Geschäftsordnung der BVV

Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin

Inhaltsverzeichnis

Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirkes Treptow-Köpenick von Berlin
gibt sich gemäß § 8 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes die folgende Geschäftsordnung:

I. Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte

§ 1 Rechte und Pflichten
(1) Die Bezirksverordneten sind berechtigt und verpflichtet, an den Arbeiten der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und ihrer Ausschüsse aktiv teilzunehmen. Sie haben sich in die von dem Bezirksverordnetenvorsteher/ der Bezirksverordnetenvorsteherin – im Folgenden der Vorsteher/ die Vorsteherin genannt – für die Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse ausgelegten Anwesenheitslisten vor bzw. während der Sitzung einzutragen.
(2) Die Bürgerdeputierten sind berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen ihrer Ausschüsse aktiv teilzunehmen. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten, die an der Teilnahme verhindert sind, haben dies dem Vorsteher/ der Vorsteherin bzw. den Ausschussvorsitzenden unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung möglichst vorab über das Büro der BVV mitzuteilen.
(4) Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte erhalten bei nachgewiesener Anwesenheit in der Sitzung der BVV, des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, bzw. der Fraktion Sitzungsgeld gemäß dem _Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen_. Bei Schaltkonferenzen kann die Teilnahme auch durch die jeweilige Sitzungsleitung bestätigt werden.
(5) Bezirksverordnete sind berechtigt, auch an Sitzungen solcher Ausschüsse teilzunehmen, in denen sie nicht Mitglied sind und haben dort Rederecht.
(6) Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte können an den Ausschussberatungen dann auch teilnehmen, wenn offensichtlich ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt. Sie dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn sie zu den “Ausgeschlossenen
Personen” im Sinne von § 20 bzw. zu den “Befangenen Personen” im Sinne von § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz, bzw. §§ 16 und 17 Sozialgesetzbuch X – Verwaltungsverfahren – gehören. Sie teilen dazu dem Vorsteher / der Vorsteherin – auch Änderungen unverzüglich – mit: ihre unselbständige oder selbständige berufliche Tätigkeit, vergütete oder ehrenamtliche (Leitungs-) Funktionen und gegebenenfalls Mitgliedschaften in Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten, Genossenschaften, Stiftungen, Anstalten des
öffentlichen Rechts sowie sonstigen Körperschaften, Berufsverbänden,
Wirtschaftsvereinigungen, Verbänden, Vereinen, Projekten freier und öffentlicher Träger u. ä., Beratungstätigkeiten und Gutachtenerstellungen, sofern ein Bezug zum Bezirk Treptow-Köpenick gegeben ist. Die Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten sollen von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Angaben auf der Homepage der BVV bekannt zu
geben.
(7) Zur fachlichen Arbeit stehen den Bezirksverordneten die Akten im Büro der BVV zur Einsichtnahme offen. Auch vom Bezirksamt ist ihnen gemäß § 11 (2) BezVG Einsicht in die Akten zu gewähren.
(8) Die Bezirksverordneten informieren den Vorsteher/ die Vorsteherin unaufgefordert über Änderungen ihrer Parteimitgliedschaft.
(9) Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Bezirksamtsmitglieder sollen gegenüber dem Vorsteher Auskunft über ihre vergüteten oder ehrenamtlichen (Leitungs-)Funktionen in Verbänden, Vereinen, Beiräten, Genossenschaften, Stiftungen, Aufsichtsräten sowie Projekten freier und öffentlicher Träger und über unselbständige oder selbstständige berufliche Tätigkeit geben. Diese Aufstellung soll für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Bezirksamtsmitglieder einsehbar sein. Auf freiwilliger Basis werden Angaben
veröffentlicht.

§ 2 Abwesenheiten
Die Bezirksverordneten informieren den Vorsteher/ die Vorsteherin über Abwesenheiten.

§ 3 Ausweis
Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen von dem Vorsteher/ der Vorsteherin unterschriebenen Ausweis als Bezirksverordnete. Der Ausweis ist nach Ablauf der Wahlperiode zurückzugeben.

§ 4 Vorzeitige Mandatsniederlegung
(1) Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte haben das Recht, bei dem Vorsteher/ der Vorsteherin den Verzicht auf ihr Mandat zu erklären.
(2) Scheiden Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte aus der BVV oder einem Ausschuss aus, ist dies unverzüglich dem Vorsteher/ der Vorsteherin mitzuteilen.
(3) Das Verfahren – auch das zur Ergänzung der BVV oder eines Ausschusses – regelt sich nach dem _Landeswahlgesetz_, der _Landeswahlordnung_, dem _Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)_ und dieser Geschäftsordnung.

II. Fraktionen

§ 5 Bildung von Fraktionen
(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Bezirksverordneten, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag geführt werden.
(2) Fraktionen haben das Recht, einzelne Mitglieder aus wichtigem Grund auszuschließen. Der Wechsel von einer Fraktion zu einer anderen ohne Aufgabe der Parteimitgliedschaft ist nicht möglich.
(3) Die Bezeichnung der Fraktionen, die Namen ihrer Mitglieder und der Vorstände sind dem Vorsteher/ der Vorsteherin mitzuteilen.
(4) Bezirksverordnete dürfen nur einer Fraktion angehören.

§ 6 Reihenfolge der Fraktionen
(1) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet die Zahl der gültigen Wählerstimmen, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
(2) Das vorzeitig beendete Mandat von Bezirksverordneten zählt bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mit, der die Ausgeschiedenen bisher angehört haben.

§ 7 Beteiligung von Fraktionen
(1) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil im Vorstand der BVV, in den einzelnen Ausschüssen sowie an der Zahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse. In der gleichen Weise werden auch ihre Anteile an sonstigen durch die BVV zu wählenden Gremien festgelegt.
(2) Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen sind auf Antrag einer Fraktion zu berücksichtigen.

III. Konstituierung und Vorstand der BVV

§ 8 Einberufung und Zusammentreten
(1) Die BVV tritt frühestens mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses und spätestens sechs Wochen nach erfolgter Wahl zur konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des/ der ältesten anwesenden Bezirksverordneten (Alterspräsident/ -in) zusammen. Lehnt diese/ -r ab, tritt an die Stelle der/ die jeweils nächstälteste Bezirksverordnete.
(2) Der/ Die vorsitzende Bezirksverordnete (Alterspräsident/ -in) eröffnet die erste Sitzung, beruft die beiden jüngsten anwesenden Bezirksverordneten zu Beisitzern/ Beisitzerinnen, für die Abs. (1) Satz 2 sinngemäß gilt. Sie bilden gemeinsam den vorläufigen Vorstand. Er/ Sie lässt die Mitglieder der neu gewählten BVV aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit der
Versammlung fest und leitet die Wahl des Vorstehers/ der Vorsteherin der BVV bzw. des/ der stellvertretenden Vorstehers/ der stellvertretenden Vorsteherin. Seine/ Ihre Tätigkeit endet mit der Wahl des Vorstehers/ der Vorsteherin oder des stellvertretenden Vorstehers/ der stellvertretenden Vorsteherin der BVV. Die Tätigkeit der Beisitzer/ -innen endet spätestens nach der Bildung des gesamten Vorstandes.

§ 9 Wahl des Vorstandes
(1) Die BVV wählt in ihrer ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorsteher/ die Vorsteherin, den Stellvertreter/ die Stellvertreterin, den Schriftführer/ die Schriftführerin und drei stellvertretende Schriftführer/ -innen. Sie bilden den Vorstand der BVV.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder in einem besonderen Wahlgang in geheimer Wahl zu wählen. Ansonsten richtet sich das Wahlverfahren nach § 46.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird an dessen Stelle in der nächsten ordentlichen Sitzung ein anderer Bezirksverordneter/ eine andere Bezirksverordnete gewählt.
(4) Das jeweils zuständige Vorstandsmitglied der BVV hat unverzüglich die Nachwahl zu veranlassen.
(5) Bei Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist nach § 8 sinngemäß zu verfahren.

