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Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation in der Schule (Schulkommunikationsverordnung – SchulKommV)

p(. vom 11. März 2008 (GVBl. S. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1167)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957) wird verordnet:

§ 1 – Anwendungsbereich

DieDiese Verordnung regelt dieden ErstattungAnspruch dervon notwendigenhörbehinderten Aufwendungen gehörloser(gehörlosen, hörbehinderterertaubten, schwerhörigen, taubblinden und sprachbehinderterhörsehbehinderten) sowie sprachbehinderten Eltern nichtund gehörloseranderen KinderPersonensorgeberechtigten fürauf diebarrierefreie Kommunikation mit derSchulen Schulesowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in deutscherDeutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder übermittels andereanderer Kommunikationshilfen.

§ 2 – Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Erstattungsanspruchs

(1) GehörloseHörbehinderte (gehörlose, hörbehinderteertaubte, schwerhörige, taubblinde und hörsehbehinderte) sowie sprachbehinderte Eltern nichtund gehörloserandere KinderPersonensorgeberechtigte (Anspruchsberechtigte) habenerhalten zur gleichberechtigtenbarrierefreien TeilhabeKommunikation anmit denSchulen schulischensowie AngelegenheitenKindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen die erforderlichen Hilfen. Sie haben in Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangelegenheiten ihres Kindes einen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Kosten für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher, eine Kommunikationshelferin oder einen Kommunikationshelfer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel, soweit deren Einsatzdies erforderlich ist, um eine barrierefreie Kommunikation mit derSchulen Schulesowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sicherzustellen. Geeignete Kommunikationshilfen werden von den öffentlichen Stellen kostenfrei bereitgestellt.

(2) Der AufwendungserstattungsanspruchAnspruch der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter auf die erforderliche Kommunikationshilfe setzt voraus, dasdass aufgrundauf Grund der Hör- oder Sprachbehinderung eine Kommunikation mit der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ohne Kommunikationshilfe nicht möglich ist.

(3) Die Erstattung der AufwendungenKommunikationshilfe ist bei dem Bezirksamt des Bezirkes zu beantragen, in dessen Gebiet die Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle liegt.

(4) ErstattetÜbernommen werden insbesondere die Aufwendungen für Kommunikationshilfen für Elternabende und für Elterngespräche über alle das Kind direkt betreffenden, für den Bildungsgang, die Betreuung und Erziehung wichtigen Themen, bei denen die mündliche Kommunikation der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit der SchulleitungSchule, sowieKindertageseinrichtung mitoder LehrkräftenKindertagespflegestelle erforderlich ist. Aufwendungen für mehr als drei Elternabende und einen themenbezogenen Elternabend im Schuljahr und für Elternabende von längerer Dauer als zwei Stunden sowie Aufwendungen von mehr als drei Elterngespräche im Schuljahr werden nur erstattet, wenn die Schule die Erforderlichkeit der Kommunikation bestätigt.

(5) Als notwendige Aufwendungen werden ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen Honorare für graduierte oder staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher erstattetsowie graduierte oder staatlich geprüfte Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer übernommen, die den in Nummer 104 Abs.Absatz 16 der Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen vom 114. August 20062018 (ABl. S. 33264649) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Satz nicht überschreiten.

(6) Als notwendige Aufwendungen werden ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen Honorare für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher odersowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld erstattetübernommen, die den in Abschnitt C Gruppe 1 der Anlage zu den Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen festgelegten Satz nicht überschreiten.

§ 3 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 11. März 2008

Der Senat von Berlin

Klaus Wowereit
Regierender Bürgermeister

Heidi Knake-Werner
Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales

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