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Rundschreiben Soz Nr. 18/2020 über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII - Nichtanrechnung des Kinderbonus auf Grund der COVID-19-Pandemie als Einkommen

vom 15.07.2020

Die nach § 66 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlenden einmaligen Kinderboni in Höhe von 300 Euro für alle Kinder, für die im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind auf Grund des durch Artikel 11 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geänderten Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Der Kinderbonus wird antragsfrei ab September 2020 in zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten einmal in Höhe von 200 und im folgenden Monat in Höhe von 100 Euro zusammen mit dem Kindergeld von den Familienkassen ausgezahlt.
Für Kinder, die im September 2020 einen Anspruch auf Kindergeld haben, erfolgt dementsprechend die Auszahlung im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro.
Für alle anderen anspruchsberechtigten Kinder erfolgt die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt.

Um ungerechtfertigt zu geringe Leistungen nach dem SGB XII und bei bestehendem Kindergeldanspruch nach §§ 2 oder 3 AsylbLG in den Auszahlungsmonaten des Kinderbonus zu verhindern, wurde das erhöhte Kindergeld nicht als Erhöhung des allgemeinen Kindergeld-Parameterwertes, sondern als gesonderte Leistung Kindergeldzuschuss Corona 09-10/2020“ in OPEN/PROSOZ hinterlegt.

Für den korrekten Ausweis in Bescheid und Berechnungsbogen ist in OPEN/PROSOZ unter „Einkommen und Vermögen/Kindergeld o. ähnliche Leistungen“ die Schaltfläche „Neu“ zu betätigen und auf dem sich öffnenden Bearbeitungsfenster das Beginndatum 01.09.2020 zu setzen, die Leistung „Kindergeldzuschuss Corona 09-10/2020“ aus dem Wertevorrat auszuwählen und als „anrechnungsfrei“ zu kennzeichnen.

Bei beabsichtigter Berücksichtigung in einem späteren Monat ist diese Leistung ebenfalls auszuwählen und als anrechnungsfrei zu kennzeichnen; aber die auszuweisenden Beträge sind manuell einzutragen.

Wird das gesonderte Einkommen nicht ausgewählt, wird das – nicht erhöhte – Kindergeld wie sonst auch in vollständig anrechenbarer Höhe berücksichtigt.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII (GA-ESH)