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Rundschreiben Soz Nr. 17/2020 über den Umgang mit Covid-19 im Rahmen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§67 ff. SGB XII 2.0

vom 20.07.2020 in der am 13.08.2020 geänderten Fassung

Das Rundschreiben soll die Regelungen des Rundschreibens 07/2020 vom 01.04.2020
aufgreifen und unter Beachtung der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung vom 23.06.2020
modifizieren. Oberstes Ziel ist es dabei, das pandemische Geschehen weiter einzudämmen,
Mitarbeitende sowie Kundinnen und Kunden bestmöglich zu schützen, gleichzeitig aber auch
die Rückkehr in einen möglichst geordneten Normalbetrieb unter Berücksichtigung der SARSCov-
2-Infektionsschutzverordnung vom 23.06.2020 zu ermöglichen.

Dieses Rundschreiben ist für den Geltungsbereich Soziales in den Bezirksämtern bestimmt

Die wichtigsten Kernelemente sind:
  • im Verfahren der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind
    persönliche Kontakte möglich
  • die Regelungen zum Mindestabstand sind zwingend einzuhalten
  • sofern bei persönlichen Kontakten kein physischer Schutz (z.B. Infektionsschutzglas) besteht,
    wird das Tragen eines Mund-Nase-Schutz dringend empfohlen
  • es sind individuelle Schutz. und Hygienekonzepte unter Beachtung der jeweils gültigen
    Infektionsschutzverordnung zu erstellen

I. Kundenkontakt

Im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen nach §§ 67 ff. SGB XII sind Kundenkontakte unter Beachtung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung vom 23.06.2020 möglich.
Selbiges gilt für die Durchführung von Hausbesuchen. Vor einem Hausbesuch oder einem Termin mit der leistungsberechtigten Person in der Behörde ist gemäß § 1 Abs. 2 SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung zu prüfen, ob der physisch soziale Kontakt zur leistungsberechtigten Person vermieden bzw. verringert werden kann. Ein physisches Zusammentreffen hat zu unterbleiben, soweit die leistungsberechtigte Person oder Personen ihres (gemeinsamen) Haushaltes festgestellte Infektionen mit dem SARS-Cov-2-Virus haben.

Zur Realisierung eines Hausbesuchs oder eines Termins in der Behörde ist ein Schutz- und Hygienekonzept zur Einhaltung dieser Regelungen zu erstellen und einzuhalten. Insbesondere ist eine Anwesenheitsdokumentation gemäß § 3 SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung vorzunehmen.

Für die Beratung leistungsberechtigter Personen kann bezogen auf Leichte Sprache auf die amtliche Version des BMG im Internet zurückgegriffen werden.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/coronavirus-leichte-sprache.html

II. Verfahren der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

1. Hilfebedarfsfeststellung

a) Neuanträge und laufende Leistungen

Unter Beachtung der jeweiligen Fassung der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung, insbesondere unter Wahrung des Abstandsgebotes, der Einhaltung der Kontaktminimierungsregelungen und der Einhaltung der besonderen Hygieneregelungen sollten persönliche Kontakte mit leistungsberechtigten Personen wieder aufgenommen werden.

Die mit Rundschreiben 07/2020 zugelassenen Prüfeinschränkungen entfallen. Es gelten die Regelungen in den Leistungsbeschreibungen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII (BRV – Anlage 1e) und der DVO § 69 SGB XII.

b) medizinische Begutachtung

Soweit ein Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen erforderlich sind, ist beim zuständigen Gesundheitsamt eine entsprechende Begutachtung anzufordern.
Abweichend hiervon kann von Anfragen an das Gesundheitsamt abgesehen werden, wenn seitens des Gesundheitsamtes erklärt wird, dass krisenbedingt das Gesundheitsamt diese Einschätzungen nicht vornehmen kann. In diesem Fall sind vorliegende Einschätzungen (z.B. andere Gutachten, ärztliche Atteste, Versicherungen der leistungsberechtigten Person oder eines Leistungserbringers, eigene Ermittlungen/ Einschätzungen) zu Grunde zu legen. Die Bedarfsermittlung ist in diesem Fall nach Aktenlage vorzunehmen. Sobald das Gesundheitsamt die erforderlichen Einschätzungen wieder vornehmen kann, sind diese umgehend zu veranlassen. Soweit sich für die Leistungsgewährung eine Änderung ergibt, ist diese entsprechend zu bescheiden

2. Zahlbarmachung der Leistung – IT-Fachverfahren

Es ist dringend erforderlich, dass die bewilligten Zahlungen weiterhin gewährleistet werden können.

Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlbarmachung sollten gem. RS 02/2020 in OPEN/PROSOZ die Ende-Daten für laufende Leistungen sowie das Ende-Datum des Falles mindestens 6 Monate in der Zukunft liegen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einstellung vorliegen. Die Leistungen sind zudem, soweit noch nicht geschehen, auf Vorauszahlung umzustellen. Bei laufenden Leistungen, die absehbar innerhalb des Krisenzeitraums auslaufen, ist grundsätzlich von Amts wegen davon auszugehen, dass ein Folgeantrag gestellt wird. Aufgrund dieser Vermutung können Folgebewilligungen gemäß II. 2. ausgestellt und in im IT-Fachverfahren zahlbar gemacht werden. Der Leistungstyp Kriseneinrichtung fällt nicht unter diese Regelung.

Für die Zahlbarmachung ist der Dienstbetrieb so zu gestalten, dass ein Zugriff auf das IT-Fachverfahren jederzeit gesichert ist, unabhängig davon, ob die eigentlich für den Fall zuständige Dienstkraft im Dienst ist. Unabdingbar ist, dass die bewilligten Zahlungen gewährleistet werden können.

III. Fallabgabe

Zuständigkeitshalber erforderliche Fallabgaben zwischen den Bezirken sind wieder gemäß der AV ZustSoz vorzunehmen. Dies gilt auch für die Fälle, bei denen aufgrund des Rundschreibens 07/2020 bisher keine Fallabgabe erfolgte. Im Falle der Nr. VI ist auf Fallabgaben an das jeweilige Bezirksamt zu verzichten.

IV. Infektion

Bei (bekannten) Infektionen oder Kontakten zu infizierten Personen von leistungsberechtigten Personen, Dienstkräften der Leistungserbringer oder des Trägers der Sozialhilfe ist eine Meldung an das jeweilige bezirkliche Gesundheitsamt zu gewährleisten. Die weiteren Maßnahmen zur Versorgung in der Häuslichkeit oder zur Verlegung der leistungsberechtigten Person in ein Krankenhaus oder entsprechende Einrichtung bzw. Unterkunft erfolgen auf Anordnung des Gesundheitsamtes.

V. Veranstaltungen

Schulungen, Veranstaltungen, Arbeitsgruppen usw. durch oder im Auftrag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung für die Mitarbeiter/innen der entsprechenden Stellen im Geschäftsbereich Soziales der Bezirksämter sind unter Beachtung der jeweils gültigen Infektionsschutzverordnung möglich. Unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung vom 23.06.2020, sind –soweit möglich- entsprechende Formate als Video- oder Telefonkonferenz zu gestalten.

VI. Abweichende Anwendung

Sofern die Anwesenheit in den Dienstgebäuden, bzw. die Dienstfähigkeit der Mitarbeitenden in einzelnen Abteilungen Soziales in den Dienstgebäuden pandemiebedingt nicht sichergestellt werden kann, gelten bis zur unverzüglichen Aufhebung der jeweiligen begründeten Maßnahmen die Bestimmungen des Rundschreibens 07/2020 fort. Die Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales sowie die anderen Bezirksämter sind umgehend zu informieren.

VII. Gültigkeit des Rundschreibens

Die Regelungen dieses Rundschreiben gelten bis auf Weiteres. In Abhängigkeit von der Bewertung der aktuellen Entwicklung im Land Berlin werden ggf. ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen. Entgegenstehende Vorschriften der DVO § 69 SGB XII sowie der Leistungsbeschreibungen zum Personenkreis nach § 67 SGB XII (Anlage 1e des BRV) werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.