§ 10 Aufgaben des Vorstehers/ der Vorsteherin
(1) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin vertritt die BVV in allen Angelegenheiten und übt das Hausrecht in den Räumen der BVV aus. Er/ Sie verpflichtet die Bezirksverordneten förmlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Er/ Sie selbst wird von dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin verpflichtet.
(2) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin beruft die BVV zur Sitzung ein, wahrt die Würde und die Rechte der BVV und fördert ihre Arbeit. Er/ Sie hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für die Ordnung im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen.
(3) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin prüft die für die BVV bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen und weist die Unterzeichnenden gegebenenfalls auf Beanstandungen hin. Offenkundig rechtswidrige Anträge und Anfragen werden unter Angabe der Gründe zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung ist der Einspruch schriftlich zulässig, über den die BVV ohne Aussprache entscheidet.
(4) Soweit dies im Falle einer Gefährdungssituation zum Schutz von Verordneten bzw. Bürgerdeputierten oder anderen Personen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher Sitzungen von Ausschüssen und der Bezirksverordnetenversammlung aussetzen, die Durchführung von Sitzungen als Schaltkonferenzen anordnen oder die Zuschaltung von Verordneten bzw. Bürgerdeputierten oder anderen Beteiligten zu Präsenzsitzungen per Schaltkonferenz erlauben. Der Ältestenrat
und die fraktionslosen Bezirksverordneten sind über die Maßnahmen, deren Gründe, die Geltungsdauer und mögliche Ausnahmen unverzüglich und fortlaufend zu unterrichten. § 30 Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(5) Er/ Sie führt den von der BVV und ihren Ausschüssen in die Öffentlichkeit ausgehenden Schriftwechsel und nimmt die gemäß §§ 42 (Einwohnerversammlung), 44 (2) (Einwohnerantrag), und 46 (1) (Bürgerentscheid) BezVG vorgesehenen Kontakte zur Einwohnerschaft des Bezirkes wahr.
(6) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin verfügt als Beauftragte/ -r für den Haushalt der BVV über die der BVV im Haushalt bereitgestellten Mittel. Er/ Sie stellt mit dem Vorstand den Haushaltsplan der BVV auf.
(7) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin führt den Vorsitz in den Tagungen des Ältestenrates. Er/ Sie legt ihm die Tagesordnung für die Sitzung der BVV vor.
(8) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin – oder für ihn der Stellvertreter/ die Stellvertreterin – hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse, denen er/ sie nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen.
(9) Das Büro der BVV ist dem Vorsteher/ der Vorsteherin unterstellt; die personelle Besetzung bedarf seiner/ ihrer Zustimmung.
(10) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin führt die Geschäfte bis zum Zusammentreten der neugewählten BVV.

§ 11 Aufgaben des Stellvertreters/ der Stellvertreterin und der Schriftführer/ -innen
(1) Der Stellvertreter/ Die Stellvertreterin unterstützt den Vorsteher/ die Vorsteherin in der Amtsführung. Er/ Sie vertritt ihn während seiner Abwesenheit oder Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten. Der Vorsteher/ Die Vorsteherin vereinbart seine Vertretung mit dem
Stellvertreter/ der Stellvertreterin.
(2) Die Schriftführer/ -innen unterstützen den Vorsteher/ die Vorsteherin, führen die Rednerliste, überwachen die Redezeit, rufen bei Abstimmungen und Wahlen die Bezirksverordneten auf, zählen die Stimmen und prüfen die Sitzungsberichte.
(3) Bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorstehers/ der Vorsteherin und des Stellvertreters/ der Stellvertreterin übernimmt der Schriftführer/ die Schriftführerin, bei Verhinderung die stellvertretenden Schriftführer/ -innen (in der Reihenfolge des Wahlergebnisses), die Geschäfte.
(4) Sind die Schriftführer/ -innen in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so ernennt der Vorsteher/ die Vorsteherin für die Dauer dieser Sitzung stellvertretende Schriftführer/ -innen aus den Reihen der Bezirksverordneten.

IV. Ältestenrat

  • § 12 Zusammensetzung*
    (1) Der Ältestenrat wird von der BVV in ihrer ersten Sitzung gebildet. Er besteht aus dem Vorsteher/ der Vorsteherin, dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin, den Fraktionsvorsitzenden und einer von der BVV zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern aus den Fraktionen. Die Fraktionen erhalten im Ältestenrat einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil, wobei Vorsteher/ Vorsteherin und Stellvertreter/ Stellvertreterin auf die Stellen derjenigen Fraktion angerechnet werden, der sie angehören. Die Mitglieder des Ältestenrates werden dem Vorsteher/ der Vorsteherin benannt.
    (2) Für die Fraktionen ist Stellvertretung zulässig, sie ist dem Vorsteher / der Vorsteherin mitzuteilen.
    (3) An den Sitzungen des Ältestenrates können zur Erstellung der Konsensliste fraktionslose Bezirksverordnete als Gast mit Rederecht teilnehmen. Für fraktionslose Bezirksverordnete, die auf demselben Wahlvorschlag gewählt wurden, kann je ein benannter Vertreter/ eine benannte Vertreterin teilnehmen.

§ 13 Einberufung
(1) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Tagungen.
(2) Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es eine Fraktion oder drei seiner Mitglieder verlangen. Er tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung der BVV zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.
(3) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Ältestenrat tagt nicht öffentlich.
(5) Der Bezirksbürgermeister/ Die Bezirksbürgermeisterin wird zu den Sitzungen des Ältestenrates eingeladen.

§ 14 Aufgaben
(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorsteher/ die Vorsteherin bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen.
(2) Er schlägt den Verteilerschlüssel für die durch die Ausschüsse gemäß § 7 vorzunehmenden Wahlen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse und für die Bürgerdeputiertenplätze in den Ausschüssen vor.
(3) Er berät über vorgebrachte Beschwerden zur Geschäftsführung des Vorstehers/ der Vorsteherin.
(4) Der Ältestenrat ist kein Beschlussorgan und kein Ausschuss.

V. Ausschüsse

§ 15 Bildung der Ausschüsse
(1) Die BVV bildet aus ihrer Mitte Ausschüsse zu folgenden Sachgebieten:
a) Haushalt, Finanzen, Grundstücks- und Immobilienverkehr,
b) Rechnungsprüfung,
c) Verwaltungsreform, Personal, Geschäftsordnung,
d) Eingaben und Beschwerden,
e) Jugendhilfe; er ist zugleich Ausschuss für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes,
f) Integration
g) Ausschüsse für die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Bezirksamtes.
(2) Für besondere Angelegenheiten können weitere Ausschüsse gebildet werden. Für zeitlich und sachlich begrenzte Ausschüsse muss der Beschluss zur Einsetzung die Aufgaben, die Dauer und das Besetzungsverfahren bestimmen.
(3) Über die Anzahl der Sitze der Bezirksverordneten und der Bürgerdeputierten in den Ausschüssen entscheidet unter Berücksichtigung des § 9 (1) BezVG die BVV.
(4) Die Verteilung der Ausschusssitze der Bezirksverordneten und der Vorstände der Ausschüsse wird zwischen den Fraktionen nach den Stimmanteilen in der BVV nach Maßgabe des § 9 (2) BezVG im Ältestenrat vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die BVV nach vorstehenden Grundsätzen.
(5) Die Bezirksverordneten werden für jeden Ausschuss gesondert von den Fraktionen bestimmt und dem Vorsteher/ der Vorsteherin namentlich benannt. In gleicher Weise wird hinsichtlich ihrer Vertreter/ -innen verfahren. Scheiden Bezirksverordneteaus, sind von der Fraktion Nachfolger/ -innen zu benennen.
(6) Bürgerdeputierte werden als stimmberechtigte Mitglieder für die Ausschüsse nach Abs. (1) g und Abs. (2) gesondert aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen von der BVV gewählt.
(7) Fraktionslose Bezirksverordnete können mit Rede- und Antragsrecht – ohne Stimmrecht – an den Sitzungen von drei Ausschüssen ihrer Wahl, jedoch nicht des Jugendhilfeausschusses, teilnehmen. Für diese Sitzungen erhalten sie Sitzungsgeld wie Ausschussmitglieder.

