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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 07/2020 über den Umgang mit Covid-19 im Rahmen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII

vom 01.04.2020 – ersetzt durch Rundschreiben Soz Nr. 17/2020

Das Rundschreiben soll aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch den Corona-Virus Covid-19 zu Fragestellungen im Rahmen des Verfahrens- und des Leistungsrechts der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII Regelungen treffen. Diese sollen dazu beitragen, dass die Ausbreitung der Pandemie möglichst stark verzögert wird und gleichzeitig dringend erforderliche Leistungen weiterhin aufrechterhalten werden.

Die wichtigsten Kernelemente sind:
  • im Verfahren der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind die persönlichen Kontakte weitgehend einzustellen
  • in laufenden Leistungsfällen sind Leistungsabbrüche zu vermeiden
  • bei Neuanträgen ist das Antragsverfahren auf unabweisbare Leistungen zu vereinfachen und
  • den Personaleinsatz in den Dienstbehörden im Bereich des Sozialhilfeträgers auf das zur Sicherstellung des im vorgenannten Sinne notwendigen Dienstbetriebes zu reduzieren.

Dieses Rundschreiben ist für den Geltungsbereich Soziales in den Bezirksämtern bestimmt.

I. Kundenkontakt

Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr sind sämtliche Hausbesuche einzustellen und bereits ausgesprochene Einladungen abzusagen. Der erforderliche Kontakt zu leistungsberechtigten Personen bzw. zu anderen Verfahrensbeteiligten ist nach Möglichkeit über fernmündliche/ elektronische Wege sicherzustellen.

Für die Beratung leistungsberechtigter Personen kann bezogen auf Leichte Sprache auf die amtliche Version des BMG im Internet zurückgegriffen werden.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/coronavirus-leichte-sprache.html

II. Verfahren der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

1. Hilfebedarfsfeststellung

Sämtliche Entscheidungen sind – abweichend von den Regelungen in den Leistungsbeschreibungen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII (BRV – Anlage 1e) und der DVO § 69 SGB XII – nach Aktenlage zu treffen. Direkter persönlicher Kontakt ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. In jedem Fall ist zu vermeiden, dass Leistungsempfangende durch die Beendigung einer Maßnahme in eine unversorgte Obdachlosigkeit gelangen.

a) laufende Leistungen

Bei laufenden Leistungen, die absehbar innerhalb des Krisenzeitraums auslaufen, ist – mit Ausnahme des Leistungstyps Kriseneinrichtung – grundsätzlich von Amts wegen davon auszugehen, dass ein Folgeantrag gestellt wird. Die Feststellung des weiteren Hilfebedarfs ist nicht davon abhängig zu machen, dass die Fortschreibung des Hilfeplans durch den Leistungserbringer fristgerecht vorgelegen hat.

Die Fortschreibung des Hilfeplans durch den Leistungserbringer muss in diesen Fällen
erst mit einer erneuten Verlängerung der Hilfe vorliegen.

Im Falle einer wesentlichen Veränderung des notwendigen Leistungsumfanges – innerhalb des Bewilligungszeitraums prüft der Träger der Sozialhilfe nach Aktenlage unverzüglich, ob ein neuer Leistungsumfang (Änderung des Leistungstyps) festgelegt wird und erlässt ggf. einen entsprechenden Änderungsbescheid.

b) Neuanträge

Bei Neuanträgen gilt das Hilfeplanverfahren gem. Beschluss 14/2017 – BRV- vom 12.12.2017 unter Berücksichtigung der Nr. I. Für unabweisbare Leistungen ist nach Aktenlage zu entscheiden. In Fällen, in denen eine Ermittlung aufgrund Aktenlage bzw. nach Vorbringen der leistungsberechtigten Person zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist nach summarischer Betrachtung eine vorläufige Leistung zu gewähren. Aufgrund der Pandemie ist die Bewilligung auf sechs Monate zu befristen. Von Anfragen an das Gesundheitsamt ist zur Gewährleistung der Pandemiebekämpfung abzusehen.

c) medizinische Begutachtung

Soweit ein Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen erforderlich sind, ist von Anfragen an das Gesundheitsamt abzusehen und es sind vorliegende Einschätzungen (z.B. andere Gutachten, ärztliche Atteste, Versicherungen der leistungsberechtigten Person oder eines Leistungserbringers, eigene Ermittlungen/ Einschätzungen) zu Grunde zu legen. Die Bedarfsermittlung ist nach Aktenlage vorzunehmen, insbesondere ist auf Hilfe- und Gesamtplankonferenzen zu verzichten.

