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Rundschreiben Soz Nr. 27/2020 über Leistungen an und durch Fahrdienste während der Pandemie II

vom 14.12.2020, mit Änderungen vom 07.05.2021 – siehe auch Rundschreiben Soz Nr. 10/2020

Update vom 14.04.2022: Das Rundschreiben Soz Nr. 04/2022 ersetzt dieses Rundschreiben mit Wirkung vom 13.04.2022.

A. Ziel und Geltungsbereich

Ziel des Rundschreibens ist es, im Anschluss an das Rundschreiben Soz Nr. 10/2020 vom 04.05.2020 über die Leistungen an und durch Fahrdienste während der Pandemie aufgetretenen Fragen gebündelt zu beantworten sowie die auf Bundesebene geregelten Änderungen in diesem Rundschreiben aufzunehmen.

Mit dem Sozialschutzpaket III wurde die Gültigkeit des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) verlängert. Nach der Neufassung bzw. dem Einfügen der Sätze 3 bis 5 des § 5 SodEG ist das SodEG an die Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG durch den Deutschen Bundestag geknüpft. Es soll längstens bis zum 31. Dezember 2021 gelten. Über weitere Verlängerungen wird gesondert informiert.

Das Rundschreiben gilt für den Teilhabefachdienst Soziales und das LAGeSo.

B. Fragen des Erst- und Folgeantrags

I. Zuständigkeit für den Erst- bzw. Folgeantrag

Der Teilhabefachdienst Soziales bleibt zuständig für die Erst- und Folgeanträge der Fahrdienste, soweit bei erster Antragsstellung die leistungsberechtigte Person Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten bzw. beantragt hat.

Dabei ist zu beachten, dass der erste Zuschusszeitraum vom 18.03. bis 31.12.2020 und gemäß § 4 S. 4 SodEG ein neuer Zuschusszeitraum ab dem 01.01.2021 beginnt. Anträge der Fahrdienste wirken nur im Rahmen des jeweiligen Zuschusszeitraums grundsätzlich auf dessen Beginn zurück. Stellt ein Anbieter im Dezember 2020 einen Antrag, wird vermutet, dass er auch für den neuen Leistungszeitraum Zuschüsse beantragt.

Wenn offenkundig erkennbar ist, dass bereite Mittel bzw. eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des SodEG nicht bestand, kann jedenfalls nicht rückwirkend bewilligt werden.

1. – Erster Zuschusszeitraum (18.03. bis 31.12.2020)

Es wird vermutet, dass für Anträge nach dem 01.09.2020 es offenkundig erkennbar ist, dass keine Rückwirkung der Zuschüsse im ersten Zuschusszeitraum beansprucht wird. Bewilligungszeitpunkt für nicht rückwirkende Zuschüsse ist jeweils der Eingang des Antrags.

Der Fahrdienst kann eine rückwirkende Zahlung im Zuschusszeitraum erhalten, soweit er belegen kann, dass er das Versäumnis der Antragsstellung nicht zu vertreten hat. Allein fehlende Informationstiefe seitens des Antragsstellers ist dabei als Beleg nicht ausreichend.

2. – Zweiter Zuschusszeitraum (01.01. bis 31.12.2021)

Sind mehr als drei Monate des neuen Zuschusszeitraums verstrichen (Ende März 2021), wird davon ausgegangen, dass es einer Rückwirkung aus Sicht des Fahrdienstes nicht bedarf.

Nr. B.I.1. Absatz 2 gilt entsprechend.

Zuschüsse, die bis 31.03.2021 ausgezahlt wurden, sollen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bis Jahresende unverändert fortgezahlt werden, wenn die berechnungsrelevanten Sachverhalte unverändert sind. Soweit die Gültigkeit des SodEG nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet, wird gesondert informiert, ob eine Verordnung des BMAS zur Feststellung einer epidemischen Lage von berlinweiter Bedeutung das SodEG für Berlin verlängert.

3. – Zuständigkeit Teilhabefachdienst

Maßgeblich ist, wo die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt während des jeweiligen Leistungszeitraums hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie bleibt der Teilhabefachdienst jeweils für einen gesamten Zeitraum zuständig, selbst wenn die leistungsberechtigte Person im ersten Leistungszeitraum verzogen ist.

4. – Formblätter

Für den Antrag sind die Anlagen 1 bis 3 zu verwenden. Die Anlage 1 (Beförderungsliste), Anlage 3 (Antragsformular Basisdaten) und die Anlage „Antrag“ des Rundschreibens Soz Nr. 10/2020 vom 04.05.2020 treten außer Kraft. Die Anlage „Änderungsmitteilung des besagten Rundschreibens bleibt als Anlage 4 in Kraft.

II. Verfahren

Nunmehr ist ausdrücklich gemäß § 7 Abs. 1 SodEG geregelt, dass Vorschriften für das SGB X auch in den Verfahren nach SodEG anwendbar sind. Nach dem Widerspruchsverfahren ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 7 Abs. 2 SodEG).

III. Anspruchsinhalt

1. Anwendbarkeit SodEG

Gemäß der aktuellen bundes- und landesrechtlichen Regelungen, insbesondere der Berliner SARS-Cov-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist derzeit keine generelle Schließung der Angebote der Eingliederungshilfe vorgesehen. Gleichwohl ist mit Beschluss 7/2020 und 9/2020 der Kommission 131 (Gültigkeit bis 30.06.2021, gemäß Beschluss 1/2021) eine modifizierte Leistungserbringung vorgesehen. Diese kann dazu führen, dass leistungsberechtigte Personen nicht mehr oder nicht mehr so oft Fahrten durchführen.