§ 16 Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse bereiten die ihnen von der BVV überwiesenen Vorlagen und Anträge für die Beschlussfassung der BVV vor und berichten schriftlich und gegebenenfalls mündlich über das Ergebnis unter Empfehlung entsprechender Beschlusstexte an die BVV (Beschlussempfehlung). Weitere Aufgaben können den Ausschüssen durch die BVV übertragen werden.
(2) Berührt eine Angelegenheit den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so entscheidet die BVV über die Federführung. Die beteiligten Ausschüsse arbeiten dem federführenden Ausschuss zu (Bringepflicht). Die Ausschüsse sind gehalten, die Überweisungen vorrangig und zügig zu bearbeiten.
(3) Die Ausschüsse können auch ohne besonderen Auftrag tätig werden und ihre Beratungsergebnisse der BVV zuleiten.
(4) In Ausübung der Kontrolle können die Ausschüsse Auskünfte vom Bezirksamt sowie Einsicht in die Akten verlangen. Für die Einsicht in Personalakten gelten die dienstrechtlichen Vorschriften.
(5) Der Schriftwechsel zwischen Ausschuss und Bezirksamt erfolgt über das Büro der BVV.

§ 17 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein. Er/ Sie leitet die Sitzung, bis der/ die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende unter Beachtung des § 15 (4) aus der Mitte des Ausschusses gewählt ist. Der/ Die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende müssen Bezirksverordnete sein. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Schriftführer/ eine Schriftführerin wählen.
(2) Die folgenden Sitzungen des Ausschusses werden durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und im Falle einer Verhinderung durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin unter Angabe der Tagesordnung in Abstimmung mit dem Büro der BVV einberufen.
(3) Der Ausschuss wählt bei Fehlen des/ der Vorsitzenden, des/ der stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers/ der Schriftführerin auf Vorschlag der den Ausschussvorsitz stellenden Fraktion unter der Leitung des ältesten anwesenden Ausschussmitgliedes für diese Sitzung einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende in Vertretung.
(4) Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern des Bezirksamtes fordern.
(5) Die Ausschüsse tagen grundsätzlich in Präsenzsitzungen zu den von der BVV beschlossenen Terminen. Der/ Die Vorsitzende hat den Ausschuss, so oft es die Geschäfte erfordern, einzuberufen. Sollen Ausschusssitzungen außerhalb der beschlossenen Termine stattfinden, ist dies mit allen Mitgliedern, dem Bezirksamt und dem Büro der BVV abzustimmen.
(6) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Grundsätzlich ist der/ die Vorsitzende des Ausschusses auch Berichterstatter/ -in für die Sitzungen der BVV. In wichtigen Fällen kann ein weiterer Berichterstatter/ eine weitere Berichterstatterin als Vertreter/ -in der Ausschussminderheit benannt werden.
(8) Das Ergebnis der Beratung ist dem Vorsteher/ der Vorsteherin durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende, bei einer Beteiligung mehrerer Ausschüsse durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende des federführenden Ausschusses als Beschlussempfehlung oder als Bericht für die BVV über das Büro der BVV mitzuteilen.
(9) Der Bericht des Ausschusses wird schriftlich erstattet, wenn der Ausschuss nicht mündliche Berichterstattung beschließt. Mitberatende Ausschüsse haben ihre Stellungnahme dem federführenden Ausschuss schriftlich bekannt zu geben.
(10) Durch Beschluss des Ausschusses können Expertinnen und Experten, Sachverständige und Betroffene zu bestimmten Sachen hinzugezogen werden und damit Rederecht erhalten.
(11) Den Mitgliedern der Seniorenvertretung soll, soweit dem keine besonderen Umstände entgegenstehen, jeweils in dem Ausschuss, in den sie von der Seniorenvertretung entsandt wurden, Rederecht eingeräumt werden.
(12) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit nicht ein Ausschuss wegen Vorliegens besonderer Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit ausschließt. Eingaben und Beschwerden werden grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(13) Die Ausschüsse können öffentliche Informationssitzungen (Hearings) abhalten. Art und Verfahren einer Informationssitzung sind von den Ausschüssen vorher zu klären. Während eines Hearings sind seitens der Ausschussmitglieder lediglich Fragen an die Sachverständigen zulässig.
(14) Der/ Die Vorsitzende muss den Ausschuss einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe des Beratungsgegenstandes es verlangt. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorsitzenden/ die Vorsitzende zu richten.
(15) Die Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern zusammen mit der Einladung und den erforderlichen Unterlagen spätestens sechs Tage vor der jeweiligen Ausschusssitzung zugestellt und veröffentlicht werden.
(16) Der Ausschuss kann mit Mehrheit Tagesordnungspunkte absetzen und für andere Sitzungstage zurückstellen. Ebenso kann er mit Mehrheit die Reihenfolge der Tagesordnung ändern oder die Erörterung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließen.
(17) Die Sitzungen der Ausschüsse sollen nach zweieinhalb Stunden enden.
(18) Ein Ausschuss kann im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher beschließen, eine Sitzung als Schaltkonferenz durchzuführen oder einzelne Ausschussmitglieder bzw. andere Beteiligte per Schaltkonferenz zuzuschalten.
(19) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Ergebnisprotokolle geführt. Die Festlegung der Protokollführung erfolgt zu Beginn der Sitzung, soweit der Ausschuss keine /n Schriftführer/ in bestimmt hat. Zu den Ergebnissen gehören insbesondere Änderungen und die Bestätigung der Tagesordnung, Änderungen und Bestätigungen der vorliegenden Ausschussprotokolle, Änderungen der im Ausschuss zu beratenden Anträge sowie die Abstimmungsergebnisse zu den Beschlüssen des Ausschusses. Weiterhin sollen Aufträge an das Bezirksamt und Festlegungen des Ausschusses enthalten sein. Soweit vorliegend, werden Unterlagen zur Ausschussberatung (z. B. Präsentationen, Berichte) als Anlage beigefügt. Nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen sind gesondert zu protokollieren. Der Protokollentwurf ist durch die Protokollführenden dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung so zuzuleiten, dass dieser möglichst mit der Einladung zur Folgesitzung versandt werden kann.
(20) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abschnitte VII, VIII und X dieser
Geschäftsordnung auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.

VI. Vorlagen, Beschlussempfehlungen, Anträge und Anfragen

  • § 18 Drucksachen*
    (1) Anträge und Anfragen von Mitgliedern der BVV, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse sowie Vorlagen des Bezirksamtes oder des Vorstehers/ der Vorsteherin werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt als Drucksachen der BVV durch den Vorsteher/ die Vorsteherin zugestellt.
    (2) Die Zustellung kann in besonderen Fällen nach Vereinbarung mit den Fraktionen durch die Zustellung an diese ersetzt werden.
    (3) Drucksachen der BVV gelten nach Vereinbarung mit Bezirksverordneten auch als zugestellt, wenn die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt.

