Informationen für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz

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Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) 1 und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 2 und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.

1 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

2 Norwegen, Island und Liechtenstein

Überblick

Einreise und Aufenthalt
Arbeiten
Recht auf Daueraufenthalt
Freizügigkeitsbescheinigung
Integrationskurs
Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – Brexit

Einreise und Aufenthalt

  • Für die Einreise und den Aufenthalt reicht bei Unionsbürgern und Angehörigen der EWR-Staaten ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich.
  • Für die Einreise wird kein Visum benötigt.
  • Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen Sie sich nach dem Zuzug in Berlin bei einem Bürgeramt Ihrer Wahl für die Wohnanschrift anmelden.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht benötigt, wenn man als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln Freizügigkeit genießt. Es ist deshalb nur im Ausnahmefall möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
  • Familienangehörige, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen, erhalten eine Aufenthaltskarte. Diese kann nur im Landesamt für Einwanderung ausgestellt werden.
Nach drei Monaten Aufenthalt besteht nur dann ein Freizügigkeitsrecht, wenn eine
  • Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ausgeübt wird
  • eine Arbeit gesucht wird (in der Regel nur für 6 Monate möglich)
  • ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde
  • oder wenn ausreichende eigene Mittel für den Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung vorhanden sind

Arbeiten

Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten können jede selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Bescheinigung wird nicht benötigt. Sie sind deutschen Arbeitnehmern insoweit gleich gestellt.
Seit dem 01.07.2015 gilt dies auch für kroatische Staatsangehörige.

Recht auf Daueraufenthalt

Ein Recht auf Daueraufenthalt bekommen Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen,
  • wenn sie mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und
  • in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätige oder Nicht-Erwerbstätige mit ausreichenden Existenzmitteln ausgeübt haben
Mehr Informationen dazu:

Das Recht zum Daueraufenthalt erlischt, wenn Sie Deutschland für mehr als 2 Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei uns, wenn Sie einen längeren Aufenthalt im Ausland beabsichtigen.

Freizügigkeitsbescheinigung

  • Wegen einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Anfang 2013 werden keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr ausgestellt. Es werden auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht ausgestellt.
  • Zur Ausübung eines Rechts (z.B. einer Erwerbstätigkeit) oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die Freizügigkeitsbescheinigung ohnehin noch nie erforderlich.
  • Sollten Sie von anderen Stellen aufgefordert werden, sich von uns Ihr Freizügigkeitsrecht bestätigen zu lassen, so verweisen Sie bitte auf unser Merkblatt zum Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung

Integrationskurs

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.

Das Landesamt für Einwanderung kann an Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Berechtigungsscheine für Integrationskurse ausstellen. Darauf zielende Anträge oder Vorsprachen sind deshalb zwecklos.

Eine Zulassung zu einem Integrationskurs ist allerdings möglich, wenn freie Plätze bei einem Integrationskursträger vorhanden sind. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen.

Auf der Website des BAMF finden Sie die nötigen Formulare und Informationen.

Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen

Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen genießen auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein an das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger angelehntes Recht.

  • Für die Einreise und den Aufenthalt reicht ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich.
  • Für die Einreise wird kein Visum benötigt.
  • Jede Erwerbstätigkeit kann aufgenommen werden.
  • Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz, wenn sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen.

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union - Brexit

Informationen zum Thema Brexit finden Sie in unserer speziellen Rubrik.