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Rundschreiben Soz Nr. 06/2020 über die Änderung des SGB XII durch Artikel 5 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

vom 27. März 2020, BGBl. I S. 575

Das Rundschreiben Soz Nr. 06/2020 wurde durch Rundschreiben Soz Nr. 14/2020 geändert.

Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020, BGBl. I S. 575, ist am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt Teil I verkündet worden und am Tag darauf, am 28. März 2020, in Kraft getreten.

Durch Artikel 5 wird im SGB XII folgender § 141 angefügt:

bq. „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären.
(3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, gilt der nach § 44 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Antrag einmalig als gestellt. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit nach Absatz 4 bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 44a Absatz 1 vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 2 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 44a Absatz 1 aus demselben Grund für längstens sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Dritten Kapitel, wenn in dem in Satz 1 genannten Zeitraum über eine weitere Bewilligung zu entscheiden ist.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

Damit gelten befristet bis zum 30. Juni 2020 folgende Regelungen zur vereinfachten Gewährung von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII, deren Bewilligungszeiträume in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnen:
  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen für die Dauer von sechs Monaten,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen für die Dauer von sechs Monaten sowie
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
    Darüber hinaus wird für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 enden, vom Antragserfordernis abgesehen. Der zuletzt gestellte Antrag gilt für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort.

Im Übrigen gelten Art und Höhe der Bedarfe nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII in diesem Zeitraum unverändert fort.

Durch eine Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung bei Bedarf die Geltungsdauer der Vorschrift über den 30. Juni 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.

Zum Hintergrund und Ziel der Neuregelung wird auf den Gesetzentwurf nebst Begründung auf der Bundestagsdrucksache 18/18107 – Anlage 1 der E-Mail des BMAS vom 31. März 2020 – verwiesen.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise können dazu führen, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Mit dem Gesetz soll befristet ein erleichterter Zugang zu sozialer Sicherung auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 ermöglicht werden, damit im Falle, dass vorrangige Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise nicht greifen, unbürokratisch Leistungen des SGB XII zugänglich gemacht werden, um die Betroffenen zeitnah unterstützen zu können.

Diese Regelungen geben ausweislich der offiziellen Gesetzesbegründung „eine schnelle Hilfestellung für Personen, die ein der Altersgrenze entsprechendes Lebensalter bereits erreicht beziehungsweise überschritten haben oder zeitlich befristet beziehungsweise dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn bei ihnen Einkommen wegfällt. Dies kann Erwerbseinkommen aus Minijobs, Einkünften aus künstlerischer oder sonstiger Tätigkeit oder anderen Einnahmequellen sein. Dadurch kann ein existenzsichernder Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vorübergehend notwendig werden. Von besonderer Relevanz sind die vergleichbaren Regelungen für ältere Solo-Selbständige, die auch über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind, und für Personen in gemischten Bedarfsgemeinschaften. Dies bezieht sich auf die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt und auf die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung während der Krisenzeit, indem diese als angemessen anerkannt werden.“

I. Zeitraum (§ 141 Absatz 1 SGB XII)

Gemäß § 141 Absatz 1 SGB XII werden nur Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnen, abweichend vom geltenden Recht nach den Maßgaben der Absätze
2 – Aussetzung der Vermögensprüfung,
3 – befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und
4 – Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung
(§ 141 Absatz 2 bis 4 SGB XII) erbracht (siehe unten Abschnitte II. bis IV.).

Der Zeitraum berücksichtigt, dass Personen durch die Auswirkungen insbesondere der im Laufe des Monats März 2020 in Kraft getretenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie hilfebedürftig geworden sind und deshalb einen Leistungsantrag stellen, der in diesem Zeitraum wirksam wird. Da Auswirkungen der Pandemie auch erst zeitversetzt auftreten können, gelten die Sonderregelungen für Bewilligungszeiträume, die bis zum 30. Juni 2020 beginnen.

Diese Regelungen gelten sowohl für Neu- wie für Bestandsfälle.
Den Hinweisen und Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Anwendung von § 141 SGB XII (Anlage 2 der E-Mail des BMAS vom 31. März 2020) ist hierzu folgendes zu entnehmen:

„Bei Erstanträgen beginnt ein Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020, wenn der Antrag in diesem Zeitraum gestellt wird. Bei Bestandsfällen beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020, wenn der bisherige Bewilligungszeitraum in diesem Zeitraum endet. Bei Bestandsfällen ist zusätzlich § 141 Absatz 5 SGB XII zu beachten.