§ 19 Vorlagen
(1) Vorlagen können vom Bezirksamt und von dem Vorsteher/ der Vorsteherin eingebracht werden.
(2) Vorlagen zur Beschlussfassung werden sinngemäß wie Anträge behandelt.
(3) Vorlagen des Bezirksamtes, die haushaltsrechtliche Belange bzw. Bebauungspläne betreffen, sind durch den Vorsteher/ die Vorsteherin vorab an die Ausschüsse für Finanzen bzw. für Stadtplanung zur Beratung zu übergeben. Der Bezirkshaushaltsplanentwurf und die Anmeldung zur Investitionsplanung sind durch den Vorsteher/ die Vorsteherin vorab an alle
Fachausschüsse und federführend an den Ausschuss für Finanzen zu überweisen.
(4) Vorlagen zur Kenntnisnahme sind mit Zustellung an die Bezirksverordneten zur Kenntnis genommen. Sie können in der BVV zur Aussprache aufgerufen beziehungsweise in Ausschüsse überwiesen werden.

§ 20 Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse
(1) Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden nach der Beratung von überwiesenen Drucksachen von diesen Ausschüssen der BVV zur 2. Lesung wieder vorgelegt. Sie werden sinngemäß wie Anträge behandelt.
(2) Wird eine Beschlussempfehlung im Plenum abgelehnt, wird die einmalige Rücküberweisung in die mit dem Antrag befassten Ausschüsse vorgenommen.
(3) Berichte der Ausschüsse werden wie Berichte des Bezirksamtes zu Beschlüssen der BVV bzw. sinngemäß wie Vorlagen zur Kenntnisnahme behandelt.

§ 21 Anträge
(1) Anträge sind
a) Anträge zur Arbeit der BVV und ihrer Organe
b) Ersuchen an das Bezirksamt zu Angelegenheiten, deren Erledigung in die bezirkliche
Zuständigkeit fällt
c) Empfehlungen an das Bezirksamt zu Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung, deren
Erledigung nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt.
Anträge zu b) und c) müssen das Ziel haben, zum kommunalen Verwaltungshandeln im Bezirk anzuregen und dieses zu unterstützen.
(2) Anträge können von einer Fraktion, einem Ausschuss (fachbezogener Ausschussantrag) oder einem/ einer Bezirksverordneten eingebracht werden. Eine Fraktion kann nach Zustimmung des Antragstellers ihren Beitritt zu einem Antrag erklären.
(3) Die Anträge sind spätestens bis Dienstag 10.00 Uhr in der Woche vor der Sitzung der BVV dem Vorsteher/ der Vorsteherin einzureichen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Mit Billigung des Ältestenrates kann der Vorsteher/ die Vorsteherin sie auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung setzen.
(4) Jeder Antrag kann von den Antragstellenden zurückgezogen werden; dies ist dem Vorsteher/ der Vorsteherin mitzuteilen. Reichen mehrere Fraktionen und/ oder Bezirksverordnete einen gemeinsamen Antrag ein und ziehen diesen dann zurück, so bleibt der Antrag so lange bestehen, wie er im Sinne des Abs. (2) noch unterstützt wird. Ist der Beitritt von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten erklärt worden, so kann der gemeinsame Antrag nur von den ursprünglichen Antragstellenden zurückgezogen
werden; die Beigetretenen können lediglich ihre Unterstützung zurückziehen.

§ 22 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden, bedürfen keiner Unterstützung und sind dem Vorsteher/ der Vorsteherin schriftlich zu übergeben. Fehlt die Vervielfältigung, so sind sie unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen.
(2) Änderungsanträge müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in unmittelbarer Verbindung stehen. Ihre Begründung erfolgt in der Reihenfolge der Redner/ -innen.
(3) Bei Zweifel über die Zulässigkeit eines Änderungsantrages entscheidet der Vorsteher/ die Vorsteherin.

§ 23 Große Anfragen
(1) Große Anfragen an das Bezirksamt müssen bei dem Vorsteher/ der Vorsteherin spätestens bis Dienstag 10:00 Uhr in der Woche vor der Sitzung eingebracht werden. Sie müssen entweder von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten unterzeichnet sein.
(2) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin teilt die Großen Anfragen unverzüglich dem Bezirksamt mit.
(3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, die Anfragen in der Sitzung mündlich zu beantworten. Bei umfangreichen Materialien ist das Bezirksamt gehalten, sie vorab dem Vorsteher/ der Vorsteherin in Form einer Handreichung zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen.
(4) Große Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt werden, sollen vom Bezirksamt innerhalb eines Monats schriftlich beantwortet werden, sofern die Einreichenden einer schriftlichen Beantwortung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widersprechen.

§ 24 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfrage
(1) Wird die Große Anfrage nicht spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung beantwortet, so tritt die BVV in eine Beratung ein, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.
(2) In dieser Beratung können Anträge zur Sache gestellt werden.

§ 25 Abgrenzung von Antrag und Anfrage
Anträge, die ihrem Inhalt nach eine Anfrage darstellen, sind von dem Vorsteher/ der Vorsteherin nach Anhörung des Ältestenrates wie Große Anfragen zu behandeln.

§ 26 Mündliche Anfragen
(1) Bezirksverordnete sind berechtigt, in der ordentlichen Sitzung Mündliche Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Die Mündliche Anfrage soll sich auf ein aktuelles Problem mit bezirklichem Bezug richten, soll kurz gefasst sein und muss eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Anfragen müssen bis 8 Uhr am zweiten Arbeitstag (Mo.-Fr.) vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsteher/ der Vorsteherin eingegangen sein. Bei technisch bedingten Verzögerungen, die durch das Bezirksamt zu verantworten sind, kann nach dessen Anhörung
davon abgewichen werden.
(2) Die Anfragen sind von dem Vorsteher/ der Vorsteherin nach einem mit dem Ältestenrat abgestimmten Verfahren aufzurufen. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der/ die Bezirksverordnete anwesend ist oder dem Vorsteher/ der Vorsteherin mitgeteilt hat, welche/ -r Bezirksverordnete die Vertretung übernimmt.
(3) Anfragen sind ohne Begründung vorzutragen. An die Antwort des Bezirksamtes, die kurz gehalten sein soll, schließt sich keine Aussprache an. Es können bis zu zwei Nachfragen, die sich aus der Antwort des Bezirksamtes ergeben, gestellt werden, wobei den Fragenden die erste Nachfrage zusteht.
(4) Die Behandlung der Mündlichen Anfragen einer Sitzung soll den Zeitraum von 60 Minuten nicht überschreiten.
(5) Im Einverständnis mit den Fragenden kann die Mündliche Anfrage als Schriftliche Anfrage behandelt werden.
(6) Mündliche Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt wurden, sind von dem Vorsteher/ der Vorsteherin mit dem Stichwort bekanntzugeben. Sie sollen vom Bezirksamt innerhalb einer Woche über den Vorsteher/ die Vorsteherin den Fragenden beantwortet und in den Mitteilungen des Vorstehers veröffentlicht werden.

§ 27 Konsensliste
(1) Die BVV kann über die Behandlungsvorschläge von Drucksachen auf einer Konsensliste beschließen. Bei Widerspruch eines/ einer Bezirksverordneten werden die entsprechenden Drucksachen von der Konsensliste genommen.
(2) In die Konsensliste können auch die schriftliche Beantwortung von Großen Anfragen, Beschlussempfehlungen von Ausschüssen, Anträge sowie Vorlagen zur Kenntnisnahme und die Mitteilungen des Vorstehers aufgenommen werden.
(3) Die Konsensliste wird im Ältestenrat vor der anschließenden BVV-Sitzung erarbeitet und allen Bezirksverordneten spätestens vor der BVV-Sitzung als Tischvorlage zur Abstimmung überreicht.

§ 28 Schriftliche Anfragen
(1) Bezirksverordnete können in einer Schriftlichen Anfrage, die bei dem Vorsteher/ der Vorsteherin einzureichen ist, vom Bezirksamt Auskunft verlangen. Anfrage und Antwort werden in den Mitteilungen des Vorstehers veröffentlicht.
(2) Die Antwort soll innerhalb von zwei Wochen erteilt werden. In begründeten Fällen kann der Vorsteher/ die Vorsteherin nach Vorlage eines Zwischenberichtes eine einmalige Fristverlängerung von zwei Wochen gewähren. Sollte auch nach vier Wochen noch keine Antwort vorliegen, sind die entsprechenden Anfragen mit Betreff und Verfahrensstand im
Bezirksamt in den Mitteilungen des Vorstehers zu veröffentlichen.

§ 29 Zwischen- und Schlussberichte und Informationen des Bezirksamtes
(1) Über die Ausführung von Beschlüssen der BVV, soweit sie dem Bezirksamt zur Berücksichtigung oder zur Erwägung überwiesen sind, gibt dieses innerhalb von sechs Wochen Mitteilung. Zwischenberichte sollten bei Vorliegen neuer Sachverhalte, spätestens einmal jährlich bis zur Erledigung des Anliegens dem Vorsteher/ der Vorsteherin zugeleitet werden.
(2) Berichte des Bezirksamtes zu den Beschlüssen der BVV werden in den Mitteilungen des Vorstehers veröffentlicht.
(3) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin verfolgt über das Büro der BVV die Einhaltung oder Überschreitung der Termine und unterrichtet darüber die BVV. Nicht fristgerecht eingegangene Berichte zu den Beschlüssen der BVV werden in den Mitteilungen des Vorstehers einmal jährlich veröffentlicht.
(4) Das Bezirksamt unterrichtet die BVV rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und künftige Vorhaben, einschließlich abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen.

VII. Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung

§ 30 Einberufung, Termine, Ferien
(1) Die BVV ist von dem Vorsteher/ der Vorsteherin in der Regel monatlich, mindestens aber jeden zweiten Monat, einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung und die Drucksachen sowie die Mitteilungen des Vorstehers werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung von dem Vorsteher/ der Vorsteherin übergeben.
(3) Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen unter gleichzeitiger Angabe der gewünschten Tagesordnung seitens des Vorstehers/ der Vorsteherin, des Bezirksamtes oder eines Fünftels der Mitglieder der BVV kurzfristig statt. Die in den §§ 21 (3), 23 (1) und 30 (2) genannten Fristen finden keine Anwendung. In diesen Sitzungen sind Mündliche
Anfragen ausgeschlossen.
(4) Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der BVV einzuladen. Die BVV kann die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes fordern.
(5) Über Zeitpunkt und Dauer der Ferien beschließt die BVV unter Beachtung des Abs. (1).

§ 31 Leitung der Sitzung
(1) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit seiner/ ihrer Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung unzulässig.
(2) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin muss den Vorsitz abgeben, wenn er/ sie zur Sache sprechen will.

§ 32 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tagt grundsätzlich in öffentlicher Präsenzsitzung. Ton und Bild der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung werden, soweit diese öffentlich sind, per Internet übertragen und allgemein zugänglich gemacht.
(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag einer Fraktion, des Bezirksamtes oder von einem Fünftel der Bezirksverordneten für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Die Beratung und der Beschluss zu diesem Antrag erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Beratungen und Beschlüsse von nichtöffentlichen Sitzungen sind geheim zu halten, wenn die Amtsverschwiegenheit auf Vorschlag des Vorstehers/ der Vorsteherin, auf Antrag des Bezirksamtes oder eines Fünftels der Bezirksverordneten beschlossen worden ist. Der Beschluss über die Amtsverschwiegenheit wird ohne vorherige Aussprache gefasst.
(4) In nichtöffentlicher Sitzung sind unter Amtsverschwiegenheit in jedem Falle zu erledigen:
a) alle persönlichen Angelegenheiten, Vergünstigungen und Unterstützungen aller im
Dienste der Stadt und des Landes Berlin stehenden Personen,
b) die Behandlung von Anstellungen,
c) Angelegenheiten, bei denen die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen,
d) Beratung über An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien,
e) Beschwerden über die Geschäftsführung des Vorstehers / der Vorsteherin.

§ 33 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird durch den Vorsteher/ die Vorsteherin erstellt, im Ältestenrat mit den Fraktionen abgestimmt und von der BVV beschlossen.
(2) Die BVV kann auf Antrag des Vorstehers/ der Vorsteherin, einer Fraktion, von drei Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf einen anderen Sitzungstag verweisen. Ebenso kann sie die Reihenfolge der Tagesordnung mit Mehrheit ändern. Der gleiche Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann in derselben Sitzung nicht wiederholt werden.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, jedoch bis zum Beginn einer Sitzung bei dem Vorsteher/ der Vorsteherin schriftlich als dringlich eingebracht sind, können mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Bezirksverordneten in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dringliche Anträge sollten in der Sitzung behandelt werden, für die die Dringlichkeit bestätigt wurde.
(4) Zur Begründung des Absetzens von Gegenständen, der Änderung der Reihenfolge sowie der Aufnahme von dringlichen Tagesordnungspunkten darf jeweils nur ein Bezirksverordneter/ eine Bezirksverordnete für die betroffenen Antragstellenden und die anderen Fraktionen sprechen.
(5) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Angelegenheiten kann beschlossen werden.
(6) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch Beschluss der BVV auf Vorschlag des Vorstehers/ der Vorsteherin, auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens drei Bezirksverordneten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten geschlossen werden.
(7) Die Sitzungen der BVV werden, sofern nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln anders beschlossen wird, um 22:00 Uhr beendet. Ein nicht abgeschlossener Tagesordnungspunkt wird dabei zu Ende geführt, sofern nicht mit einfacher Mehrheit anders beschlossen wurde. Nicht behandelte Tagesordnungspunkte werden vertagt.
(8) Der Bezirksbürgermeister/ Die Bezirksbürgermeisterin oder der Vertreter/ die Vertreterin können vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort ergreifen.

§ 34 Beratung
(1) Nach dem Aufruf jedes Tagesordnungspunktes durch den Vorsteher/ die Vorsteherin hat eine/ -r der Einreichenden das Recht zur Begründung.
(2) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin eröffnet über jeden Tagesordnungspunkt, der einer Beschlussfassung unterliegt, die Aussprache. Vorlagen zur Kenntnisnahme werden auf Wunsch zur Aussprache gestellt.
(3) Anträge und Beschlussempfehlungen, die mit Geldbewilligung verbunden sind, müssen, wenn sie nicht abgelehnt werden, zunächst dem Finanzausschuss überwiesen werden.
(4) Bei Großen Anfragen schließt sich an die Antwort des Bezirksamtes unmittelbar die Aussprache an, wenn sie von den Fragenden, von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten gewünscht wird. Während der Aussprache dürfen keine Anträge zur Sache gestellt werden.
(5) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Vorsteher/ die Vorsteherin die Aussprache für geschlossen.
(6) Die BVV kann die Aussprache vertagen. Ein Antrag hierzu kann von jedem/ jeder Bezirksverordneten gestellt werden. Wird dem Antrag widersprochen, wird eine Rede für und eine gegen den Antrag gehört. Dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.
(7) Ergreift ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Aussprache das Wort, so hat der Vorsteher/ die Vorsteherin die Aussprache wieder zu eröffnen.
(8) Die Sitzung ist auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten zu unterbrechen. Der Vorsteher/ die Vorsteherin legt die Zeitdauer der Unterbrechung fest.

