Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit)

Brexit - Puzzleteile mit den Fahnen von Großbritannien und der Europäischen Union

Aufenthaltsdokument-GB

Britische Staatsangehörige benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet
einen Aufenthaltstitel oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht.
Wenn der Wohnsitz spätestens am 31.12.2020 nach Deutschland verlegt wurde,
genießen britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ein aus dem EU-Recht abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es gelten dabei erleichterte Voraussetzungen.
Ihnen wird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt. Dieses ist in der Regel 10 Jahre gültig und bescheinigt das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Jede Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) ist damit erlaubt.

FAQ

Allgemeines zum Austrittsabkommen und zur Anwendung in Berlin

  • Was regelt das Austrittsabkommen und wie wird es in Berlin umgesetzt?
    • Nach dem Austrittsabkommen können britische Staatsangehörige und ihre mit ihnen lebenden Angehörigen, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 31.12.2020 in Berlin gewohnt haben, weiterhin hier leben. Ab dem 01.01.2021 können Rechte nach dem Austrittsabkommen nicht mehr entstehen. Etwas Anderes gilt nur für ab dem 01.01.2021 geborene oder adoptierte Kinder.
    • Wer in Deutschland freizügigkeitsberechtigt war, darf weiter hier leben. Dieses Recht gilt nur für Deutschland, nicht in anderen Mitgliedstaaten.
    • Die folgenden Ausführungen erklären das Verfahren in Berlin. Wohnen Sie in einem anderen Bundesland, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
  • Bin ich nach dem Austrittsabkommen begünstigt?
    • Sie müssen als britischer Staatsangehöriger oder Angehöriger eines britischen Staatsangehörigen vor dem 01.01.2021 in Deutschland gelebt haben und auch nach dem 01.01.2021 weiter in Deutschland wohnen. Begünstigt sind insbesondere Arbeitnehmer (einschließlich Berufsausbildung), Selbständige, Studierende und Arbeitssuchende. Auch nichterwerbstätige Personen sind begünstigt, wenn eigene Mittel für den Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung vorhanden sind.
    • Britische Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts.
    • Auch eine Tätigkeit als Diplomat, Mitglied des konsularischen Corps, Bediensteter internationaler Organisationen und als sonstiger Inhaber eines Sonderausweises des Auswärtigen Amtes (Personen, die unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG oder unter § 27 AufenthV fallen) wird im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen wie eine gewöhnliche, erlaubte Beschäftigung behandelt.
    • Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.
  • Wie kann ich mein Aufenthaltsrecht nachweisen? Was muss ich tun?
    • Britischen Staatsangehörigen, die vor dem 01.01.2021 in Deutschland gelebt haben und auch nach dem 01.01.2021 weiter in Berlin wohnen oder ihren Wohnsitz aus dem Bundesgebiet nach Berlin verlegen, werden wir ein Aufenthaltsdokument-GB zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts ausstellen. Dies gilt auch für Familienangehörige, die nicht die britische Staatsangehörigkeit besitzen.
    • Für die Beantragung nutzen Sie bitte die Online-Terminvereinbarung.
    • Wenn Sie nicht in Berlin wohnen, informieren Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde Ihres Wohnortes.
  • Welche Dokumente müssen bei der Vorsprache im LEA vorgelegt werden?
    • In der E-Mail Bestätigung Ihrer Terminbuchung werden die zur Vorsprache notwendigen Dokumente für das Aufenthaltsdokument-GB aufgelistet.
    • Können Sie einzelne geforderte Unterlagen nicht vorlegen (z.B. Gewerbeanmeldung, Steuerbescheid) bringen Sie bitte andere aussagekräftige Unterlagen über Ihre Tätigkeit mit (z.B. Aufträge, Verträge, Kontoauszüge, Rechnungen). Können Sie eine Tätigkeit nicht belegen, so bringen Sie bitte Nachweise für die Bestreitung Ihres Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln und Ihre Krankenversicherung mit.
    • Sind Sie nur in Großbritannien erwerbstätig, während Sie in Deutschland wohnen, müssen sie die gleichen Unterlagen vorlegen, wie nicht Erwerbstätige. D.h. Nachweise über Einkommen und eine aktuelle Bescheinigung des Versicherers über ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Als Belege für Ihr Einkommen eignen sich die entsprechenden Unterlagen für Beschäftigte oder Selbständige, nur dass diese Unterlagen dann aus Großbritannien stammen und nicht aus Deutschland.
    • Sind Sie länger als 6 Monate arbeitssuchend, so bringen Sie bitte Bewerbungsschreiben und Qualifikationsnachweise mit.
