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  • Flyer Beratungstellen zu Arbeit und (Weiter-)Bildung

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Treptow-Köpenick bietet viele Anlauf- und Beratungsstellen. Darüber hinaus finden Sie neben den Anlauf- und Beratungsstellen in Treptow-Köpenick berlinweit aufgelistete Stellen.

Beratungsstellen in Treptow-Köpenick

Berlinweite Anlaufstellen

Was muss ich beim Arbeiten in Deutschland beachten?

Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Probezeit, Befristung, Kündigungsmöglichkeiten) richten sich nach dem deutschen Arbeitsrecht. Arbeitsverträge können mündlich und schriftlich geschlossen werden. In Deutschland müssen Sie derzeit normalerweise mindestens 9,60 Euro pro Stunde verdienen (Stand Juli 2021). Zudem haben Sie das Recht auf Urlaub sowie auf festgelegte Arbeitszeiten und Pausen.

Eine Übersicht über Beschäftigungsmöglichkeiten und die Branchen in Berlin findet man auf talent-berlin.

Eine spezielle Beratung von Frauen für Frauen rund um das Thema Beruf und Arbeit wird vom FIONA-Verbund angeboten.

Wenn Sie EU-Bürgerin und EU-Bürger sind oder aus Norwegen, Liechtenstein oder Island kommen, gilt die Freizügigkeit. Bürgerinnen und Bürger aus diesen Staaten können genauso wie Deutsche eine Arbeit suchen und aufnehmen. Schweizerinnen und Schweizer müssen zwar eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen, haben aber ebenfalls freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Informationen hierzu finden Sie beim Landesamt für Einwanderung.

Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land kommen, benötigen Sie zum Arbeiten die Erlaubnis des Landesamts für Einwanderung.

Ob Sie arbeiten dürfen, richtet sich danach, welche Auflage in Ihrem Aufenthaltsdokument (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung) vermerkt ist.

Steht dort „Beschäftigung nicht erlaubt“, dann dürfen Sie in der Regel nicht arbeiten. Steht dort aber „Erwerbstätigkeit gestattet“, dann dürfen Sie jeder selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachgehen. Steht in Ihrem Papier „Beschäftigung gestattet“, dann dürfen Sie unselbstständig, also angestellt, arbeiten. Steht dort „Beschäftigung nur mit Erlaubnis des Landesamts für Einwanderung“, dann müssen Sie mit einem konkreten Beschäftigungsangebot zum Landesamt für Einwanderung gehen und dort die Erlaubnis beantragen. Das Landesamt für Einwanderung wird dann unter Umständen für Sie eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Dieses Verfahren kann mehrere Wochen dauern und hängt davon ab, ob die gesetzlichen Vorschriften zu Lohn, Urlaubsanspruch etc. eingehalten werden und ob Arbeitskräfte aus Deutschland oder der EU für die angebotene Stelle zur Verfügung stehen, den Sie ausüben wollen.

Im Asylverfahren dürfen Sie nicht arbeiten, solange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Abweichend davon dürfen Sie arbeiten, wenn

  • das Asylverfahren inklusive des Klageverfahrens mehr als 9 Monate dauert
  • Sie nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen (Ghana, Senegal, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Albanien und der Kosovo)
  • die Bundesarbeitsagentur zugestimmt hat oder eine Zustimmung nicht erforderlich ist
  • und noch keine Asyl-Entscheidung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ getroffen wurde, es sei denn, das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dagegen wiederhergestellt.

Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben und nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, können Sie nach 3 Monaten Aufenthalt die Beschäftigungserlaubnis erhalten. Das gilt auch, wenn Sie aus einem der sicheren Herkunftsländer kommen und Ihren Asylantrag vor dem 1.9.2015 gestellt haben.

Wenn Sie eine Duldung haben und in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, dann können Sie erst nach sechs Monaten geduldeten Aufenthalts die Beschäftigungserlaubnis erhalten. Das gilt auch für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten“, wenn ihr Asylantrag vor dem 01.09.2015 oder wenn kein Asylantrag gestellt wurde.

Wenn Sie eine Duldung haben und nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, kann Ihnen nach 3 Monaten Aufenthalt die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Für zustimmungsfreie Beschäftigungen wie eine betriebliche Berufsausbildung, Freiwilligendienste sowie mindestlohnfreie Praktika gibt es keine Wartefrist. Das gilt auch für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten“, wenn ihr Asylantrag vor dem 01.09.2015 oder wenn kein Asylantrag gestellt wurde.

Es gilt jedoch ein Arbeits- und Ausbildungsverbot, wenn Sie allein deswegen geduldet werden, weil Ihre Abschiebung nicht durchführbar ist und die Ausländerbehörde Ihnen vorwirft dafür verantwortlich zu sein. Dies gilt insbesondere, wenn Sie falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben oder wenn Sie Ihrer Passbeschaffungspflicht nicht nachkommen.