§ 35 Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer
(1) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Schriftführer/ der Schriftführerin in die Redeliste eintragen zu lassen. Sie erhalten das Wort von dem Vorsteher/ der Vorsteherin in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen.
(2) Bezirksverordnete dürfen an Bezirksamtsmitglieder oder Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen, mit deren Zustimmung während des Redebeitrages eine Zwischenfrage stellen. Sie dürfen die Zwischenfrage erst nach Genehmigung des Vorstehers/ der Vorsteherin stellen.
(3) Es gelten Redezeiten bei der Behandlung von Drucksachen. Die Redezeiten sind im Einzelnen:

  • (1) Fraktionen und fraktionslose Bezirksverordnete können die Aussprache zu jeder Drucksache verlangen.
  • (2) Dabei stehen jeder Fraktion fünf Minuten Redezeit zu, die auf bis zu zwei Rednerinnen und Redner aufgeteilt werden können. Große Anfragen sind davon ausgenommen.
  • (3) Fraktionslosen Bezirksverordneten ist jeweils zwei Minuten Redezeit je
    Tagesordnungspunkt einzuräumen. Soweit sie über den selben Wahlvorschlag gewählt wurden, können sie ihre Redezeit untereinander abtreten.
  • (4) Jede Fraktion kann zu jeweils einem Tagesordnungspunkt je Sitzung eine verlängerte Aussprache von zehn Minuten pro Fraktion verlangen, die auf bis zu vier Rednerinnen und Redner je Fraktion aufgeteilt werden können.
  • (5) Die Fraktionen sind bei der Zuteilung der Redezeiten und der Anzahl der Rednerinnen und Redner gleich zu behandeln.
  • (6) Ergreift das Bezirksamt das Wort, erhalten Fraktionen und Einzelbezirksverordnete zwei Minuten Redezeit für einen Redebeitrag zur Erwiderung.
    Prioritäten nach Satz 2 Nr. 3 werden im Ältestenrat angezeigt und zu Beginn der BVV Sitzung mit dem Beschluss über die Tagesordnung zur Kenntnis gegeben. Wird die Redezeit überschritten, so entzieht die Vorsteherin oder der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.
    Die Vorsteherin/ Der Vorsteher kann bei Drucksachen von außerordentlicher Bedeutung Ausnahmen von der Redezeitbegrenzung vorschlagen; die BVV beschließt darüber mit einfacher Mehrheit.
    (4) Die Reden sollen in freiem Vortrag gehalten werden. Es können hierbei Aufzeichnungen benutzt werden. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein. Wörtliches Zitieren ist anzuzeigen.
    (5) Die Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zum Tagesordnungspunkt sprechen, jedoch nicht vor der Begründung der Einreichenden.
    (6) Die Abs. (3) und (4) gelten auch für Mitglieder des Bezirksamtes. Der Vorsteher/ Die Vorsteherin kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
    (7) Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen sich bis zur Eröffnung der Abstimmung mit Hinweis auf ihr Vorhaben beim Vorstand melden. Sie erhalten als nächste das Wort und dürfen nur zu ihrem Geschäftsordnungsantrag sprechen. Die Redezeit darf zwei Minuten nicht übersteigen.

§ 36 Anzahl der Lesungen
Die BVV kann über Anträge und Vorlagen in einer Lesung endgültig beschließen oder sie an Ausschüsse überweisen. Über Drucksachen, die einem Ausschuss überwiesen worden sind, soll die BVV nach der Behandlung im Ausschuss in zweiter Lesung beschließen.

§ 37 Persönliche Bemerkungen
(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet. Die Redezeit sollte drei Minuten nicht überschreiten.
(2) Es dürfen nur persönliche Angriffe zurückgewiesen oder eigene Ausführungen berichtigt werden. Zur Sache darf nicht gesprochen werden.

§ 38 Abgabe von Erklärungen
Zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit der Aussprache in der laufenden Sitzung steht, erteilt der Vorsteher / die Vorsteherin Bezirksverordneten vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort. Die Erklärung ist ihm/ ihr mindestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen. Die Redezeit sollte 3 Minuten nicht überschreiten.

§ 39 Niederschrift, Beschlusskontrolle
(1) Über die Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Dieses Beschlussprotokoll ist von der Sitzungsleitung und dem Schriftführer/ der Schriftführerin zu unterzeichnen. Es liegt bis zur nächsten Sitzung der BVV im Büro der BVV aus. Es wird den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt zugestellt und gilt als genehmigt, falls innerhalb von einem Monat nach
Zustellung kein Widerspruch erhoben wird.
(2) Der Verlauf der Sitzung der BVV wird tontechnisch dokumentiert und auf Dauer aufbewahrt. Die Mitschnitte werden zu jedem Tagesordnungspunkt auf der Homepage der BVV veröffentlicht.
(3) Die gefassten Beschlüsse sind dem Bezirksamt innerhalb von vier Tagen nach der Sitzung der BVV mitzuteilen.

VIII. Abstimmung und Wahlen

§ 40 Beschlussfähigkeit
(1) Die BVV oder ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Maßgeblich ist die gewählte Mitgliederzahl. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Ergibt sich bei Auszählung oder bei namentlicher Abstimmung, dass die BVV beschlussunfähig ist, hat der Vorsteher/ die Vorsteherin die Beschlussunfähigkeit festzustellen und die Sitzung zu schließen.
(3) Ist ein Beratungsgegenstand wegen Beschlussunfähigkeit der BVV oder eines Ausschusses zurückgestellt worden und tritt die BVV oder ein Ausschuss zur Verhandlung über den Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie bzw. er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 41 Beschlussfassung
(1) Die BVV oder ein Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, falls nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

§ 42 Fragestellung
(1) Nach der Beratung und nach etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet der Vorsteher/ die Vorsteherin die Abstimmung. Die Fragen werden so gestellt, dass sie sich mit “Ja” oder “Nein” beantworten lassen. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird.
(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die BVV ohne Aussprache.

§ 43 Form der Abstimmung
(1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems durchgeführt. Hierbei wird in der Funktionalität zwischen offener, geheimer und namentlicher Abstimmung / Wahl unterschieden.
(2) Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Sitzung ein auf ihre Person registriertes Abstimmungsgerät. An einer Abstimmung teilnehmen dürfen nur Bezirksverordnete, die sich zum Zeitpunkt der Abstimmung im Sitzungssaal aufhalten und ausschließlich mit dem auf ihre Person registrierten Abstimmungsgerät. Abstimmungsgeräte sollen den Sitzungssaal
nicht verlassen und sind beim endgültigen Verlassen bzw. beim Ende der Sitzung abzugeben.
(3) Wird nicht mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems abgestimmt, erfolgt die Abstimmung in der Regel durch Handzeichen. Der Vorsteher/ Die Vorsteherin kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen ausgezählt. Stimmenthaltungen können unmittelbar nach der Abstimmung zu Protokoll gegeben werden.
(4) Soweit eine Sitzung als Schaltkonferenz durchgeführt wird, erfolgt auf Verlangen eines Mitglieds die Abstimmung durch Einzelabfrage.
(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten wird bei einer geheimen Wahl auf die Anwendung des elektronischen Abstimmungsverfahrens verzichtet.

§ 44 Reihenfolge der Abstimmung
Bei der Abstimmung ist nachfolgende Reihenfolge einzuhalten:
a) Anträge auf Vertagung der Aussprache,
b) Anträge, die ohne die Sache zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere
Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,
c) Änderungsanträge,
d) Ersatzanträge,
e) Abstimmung über den Beratungsgegenstand selbst.
Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen.

