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Rundschreiben Soz Nr. 06/2023 Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes; Anwendung des § 1 AsylbLG bei Verzögerungen in der Terminvergabe des LEA

Vorbemerkungen

Für den Personenkreis der Menschen mit Duldungen oder Aufenthaltsgestattungen besteht in 2025 wieder die Möglichkeit, dass das jeweilige Anliegen rechtzeitig vor Ablauf der gültigen Bescheinigung bearbeitet wird (z.B. Verlängerung der jeweiligen Duldung oder Aufenthaltsgestattung). Dies setzt voraus, dass dieser Personenkreis sich rechtzeitig an das LEA wendet (siehe unter 1.).

Nachfolgend werden daher Informationen zum Umgang mit Terminbuchungen gegeben, die ggf. in der Beratung von Leistungsberechtigten eine Rolle spielen können.

Allgemein wird empfohlen, für aktuelle Sachstände hinsichtlich der aufenthalts- oder asylrechtlichen Bescheide oder Dokumente das Ausländerzentralregister (AZR) zu nutzen. Dies gilt insbesondere für Personen, die im Besitz einer Passeinzugsbescheinigung sind, die die Belehrung über die jederzeit mögliche Abschiebung enthält und mit einer Meldefrist beim LEA versehen sind.

1. Neues Verfahren zur Vereinbarung von Terminen beim LEA

Die Online-Terminvereinbarung (OTV) ist vollständig eingestellt worden.

Das LEA stellt seine Prozesse zunehmend auf digitale Anträge um, bei denen Termine von den Referaten nach erfolgter Antragsprüfung direkt per E-Mail an die Antragstellenden vergeben werden. Eine Übersicht über die bereits vorhandenen Online-Anträge befindet sich hier.

Wenn für die benötigte Dienstleistung noch kein Online-Antrag zur Verfügung steht, können Termine bei den zuständigen Referaten mittels Kontaktformular vereinbart werden.

Bei Vorgängen, die in der Zuständigkeit der Abteilung R (Kriminalitätsbekämpfung und Rückführung) liegen, können Terminanfragen direkt per E-Mail oder Fax an die dem betreffenden Personenkreis bekannten Adressen gerichtet werden. Der Termin beim LEA wird dem Kunden per E-Mail mitgeteilt.

2. Personenkreise

2.1 Personen, die eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, die in Kürze abläuft oder ggf. bereits abgelaufen ist

Die Terminanfrage für die Verlängerung der Duldung oder Aufenthaltsgestattung sollte erfolgen, während die Dokumente noch Gültigkeit haben, allerdings frühestens 4 Wochen vor Ablauf. Das Kontaktformular des jeweils zuständigen Referats des LEA ist unter https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/kontakt/ abrufbar. Zu den Kontaktdaten der Referate der Abteilung R siehe oben.

Der Termin beim LEA wird dem Kunden per E-Mail mitgeteilt.

Soweit die Termineinladung des LEA für einen späteren Termin vorgelegt wird, zu dem das Dokument bereits abgelaufen sein wird, soll die Befristung der Leistungsgewährung entsprechend angepasst werden.

Wird die Mitwirkung unterlassen, indem keine Anstrengungen für die Erlangung eines Termins erkennbar sind oder bereits vergebene Termine beim LEA unbegründet nicht wahrgenommen worden sind, sind die nach § 9 Abs. 3 S. 1 AsylbLG anwendbaren Regelungen der §§ 60 bis 67 SGB I anwendbar.

2.2 Personenkreise nach Abschluss des Asylverfahrens

2.2.1 Personen, die laut BAMF-Bescheid als asylberechtigt anerkannt worden sind, internationalen Schutz erhalten haben oder subsidiär schutzberechtigt sind

Personen, die vom BAMF im Rahmen des Asylverfahrens per Bescheid als Asylberechtigte anerkannt wurden oder internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben oder subsidiär schutzberechtigt sind, werden nach Eingang des Bescheids des BAMF durch den zuständigen Bereich des LEA zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingeladen.

Für die genannten Personenkreise gilt jedoch, dass der Status der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bereits mit Entscheidung des BAMF kraft Gesetzes entsteht.

Damit endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG bereits mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Anerkennung bzw. Zuerkennung bekannt gegeben wurde (§ 1 Absatz 3 Satz 1 AsylbLG), auch wenn noch kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

2.2.2 Personen, für die das BAMF ein Abschiebeverbot festgestellt hat

Auch Personen, für die ein Abschiebeverbot festgestellt wurde, werden zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das LEA eingeladen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch erst dann möglich, wenn das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und dem LEA die entsprechende Mitteilung des BAMF auch vorliegt. Der Zeitraum zwischen rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und der Abschlussmitteilung des BAMF variiert und kann mehrere Monate betragen.

In diesen Fällen endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erst mit Ablauf des Monats, in dem die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG erteilt worden ist.

2.3 Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die in Kürze abläuft oder ggf. bereits abgelaufen ist

Beim LEA sollte rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis über einen Online-Antrag oder, soweit dieser noch nicht verfügbar ist, über das Kontaktformular die Verlängerung beantragt werden. Ist der Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung noch gültig, gilt er bis zum Termin als fortbestehend. Der Termin beim LEA wird dem Kunden per E-Mail mitgeteilt.
Die Antragsbestätigung gilt mit dem bisherigen Aufenthaltstitel als Nachweis über den erlaubten Aufenthalt bei Behörden und Arbeitgebern.

Im Notfall kann die Verlängerung der gültigen Aufenthaltserlaubnis über das Kontaktformular an das zuständige Referat gerichtet werden. Das Kontaktformular ist unter https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/kontakt/ abrufbar.

Freie Termine sind auch dann ggf. nicht kurzfristig, sondern erst in einigen Wochen verfügbar. Der Ausdruck der Zusammenfassung des versandten Kontaktformulars wird als Antrag gewertet, und der bisherige Aufenthaltstitel gilt damit als fortbestehend, soweit er am Tag der Antragstellung gültig war.

Dasselbe gilt sinngemäß für die Verlängerung von Visa und Blauen Karten EU.

2.4 Unerlaubt eingereiste Personen nach § 15a AufenthG

Das Verfahren zur Registrierung und Verteilung unerlaubt eingereister Personen gilt unverändert ohne Bindung an einen Termin. Die Personen können, ggf. mit der Anlaufbescheinigung der Polizei, während der Öffnungszeiten am Standort des LEA am Friedrich-Krause-Ufer 24 vorsprechen.

Soweit schwangere Frauen betroffen sind, die der Leistungsbehörde durch das Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung oder eine andere Beratungseinrichtung unter Bezugnahme auf die sog. Schwangerenregelung überwiesen werden, ist angesichts der regelmäßig bestehenden Eilbedürftigkeit und Unabweisbarkeit der Bedarfe zur medizinischen Versorgung und zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Leistungsgewährung unmittelbar mit dem Nachweis einer Vorspracheanfrage beim LEA aufzunehmen.

3. Ausreisepflichtige Personen mit Grenzübertritts- oder Passeinzugsbescheinigung

Grenzübertrittsbescheinigung oder Passeinzugsbescheinigung enthalten in der Regel bereits einen konkreten Vorsprachetermin beim LEA.