Manchmal werden die Auflagen verspätet geändert, obwohl die Wartefristen schon abgelaufen sind. Fragen Sie bei der Ausländerbehörde nach oder lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie unsicher sind.

Wenn Sie aus dem Ausland zum Arbeiten nach Deutschland kommen wollen, müssen Sie ein Visum zu Arbeitszwecken bei der Deutschen Botschaft in Ihrem Land beantragen. Bitte beachten Sie dabei, dass das Visum zu Arbeitszwecken nur Fachkräften gewährt wird. Generell ist dafür erforderlich, dass Sie eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben und Ihre Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar ist. In anderen Fällen ist es nicht möglich, das Visum zu erhalten.

Eine Sonderregelung gilt für Bürgerinnen und Bürger aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien bis 2023: Sie dürfen sich auf ein Arbeitsvisum für jede Tätigkeit bewerben. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings, dass die Person in den zwei vorangegangenen Jahren keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen hat und dass keine Arbeitskräfte aus Deutschland oder der EU für die angebotene Stelle zur Verfügung stehen. Im Zweifel sollten Sie sich dazu beraten lassen. Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Website der Initiative „Make it in Germany“.

Auch Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den U.S.A. und Großbritannien können die Aufenthaltserlaubnis für jede Tätigkeit erhalten.

Wie erhalte ich eine Arbeitserlaubnis?

Die Arbeitserlaubnis erhalten Sie beim Landesamt für Einwanderung, wenn dieses positiv über Ihren Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung entschieden hat. Neben dem Antrag müssen Sie auch das von der Arbeitsgeberin oder vom Arbeitsgeber ausgefüllte Formular „Erklärung zu Beschäftigungsverhältnis“ und einen Arbeitsvertrag oder die Zusage einreichen, dass Sie den Job bekommen haben.

Um die Arbeitserlaubnis zu erhalten, brauchen Sie – wenn Ihr Aufenthaltstitel nicht generell das Arbeiten erlaubt – ein konkretes Arbeitsangebot. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss im oben genannten Formular von der Bundesagentur für Arbeit genaue Angaben zu der angebotenen Stelle machen. Anhand dieses Formulars muss dann gegebenenfalls noch die Arbeitsagentur prüfen, ob es Arbeitssuchende aus Deutschland oder der EU gibt, die auf die freie Stelle vermittelt werden könnten. Für Asylsuchende und Geduldete muss diese Prüfung in vielen Regionen Deutschlands nicht mehr durchgeführt werden. Auch für sie muss aber geprüft werden, ob die Arbeitsbedingungen – Lohn, Urlaubsanspruch etc. – den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dieses Erlaubnisverfahren kann mehrere Wochen dauern.

Für manche Formen der Beschäftigung kann das Landesamt für Einwanderung Asylsuchenden und Geduldeten eine Arbeitserlaubnis erteilen, ganz ohne dass eine Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden muss. Das gilt insbesondere für eine Berufsausbildung, aber zum Beispiel auch für die Beschäftigung von hochqualifizierten Personen oder für Praktika, wenn sie nach dem Mindestlohngesetz vereinbart wurden oder aus EU-Mitteln gefördert werden. Nach einem vierjährigen Aufenthalt dürfen Asylsuchenden und Geduldete grundsätzlich jede Tätigkeit ausüben, ohne dass die Arbeitsagentur noch prüfen muss. Allerdings ist zu beachten, dass Geduldete, denen das Landesamt für Einwanderung vorwirft, die eigene Abschiebung hinauszuzögern, keine Arbeitserlaubnis erhalten. Das Gleiche gilt für Bürgerinnen und Bürger aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien, wenn sie nach dem 31.8.2015 in Deutschland Asyl beantragt haben und dieser Antrag abgelehnt worden ist.

Wie finde ich Unterstützung bei der Arbeitssuche?

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Sie online und vor Ort bei der Arbeitssuche. Dazu müssen Sie sich dort arbeitsuchend melden.

In der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit können Sie jederzeit auch selbständig nach Stellenangeboten suchen.

Auch als Asylbewerberin oder Asylbewerber erhalten Sie Unterstützung bei der Bundesagentur für Arbeit. (Bundesagentur für Arbeit)
Arbeitsuchende können sich auch direkt und ohne Anmeldung in den drei Berliner JOB POINTS über aktuelle Stellenangebote informieren.

Im Willkommenszentrum und beim Berliner Netzwerk für Bleiberecht bridge können Sie ebenfalls bei der Suche nach einem Arbeitsplatz unterstützen.

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen und Qualifikationen

Wann die Anerkennung eines Abschlusses nötig ist und an welche Stellen man sich für die unterschiedlichen Berufsgruppen wenden muss, finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

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