Ein nach dem 1. März 2020 gestellter Antrag auf Überprüfung eines laufenden Bewilligungsbescheides, der vor dem 1. März 2020 ergangen ist, löst während der Laufzeit des alten Bescheids keinen neuen Bewilligungszeitraum aus. Dies hat zur Folge, dass auch für den Teil des fortlaufenden Bewilligungszeitraums, der nach dem 29. Februar 2020 liegt, keine Änderung erfolgt.“

II. Befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen (§ 141 Absatz 2 SGB XII)

Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, bei Erst- und Folgeanträgen für die Dauer von sechs Monaten ohne die Berücksichtigung von verwertbarem Vermögen erbracht.
Erhebliches Vermögen ist jedoch zu berücksichtigen.

Das BMAS empfiehlt zur Anpassung an diese Frist insbesondere bei Erstantragstellerinnen und Erstantragstellern, bei denen von einer Vermögensprüfung abzusehen ist, eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes auf sechs Monate. Nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem ersten Tag des maßgeblichen Bewilligungszeitraums nach Absatz 1, werden die existenzsichernden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht. Dies gilt auch dann, wenn ein ab 1. März 2020 beginnender Bewilligungszeitraum über den 30. Juni 2020 andauert. Es erfolgt keine rückwirkende Prüfung des Vermögens.

a) Vermutung, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist

Betroffene müssen grundsätzlich nicht erst ihr Vermögen oder das Vermögen ihrer Partnerinnen oder Partner, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, einsetzen, bevor sie staatliche Hilfen für den Lebensunterhalt in Anspruch nehmen können. Dadurch wird zugleich gewährleistet, dass die Leistungsbewilligung sich nicht durch eine mitunter zeitaufwendige Prüfung der Vermögensverhältnisse verzögert.

Deshalb wird von der gesetzlichen Vermutung ausgegangen, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies bei Antragstellung erklärt wird.

In den Empfehlungen des BMAS heißt es hierzu:
„Haben die Antragsteller eine entsprechende Erklärung abgeben, findet grundsätzlich keine weitere Prüfung des Vermögens statt, auch nicht dahingehend, ob tatsächlich kein erhebliches Vermögen vorliegt. Es ist das Ziel dieser Regelung, den Hilfesuchenden schnell und unbürokratisch Leistungen zur Verfügung zu stellen, ohne dabei einen hohen Bürokratieaufwand für die Sozialhilfeträger zu verursachen.“

b) Vorliegen erheblichen Vermögens

Den Empfehlungen des BMAS ist zu entnehmen:
„Ab wann ein erhebliches Vermögen vorliegt, ist bei unbestimmten Rechtsbegriffen grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte zur Auslegung des Normtextes bietet der Ausschlussgrund nach § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) wonach „ein Wohngeldanspruch nicht besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.“ Konkretisiert wird die Vorschrift im WoGG durch die Verwaltungsvorschriften zu § 21 WoGG, Ziffer 21.37. Darin heißt es:

„Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:
1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
2. 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.“

Weiter heißt es:
„Verfügen Antragsteller über erhebliches Vermögen, ist die Vermögensprüfung nicht ausgesetzt. Leistungen nach dem SGB XII können also nur erbracht werden, soweit die Bedarfe der Antragsteller nicht bereits durch zu berücksichtigendes Vermögen gedeckt werden. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zu einzusetzendem Vermögen.

Aus diesem Grunde sind für diesen Zeitraum nur Angaben zu erheblichem Vermögen zu erheben.“

c) Antragstellung

Bei der Antragstellung sind von den nachfragenden Personen analog des vereinfachten Antrags für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 zur Umsetzung der gleichlautenden Parallelvorschrift in § 67 Absatz 2 SGB II im Antrag auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII Angaben über vorhandenes Vermögen wie folgt zu verlangen:

„Vermögen
Meine Einsatzgemeinschaft verfügt über erhebliches Vermögen. JA / NEIN

Erheblich ist sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherungen.

