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Rundschreiben Soz Nr. 20/2020 zur Änderung des Rundschreibens Soziales Nr. 14/2020 i.V.m. Nr. 06/2020 - Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungs-Verordnung

vom 28.09.2020

Mit Rundschreiben Soziales Nr. 6/2020 vom 2. April 2020 wurde über den Erlass des § 141 SGB XII durch Artikel 5 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020, BGBl. I S. 575 informiert.

Auf Grund von Ziffer 14 des Koalitionsbeschlusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ hat die Bundesregierung gemäß § 141 Absatz 6 SGB XII die Verordnung zur Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Vereinfachter-Zugang-Verlängerungs-Verordnung – VZVV) erlassen und das Rundschreiben Nr. 06/2020 durch das Rundschreiben Nr. 14/2020 geändert.

Gemäß § 1 VZVV i.V.m. Art. 1 der Erste Verordnung zur Änderung der VZVV wird der in § 141 Absatz 1 SGB XII und in § 88 a Absatz 1 BVG genannte Zeitraum für die erleichterten Zugangsbedingungen nach dem Sozialschutz-Paket I bis jeweils zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Dementsprechend werden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 beginnen, nach Maßgabe der unverändert fortgeltenden § 141 Absätze 2 bis 4 SGB XII in einem vereinfachten Verfahren erbracht, um weiterhin dem erhöhten Antragsaufkommen wegen der pandemiebedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen. Das vereinfachte Verfahren entlastet Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung und trägt zu einer schnellen und unbürokratischen Aufgabenerledigung in den Behörden bei.

Das Rundschreiben Soziales Nr. 14/2020 gilt mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle des Datums „30. September 2020“ das Datum „31. Dezember 2020“ tritt.

Die in § 141 Absatz 6 SGB XII enthaltene Ermächtigung der Bundesregierung, „durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“ ist damit ausgeschöpft.