Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren

Mann im Anzug an der Startlinie einer Laufbahn

Zum Hintergrund

Mit dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde die Arbeitsmigration von Fachkräften aus Drittstaaten neu gestaltet.

Die bereits bestehenden Möglichkeiten der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung wurden erweitert, zum Beispiel mit dem „Beschleunigten Fachkräfteverfahren“ (§ 81a Aufenthaltsgesetz).

Fachkräften aus Drittstaaten soll damit die schnelle Anerkennung ihrer Qualifikationen, die Erteilung des Einreise-Visums, die sofortige Arbeitsaufnahme nach der Einreise und ein langfristiger Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland ermöglicht werden.

Vorteile

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, so kann es je nach Herkunftsland der Fachkraft zu langen Verfahrensdauern bei der Anerkennung der Qualifikationen der Fachkraft, der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und schließlich der Erteilung des erforderlichen Einreise-Visums durch die jeweiligen deutsche Auslandsvertretung kommen.

Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren bietet hier entscheidende Vorteile:
  • Es sind gesetzlich enge bzw. kürzere Fristen zur Bearbeitung der einzelnen Verfahrensschritte (Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen, Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit und Visum-Erteilung) vorgegeben.
  • Mit dem Business Immigration Service (BIS) des Landesamtes für Einwanderung Berlin (LEA) haben Sie einen zentralen behördlichen Ansprechpartner, der alle Verfahrensschritte koordiniert:
    • Anerkennungsverfahren,
    • Visaerteilung und
    • den sich der Einreise anschließenden Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit Ihrer Fachkraft.
  • Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, wenn spätestens 6 Monate nach Einreise der Fachkraft die Einreise der Familienangehörigen erfolgen kann.

Was leistet der BIS im Rahmen des Beschleunigten Fachkräfteverfahrens?

  • Arbeitgeber können sich bereits im Vorfeld umfangreich zum Beschleunigten Fachkräfteverfahren beraten lassen.
  • Der BIS des LEA Berlin koordiniert alle notwendigen Verwaltungsvorgänge inklusive der Fristenwahrung im Verfahren und bildet die Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Anerkennungsstellen/ Behörden inklusive der Auslandsvertretung im Herkunftsland der jeweiligen Fachkraft.
  • Der Arbeitgeber wird regelmäßig durch den BIS über den Verfahrensfortschritt informiert.
  • Bei Verzögerungen oder Gründen, die der Beschäftigung und damit der Visum-Erteilung entgegenstehen, kann mit dem Arbeitgeber ein Beratungsgespräch geführt werden.

Zielgruppe - Wer kann und sollte dieses Verfahren nutzen?

  • Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren ist geeignet für Fachkräfte aus Drittstaaten
    • mit einer inländischen Berufsausbildung oder vergleichbarer ausländischer Berufsqualifikation
    • oder die im Besitz eines deutschen oder ausländischen Hochschulabschlusses sind.
  • Die jeweilige Fachkraft befindet sich noch in ihrem Herkunftsland und hat noch kein Visum in einer deutschen Auslandsvertretung beantragt.
  • Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren kann nur durch einen Arbeitgeber in Deutschland beauftragt werden und es sollte bereits ein Arbeitsvertrag (mindestens aber ein Entwurf) mit der Fachkraft vorliegen.

Verfahrensschritte nach Einleitung eines Beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Qualifikation und Anerkennung

  • Sofern die Fachkraft noch nicht ihre berufliche Qualifikation bzw. ihren Studienabschluss durch die Anerkennungsstellen in Deutschland hat legitimieren lassen bzw. Unterlagen hierzu vorlegen kann, wird dies in diesem Verfahren nachgeholt.
  • Für die notwendigen Prüfungen zur Anerkennung der Qualifikation durch die zuständigen Stellen sind rund 8 Wochen vorgesehen (§14a BQFG). Die Einhaltung dieser Frist setzt allerdings voraus, dass alle notwendigen Unterlagen für die Anerkennung vollständig zu Beginn des Verfahrens vorliegen. Die Anerkennungsstellen können diese „8- Wochen- Frist“ einmalig mit Begründung um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
  • Hinweis: Bei den Anerkennungsstellen zur Berufs-/Studienqualifikation entstehen zusätzliche Kosten, welche nicht im Verfahren inkludiert sind.

Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

  • Die (im Anschluss) durchzuführende Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigungserlaubnis soll binnen einer Woche abgeschlossen sein.
  • Bei akademischen Fachkräften kann die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen entfallen (siehe Blaue Karte EU).

Schnittstellenkommunikation im BIS

  • Aufgrund der zentralen Betreuung und Koordinierung des Verfahrens durch den BIS, werden Sie als Arbeitgeber binnen 3 Tagen informiert, insofern Nachforderungen von Unterlagen, Verzögerungen oder negative Prüfungsbescheide der Anerkennungsstellen bzw. der Agentur für Arbeit eingehen.
  • Der BIS wird Sie in diesen Fällen umfangreich beraten und das weitere Vorgehen im Verfahren mit ihnen besprechen.
  • Zum Zweck der schnelleren Bearbeitung ist auch die Möglichkeit vorgesehen, dass sowohl die Anerkennungsstellen als auch die Bundesagentur für Arbeit direkt mit der Fachkraft oder dem Arbeitgeber kommunizieren dürfen. In diesem Fall wird das BIS hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Vorabzustimmung Visaverfahren

  • Nach Abschluss aller (positiven) Prüfungen zur Qualifikation und Beschäftigung Ihrer Fachkraft, stimmt der BIS der Erteilung eines Visums zum Zweck der Beschäftigung in Ihrem Unternehmen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung vorab zu.
  • Die Terminvergabe an die Fachkraft zur Beantragung des Visums und der Echtheitsprüfung der Originalunterlagen zur Qualifikation der Fachkraft soll innerhalb von 3 Wochen erfolgen. Das Visum soll nach der Feststellung der Echtheit aller Dokumente binnen weiterer 3 Wochen erteilt werden.
  • Somit könnte Ihre qualifizierte Fachkraft nach ca. 15 Wochen, sofern keine der o.g. Gründe zum Verzug vorliegen, nach Deutschland einreisen und ihre Tätigkeit bei Ihnen aufnehmen.

Was, wenn die Qualifikation der Fachkraft nicht ausreicht?

  • Bei nicht ausreichender Qualifikation (Negativbescheid) für Ihre Fachkraft für die Aufnahme der geplanten Tätigkeit, kann das Verfahren auch auf eine „Maßnahme zur Berufsqualifikation“nach § 16d AufenthG umgewandelt werden. Die Fachkraft würde dann zunächst mit einem Visum zur Berufsqualifikation einreisen.
    (Hinweis: Für akademische Fachkräfte ist dies leider nicht möglich.)

Familiennachzug im Beschleunigten Verfahren

  • Im Zuge des Beschleunigten Fachkräfteverfahrens können auch Visa für die Familienangehörigen (Ehegatte, leibliche Kinder) beantragt werden.
  • Hierfür muss zwingend der Lebensunterhalt durch die Beschäftigung gesichert sein und genug Wohnraum vorhanden sein.
  • Die Anträge müssen im zeitlichen Zusammenhang zur Einreise der Fachkraft gestellt werden. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht nur, wenn die Einreise der Familienangehörigen spätestens 6 Monate nach Einreise der Fachkraft erfolgen kann.

Sie möchten als Arbeitgeber das Beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen?