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ARCHIV: AV Dritt 2 mit Änderungen zum 01.05.2014

  • vom 30. November 2011 (ABl. S. 2955)*, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01. Mai 2014 durch die Verwaltungsvorschriften vom 07. April 2014 (ABl. S.)

Inhalt

- Abschnitt IV bis VI -

IV. Inanspruchnahme der Leistungen Drittverpflichteter durch Überleitung von Ansprüchen nach § 93 SGB XII

42 – Rechtsgrundlagen

(1) Leistet der Träger der Sozialhilfe Hilfe, weil ein anderer seiner Leistungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so kann er nach Maßgabe des § 93 SGB XII die Leistungen des anderen – soweit dieser kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist – bis zur Höhe seiner Aufwendungen in Anspruch nehmen.

(2) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche gegenüber Leistungsträgern im Sinne des § 12 SGB I gelten die §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) (– vgl. Abschnitt V, Nummer 52 ff).

(3) Soweit in anderen Gesetzen besondere Vorschriften für Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers enthalten sind, haben sie unter Beachtung des § 114 SGB XII den Vorrang gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 93 SGB XII. Dabei kommen insbesondere in Betracht
a. Ansprüche nach § 292 Abs. 4 und 5 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG),
b. Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 115 SGB X,
c. Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige nach §§ 116 ff SGB X.

43 – Zweck

Die Überleitung von Ansprüchen dient dem Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe.

44 – Ermessen

(1) Die Überleitung von Ansprüchen nach § 93 SGB XII ist eine Ermessensentscheidung. Es ist deshalb in jedem Fall zu prüfen, ob von der im § 93 SGB XII eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Dabei ist nicht nur die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, sondern ebenso die soziale Besonderheit des Einzelfalles zu berücksichtigen.

45 Anspruch

(1) Voraussetzung für eine Überleitung ist das Bestehen eines Anspruchs der leistungsberechtigten Person oder – bei Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel – ihrer Eltern, ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners (Anspruchsberechtigte) gegen einen anderen für die Zeit, für die Hilfe erbracht wird. Überleitungsfähig sind zum Beispiel Beihilfeansprüche eines Elternteils für sein Kind oder Ansprüche des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners.

(2) Die Ansprüche können privaten und öffentlichen Rechts sein und auf Gesetz, Vertrag, Gewohnheitsrecht oder auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Dabei muss es sich nicht ausschließlich um einen Anspruch auf eine Leistung handeln. Eine Überleitung ist auch möglich, wenn der andere im Rahmen des Ermessens über eine Leistung zu entscheiden hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Insoweit bezieht sich die Überleitung in erster Linie auf den Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die zu einem Leistungsanspruch führen kann. Ob der Anspruch durchsetzbar oder der andere leistungsfähig ist, ist für die Wirksamkeit der Überleitung ohne Bedeutung.

46 – Anspruchsidentität

(1) Der Anspruch gegen den anderen muss demjenigen zustehen, dem Hilfe geleistet wurde (leistungsberechtigte Person), oder bei Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel seinen Eltern, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Die Anspruchsüberleitung ist demnach z.B. auch zulässig, wenn die Hilfe einem Minderjährigen geleistet wird, der Anspruch gegen den anderen dagegen einem Elternteil zusteht.

(2) Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe den Übergang des Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung bewirken, die er gleichzeitig mit der Hilfe für die leistungsberechtigte Person ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern leistet. Gleiches gilt in den Fällen des § 114 SGB XII.

47 – Gleichzeitigkeit

(1) Voraussetzung für den Übergang von Ansprüchen ist, dass der Anspruch gegen einen Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfeleistung fällig und seinem Wesen nach geeignet ist, die Notlage abzuwenden bzw. den Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe zu befähigen. Bei der Zeitraumidentität kommt es nicht darauf an, dass die Ansprüche gegen einen Dritten für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt sind. Insoweit sind auch solche in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche gegen Dritte überleitungsfähig, die im Zeitpunkt der Hilfeleistung noch nicht erfüllt sind.

(2) Bei laufenden Leistungen der Sozialhilfe und entsprechenden Ansprüchen gegen den Dritten ist die Voraussetzung der Gleichzeitigkeit Monat für Monat festzustellen. Die summarische Gegenüberstellung der Sozialhilfeleistungen und der gleichzeitig zu erbringenden Leistungen des Dritten innerhalb eines größeren Zeitraums (z.B. eines Jahres) würde dem Grundsatz der Gleichzeitigkeit nicht gerecht werden.

(3) Einmalige Leistungen der Sozialhilfe, die einen Bedarf für längere Zeit decken, können betraglich auf einen angemessenen Zeitraum nach der Bewilligung verteilt werden. Dabei ist jedoch der Grundsatz der Kausalität in besonderem Maße zu beachten (vgl. Nummer 48).

