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Rundschreiben Soz Nr. 06/2023 Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes; Anwendung des § 1 AsylbLG bei Verzögerungen in der Terminvergabe des LEA

Vorbemerkungen

Ausgelöst auch durch die sehr hohe Anzahl an Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen, und durch Faktoren wie die fehlerhafte Nutzung des Online-Terminbuchungstools, ergeben sich aktuell deutliche Verzögerungen in der Verfügbarkeit von Terminen für bestimmte Dienstleistungen des LEA.

Nachfolgend werden daher Informationen zum Umgang mit Terminbuchungen gegeben, die ggf. in der Beratung von Leistungsberechtigten eine Rolle spielen können.

Insbesondere für den Personenkreis der Menschen mit Duldungen oder Aufenthaltsgestattungen werden zudem Verfahrensweisen empfohlen, die einerseits Abbrüche in der Leistungsgewährung und andererseits Störungen in der Bearbeitung in den Leistungsbehörden verhindern helfen sollen.

Allgemein wird empfohlen, für aktuelle Sachstände hinsichtlich der aufenthalts- oder asylrechtlichen Bescheide oder Dokumente das Ausländerzentralregister (AZR) zu nutzen.
Dies gilt insbesondere für Personen, die im Besitz einer Passeinzugsbescheinigung sind, die die Belehrung über die jederzeit mögliche Abschiebung enthält und mit einer Meldefrist beim LEA versehen sind.

1. Umgang mit der Online-Terminvergabe (OTV) allgemein

Die Website des LEA bildet jeweils den aktuellen Stand zum Thema Terminvergabe ab.

Generell ist für die Terminbuchung die OTV zu nutzen, um Fehlbuchungen und damit verbunden die Blockierung von Terminen zu verhindern. Die erforderlichen Informationen sind unter https://www.berlin.de/einwanderung/termine/termin-vereinbaren/#faq_termine in deutscher und englischer Sprache verfügbar.

Freie Termine werden von allen Referaten des LEA regelmäßig über OTV freigeschaltet, sind aber innerhalb sehr kurzer Zeit vergeben. Wichtig ist, dass regelmäßig aktiv nach neu freigeschalteten Terminen gesucht wird.

Die erfolgreiche Terminbuchung wird dem Kunden per E-Mail bestätigt.
Bei Vorliegen von Grenzübertritts- und Passeinzugsbescheinigungen ist die Terminbuchung über die OTV ausgeschlossen. In den Grenzübertritts- und Passeinzugsbescheinigungen sind regelmäßig Termine zur jeweils nächsten Vorsprache enthalten.

2. Personenkreise

2.1 Personen, die eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, die in Kürze abläuft oder ggf. bereits abgelaufen ist

Mit der Stellung eines förmlichen Asylantrags beim BAMF (zuständig LAF) ist der Aufenthalt während der gesamten Dauer eines anhängigen Asylverfahrens kraft Gesetzes gestattet. Ob das Asylverfahren noch anhängig ist, ist jeweils dem AZR zu entnehmen.

Die Terminbuchung für Duldung oder Aufenthaltsgestattung sollte erfolgen, während die Dokumente noch Gültigkeit haben; ihre Verlängerung ist allerdings frühestens 2 Wochen vor Ablauf möglich.

Obwohl hierfür regelmäßig und auch kurzfristig immer wieder zusätzliche Termine freigeschaltet werden, wird es nicht selten zu Verzögerungen kommen, bis ein Nachweis über die erfolgreiche Terminbuchung vorgelegt werden kann.

Um in dieser Situation gleichwohl den Lebensunterhalt der Menschen abzusichern, wird empfohlen, die Leistungsgewährung für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen auch ohne erfolgreiche Terminbuchung und in dem bisherigen Umfang fortzusetzen („Schonfrist“).

Der in § 3 Abs. 5 S. 3 AsylbLG geregelte Leistungszeitraum von höchstens einem Monat im Voraus bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.

Innerhalb der Frist von acht Wochen sollte es möglich sein, einen Termin zu erhalten und die Verlängerung des Dokuments nachzuweisen. Soweit die Termineinladung des LEA für einen späteren Termin vorgelegt wird, kann die Leistungsgewährung entsprechend befristet werden.

Sollte nach Ablauf der Schonfrist noch kein Termin vergeben worden sein, sollte die Belehrung über die Mitwirkungspflichten vorgenommen werden und eine Frist gesetzt werden, bis zu der per Ausdruck der Zusammenfassung nachzuweisen ist, dass ein „eiliger Termin/Notfall“ per Kontaktformular beantragt worden ist.

Das Kontaktformular des jeweils zuständigen Referats des LEA ist unter https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/kontakt/ abrufbar.

Wird die Mitwirkung unterlassen, indem keine Anstrengungen für die Erlangung eines Termins erkennbar sind oder bereits vergebene Termine beim LEA unbegründet nicht wahrgenommen werden, sind die nach § 9 Abs. 3 S. 1 AsylbLG anwendbaren Regelungen der §§ 60 bis 67 SGB I anwendbar.