Sollte bei Ihnen erhebliches Vermögen vorliegen, füllen Sie bitte die Anlage VM aus.“

Die Einkommensprüfung erfolgt weiterhin bei ausnahmslos allen im maßgeblichen Zeitraum gestellten Anträgen. Dadurch wird sichergestellt, dass Personen, die Einnahmen aus Vermögen beziehen, wie beispielsweise Miete oder Zinsen, nur dann zu Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern werden, wenn das Einkommen unter dem Existenzminimum liegt.

Kann in Fällen, bei denen erhebliches Vermögen vorliegt, das nicht sofort verwertbar ist, der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden, und ist eine sofortige Prüfung und Verwertung des Vermögens nicht möglich, kommt eine vorläufige Leistung gem. § 44a Absatz 1 SGB XII in Betracht. Da diese Fälle aus der Sonderregelung des Satz 1 herausfallen, kommt jedoch § 141 Absatz 4 (Nichtanwendung von § 44 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) nicht zur Anwendung.

III. Befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen (§ 141 Abs. 3 SGB XII)

Absatz 3 regelt die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die Bewilligungszeiträume nach Absatz 1.

Aus den Empfehlungen des BMAS:
„Danach entfällt für Wohnungen (Mietwohnungen, selbstgenutzte Wohnimmobilien) die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten. Stattdessen werden die tatsächlichen Aufwendungen für die bewohnte Unterkunft übernommen, damit die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich in dieser Zeit keine Sorgen um den Erhalt ihrer Wohnung machen müssen.

Ausweislich des Wortlauts und der gesetzlichen Begründung gilt die Neuregelung nur für Wohnungen einschließlich selbstgenutzte Wohnimmobilien, aber nicht für die anderen Anwendungsfälle von § 42a Absatz 3 bis 7 SGB XII.

Gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem Sechs-Monatszeitraum als angemessen, so muss dies auch für in diesem Zeitraum liegende tatsächliche Mietsteigerungen oder in diesem Zeitraum gegebenenfalls steigende Aufwendungen für Heizkosten gelten.

Während des sechsmonatigen Zeitraums erlaubt die Neuregelung keine (neuen) Kostensenkungsaufforderungen. Der Zeitraum von sechs Monaten beginnt mit dem Ersten Tag des Bewilligungszeitraums.

Nach Ablauf von sechs Monaten findet § 35 Absatz 2 Satz 2 SGB XII neu Anwendung. Das heißt, die Träger werden Betroffene, die weiterhin auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen und deren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind, ggf. auffordern, diese zu senken. Ab diesem Zeitpunkt haben die Betroffenen in der Regel weiterhin für längstens sechs Monate zur Kostensenkung Zeit, während der die unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weiterhin übernommen werden. Erst nach Ablauf auch der weiteren (bis zu) sechs Monate – in den meisten Fällen also nach insgesamt einem Jahr – kürzen die Träger ggf. die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß.

Eine Sonderregelung gilt für Fälle, in denen der Träger im vorangegangenen Bewilligungszeitraum zumindest zeitweise nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt hat. In diesen Fällen, in denen das Kostensenkungsverfahren bereits abgeschlossen ist, findet § 141 Abs. 3 SGB XII keine Anwendung.“

Diese vorstehenden Ausführungen der Ziffer III. finden für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage (§ 2 oder § 3 AsylbLG) entsprechende Anwendung. Ergänzend wird auf das Rundschreiben Soz Nr. 5/2020 vom 31. März 2020 über befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen (§ 67 Abs. 3 SGB II) verwiesen.

IV. Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung (§ 141 Abs. 4 SGB XII)

Aus der Begründung der Bundestagsdrucksache: „Werden existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII beantragt und steht die Höhe des Leistungsanspruchs beispielsweise aufgrund absehbar schwankenden Einkommens noch nicht fest, ist in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine vorläufige Leistungsbewilligung vorzunehmen. In der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt eine vorschussweise Gewährung in Betracht. Die normalerweise erforderliche abschließende Entscheidung für die zur vorläufigen Entscheidung führenden, nicht abschließend geklärten Sachverhalte (§ 44a Absatz 5 Satz 1 SGB XII) ergeht nur auf Antrag der leistungsbeziehenden Person. Dies gilt auch dann, wenn geringere Einkünfte prognostiziert werden, als tatsächlich im Bewilligungszeitraum zufließen.