Darüber hinaus kann es aufgrund des Infektionsgeschehen im Einzelfall dazu kommen, dass durch Anordnung der Gesundheitsämter oder durch ärztliches Attest eine Fahrt nicht oder nur in geringerem Umfang stattfindet.

Zuschüsse nach dem SodEG sind nicht zu gewähren, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe in vollem, nicht modifizierten Umfang erbracht werden können.

Soweit der Fahrdienst nicht darlegen kann, dass Fahrten nicht oder nicht in dem Umfang wie im Leistungsbescheid festgelegt durchgeführt werden können, sind Zuschüsse nach dem SodEG nicht zu zahlen.

2. Subsidiarität

Der Anspruch nach SodEG ist weiterhin streng subsidiär zu anderen Zuschüssen oder Leistungen. Etwaig verlängerte Soforthilfen von Bund und Land sind daher auch weiterhin vorrangig einzusetzen, bevor ein Zuschuss nach SodEG in Anspruch genommen werden kann. Allerdings muss die Inanspruchnahme der vorrangigen Hilfen für den Fahrdienst zumutbar sein (vgl. § 1 SodEG). Das Verweisen des Fahrdienstes auf eine vorrangige Inanspruchnahme einer Hilfe, die eine Kreditaufnahme voraussetzt, ist für den Fahrdienst nicht zumutbar, weil davon auszugehen ist, dass der Fahrdienst eine Rückzahlung der Soforthilfe nicht gewährleisten kann.

IV. Berechnungsgrundlage für den Zuschuss

Grundlage der Berechnung der Zuschusshöhe im ersten Leistungszeitraum ist der Monatsdurchschnitt der geleisteten Zahlungen im zurückliegenden Jahreszeitraum (vgl. § 3 S. 2 SodEG a.F.; in der Regel also das Jahr 2019). War der Zeitraum des Rechtsverhältnisses kürzer als zwölf Monate, richtet sich die Höhe des Monatsdurchschnitts nach dem Durchschnittsbetrag dieses Zeitraums (vgl. § 3 S. 3 SodEG) oder entsprechende Anteile sind zu bilden.

Für den neuen Zuschusszeitraum ab 1.1.2021 ist gemäß § 3 S. 2 SodEG n.F. der Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 Grundlage.

Können entsprechende Unterlagen aus nicht vom Fahrdienst zu vertretenden Gründen vom Fahrdienst nicht für den genannten Zeitraum beigebracht werden, weil z.B. die entsprechenden Jahresabschlüsse für den Umsatz noch nicht fertig sind, ist vom Teilhabefachdienst eine qualifizierte Schätzung vorzunehmen. Diese Schätzung legt den letzten belegbaren Jahreszeitraum 2019 zugrunde, indem reguläre Fahrten zu Angeboten der Eingliederungshilfe stattfanden. Kürzere Zeiträume sind entsprechend § 3 S. 3 SodEG zu berechnen (s.o.).

Besteht der Anspruch auf Zuschuss dem Grunde nach und liegt dem Ergebnis der Prüfung eine qualifizierte Schätzung zu Grunde, ist die Zahlung eines Vorschusses bzw. einer vorläufigen Leistung zu prüfen (§§ 42, 43 SGB I). Im Sinne des SodEG, dass die Liquiditätssicherung und die Sicherung der Fahrdienste sicherstellen will, ist das Ermessen hier insoweit reduziert, als das eine Zahlung in Höhe der Schätzung zu erfolgen hat, wenn ein Anspruch auf Zuschuss dem Grunde nach besteht.

C. Widerspruchsverfahren

Zuständig für das Widerspruchsverfahren ist der Teilhabefachdienst, der den Ausgangsbescheid erlassen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die leistungsberechtigte Person in der Zwischenzeit umgezogen ist und ein anderer Teilhabefachdienst die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe übernommen hat. Hintergrund ist, dass der neuzuständige Bezirk die Prüfung des bisher zuständigen Bezirks nicht in Gänze nachvollziehen kann, was aber unabdingbar ist, um den Bescheid hinsichtlich Zweck- und Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Die Bearbeitung des Widerspruchs hat ohne weitere Verzögerung und mit dem jeweils aktuellen Kenntnisstand von dem Bezirk zu erfolgen, der den entsprechenden Bescheid erlassen hat. Dies hat keinen Einfluss auf die geplante Prüfstelle nach § 4 SodEG, die erst im Nachgang etwaige Überzahlungen prüfen soll.

D. Aktenführung

Die Akten für die Gewährung von Zuschüssen nach dem SodEG bzw. Widerspruchsverfahren sind gesondert von der Leistungsakte SGB IX zu führen. Dies nötig, um die Abgabe der Akten für die Prüfstelle nach § 4 SodEG zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der senatsinternen Abstimmung.

Anlagen

  • Anlage 1 zum Rundschreiben Soz Nr. 27/2020 - Antrag

    PDF-Dokument (732.2 kB)

  • Anlage 2 zum Rundschreiben Soz Nr. 27/2020 - Antrag Basisdaten 2021

    PDF-Dokument (806.2 kB)

  • Anlage 3 zum Rundschreiben Soz Nr. 27/2020 - Beförderungsliste

    PDF-Dokument (808.4 kB)

  • Anlage 4 Rundschreiben 10/2020 - Änderungsmitteilung

    PDF-Dokument (653.8 kB)