Die Empfehlung zur Fortsetzung der Leistungsgewährung („Schonfrist“) gilt befristet bis zunächst Ende Februar 2025.

2.2 Personenkreise nach Abschluss des Asylverfahrens

2.2.1 Personen, die laut BAMF-Bescheid als asylberechtigt anerkannt worden sind, internationalen Schutz erhalten haben oder subsidiär schutzberechtigt sind

Personen, die vom BAMF im Rahmen des Asylverfahrens per Bescheid als Asylberechtigte anerkannt wurden, oder internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben oder subsidiär schutzberechtigt sind, werden nach Eingang des Bescheids des BAMF durch den zuständigen Bereich des LEA zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingeladen.

Für die genannten Personenkreise gilt jedoch, dass der Status der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bereits mit Entscheidung des BAMF kraft Gesetzes entsteht.

Damit endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG bereits mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Anerkennung bzw. Zuerkennung bekannt gegeben wurde (§ 1 Absatz 3 Satz 1 AsylbLG), auch wenn noch kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

2.2.2 Personen, für die das BAMF ein Abschiebeverbot festgestellt hat

Auch Personen, für die ein Abschiebeverbot festgestellt wurde, werden zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das LEA eingeladen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch erst dann möglich, wenn das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und dem LEA die entsprechende Mitteilung des BAMF auch vorliegt. Der Zeitraum zwischen rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und der Abschlussmitteilung des BAMF variiert und kann mehrere Monate betragen.

In diesen Fällen endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erst mit Ablauf des Monats, in dem die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG erteilt worden ist.

2.3 Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die in Kürze abläuft oder ggf. bereits abgelaufen ist

Der Termin beim LEA sollte rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis über die OTV gebucht werden. Auch hier sollte die Terminbuchung ggf. wiederholt versucht werden, da täglich Termine freigeschaltet werden. Ist der Aufenthaltstitel am Tag der Terminbuchung noch gültig, gilt er bis zum Termin als fortbestehend. Die erfolgreiche Terminbuchung wird per E-Mail bestätigt.
Die Buchungsbestätigung gilt mit dem bisherigen Aufenthaltstitel als Nachweis über den erlaubten Aufenthalt bei Behörden und Arbeitgebern.

Im Notfall kann die Verlängerung der gültigen Aufenthaltserlaubnis über das Kontaktformular an das zuständige Referat gerichtet werden. Das Kontaktformular ist unter https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/kontakt/ abrufbar.

Freie Termine sind auch dann ggf. nicht kurzfristig, sondern erst in einigen Monaten verfügbar. Der Ausdruck der Zusammenfassung des versandten Kontaktformulars wird als Antrag gewertet, und der bisherige Aufenthaltstitel gilt damit als fortbestehend, soweit er am Tag der Antragstellung gültig war.

Dasselbe gilt sinngemäß für die Verlängerung von Visa und Blauen Karten EU.

2.4 Unerlaubt eingereiste Personen nach § 15a AufenthG

Das Verfahren zur Registrierung und Verteilung unerlaubt eingereister Personen gilt unverändert ohne Bindung an einen Termin. Die Personen können, ggf. mit der Anlaufbescheinigung der Polizei, während der Öffnungszeiten am Standort des LEA am Friedrich-Krause-Ufer vorsprechen.

Soweit schwangere Frauen betroffen sind, die der Leistungsbehörde durch das Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung oder eine andere Beratungseinrichtung unter Bezugnahme auf die sog. Schwangerenregelung überwiesen werden, ist angesichts der regelmäßig bestehenden Eilbedürftigkeit und Unabweisbarkeit der Bedarfe zur medizinischen Versorgung und zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Leistungsgewährung unmittelbar mit dem Nachweis einer Vorspracheanfrage beim LEA aufzunehmen.

3. Ausreisepflichtige Personen mit Grenzübertritts- oder Passeinzugsbescheinigung

Grenzübertrittsbescheinigung oder Passeinzugsbescheinigung enthalten in der Regel bereits einen konkreten Vorsprachetermin beim LEA. Für diese Fälle ist die Online-Terminvereinbarung nicht offen, eine zusätzliche Terminbuchung daher weder angezeigt noch gewünscht. Die Kapazitäten für vom LEA selbst vergebene Termine sind regelmäßig vorhanden. Eine ungültige Passeinzugsbescheinigung in Kombination mit einer wiederholten Terminbuchung über die OTV oder das Kontaktformular sind ein Indiz für einen aufenthaltsrechtlichen Missbrauch. In diesen Fällen kann ein Missbrauchsverdacht entkräftet werden, wenn das Verhalten durch individuelle Umstände nachvollziehbar und belegbar ist (Beispiel mehrtägiger Krankenhausaufenthalt)