Entsprechendes gilt für den Vorschuss in der Hilfe zum Lebensunterhalt. Beantragt die leistungsbeziehende Person keine abschließende Entscheidung und damit keine Überprüfung der Höhe der vorschussweise bewilligten Leistung, dann verbleibt es bei der ursprünglich festgesetzten Höhe. Eine abschließende Festsetzung erfolgt nicht.“

In den Empfehlungen des BMAS heißt es:
„Die Regelung findet auf alle Leistungsberechtigten im SGB XII Anwendung, die momentan ihr zukünftiges Einkommen kaum einschätzen können. Dies können Solo-Selbständige oberhalb der Altersgrenze sein, aber zum Beispiel auch leistungsberechtigte Personen in abhängiger Tätigkeit und mit prognostizierten schwankenden Einkommen wie beispielsweise in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). In diesen Fällen sind die Leistungen vorläufig zu bewilligen.

Die befristete Regelung sorgt dafür, dass die Betroffenen sich in diesen Fällen darauf verlassen können, die nötige Unterstützung zu erhalten, ohne sich über die Genauigkeit der Einkommensprognose und mögliche Rückzahlungsverpflichtungen Gedanken machen zu müssen. Denn die nach § 44a SGB XII grundsätzlich erforderliche abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch (§ 44a Absatz 5 Satz 1 SGB XII), ergeht nach der Übergangsregelung nur auf Antrag der leistungsbeziehenden Person.

Bei Neuantragstellern, die beruflichen Einschränkungen unterliegen und deshalb keine genauen Angaben zum Einkommen der nächsten Monate machen können, ist auf Basis des bisherigen Einkommens und des geschilderten Sachverhalts eine aktualisierte Prognose für das Einkommen zu erstellen. Bei Bestandsfällen ist das bisherige Einkommen zugrunde zu legen, wenn keine Änderungen angezeigt werden (§ 141 Absatz 5 SGB XII).

Wenn das prognostizierte Einkommen im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum nicht erzielt und deswegen keine Anpassung im Bewilligungszeitraum vorgenommen wird, kann die leistungsberechtigte Person eine abschließende Festsetzung ihres (höheren) Leistungsanspruchs beantragen. Der Antrag muss ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden (vgl. § 44a Absatz 6 SGB XII).“

Zusammenfassung:

Ohne Ermessen ist in den von Absatz 1 umfassten Fällen nach vereinfachter Prüfung eine vorläufige Entscheidung für die Dauer von stets sechs Monaten zu treffen. Die Verkürzung dieses Bewilligungszeitraums ist von Amts wegen nicht möglich, selbst wenn eine Verbesserung der Einkommenssituation erwartet werden sollte. Bei Verschlechterung der Einkommenssituation innerhalb des Bewilligungszeitraumes kann nur durch die leistungsbeziehende Person eine abschließende Entscheidung beantragt werden.

Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt die Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse auf Antrag der leistungsberechtigten Person.
Die Folgen der vorläufigen Leistungserbringung (Erstattung von Überzahlungen) gelten grundsätzlich für alle Fallkonstellationen.
Lediglich in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 liegt in Höhe von nicht berücksichtigtem Vermögen bzw. unangemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung keine Überzahlung vor.

V. Erleichterung bei Entscheidungen über die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII (§ 141 Absatz 5 SGB XII)

Aus der Begründung der Bundestagsdrucksache zu Absatz 5:

„Mit der befristeten Übergangsregelung in Absatz 5 wird eine Weiterbewilligung unter der Annahme unveränderter Verhältnisse ermöglicht.
Da zu unterstellen ist, dass die Antragsformulare für Bewilligungszeiträume ab 1. März 2020 bereits versandt beziehungsweise in Bearbeitung sind, greift diese Regelung nur für Bewilligungszeiträume ab April 2020.“

Die Weiterbewilligung ohne Antrag ist in Bestandsfällen, die keine vorläufigen Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII bzw. keine vorschüssigen Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII erhalten haben, für weitere zwölf Monate nicht vorläufig vorzunehmen.

„Ist die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum, welcher dem Weiterbewilligungszeitraum vorausgeht, vorläufig gemäß § 44a Absatz 1 SGB XII ergangen, ergeht auch die Entscheidung zur Weiterbewilligung vorläufig. Der Grund für die ursprüngliche vorläufige Entscheidung gilt für die Weiterbewilligung fort.

