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Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (ZustVOSoz)

p(. vom 18. März 2003 (GVBl. S. 147), geändertletzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Art.Artikel II VO zur Änderung2 der Zuständigkeit in der Ausbildungsförderung und der AufstiegsfortbildungsförderungVerordnung vom 0302. Dezember 201307.2019 (GVBl. S. 894475)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes inZuständigkeitsgesetzesin der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel IIXVIII des Gesetzes vom 1119. Juli 20062002 (GVBl. S. 812199), wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:

§ 1 – Aufstiegsfortbildungsförderung

(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes inAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126) in der jeweils geltenden Fassung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Reinickendorf wahr.

(2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes fürAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzesfür die Bezirke Pankow, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, und Lichtenberg wahr.

§ 2 – Sozialhilfeaufgehoben für in Einrichtungen und in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb Berlins untergebrachte Personen-

Der- Bezirkaufgehoben Lichtenberg nimmt, soweit das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Abs. 2 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist, für Leistungsberechtigte, die Leistungen nach dem Sechsten oder Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten im Zuständigkeitsbereich der Träger der Sozialhilfe außerhalb Berlins erhalten, die Aufgaben der Leistungserbringung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für alle Bezirke, Geschäftsbereich Soziales, wahr.

§ 3 – Unterhaltssicherung

(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Kreuzberg-Friedrichshain, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln.

(2) Der Bezirk Pankow führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Mitte, Pankow und Reinickendorf.

(3) Der Bezirk Lichtenberg führt das Unterhaltssicherungsgesetz durch für die Bezirke Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg.

§ 4 – Inkrafttreten, Auüerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 20052003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe und der Unterhaltssicherung (ZustVOArbSoz) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 525) außer Kraft.

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