48 – Kausalität

(1) In Anspruch genommen werden dürfen nur solche Leistungen, welche die leistungsberechtigte Person oder – bei Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel – ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs hätten einsetzen müssen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), wenn sie im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits als Einkommen zur Verfügung gestanden hätten. Aus diesem Grunde sind auch bei der Inanspruchnahme von Leistungen anderer die Vorschriften des SGB XII über den Einsatz des Einkommens und Vermögens sowie die Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen in der Sozialhilfe in ihrer jeweils gültigen Fassung und die Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Vermögens nach dem SGB XII (AV-VSH) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(2) Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nichtgewährung der Leistung des anderen zur Zeit des Bedarfs der leistungsberechtigten Person und der Leistung des Sozialhilfeträgers bestehen. Hätte die Sozialhilfe trotz der Leistung erbracht werden müssen, so ist eine Überleitung insoweit nicht zulässig. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn der andere eine zweckbestimmte Leistung (§ 83 SGB XII) erbringt, deren Einsatz der Sozialhilfeträger aufgrund der Vorschriften über den Einsatz des Einkommens nicht hätte verlangen dürfen. Das gleiche gilt, soweit der Einsatz des Einkommens nach den §§ 82 ff. SGB XII nicht zuzumuten gewesen wäre.

49 – Umfang

Der Träger der Sozialhilfe kann den Übergang des Anspruchs nur bis zur Höhe seiner Aufwendungen bewirken.

50 – Rechtsfolge

Durch die Überleitung erlangt der Träger der Sozialhilfe die Rechtsstellung des Gläubigers anstelle des Anspruchsberechtigten. Die Rechtsnatur des übergeleiteten Anspruchs verändert sich dadurch nicht.

51 – Verfahren

(1) Der Träger der Sozialhilfe bewirkt den Übergang des Anspruchs durch schriftliche Anzeige an den anderen. Die Überleitungsanzeige ist ein Verwaltungsakt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Die Überleitungsanzeige wirkt nicht nur gegen den Dritten, sondern auch gegen den eigentlich Anspruchsberechtigten. Aus diesem Grunde ist der leistungsberechtigten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder – bei Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel – ihren Eltern, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid über die erfolgte Überleitung zu erteilen. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, gegen die Überleitungsanzeige Widerspruch und, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, Anfechtungsklage zu erheben.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 93 Abs. 3 SGB XII, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Die Überleitungsanzeige und der Bescheid an den Anspruchsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter sollen einen Hinweis darauf enthalten, dass gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG das Sozialgericht Berlin auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann.

V. Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach §§ 102 ff. SGB X

A. Allgemeines

52 – Voraussetzungen

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person für den Zeitraum, in dem Sozialhilfe geleistet wird, einen Anspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 SGB I, so hat der Träger der Sozialhilfe Erstattung seiner Aufwendungen nach §§ 102 ff. SGB X zu verlangen – jedoch nur insoweit, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des Leistungsverpflichteten nicht erbracht worden wäre.

(2) Erstattungsansprüche entstehen kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfe.

53 – Beratung des Hilfesuchenden

Ist der Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger von einem Antrag des Hilfesuchenden abhängig und hat er diesen Antrag noch nicht gestellt, so soll er dazu unter Hinweis auf seine Selbsthilfe- und Mitwirkungspflichten aufgefordert werden.

54 – Arten der Erstattungsansprüche

(1) Erstattungsansprüche gegen einen anderen Sozialleistungsträger entstehen, wenn der Träger der Sozialhilfe
a. die Hilfe als nachrangig verpflichteter Leistungsträger erbracht hat (§ 104 SGB X). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
b. für die Erbringung der jeweiligen Leistung unzuständig war (§ 105 SGB X). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet nach sich den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
c. erstattungsfähige Auslagen hatte (§ 109 SGB X). Die Auslagen müssen im Einzelfall 200,- Euro übersteigen.
d. eine Erstattung zu Unrecht geleistet hat (§ 112 SGB X).

(2) Außer den in Abs. 1 genannten Erstattungsansprüchen hat ein Sozialleistungsträger, dessen Leistungspflicht nachträglich entfallen ist, einen Erstattungsanspruch gegen den für die entsprechende Leistung zuständigen Träger (§ 103 SGB X). Einen solchen Anspruch hat der Träger der Sozialhilfe in der Regel nicht, da seine Leistungspflicht nicht nachträglich entfällt. Jedoch ist bei Ansprüchen gegen den Träger der Sozialhilfe § 103 Abs. 3 SGB X zu beachten.