Die Übergangsregelung wird auch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgedehnt, weil sich hier die gleiche Situation wie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt. Weil für die Hilfe zum Lebensunterhalt aber weder das Antragsprinzip noch die Dauer von Bewilligungszeiträumen gesetzlich geregelt sind, gelten die Regelungen für das Vierte Kapitel des SGB XII der Sätze 1 bis 4 von Absatz 5 entsprechend und können damit auch auf eine vorschüssige Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt angewendet werden.“

Aus den Empfehlungen des BMAS:
„Die Übergangsregelung soll die Träger entlasten und zugleich zum Schutz der älteren oder gesundheitlich eingeschränkten Leistungsberechtigten die direkten behördlichen Kontakte reduzieren. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 enden, werden die Leistungen auf Basis der Verhältnisse des bisherigen Bewilligungszeitraums für zwölf Monate weiter bewilligt. Hierfür ist kein neuer Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmal für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort.

Die Leistungen werden nach § 141 Absatz 5 Satz 2 SGB XII unter Annahme unveränderter Verhältnisse weiterbewilligt. Sofern beispielsweise im vorangegangenen Bewilligungszeitraum kein Einkommen berücksichtigt wurde, ist auch im Weiterbewilligungszeitraum keines zu berücksichtigen. Allerdings sind bei der Weiterbewilligung Änderungen zu berücksichtigen, die die leistungsberechtigte Person vor Erlass des Bescheides mitgeteilt hat oder die dem Träger anderweitig bekannt geworden sind, um spätere Änderungen des Bescheides und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Bewilligungszeiträume, die am 31. August 2020 oder später enden, werden von § 141 Absatz 5 SGB XII nicht erfasst.

Soweit die vorausgegangene Bewilligung nach § 44a SGB XII vorläufig erfolgte, ergeht auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 44a SGB XII aus demselben Grund für längstens sechs Monate vorläufig.

§ 60 SGB I sowie die §§ 45, 48 und 50 SGB X bleiben unberührt. Änderungen in den Verhältnissen sind durch die leistungsberechtigten Personen weiter mitzuteilen, die Bewilligung entsprechend zu korrigieren. Der durchgehende Leistungsbezug hat Vorrang. Eine angezeigte Unterdeckung des Bedarfs ist jedoch zu berücksichtigen.“

Darüber hinaus führt das BMAS in seinen FAQ zu § 67 Abs. 5 SGB II aus:
„Sofern die Leistungen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum als Darlehen bewilligt wurden, weil die Betroffenen zwar über Vermögen verfügen, dessen sofortige Verwertung ihnen aber nicht möglich oder nicht zumutbar war, bleibt das Vermögen im Weiterbewilligungs-zeitraum für die Dauer der sechs Monate gänzlich unberücksichtigt. Die Leistungen sind für die Dauer der sechs Monate also nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu erbringen. Insoweit ist eine Prüfung weiterhin erforderlich. Nach Ablauf der sechs Monate sind die Leistungen ggf. wieder als Darlehen zu gewähren.“

VI. Verordnungsermächtigung (§ 141 Abs. 6 SGB XII)

bq. „(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

In der Begründung zur Bundestagsdrucksache heißt es zu Absatz 6:
„Mit der vorgesehenen Verordnungsermächtigung wird der Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, die erleichterten Bedingungen abhängig von der Dauer der Krise bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

Seitens der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wird zu gegebener Zeit informiert, ob das Bundesministerium von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wird.

VII.

Die Neuregelungen sind auch in den Fällen des § 2 AsylbLG zu berücksichtigen.
Die Ausführungen zu III. finden für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage (§ 2 oder § 3 AsylbLG) entsprechende Anwendung.

VIII.

Für die Zahlbarmachung von Leistungen gemäß SGB XII und AsylbLG gilt das
Rundschreiben Soz Nr. 02/2020 (mit Ergänzungen vom 30. März 2020) über Umgang mit COVID-19 im Rahmen des IT-Fachverfahrens Soziales für Einzelfallbearbeitung SGB XII und ASYLBLG sowie mit Telearbeit – Rundschreiben Covid-19 – SGB XII.