Aufgaben der BVV

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Die bezirkliche Verwaltung wiederum ist zweigeteilt: das Bezirksamt (mit dem Bezirksbürgermeister und den Stadträten sowie deren Dezernaten) und die Bezirksverordnetenversammlung, in deren Zusammenwirken das bezirkliche Leben geregelt wird. Die Existenz, Aufgaben und Befugnisse der Bezirksverordnetenversammlungen der mittlerweile nur noch zwölf Berliner Bezirke werden in den Artikeln 69 bis 77 der Verfassung von Berlin festgelegt.
Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirkes. Sie regt durch Empfehlungen und Ersuchen Verwaltungshandeln an, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamtes, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und nimmt entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Sie besteht aus 55 Mitgliedern und kann über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskünfte verlangen.

Die BVV ist kein echtes parlamentarisches Gremium, sondern nach der Berliner Verfassung ein “Organ der bezirklichen Selbstverwaltung”. Die Bezirksverordneten verrichten ihre Tätigkeit in der BVV ehrenamtlich und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung.

Die BVV bestimmt als von den Wahlberechtigten des Bezirks gewähltes Organ der bezirklichen Selbstverwaltung die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks. Sie wählt das andere Organ, das Bezirksamt, bestehend aus dem Bezirksbürgermeister und den 5 Bezirksstadträten. Als Teil der Verwaltung muss sich die BVV bei ihrer Tätigkeit an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften halten. Rechtswidrige Beschlüsse sind vom Bezirksamt zu beanstanden.

Die Befugnisse der BVV sind von denen des Bezirksamts zu unterscheiden: Verwaltungsbehörde des Bezirks ist allein das Bezirksamt. Deshalb ist eine Mitverwaltung der BVV außerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Befugnisse – etwa in der Form genereller Zustimmungsvorbehalte – unzulässig. Die BVV hat vielmehr die Aufgabe, Verwaltungshandeln des Bezirksamts anzuregen (Initiativrecht) und zu kontrollieren (Kontrollrecht). Außerdem kann sie über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen (Auskunftsrecht). Nur in den der BVV gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten oder nach vorhergehender Initiative oder Kontrolle hat die BVV verbindliche Entscheidungsbefugnisse. Diese Rechte kann die BVV nur gegenüber dem Bezirksamt, aber nicht gegenüber Dritten wie Abgeordnetenhaus, Senat, Bundesbehörden usw. wahrnehmen. Daher müssen Initiativen oder Auskunftsbegehren der BVV immer über das Bezirksamt geleitet werden.

Entscheidungsbefugnisse der BVV

Die konkreten Entscheidungsbefugnisse der BVV sind im allgemeinen Bezirksverwaltungsrecht oder in anderen Berliner Spezialvorschriften gesetzlich aufgeführt. Sie dürfen nicht einem Ausschuss übertragen werden. Die Rechte des Jugendhilfeausschusses bleiben davon unberührt.

Entscheidung über den Bezirkshaushaltsplan und die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
Der von der BVV beschlossene Bezirkshaushaltsplan ist rechtlich jedoch als Entwurf anzusehen. Er wird erst verbindlich, wenn ihn das Abgeordnetenhaus im Rahmen des Haushaltsgesetzes feststellt.

Entscheidung über die Verwendung von Sondermitteln der BVV
Diese Zuwendungen müssen im erheblichen Interesse Berlins sein. Die Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die geförderte Maßnahme einen bezirklichen Anknüpfungspunkt hat. Bei Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Förderung bereits vollzogen worden sind, ist davon auszugehen, dass eine anderweitige Finanzierung möglich war. Die Förderung bereits abgeschlossener Maßnahmen wäre mit dem Charakter einer Zuwendung als zukunftsbezogene zweckbestimmte Vergabe öffentlicher Mittel nicht zu vereinbaren.

Entscheidungen über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von baurechtlichen Akten (z. B. Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen)
Die BVV beschließt über den Entwurf eines Bebauungsplans und über die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans. Sie kann über den Entwurf und die Rechtsverordnung in einem Beschluss entscheiden. Jede nachträgliche Änderung des Bebauungsplans bedarf der erneuten Entscheidung der BVV – auch wenn die Voraussetzungen einer erneuten Auslegung des Bebauungsplans nicht vorliegen. Veränderungssperren sind “andere baurechtliche Akte” und müssen vor der Festsetzung als Rechtsverordnung durch das Bezirksamt von der BVV beschlossen werden.

Wahl von ehrenamtlich im Bezirk wirkenden Personen

Weitere Aufgaben

Die BVV kann in Angelegenheiten, die ihr nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, zunächst nicht verbindlich entscheiden. Sie hat jedoch das Recht, Verwaltungshandeln in einem derartigen Fall durch Ersuchen und Empfehlungen anzuregen.

Die BVV kann vom Bezirksamt über alle Angelegenheiten jederzeit Auskunft verlangen. Instrumente sind: Große Anfragen, Mündliche Anfragen, Schriftliche Anfragen, Berichtsauftrag in Form eines Beschlusses mit Terminsetzung usw. Die weitere Ausgestaltung des Initiativ-, Kontroll- und Auskunftsrechts, die Rechte einzelner Bezirksverordneter bzw. der Fraktionen, allgemein das Verfahren in der BVV (und in den Ausschüssen) regelt die Geschäftsordnung, die rechtlich zwingend von der BVV zu beschließen ist.

Die BVV bildet Ausschüsse, in denen die kommunalpolitischen Fragen eingehend mit dem jeweils zuständigen Bezirksamtsmitgliedern und der Verwaltung erörtert werden. Hier wirken auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger als stimmberechtigte Bürgerdeputierte mit. Im Bedarfsfall werden weitere Fachleute zu den Beratungen hinzugezogen.

Die Hauptarbeit der Bezirksverordneten wird in den Fachausschüssen geleistet. Einen besonderen Stellenwert hat der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden. An ihn können sich alle Bürgerinnen und Bürger wenden, die mit einer Maßnahme der Bezirksverwaltung nicht einverstanden sind oder die ihre Interessen durch die Verwaltung nicht vertreten sehen.

All diese Aufgaben und Zuständigkeiten der BVV zeigen, dass sie vom Gesetzgeber als ein wichtiges Organ vorgesehen ist, um den Bürgern Möglichkeiten der Mitgestaltung ihres direkten Lebensumfeldes zu geben. Diese Bürgernähe wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass seit einigen Jahren auch im Bezirk ansässige Bürger aus den anderen Staaten der Europäischen Union an den Wahlen zur BVV teilnehmen können.