Einbürgerung und weitere Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Zwei deutsche Reisepässe liegen auf der deutschen Flagge mit den Farben schwarz-rot-gold

Seit dem 01.01.2024 ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) die zentrale Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde im Land Berlin.

Am Standort Sellerstraße bearbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung S folgende Anliegen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag (Einbürgerungsanträge)
  • Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweise und Negativbescheinigungen)
  • Anträge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung (zur Abwendung eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch antragsbedingte Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit)
  • Erklärungen im Zusammenhang mit der Optionspflicht nach § 29 StAG
  • sonstige staatsangehörigkeitsrechtliche Erklärungen

Sie möchten einen Antrag stellen?

  • Für andere Einbürgerungsanträge (wie z. B. für die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG) verwenden Sie bitte die nachfolgenden Formulare.
    Diese schicken Sie bitte ausgefüllt zusammen mit den darin genannten erforderlichen Unterlagen an die Postanschrift:
    Landesamt für Einwanderung
    Abteilung S
    Friedrich-Krause-Ufer 24
    13353 Berlin
  • Wenn Sie ein anderes Anliegen haben (z. B. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit) nutzen Sie bitte das Kontaktformular des zuständigen Referats in der Abteilung S.

Sie haben eine Frage?

FAQ zum Thema Einbürgerung (Stand 01.01.2024)

  • Ich wohne mit Hauptwohnsitz in Berlin. Wann und wo kann ich einen Einbürgerungsantrag stellen?

    Das Landesamt für Einwanderung ist seit dem 01.01.2024 für die Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen für alle in Berlin lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zuständig.

    Wir bitten darum, Einbürgerungsanträge nach den §§ 8, 9 und 10 StAG beim LEA nur noch online zu stellen. Nutzen Sie dazu den digitalen Antrag Einbürgerung – Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.

  • Ich habe vor dem 01.01.2024 einen Antrag auf Einbürgerung bei der Einbürgerungsbehörde meines Wohnbezirkes gestellt. Was passiert mit meinem Antrag? Muss ich einen neuen Antrag stellen?

    Eine erneute Antragstellung beim LEA ist nicht zwingend erforderlich.

    Der Einbürgerungsantrag, den Sie in Ihrem Wohnbezirk gestellt haben, wurde an das LEA übermittelt.

    Bitte beachten Sie: Es gibt ungefähr 40.000 offene Vorgänge in Einbürgerungssachen, die bei den Bezirksämtern nicht oder nicht abschließend bearbeitet werden konnten. Eine Prüfung durch das LEA wird deshalb in den ersten Monaten in einer Vielzahl von Fällen leider nicht möglich sein.

    Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden und – soweit erforderlich – weitere Unterlagen anfordern.

  • Ich habe bei einem Bezirksamt meinen Namen und meine Kontaktdaten auf eine Liste setzen lassen, weil ich eingebürgert werden möchte. Was muss ich tun?

    Der Eintrag auf die Liste führt nicht dazu, dass ein Einbürgerungsantrag als gestellt gilt. Es wird auch nicht zeitnah eine Aufforderung erfolgen, einen Einbürgerungsantrag zu stellen.
    Bitte machen Sie einen Quick-Check, um zu überprüfen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen und stellen Sie gegebenenfalls einen digitalen Antrag.

  • Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Welche Kosten entstehen für mich?

    Einen ersten Überblick erhalten Sie in der Dienstleistung Einbürgerung – Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.

    Darin finden Sie den sogenannten Quick-Check. Damit können Sie komfortabel und rund um die Uhr prüfen, ob Ihr Antrag auf Einbürgerung voraussichtlich erfolgreich sein wird.
    Das bisher in den bezirklichen Einbürgerungsbehörden erforderliche Beratungsgespräch ist zum 31.12.2023 entfallen.

  • Werden Familien auch einen gemeinsamen Einbürgerungsantrag stellen können?

    Für Kinder unter 16 Jahren kann die Einbürgerung im Online-Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils mitbeantragt werden.
    Ehegatten, Lebenspartner und Kinder ab 16 Jahren müssen einen eigenen Antrag stellen.

  • Muss ich den Antrag online stellen?

    Nutzen Sie bitte möglichst nur unseren Online-Antrag.
    Anträge, die unsere Behörde auf anderen Wegen erreichen (z.B. per Brief) werden aus organisatorischen Gründen nur nachrangig bearbeitet.

  • Wie läuft das Antragsverfahren?

    Nach dem Absenden Ihrer Daten im Online-Antrag wird Ihnen ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags angezeigt. Bitte speichern Sie sich dieses Dokument ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
    An Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ändert sich durch den Antrag zunächst nichts.

    Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden und – soweit erforderlich – weitere Unterlagen anfordern.

  • Ich habe meinen Hauptwohnsitz innerhalb Berlin gewechselt. Muss ich das LEA informieren?

    Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb Berlins muss das LEA nicht informiert werden.
    Anders als bisher bei den bezirklichen Einbürgerungsbehörden ändert sich an der Zuständigkeit nichts.

  • Ich habe meinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt. Muss ich das LEA informieren?

    Bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland oder ins Ausland informieren Sie das LEA bitte unverzüglich.
    Nutzen Sie bitte die dafür vorgesehenen Kontaktformulare auf unserer Website.

Formulare

  • Bitte beachten: Die folgenden Formulare sind nicht für Einbürgerungen nach §§ 8, 9 und 10 StAG vorgesehen!
    Hierfür nutzen Sie bitte unseren Online-Antrag

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (nach dem 23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.
Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

  • Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG

    DOCX-Dokument (41.3 kB)

  • Anlage für die Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG

    Neben dem Antragsformular ist die Anlage entsprechend auszufüllen und ebenfalls einzureichen.

    DOCX-Dokument (44.3 kB)

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG

Seit dem 20.08.2021 wurde die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG neu geregelt.
Begünstigt werden Personen, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Entzug, sondern auf andere Weise verloren haben oder nie haben erwerben können und ihre Abkömmlinge.

  • Antrag für Personen ab 16 Jahren

    DOCX-Dokument (47.6 kB)

  • Antrag für Personen unter 16 Jahren

    DOCX-Dokument (45.6 kB)

  • Anlage für Angaben weiterer Vorfahren in Staatsangehörigkeitsverfahren nach § 15 StAG

    Neben dem Antragsformular ist die Anlage entsprechend auszufüllen und ebenfalls einzureichen.

    DOCX-Dokument (36.7 kB)

Für Ihr Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist das passende Formular nicht dabei?
Dann wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an Ihr zuständiges Referat.