Die bezirkliche Verwaltung wiederum ist zweigeteilt: das Bezirksamt (mit dem Bezirksbürgermeister und den Stadträten sowie deren Dezernaten) und die Bezirksverordnetenversammlung, in deren Zusammenwirken das bezirkliche Leben geregelt wird. Die Existenz, Aufgaben und Befugnisse der Bezirksverordnetenversammlungen der mittlerweile nur noch zwölf Berliner Bezirke werden in den Artikeln 69 bis 77 der Verfassung von Berlin festgelegt.
Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirkes. Sie regt durch Empfehlungen und Ersuchen Verwaltungshandeln an, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamtes, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und nimmt entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Sie besteht aus 55 Mitgliedern und kann über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskünfte verlangen.
Die BVV ist kein echtes parlamentarisches Gremium, sondern nach der Berliner Verfassung ein “Organ der bezirklichen Selbstverwaltung”. Die Bezirksverordneten verrichten ihre Tätigkeit in der BVV ehrenamtlich und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung.
Die BVV bestimmt als von den Wahlberechtigten des Bezirks gewähltes Organ der bezirklichen Selbstverwaltung die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks. Sie wählt das andere Organ, das Bezirksamt, bestehend aus dem Bezirksbürgermeister und den 5 Bezirksstadträten. Als Teil der Verwaltung muss sich die BVV bei ihrer Tätigkeit an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften halten. Rechtswidrige Beschlüsse sind vom Bezirksamt zu beanstanden.
Die Befugnisse der BVV sind von denen des Bezirksamts zu unterscheiden: Verwaltungsbehörde des Bezirks ist allein das Bezirksamt. Deshalb ist eine Mitverwaltung der BVV außerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Befugnisse – etwa in der Form genereller Zustimmungsvorbehalte – unzulässig. Die BVV hat vielmehr die Aufgabe, Verwaltungshandeln des Bezirksamts anzuregen (Initiativrecht) und zu kontrollieren (Kontrollrecht). Außerdem kann sie über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen (Auskunftsrecht). Nur in den der BVV gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten oder nach vorhergehender Initiative oder Kontrolle hat die BVV verbindliche Entscheidungsbefugnisse. Diese Rechte kann die BVV nur gegenüber dem Bezirksamt, aber nicht gegenüber Dritten wie Abgeordnetenhaus, Senat, Bundesbehörden usw. wahrnehmen. Daher müssen Initiativen oder Auskunftsbegehren der BVV immer über das Bezirksamt geleitet werden.