55 – Zu erstattende Aufwendungen

(1) Dem Träger der Sozialhilfe sind bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII die Aufwendungen zu erstatten, die ihm für die leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten, deren nicht getrennt lebenden Lebenspartner oder deren Partner nach § 20 SGB XII sowie ihre minderjährigen unverheirateten Kinder entstanden sind.

(2) Erstattung ist auch zu verlangen, wenn der Träger der Sozialhilfe für einen Angehörigen (z.B. für einen Minderjährigen im Haushalt seiner Großeltern) Sozialhilfe erbracht hat und ein anderer (z.B. der Großvater) mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

56 – Ausschlussfrist

(1) Der Erstattungsanspruch ist innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend zu machen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 SGB X).

(2) Bei laufenden Leistungen ist nach Ablauf der Frist der Anspruch auf Erstattung der Leistungen ausgeschlossen, die vor mehr als 12 Monaten erbracht wurden. Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten.

57 – Bagatellgrenze

(1) Erstattungsansprüche, die weniger als 50,- Euro betragen, werden nicht erstattet (§ 110 Satz 2 SGB X).

(2) Die Bagatellgrenze nach Abs. 1 gilt auch für Erstattungsansprüche von Trägern der Sozialhilfe untereinander. § 110 Abs. 2 SGB XII bleibt unberührt.

58 – Rangfolge

(1) Haben mehrere Sozialleistungsträger Erstattungsansprüche angemeldet und reicht der zur Verfügung stehende Erstattungsbetrag nicht aus, alle Ansprüche zu erfüllen, so ist nach der Vorschrift des § 106 SGB X zu verfahren, die die Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten festlegt.

(2) Machen mehrere nachrangig leistende Sozialleistungsträger Erstattungsansprüche geltend, so hat der Träger der Sozialhilfe den erstrangigen Erstattungsanspruch (§106 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

59 – Verjährung

Ansprüche nach §§ 102 bis 105, 109 und 112 SGB X verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (§ 113 SGB X). Für Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung gelten die §§ 194 ff. BGB entsprechend.

60 – Inanspruchnahme von Nachzahlungsbeträgen

Für die Ansprüche nach §§ 102 ff. SGB X steht dem Träger der Sozialhilfe ein Ermessensspielraum nicht zu. In diesen Fällen kann der Nachzahlungsbetrag jedoch ganz oder teilweise unter den Gesichtspunkten des § 15 SGB XII belassen werden.

61 – Feststellung der Sozialleistungen nach § 95 SGB XII

(1) Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann nach § 95 SGB XII auch selbst die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Dies gilt gegenüber allen Sozialleistungsträgern im Sinne § 12 SGB I. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt jedoch nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(2) Es ist nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden, ob nach Absatz 1 verfahren wird oder ob die Durchsetzung des Leistungsanspruchs dem Anspruchsberechtigten im Wege der Selbsthilfe überlassen bleibt. Für diese Entscheidung sind vor allem Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgebend.

(3) Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ersetzt nicht das Verfahren nach § 95 SGB XII.

62 – Vorrang der Erstattungsansprüche

Die Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X des Trägers der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungsträgern haben Vorrang vor einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs der leistungsberechtigten Person, auch wenn die Erstattungsansprüche erst später entstanden sind (§ 113 SGB XII).

B. Verfahren bei der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Sozialleistungsträger

63 – Allgemeines

Erstattungsansprüche sind mit dem entsprechenden Vordruck bei dem jeweiligen Sozialleistungsträger anzumelden. Die Beträge sind jeweils auf volle 0,10 Euro abzurunden.

64 – Verzinsung

Der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe kann einen Erstattungsanspruch, den er gegen einen anderen Leistungsträger hat unter den Voraussetzungen des § 108 SGB X mit 4 vom Hundert verzinsen. Die Verzinsungspflicht tritt nur auf Antrag ein. § 95 SGB XII findet entsprechende Anwendung.

65 – Vom Träger der Sozialhilfe nicht zu beanspruchende Erstattungsbeträge

Erstattungsbeträge, auf die der Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch hat, sind der leistungsberechtigten Person auszuzahlen. Bevor der Träger der Sozialhilfe jedoch die zuviel erhaltenen Erstattungsbeträge der leistungsberechtigten Person auszahlt, ist bei dem Sozialleistungsträger, der die Erstattung geleistet hat, anzufragen, ob noch weitere Erstattungsansprüche vorliegen, die nicht oder nicht ausreichend befriedigt werden konnten.

66 – Einwendungen der leistungsberechtigten Person gegen den Erstattungsanspruch

Bestreitet die leistungsberechtigte Person den Erstattungsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach, so muss sie seinen ursprünglichen Anspruch weiterhin gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger geltend machen und ggf. gerichtlich beim Sozialgericht durchsetzen. Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge nach § 112 SGB X an den anderen Sozialleistungsträger zu erstatten.