  • Der Aufenthalt nach dem Austrittsabkommen sollte beim Landesamt für Einwanderung bis zum 30.06.2021 anzeigt werden? Was passiert, wenn ich es nicht getan habe?
    • Eine Verletzung der Anzeigepflicht stellt weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dar, führt aber dazu, dass Nachteile wie z.B. Probleme beim Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts, zu Ihren Lasten gehen.
    • Britische Staatsangehörige, die die Frist zur Aufenthaltsanzeige versäumt haben, können weiterhin die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments-GB beantragen.
  • Habe ich weiterhin ein Recht auf Ein- und Ausreise?
    • Das Recht auf Ein- und Ausreise besteht für die nach dem Austrittsabkommen begünstigten Personen unmittelbar auf Grund des Austrittsabkommens unter der Voraussetzung, dass ein gültiger Reisepass mitgeführt wird, auch wenn noch kein Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt wurde. Dieses Recht gilt nur für Deutschland, nicht in anderen Mitgliedstaaten.
    • Wenn noch kein Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt wurde, empfehlen wir zum Nachweis des festen Wohnsitzes in Deutschland bei Ein- und Ausreise zusätzlich folgende Dokumente mit sich zu führen: Beleg über die Beantragung der Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments-GB, Meldebescheinigung, ggfs. aber auch andere Dokumente wie Mietvertrag, Arbeitgeberbescheinigung und sonstige Dokumente mit Namen und der deutschen Adresse.
    • Zu den genauen Einreise- und Aufenthaltsmodalitäten informieren Sie sich bitte bei den Auslandsvertretungen des Ziellandes oder den zuständigen Grenzbehörden.
    • Das Aufenthaltsdokument-GB ist ein Aufenthaltstitel, mit dem Sie in einem Zeitraum von 180 Tagen für maximal 90 Tage in die folgenden Staaten des Schengenraums reisen können: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
  • Ich habe ein Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt bekommen und nun einen neuen Reisepass erhalten bzw. die Kartengültigkeit des Aufenthaltsdokuments ist abgelaufen. Was muss ich tun?
    • Der Ablauf der Kartengültigkeit oder die Ausstellung eines neuen Passes hat keine Auswirkung auf Ihr Aufenthaltsrecht. Dies besteht auch bei abgelaufener Karte oder vom Karteneintrag abweichender Passnummer bis zu dem auf der Kartenrückseite eingetragenen Gültigkeitsdatum fort.
    • Eine Abweichung von Pass- und Kartengültigkeit könnte aber zu Problemen z.B. bei der Identitätsüberprüfung bei Grenzkontrollen, Behörden, Banken und Versicherungen führen. Wir empfehlen daher, die Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltsrechts auf eine neue Karte übertragen zu lassen.
    • Die Dienstleistung Aufenthaltsdokument-GB auf einen neuen Pass übertragen kann grundsätzlich bei allen Berliner Bürgerämtern und dem LEA in Anspruch genommen werden. Bitte buchen Sie dafür online einen Termin.
    • Für die Übertragung eines Aufenthaltsdokument-GB ist eine Gebühr von 37,00 Euro zu erheben. Für Personen, die noch nicht 24 Jahr alt sind, beträgt die Gebühr 22,80 Euro.
  • Ich habe Aufgrund des Brexit vom Landesamt für Einwanderung eine Niederlassungserlaubnis erteilt bekommen. Wie und wann kann ich ein Aufenthaltsdokument-GB erhalten?
    • Eine Ausstellung des Aufenthaltsdokument-GB erfolgt grundsätzlich, wenn ein Übertrag des Aufenthaltstitels wegen Passablaufs erforderlich ist. Dadurch erwachsen Ihnen keine Nachteile. Ihre Rechte aus dem Austrittsabkommen bleiben unberührt, auch wenn Ihnen noch kein Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt wird.
    • Mit dem Ihnen erteilten Aufenthaltstitel halten Sie sich rechtmäßig in Deutschland auf, können Ihren Status nachweisen und innerhalb des Schengenraums visafrei reisen. * Buchen Sie sich bitte erst nach dem Erhalt eines neuen Passes einen Termin zur Ausstellung eines Aufenthaltsdokument-GB über unsere Online-Terminvereinbarung. Wir bitten bis dahin um Ihre Geduld.
    • Bitte buchen Sie sich keinen Termin zur Übertragung des Aufenthaltstitels in einem Berliner Bürgeramt. Die Bürgerämter können Ihnen kein Aufenthaltsdokument-GB anstelle der Niederlassungserlaubnis ausstellen.
  • Wie lange kann ich nach Erhalt des Aufenthaltsdokuments-GB das Bundesgebiet verlassen, bevor ich nicht mehr als hier wohnhaft gelte?
    • Wenn Sie noch nicht zum Daueraufenthalt berechtigt sind, dürfen Sie sich in der Regel höchstens 6 Monate im Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten. Eine einmalige Abwesenheit bis zu 12 Monaten ist aus wichtigen Gründen (z.B. Schwangerschaft, schwere Krankheit, Studium) möglich.
    • Wenn Sie ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, verlieren Sie dieses, wenn Sie sich fünf aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Deutschlands befinden.

