FAQ - Antworten auf oft gestellte Fragen

  • Ist mein Einkommen hoch genug, um einen (unbefristeten) Aufenthaltstitel oder die Einbürgerung zu erhalten?

    Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die einen Aufenthaltstitel oder die Einbürgerung beantragen, gilt:

    In der Regel muss der Lebensunterhalt eigenständig gesichert sein. Das bedeutet, die Kosten für Wohnen, Ernährung, Kleidung, den persönlichen Bedarf und eine Krankenversicherung können dauerhaft durch eigenes, regelmäßiges Einkommen selbst bezahlt werden.
    Der Lebensunterhalt ist dann nicht eigenständig gesichert, wenn öffentliche Mittel wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen bezogen werden oder ein Anspruch darauf besteht.

    Mit unserem Quick-Check können Sie kostenlos berechnen, ob Sie Ihren Lebensunterhalt aktuell eigenständig sichern können. Wir empfehlen Ihnen, diesen Service zu nutzen, bevor Sie den Antrag auf den Aufenthaltstitel oder die Einbürgerung stellen.

    Im Service-Portal finden Sie den Quick-Check zur Lebensunterhaltsberechnung und weitere Informationen dazu.

  • Welche Deutschkenntnisse benötige ich für einen Aufenthaltstitel oder die Einbürgerung?

    Einige Aufenthaltstitel können nur erteilt werden, wenn deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln wie der Niederlassungserlaubnis, aber vor allem für eine Einbürgerung, müssen Deutschkenntnisse grundsätzlich immer vorliegen.

    Im Aufenthaltsgesetz wird zwischen folgenden Sprachniveaus unterschieden:
    • A1 = einfache deutsche Sprachkenntnisse
    • A2 = hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
    • B1 = ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
    • B2 = gute deutsche Sprachkenntnisse
    • C1 = Beherrschen der deutschen Sprache.

    Auf der Website für den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen werden diese Sprachniveaus näher erklärt.

    Ob und welches Sprachniveau Sie für den gewünschten Aufenthaltstitel oder eine Einbürgerung benötigen, erfahren Sie in der jeweiligen Dienstleistung.

    Hier kommen Sie zur Übersicht über unsere Dienstleistungen auf unserer Website.

  • Welche Krankenversicherung benötige ich für einen Aufenthaltstitel?
    Für einen Aufenthaltstitel benötigen Sie einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
    • Nur bei der Einreise und kurzen Aufenthalten von maximal 3 Monaten genügt eine Reisekrankenversicherung, die auch Repatriierungs-, ärztliche Nothilfe- und Notaufnahmeleistungen im Krankenhaus im gesamten Schengen- Gebiet abdeckt.
    • Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie automatisch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
    • Sind Sie dagegen privat krankenversichert, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Der Umfang des privaten Versicherungsschutzes muss dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen.
    Nähere Informationen dazu in unseren
  • Ich möchte eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder einen Sprachkurs beantragen. Brauche ich dafür ein Sperrkonto?

    Für das erste Jahr des Aufenthalts kann der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalt durch die Einrichtung eines Sperrkontos erbracht werden.

    Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts finden Sie zum Sperrkonto allgemeine Informationen. (Für die Richtigkeit und Aktualität der dort veröffentlichten Informationen können wir keine Gewähr übernehmen.)

    Im Übrigen bestehen für Studierende und Sprachschüler noch weitere Möglichkeiten, einen gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen.

    Informieren Sie sich dazu bitte im Service-Portal bei den Dienstleistungen:
  • Beschäftigung: Ab wann darf ich nach der Einreise arbeiten?

    Ich bin neu eingereist und habe erstmals einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU) zum Zwecke der beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit beantragt. Ich möchte gerne sofort arbeiten. Darf ich das?

    • Wenn Sie mit einem Visum zu einem der genannten Aufenthaltszwecke eingereist sind und die Erwerbstätigkeit bereits in Ihrem Visum erlaubt ist: Sie dürfen nach Ihrem Online-Antrag mindestens bis zur Entscheidung des Landesamts für Einwanderung in demselben Umfang wie im Visum weiterarbeiten.
    • Wenn Sie ohne Visum eingereist sind und online einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der beruflichen Ausbildung, zum Studium oder der Erwerbstätigkeit stellen: Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen, besteht für Sie unter Umständen ebenfalls die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bevor Sie Ihren Aufenthaltstitel in den Händen halten.
      • Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass das Landesamt alle Erteilungsvoraussetzungen geprüft und, soweit nötig, andere Behörden wie die Bundesagentur für Arbeit beteiligt hat.
      • Das Recht zur Aufnahme der gewünschten Beschäftigung wird Ihnen dann – spätestens bei Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels – durch eine Bescheinigung des Landesamts bestätigt.
  • Beschäftigung: Ich möchte in einen (neuen) Aufenthaltstitel zur Beschäftigung wechseln. Ab wann darf ich arbeiten?

    Ich bin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit Beschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung (z.B. nur bei einem bestimmten Arbeitgeber, nur im studentischen Umfang). Ich möchte nun einer anderen Beschäftigung nachgehen (z.B. Wechsel des Arbeitgebers, Wechsel von einem Studium in eine Beschäftigung) und habe dazu einen Antrag gestellt. Darf ich sofort die gewünschte Beschäftigung aufnehmen?

    Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, besteht für Sie die Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit bereits aufzunehmen, bevor Sie den elektronischen Aufenthaltstitel in den Händen halten.
    • Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass das Landesamt alle Erteilungsvoraussetzungen geprüft und, soweit nötig, andere Behörden wie die Bundesagentur für Arbeit beteiligt hat.
    • Das Recht zur Aufnahme der gewünschten Beschäftigung wird Ihnen dann – spätestens bei Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels – durch eine Bescheinigung des Landesamts bestätigt.
  • Beschäftigung: Wann ist eine Änderung des Aufenthaltstitels notwendig?

    Ihnen wurde ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU) zum Zweck der Beschäftigung bei einem Unternehmen ausgestellt? Und es hat sich etwas bei Ihrem Arbeitgeber oder in Ihrem Job geändert?

    Dann beachten Sie bitte die folgenden Informationen:

  • Ich habe einen neuen Pass. Wie kann ich meinen Aufenthaltstitel übertragen lassen?

    Grundsätzlich können Sie für den Übertrag in jedes Berliner Bürgeramt gehen. Es ist dabei egal, in welchem Bezirk Sie wohnen.

    Zu uns müssen Sie nur dann kommen,
    • wenn Ihr Aufenthaltstitel nicht in Berlin erteilt wurde oder
    • wenn Ihr Aufenthaltstitel im alten Pass eingeklebt war und Sie den alten Pass nicht mehr besitzen oder
    • wenn Ihr Aufenthaltstitel als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt wurde und Sie den eAT nicht mehr besitzen.

    Übertragungen werden bei den Bürgerämtern oder bei uns grundsätzlich nur mit Termin vorgenommen.

    Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und die Möglichkeit der Terminbuchung finden Sie hier:

    Auslandsreise geplant und Übertrag vergessen?

    Falls kurzfristig keine Termine frei sind, können Sie auch ohne Übertragung ins Ausland reisen.

    Nehmen Sie dazu einfach den neuen Pass, den alten Pass und Ihren gültigen Aufenthaltstitel (Klebeetikett oder eAT) mit. Sie können damit problemlos wieder nach Deutschland einreisen.

    Bitte erkundigen Sie sich aber vor der Auslandsreise nach den Ein- und Ausreisebedingungen des Gastlandes (z. B. bei einem Reisebüro oder der Auslandsvertretung).

  • Mir ist mein Pass und/oder mein Aufenthaltstitel gestohlen worden oder verloren gegangen. Was kann ich tun?

    Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten:

    • Wenden Sie sich wegen des Passverlusts bitte an Ihre Botschaft.
    • Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn Sie im Besitz eines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge, Staatenlose oder für Ausländer waren. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte per Kontaktformular an das für Sie zuständige Referat.
    • Sollte Ihre Botschaft eine Bestätigung über ein bestehendes Aufenthaltsrecht verlangen oder sind Sie bereits im Besitz eines neuen Passes, wenden Sie sich bitte gleichfalls per Kontaktformular an das für Sie zuständige Referat.
    • Bitte fügen Sie im Fall eines Diebstahls eine Kopie Ihrer Diebstahlsanzeige bei der Polizei bei.

    Tipp: Vielleicht wurde Ihr Pass im Zentralen Fundbüro abgegeben. Ob der Pass dort ist, können Sie online, vor Ort im Fundbüro oder telefonisch herausfinden: Mehr Informationen dazu im Service-Portal

    Wenn Sie sich im Ausland aufhalten und wegen des fehlenden Aufenthaltstitels aktuell nicht nach Deutschland zurückreisen können:
    • Wenn Sie sich im Ausland befinden, liegt die Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei den deutschen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG).
    • Bitte nehmen Sie Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort auf. Diese setzt sich anschließend mit uns in Verbindung.
    • Eine Liste der Auslandsvertretungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
  • Ich wohne in Berlin, befinde mich aber derzeit im Ausland und kann aktuell nicht zurück nach Deutschland einreisen. Mein befristetes Aufenthaltsdokument (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Visum) läuft demnächst ab oder ist schon abgelaufen. Was soll ich tun?

    Bitte reisen Sie ein, solange das Aufenthaltsdokument noch gültig ist.

    Ist dies nicht möglich, nehmen Sie Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort auf und stellen Sie einen Antrag auf ein Visum zur Wiedereinreise, zu dem von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck. Sie benötigen dafür Ihren gültigen Nationalpass und Ihren bisherigen Aufenthaltstitel.

    Eine Liste der Auslandsvertretungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

  • Aufenthaltserlaubnis für Kinder?

    Sie möchten für ein Kind eine Aufenthaltserlaubnis beantragen? Dann ist zu unterscheiden:

    Übrigens: Seit 27.06.2024 erhält ein Kind ausländischer Eltern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
    • mindestens ein Elternteil seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz besitzt.

    Das zuständige Standesamt prüft das automatisch bei der Beurkundung der Geburt.

  • Wir planen als (Berufs-)Schule eine Gruppenreise ins Ausland, aber einige Teilnehmer besitzen keinen Pass. Wie können wir eine Schülersammelliste ("Liste der Reisenden") beantragen?

    Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Verfahren:
    https://www.berlin.de/einwanderung/service/faq/artikel.874989.php

  • Wie werden die Daten geschützt?

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