§ 45 Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.
(2) Für die namentliche Abstimmung erhalten die Bezirksverordneten je drei Abstimmkarten, die ihren Namen tragen, in drei verschiedenen Farben gehalten und mit “Ja”, “Nein” oder “Enthaltung” gekennzeichnet sind. Die Bezirksverordneten werfen ihre Stimmkarte bei Namensaufruf in die Wahlurne. Nach Schließung der Abstimmung durch den Vorsteher/ die Vorsteherin zählen der Schriftführer/ die Schriftführerin und die stellvertretenden Schriftführer/ -innen die Stimmen.
(3) Sogleich nach der Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und von dem Vorsteher/ der Vorsteherin verkündet; grundsätzlich werden hierbei die Namen verlesen.
(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über:
a) Stärke eines Ausschusses,
b) Überweisung an einen Ausschuss,
c) Sitzungszeit und Tagesordnung,
d) Schließung der Sitzung,
e) Vertagung oder Schluss der Beratung,
f) Anträge zur Geschäftsordnung.

§ 46 Allgemeines über Wahlen
(1) Wahlen können, wenn kein Widerspruch erhoben wird, in offener Abstimmung erfolgen.
(2) Bei Widerspruch wird die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln (geheime Wahl) vorgenommen. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Bezirksverordneten mit Namen aufgerufen. Soweit die Vorsteherin oder der Vorsteher eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage von § 10 (4) ausgesetzt hat, kann eine dringend erforderliche geheime Wahl per Brief erfolgen.
(3) Bei Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit. § 41 (2) findet entsprechend Anwendung.
(4) Wird die erforderliche Mehrheit von keinem Kandidaten / keiner Kandidatin erreicht, kommen die beiden mit den höchsten Stimmzahlen in die Stichwahl. Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los durch die Hand des Vorstehers/ der Vorsteherin.

§ 47 Wahl und Abberufung der Bezirksamtsmitglieder
(1) Die BVV wählt die Mitglieder des Bezirksamtes nach §§ 34 und 35 BezVG einzeln für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl der Bezirksstadträte/ Bezirksstadträtinnen erfolgt auf Vorschlag der Fraktionen.
(2) Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl ein Mitglied des Bezirksamtes vor der Beendigung seiner Amtszeit abberufen. Über die Abberufung ist nach zweimaliger Beratung abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen.

IX. Eingaben und Anhörung der Bürger / -innen

§ 48 Behandlung von Eingaben und Beschwerden
(1) An die BVV gerichtete Eingaben und Beschwerden überweist der Vorsteher/ die Vorsteherin dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden. Der Ausschuss kann auch tätig werden, wenn ihm auf andere Weise gewichtige Umstände bekannt werden.
(2) Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der erforderlichen Auskünfte und/ oder Unterlagen bei den zuständigen Dienststellen oder Ausschüssen der BVV über die Eingabe oder Beschwerde durch Mehrheitsbeschluss.
(3) Eingaben und Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung fallen, kann der Ausschuss an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgeben.
(4) Der Schriftwechsel mit Beschwerdeführenden wird von dem Vorsteher/ der Vorsteherin und von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden des Ausschusses unterzeichnet.

§ 49 Entscheidungen des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
Über Eingaben und Beschwerden kann in folgender Weise entschieden werden:
a) Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt zur Kenntnisnahme oder Überprüfung des der Petition zu Grunde liegenden Verwaltungshandelns überwiesen.
b) Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt mit der Empfehlung überwiesen, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen und dem Ausschuss darüber innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu berichten.
c) Die Eingabe oder Beschwerde wird wegen Änderung der ihr zugrundeliegenden Tatsachen für erledigt erklärt.
d) Petenten werden auf die Möglichkeit hingewiesen, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
e) Die Eingabe oder Beschwerde wird als ungeeignet für die weitere Behandlung erklärt. In Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung fallen, wird sie an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgegeben.

§ 50 Behandlung der Eingaben und Beschwerden in der BVV
(1) Die Entscheidungen des Ausschusses werden in einer Übersicht der BVV bekanntgegeben, in welcher Weise sie gemäß § 49 erledigt wurden.
(2) Die Eingabe oder Beschwerde wird zur endgültigen Beschlussfassung der BVV vorgelegt, wenn dies ein Viertel der Bezirksverordneten beantragt.
(3) Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden erstattet halbjährlich der BVV einen Bericht. Der Bericht des Ausschusses wird schriftlich erstattet.

§ 51 Bürgerfragestunde
(1) Die BVV führt in jeder ordentlichen Sitzung eine Bürgerfragestunde durch. Die Bürgerfragestunde soll die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten.
(2) Frageberechtigt sind alle Bürger/ -innen mit Wohnsitz im Bezirk bzw. mit einem erkennbaren Bezug zum Bezirk (z. B. Arbeits- oder Ausbildungsstätte).
(3) Während der Bürgerfragestunde können Fragen an das Bezirksamt bzw. die BVV gestellt werden.
(4) Die Fragestellung ist, um eine angemessene mündliche Beantwortung zu ermöglichen, spätestens drei Arbeitstage (Mo.-Fr.) vor der Sitzung bis 10:00 Uhr beim BVV-Büro einzureichen.
(5) Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit in einer Frage, die eine kurze Beantwortung ermöglicht, behandelt werden. Die Frage muss einen erkennbaren Bezug zum Bezirk Treptow-Köpenick haben. Der Vorsteher/ Die Vorsteherin kann Fragen, die dem nicht entsprechen, zurückweisen.
(6) Die Fragestellenden haben die Möglichkeit, bis zu zwei kurze Nachfragen zu stellen. Diese erfolgen unabhängig von bis zu zwei möglichen Nachfragen aus der BVV.
(7) Im Rahmen der Bürgerfragestunde besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme.
(8) Bei Abwesenheit des Bürgers/ der Bürgerin während der Bürgerfragestunde entfällt die Frage.
(9) Sollte die Zeit der Bürgerfragestunde zur Beantwortung aller Fragen nicht ausreichen, erfolgt eine schriftliche Beantwortung der noch offenen Fragen.

§ 52 Unterrichtung der Einwohnerschaft
(1) Die BVV erfüllt die Unterrichtungspflicht gegenüber der Einwohnerschaft gemäß § 41 BezVG insbesondere durch eine ausführliche Darstellung im Internet. Soweit erforderlich werden die bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften und Mitwirkungsrechte der Einwohnerschaft in verständlicher Form durch den Vorsteher/ die Vorsteherin veröffentlicht.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der BVV sowie der tagenden Ausschüsse werden auf der Homepage des Bezirks, durch Aushänge in den Rathäusern Treptow und Köpenick und den Bürgerämtern sowie gegebenenfalls in sonst geeigneter Form veröffentlicht.
(3) Beschlussvorlagen und gefasste Beschlüsse werden im Internet einsehbar gemacht. Der Vorsteher/ Die Vorsteherin kann weitere Informationen im Internet und in sonst geeigneter Form veröffentlichen. Dabei ist die Einwohnerschaft darauf hinzuweisen, dass die öffentlich zugänglichen Texte im Büro der BVV einsehbar sind.