Familiennachzug

  • Welche Personen können nachziehen?

    Nachziehen können Angehörige von hier lebenden britischen Staatsangehörigen und ihren Ehe- und Lebenspartnern, egal welcher Staatsangehörigkeit. Sie können auf Grund ihrer familiären Bindung zu dem britischen Staatsangehörigen, der vom Austrittsabkommen begünstigt ist, in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, wenn diese bereits vor dem 01.01.2021 bestand.

    Begünstigte Familienangehörige sind
    • Ehegatten,
    • Lebenspartner,
    • Verwandte in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, usw.) des britischen Staatsangehörigen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesem Unterhalt gewährt wird, und
    • Verwandte in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, usw.) des britischen Staatsangehörigen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.

    Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des BMI unter folgendem Link (Siehe Anwendungshinweise des BMI unter 7.).

    In den Fällen des Familiennachzugs, in denen die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Austrittsabkommens nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Bindung als Familienangehöriger nicht bereits am 31.12.2020 bestanden hatte, richtet sich der Familiennachzug nach den allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsrechts.

  • Mein Kind wurde nach dem 31.12.2020 geboren bzw. adoptiert. Ergeben sich Vergünstigungen durch das Austrittsabkommen?

    Kinder eines britischen Staatsangehörigen, der Rechte nach dem Austrittsabkommen besitzt, die ab dem 01.01.2021 geboren oder adoptiert werden, haben unabhängig vom Geburtsort in den meisten Fällen ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen, wenn sie zum Zeitpunkt des Nachzugs das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kinder die das 21. Lebensjahr vollendet haben, können nur dann ein Aufenthaltsrecht ableiten, wenn ihnen durch den britischen Staatsangehörigen oder seinen Ehegatten bzw. Lebenspartner Unterhalt gewährt wird.
    Informationen und Voraussetzungen dazu finden Sie auf der Internetseite des BMI unter folgendem Link. (Siehe Anwendungshinweise des BMI unter 7.).

  • Können die nach dem FreizügG/EU für drittstattsangehörige Familienangehörige von Briten ausgestellten Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten noch verwendet werden?
    • Nein, in den Fällen, in denen ein Aufenthaltsrecht nur noch aus dem Austrittsabkommen abgeleitet werden kann, verloren diese Karten am 31.12.2021 ihre Gültigkeit. Sie benötigen ein Aufenthaltsdokument-GB. Für die Beantragung nutzen Sie bitte unsere Online-Terminvereinbarung.

Erwerbstätigkeit

  • Ändert sich durch das Austrittsabkommen die Möglichkeit der Ausübung einer Beschäftigung für mich?
    • Nein. Wenn Sie nach dem Austrittsabkommen begünstigt sind, dürfen Sie weiterhin unbegrenzt arbeiten bzw. einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Jedes Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dieses Recht gilt nur für Deutschland, nicht für andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
  • Braucht mein Arbeitgeber eine Erlaubnis, um mich weiterbeschäftigen zu können?
    • Nein. Jedes Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht vom Besitz von Dokumenten, insbesondere eines Aufenthaltsdokument-GB oder eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB, abhängig.
    • Ihr Arbeitgeber benötigt keine weitergehende Erlaubnis, um Sie zu beschäftigen. Sie können als durch das Austrittsabkommen berechtigte Person auch eine neue Erwerbstätigkeit jederzeit aufnehmen.
    • Weiterführende Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden Sie auf der Internetseite des BMI.

Weiterführende Informationen