67 – Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Rentenversicherung

(1) Die Rentenversicherungsträger unterrichten den Träger der Sozialhilfe wie folgt:

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg und die Bundesbahnversicherungsanstalt benachrichtigen das für den Wohnbezirk des Rentenantragstellers zuständige Bezirksamt
a. über die Rentenantragstellung, wenn aus den Antragsunterlagen nicht zu erkennen ist, wie der Rentenantragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. In den anderen Fällen wird eine etwaige Rentennachzahlung zur Befriedigung möglicher Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X einbehalten. Das Bezirksamt erhält eine Mitteilung über die Rentengewährung sowie die Aufforderung zur Spezifizierung des Erstattungsanspruchs.
b. Die Deutsche Rentenversicherung Bund benachrichtigt das zuständige Bezirksamt über die Antragstellung, wenn ihr bekannt ist, dass der Antragsteller Sozialhilfeleistungen bezieht, bezogen oder beantragt hat. Die Entscheidung über einen Rentenantrag wird den Bezirksämtern nur mitgeteilt, wenn ein Erstattungsantrag angemeldet worden ist.

(2) Soll nach Anmeldung des Erstattungsanspruchs eine bevorstehende weitere Zahlung der Rente an den Rentenberechtigten ausgeschlossen werden, so ist bei der Rentenrechnungsstelle, Postfach 270003, 13500 Berlin, die Einstellung der Rentenzahlung zu beantragen. Eine Durchschrift des Antrages ist dem Rentenversicherungsträger zu übersenden.

68 – Umfang des Erstattungsanspruchs bei Heimfällen, Rente im Sterbemonat

(1) Reichen die eigenen Mittel eines Rentenantragstellers oder Rentners zur Bezahlung der durch seinen Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung entstehenden Kosten nicht aus, so sind die Kosten vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen, soweit sie nicht durch vorrangige Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt sind. Die Rente kann nur bis zur Höhe des nach der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz des Einkommens (AA-ESH) in ihrer jeweils gültigen Fassung ermittelten Betrages in Anspruch genommen werden.

(2) Ein Betrag in Höhe des Barbetrages ist der leistungsberechtigten Person aus ihrer Rente zu belassen. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass aus der in Anspruch genommenen Rente ein Betrag in Höhe des maßgeblichen Barbetrages an die leistungsberechtigte Person ausgezahlt wird. Die Gewährung des zusätzlichen Barbetrages richtet sich nach § 133a SGB XII.

(3) Beim Tode eines in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung untergebrachten Rentenberechtigten fordern die Rentenversicherungsträger die über den Todestag hinaus bis zum Ablauf des Sterbemonats gezahlten Renten grundsätzlich nicht zurück. Der Träger der Sozialhilfe hat diesen Rentenanteil aber zurückzuzahlen, wenn und soweit für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag nach den Vorschriften des SGB XII besteht.

69 – Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung

Für Leistungen privater Krankenversicherungen sind die Bestimmungen der §§ 102 ff. SGB X nicht anzuwenden. Diese Leistungen können nur im Rahmen der Überleitung nach § 93 SGB XII in Anspruch genommen werden (vgl. Abschnitt IV ).

70 – Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung

Für Leistungen privater Pflegeversicherungen sind die Bestimmungen der §§ 102 ff. SGB X nicht anzuwenden. Diese Leistungen können nur im Rahmen der Überleitung nach § 93 SGB XII in Anspruch genommen werden (vgl. Abschnitt IV .)

71 – Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

(1) Bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem UVG sind die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der jeweils geltenden Fassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, insbesondere die dortigen Regelungen zum Verhältnis zur Sozialhilfe, zu beachten.

(2) Hat der Träger der Sozialhilfe Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle (UV-Stelle) geltend gemacht, werden diese im Einzelfall nur unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Der Träger der Sozialhilfe hat gegenüber der UV-Stelle nachzuweisen, dass der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde.
b. Der Träger der Sozialhilfe hat gegenüber der UV-Stelle nachzuweisen, dass der Unterhaltsanspruch, den das hilfeberechtigte Kind gegenüber dem Unterhaltspflichtigen hat, im Erstattungszeitraum nach § 94 SGB XII auf ihn übergegangen ist.
c. Nach Erstattung durch die UV-Stelle hat der Träger der Sozialhilfe den auf ihn im Erstattungszeitraum übergegangenen Unterhaltsanspruch in Höhe der jeweiligen monatlichen Erstattungsleistung an die UV-Stelle abzutreten.

VI. Schlussvorschriften

72 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

(2) Die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV-Dritt) vom 19. Januar 2009 (ABl. S. 386) werden mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft gesetzt.

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