§ 53 Einwohnerversammlung
(1) Die Einberufung einer Einwohnerversammlung durch den Vorsteher/ die Vorsteherin erfolgt aufgrund eines Beschlusses der BVV oder eines Antrages eines Einwohners/ einer Einwohnerin.
(2) Soll eine Einwohnerversammlung auf Antrag aus der Einwohnerschaft durch den Vorsteher/ die Vorsteherin einberufen werden, sind ein Antrag des Einwohners/ der Einwohnerin, der zumindest den Gegenstand der Einwohnerversammlung bezeichnen muss, und Unterstützungsunterschriften von einem Drittel der Mitglieder der BVV erforderlich. Der Vorsteher/ Die Vorsteherin prüft die Erfüllung der formellen Voraussetzungen.
(3) Ort und Zeitpunkt der Einwohnerversammlung werden von dem Vorsteher/ der Vorsteherin mindestens 3 Wochen vor dem Termin bekannt gegeben.

§ 54 Einwohnerantrag
(1) Einen von einem Einwohner/ einer Einwohnerin als Empfehlung an die BVV gerichteten Einwohnerantrag (§ 44 BezVG) leitet der Vorsteher/ die Vorsteherin unverzüglich an das Bezirksamt zur Prüfung der formalen Zulässigkeitskriterien. Er kann sich dazu mit dem Ältestenrat abstimmen.
(2) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin informiert die Kontaktpersonen über durch das Bezirksamt festgestellte Zulässigkeitsmängel mit einer angemessene Frist von zumindest zwei Wochen zur Behebung dieser Mängel, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betreffen und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist.
(3) Nach Abschluss der Prüfung teilt das Bezirksamt dem Vorsteher/ der Vorsteherin das Ergebnis mit. Er/ Sie stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest und legt ihn der BVV zur Entscheidung vor oder weist ihn zurück.
(4) Die BVV entscheidet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Den Kontaktpersonen für den Einwohnerantrag wird in der BVV und den zuständigen Ausschüssen Rederecht zur Begründung ihres Antrages unmittelbar nach Aufruf des Tagesordnungspunktes eingeräumt. Den Kontaktpersonen wird in der BVV und den zuständigen Ausschüssen zum Einwohnerantrag Rederecht eingeräumt.

§ 55 Bürgerbegehren
(1) Das Bezirksamt informiert die BVV über den Stand eines Bürgerbegehrens (§ 45 BezVG) laufend und unmittelbar.
(2) Nach dem Zustandekommen eines Bürgerbegehrens darf die BVV bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen noch mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen, es sei denn, hierzu besteht eine rechtliche Verpflichtung.
(3) Den Kontaktpersonen für das Bürgerbegehren wird in der BVV und den zuständigen Ausschüssen Rederecht zur Begründung ihres Begehrens unmittelbar nach Aufruf des Tagesordnungspunktes eingeräumt.

§ 56 Bürgerentscheid
(1) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin unterbreitet der BVV über das Anliegen eines zustande gekommenen Bürgerbegehrens unverzüglich eine Vorlage zur Beschlussfassung.
(2) Die BVV kann der Vorlage zur Beschlussfassung innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens unverändert oder in einer von den Vertrauensleuten gebilligten Form zustimmen. Sie kann in diesem Zeitraum auch eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung im Rahmen des Bürgerentscheids beschließen.
(3) Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit im Sinne von § 45 Abs. 1 BezVG ein Bürgerentscheid stattfindet.

X. Ordnungsbestimmungen

§ 57 Sach- und Ordnungsruf
(1) Die Sitzungsleitung kann Redner/ -innen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, “zur Sache” rufen.
(2) Wenn Bezirksverordnete die Ordnung verletzen, ruft sie die Sitzungsleitung unter Namensnennung “zur Ordnung”.
(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierfür dürfen in nachfolgenden Reden nicht behandelt werden.

§ 58 Wortentziehung
(1) Sind Redner/ -innen dreimal in derselben Rede “zur Ordnung” oder “zur Sache” gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihm die Sitzungsleitung das Wort. Ist Rednern/ Rednerinnen das Wort entzogen worden, darf es diesen zum gleichen Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
(2) Ausführungen, die Redner/ -innen nach Entziehung des Wortes machen, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen.

§ 59 Ausschluss von Bezirksverordneten und Ausschussmitgliedern
(1) Verletzen Bezirksverordnete oder Ausschussmitglieder in grober Weise die Ordnung, insbesondere dadurch, dass sie sich den Anordnungen der Sitzungsleitung nicht fügen, kann diese sie von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte haben nach Aufforderung der Sitzungsleitung den Sitzungssaal zu verlassen und werden als nicht anwesend gezählt.
(2) Leisten Bezirksverordnete dieser Aufforderung der Sitzungsleitung keine Folge, wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die Bezirksverordneten sind in diesem Falle von der Teilnahme bis zum Ende der nächsten ordentlichen Sitzung einschließlich aller Ausschusssitzungen und Veranstaltungen der BVV ausgeschlossen. Leisten Ausschussmitglieder dieser Aufforderung der Sitzungsleitung keine Folge, wird die
Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Sie sind in diesem Falle von der Teilnahme an Sitzungen des jeweiligen Ausschusses bis zum Ende der nächsten ordentlichen Sitzung ausgeschlossen.

§ 60 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Gegen die von der Sitzungsleitung verfügten Ordnungsmaßnahmen können Betroffene innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen und durch die BVV bzw. den Ausschuss ohne Beratung zu entscheiden, sofern die Sitzungsleitung dem Einspruch nicht stattgegeben hat. Hat die Sitzungsleitung dem Einspruch stattgegeben, teilt sie das Ergebnis zu Beginn der Sitzung mit.

§ 61 Maßnahmen bei störender Unruhe
Die Sitzungsleitung kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann sie sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie ihren Platz. Die Sitzung ist daraufhin für eine Stunde unterbrochen, sofern die Sitzungsleitung keine kürzere Unterbrechung bestimmt.

§ 62 Ordnungsgewalt über Mitglieder des Bezirksamtes
(1) Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt der Sitzungsleitung.
(2) Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt nach §§ 57-61 finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes entsprechende Anwendung.

§ 63 Ordnung im Zuhörerraum
(1) Ton- und Filmaufnahmen sowie -übertragungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Sitzungsleitung.
(2) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anweisung der Sitzungsleitung entfernt werden.
(3) Die Sitzungsleitung kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

XI. Allgemeine Bestimmungen

§ 64 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) In Zweifelsfällen entscheiden der Vorsteher/ die Vorsteherin oder die amtierende Sitzungsleitung über die Auslegung der Geschäftsordnung.
(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann nur nach einer vorausgegangenen Beratung im Geschäftsordnungsausschuss durch die BVV beschlossen werden.

§ 65 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten beschlossen werden.

§ 66 Unerledigte Beschlüsse, Drucksachen, Vorlagen, Anträge, Anfragen und Eingaben bei Schluss der Wahlperiode
(1) Das Bezirksamt hat alle in der abgelaufenen Wahlperiode nicht erledigten Beschlüsse der BVV weiter zu bearbeiten und die Ergebnisse der neuen BVV vorzulegen.
(2) Nicht im Plenum behandelte Vorlagen und Beschlussempfehlungen sind der neuen BVV vorzulegen.
(3) Nicht erledigte Überweisungen an Ausschüsse werden durch die neuen Ausschüsse weiterbearbeitet. Über die Neuzuordnung zu den Ausschüssen entscheidet der Vorsteher/ die Vorsteherin nach Anhörung des Ältestenrates.
(4) Die im Plenum nicht behandelten Anträge und Großen Anfragen sowie die offenen Mündlichen und Schriftlichen Anfragen gelten als erledigt. Der Vorsteher/ Die Vorsteherin gibt sie und die nicht erledigten Überweisungen der neuen BVV in einer Übersicht zur Kenntnis.
(5) Nicht erledigte Eingaben und Beschwerden werden durch die neue BVV weiterbehandelt.

§ 67 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 04. November 2021 in Kraft.

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  • Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung, Stand: 04.11.2021

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