2. Bewilligungen

Nach dem zugrundeliegenden Zweck kann bei Folgebewilligungen die Höhe der bisherigen Bewilligung pauschal fortgeschrieben werden. Diese Bewilligungen können für einen Zeitraum von bis zu einem halben Jahr, beim Leistungstyp Kriseneinrichtung von bis zu drei Monaten ausgestellt werden. In jedem Bewilligungsbescheid ist auf den vom regulären Verfahren abweichenden Ausnahmecharakter hinzuweisen und dieses Rundschreiben als Begründung beizufügen.

3. Zahlbarmachung der Leistung – IT-Fachverfahren

Es ist dringend erforderlich, dass die bewilligten Zahlungen weiterhin gewährleistet werden können.

Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlbarmachung sollten gem. RS 02/2020 in OPEN/PROSOZ die Ende-Daten für laufende Leistungen sowie das Ende-Datum des Falles mindestens 6 Monate in der Zukunft liegen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einstellung vorliegen. Die Leistungen sind zudem, soweit noch nicht geschehen, auf Vorauszahlung umzustellen. Bei laufenden Leistungen, die absehbar innerhalb des Krisenzeitraums auslaufen, ist grundsätzlich von Amts wegen davon auszugehen, dass ein Folgeantrag gestellt wird. Aufgrund dieser Vermutung können Folgebewilligungen gemäß II. 2. ausgestellt und in im IT-Fachverfahren zahlbar gemacht werden. Der Leistungstyp Kriseneinrichtung fällt nicht unter diese Regelung.

Für die Zahlbarmachung ist der Dienstbetrieb so zu gestalten, dass ein Zugriff auf das IT-Fachverfahren jederzeit gesichert ist, unabhängig davon, ob die eigentlich für den Fall zuständige Dienstkraft im Dienst ist. Unabdingbar ist, dass die bewilligten Zahlungen gewährleistet werden können.

III. Fallabgabe

Fallabgaben einschließlich bisher nicht vorgenommener Fallabgaben aufgrund der AV ZustSoz werden für die Dauer dieses Rundschreibens ausgesetzt. Nach Zustimmung des aufnehmenden Bezirks kann auch innerhalb der Gültigkeit des Rundschreibens eine Fallabgabe erfolgen.

IV. Infektion

Bei (bekannten) Infektionen oder Kontakten zu infizierten Personen von leistungsberechtigten Personen, Dienstkräften der Leistungserbringer oder des Trägers der Sozialhilfe ist eine Meldung an das jeweilige bezirkliche Gesundheitsamt zu gewährleisten. Die weiteren Maßnahmen zur Versorgung in der Häuslichkeit oder zur Verlegung der leistungsberechtigten Person in ein Krankenhaus oder entsprechende Einrichtung bzw. Unterkunft erfolgen auf Anordnung des Gesundheitsamtes.

V. Veranstaltungen

Sämtliche Schulungen, Veranstaltungen, Arbeitsgruppen usw. durch oder im Auftrag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung für die Mitarbeiter/innen der entsprechenden Stellen im Geschäftsbereich Soziales der Bezirksämter werden abgesagt. Fachliche Fragen sind für die Dauer dieses Rundschreibens zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit nur gebündelt mindestens über die jeweilige Fachbereichsleitung zu stellen.

VI. Gültigkeit des Rundschreibens

Die Regelungen dieses Rundschreiben gelten bis auf Weiteres. In Abhängigkeit von der Bewertung der aktuellen Entwicklung im Land Berlin werden ggf. ergänzende Regelungen getroffen. Entgegenstehende Vorschriften der DVO § 69 SGB XII sowie der Leistungsbeschreibungen zum Personenkreis nach § 67 SGB XII (Anlage 1e des BRV) werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.

Weitere Informationen: