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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 01/2012 über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

p(. vom 14. Februar 2012 aufgehoben am 01.08.2020 durch das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020

Vorbemerkung

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird im vorliegenden Rundschreiben – stellvertretend für alle Personifizierungen – die weibliche Form verwendet.

1. Definition der Hilfen

Die nachfolgend beschriebenen Leistungen zur Betreuung und Versorgung von Kindern (im folgenden Text nur Leistungen genannt) ergänzen die personenbezogene, auf den eigenen Bedarf abgestimmte Leistungsplanung für Menschen mit einer Körper-/ Sinnesbehinderung um die Hilfen, die die Ausübung einer selbstbestimmten Elternschaft unterstützen.

Die Pflege und Erziehung der Kinder im eigenen Familienhaushalt ist nach Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das natürliche Recht und ein Grundbedürfnis von Eltern mit oder ohne Behinderung.
Auch Eltern mit einer schweren Körper-/ Sinnesbehinderung ist die Verantwortungsübernahme für ihr Kind im Rahmen einer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach den §§ 53 und 54 Abs.1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Ziffer 7 SGB IX und durch die Gewährung geeigneter Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Damit soll die Trennung des Kindes von der Familie und die Betreuung in einem Heim bzw. einer Pflegefamilie verhindert werden.

Leistungen nach diesem Rundschreiben zielen darauf ab, die im Interesse des Kindeswohls notwendigen Handlungen auszuführen, die dem betreuenden Elternteil aufgrund seiner behinderungsbedingten Einschränkungen nicht möglich sind.
Sie sind nicht darauf gerichtet, Defizite der elterlichen Erziehungskompetenz zu kompensieren und setzen daher die uneingeschränkte Erziehungs- und Anleitungskompetenz der Eltern voraus.
Sie kommen nur dann in Betracht, wenn das andere sorgeberechtigte Elternteil die Betreuung / Versorgung aufgrund einer eigenen Beeinträchtigung oder aus wichtigen Gründen, insbesondere einer Berufstätigkeit, nicht ausüben kann und aufgrund der individuellen Lebensverhältnisse auch keine Personen im engeren familiären oder sozialen Umfeld der Leistungsberechtigten vorhanden sind, die diese Aufgaben vorrangig übernehmen können.

Bildlich gesprochen leiht die personelle Unterstützung (nachfolgend Helferin genannt) behinderten Eltern ihre Hände, Füße, Augen oder Ohren für das aktive Zusammenleben mit dem Kind.

Die Leistungen werden außerhalb von Einrichtungen und Diensten, stundenweise von Einzelpersonen erbracht.
Bestehende Möglichkeiten der Nachbarschafts- oder sozialräumlichen Hilfe sollen vorrangig angeregt und genutzt werden.
Daneben können die Leistungen in der eigenen Häuslichkeit von der Leistungsberechtigten auch im Rahmen eines Au-Pair Aufenthaltes oder eines Minijobs organisiert werden.
Die ggf. pauschalen finanziellen Aufwendungen für diese Organisationsformen dürfen dann die stundenweise ermittelten Aufwände (siehe Nr. 6 ) jedoch nicht überschreiten.

2. Inhalt und Umfang der Leistungen

Die Leistungen sind ambulante, in der Regel zeitlich befristete Eingliederungshilfemaßnahmen zur Erreichung einer selbstbestimmten Elternschaft im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie sind auf die individuellen Bedürfnisse und Ziele von Eltern mit einer Körper-/ Sinnesbehinderung gerichtet und knüpfen an die Probleme an, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von Kindern (Säuglinge, Kleinkinder, Kinder im Grundschulalter) aufgrund körperlicher Einschränkungen durch die spezifische Behinderung bestehen.
Die elterliche Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für die Kinderpflege und Erziehung bleiben unberührt.

Daneben können für die Leistungsberechtigten auch weitere persönliche Leistungen der Eingliederungshilfe oder Pflege nach SGB XII im Bereich des Wohnens und / oder der Beschäftigung und der Arbeit, unabhängig von ihrer Rolle als Eltern, notwendig sein.

Die erforderliche und geeignete Unterstützung für das Zusammenleben mit dem Kind ist unter Berücksichtigung der familiären Gegebenheiten zielgenau zu ermitteln und individuell festzulegen.

Inhalte der Hilfe können zum Beispiel sein:

  • im Haushalt
    • Unterstützung in den Bereichen Kinderpflege (Zubereitung der Speisen, Füttern, Waschen, Baden, Wickeln, Anziehen)
    • Unterstützung bei der Beaufsichtigung des Kindes
    • Spielen und Beschäftigung mit dem Kind
    • Hausarbeit, soweit sie im Zusammenhang mit dem Kind steht
    • Hausaufgabenunterstützung (bei Elternteilen mit einer Sinnesbehinderung)
  • außerhalb der Häuslichkeit
    • Begleitung und Unterstützung, insbesondere bezogen auf die Mobilität bei Unternehmungen mit dem Kind (Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge)
    • Begleitung der Kinder zu Freizeitaktivitäten (Spielplatz, Kinderturnen, Musikschule etc.) oder öffentlichen Betreuungsangeboten (Krippe, Kindergarten, Schule) mit oder ohne Begleitung des behinderten Elternteils.

3. Abgrenzung der Leistungen zu anderen Leistungsbereichen

Die Ziele für die Leistungen beziehen sich auf den begrenzten Unterstützungsbedarf, der sich im Sinne der selbstbestimmten Elternschaft an den individuell notwendigen Hilfestellungen im Familienalltag ausrichtet.

3.1 Abgrenzung zum Betreuten Einzelwohnen

Betreutes Einzelwohnen ist eine gezielte ambulante sozialpädagogische Hilfe zum selbständigen Wohnen, die auf einen unbestimmten längeren Zeitraum angelegt ist und weitere Aspekte der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beinhalten kann. Für (geistig/) körperlich behinderte Menschen stellt sie das Regelangebot für eine personenbezogene ambulante Hilfe und Betreuung dar und kann als solches neben den unterstützenden Maßnahmen für die selbstbestimmte Elternschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs gewährt werden.

Auf die Leistungsbeschreibung in der jeweiligen Fassung wird im Einzelnen verwiesen.

3.2. Abgrenzung zur Familienpflege

Familienpflege ist in der Eingliederungshilfe eine ambulante betreute Wohnform. Sie umfasst die Unterbringung, Förderung und Betreuung eines grundsätzlich jungen volljährigen Menschen mit Behinderung in einem familiären Lebenszusammenhang (vgl. Rundschreiben I Nr. 02/2009 ).

3.3 Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege

Nach den §§ 61-66 SGB XII erhält eine Person auf Antrag Hilfeleistungen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig ist und den daraus resultierenden Hilfebedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden auch die Kosten einer ambulanten häuslichen Pflege übernommen.
In Berlin werden die Sachleistungen der Pflege in einem Modulsystem, den Leistungskomplexen, zur Verfügung gestellt. Diese Leistungskomplexe stellen auf die individuelle Bedarfslage der pflegebedürftigen Person, also des pflegebedürftigen Elternteils ab.
Die im Zusammenhang mit der Elternschaft zusätzlich bestehenden Bedarfe (z.B. erhöhter zeitlicher Aufwand bei der Haushaltsführung) sind separat zu ermitteln und als Leistungen nach diesem Rundschreiben zu gewähren.

3.4 Abgrenzung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII

3.4.1 Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII )

Die Grundnorm für die Hilfen zur Erziehung findet sich in § 27 SGB VIII.
Nach Absatz 1 hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Art und Umfang der Hilfen richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall und werden nach Maßgabe der §§ 28 – 35 SGB VIII (§ 27 Abs. 2 SGB VIII) gewährt. Sie umfassen dabei insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen (§ 27 Abs. 3 SGB VIII).

3.4.2 Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII )

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) zielt darauf ab, Familien in ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und zu begleiten. Dies geschieht durch den Einsatz von Sozialarbeitern, sogenannten Familienhelfern. Insbesondere soll der Familienhelfer die Familie unterstützen, besser mit vorhandenen Konflikten umzugehen und selbständige Lösungswege zu finden.
Die SPFH versteht ihre Arbeit als pädagogisch beratend und handelnd und reicht zum Beispiel von der entsprechend ausgerichteten Unterstützung bei Haushaltsproblemen, bis zur Beratung in Erziehungs- und Beziehungsfragen.

3.4.3 Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII )

Die nach § 20 SGB VIII vorgesehenen familienpflegerischen Leistungen unterstützen Familien bei der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen.
Fällt der Elternteil, der ein Kind allein oder überwiegend betreut, aus, kann eine Notsituation entstehen, deren Bewältigung familienunterstützende Hilfen erfordert. Für die betroffenen Familien kommt es daher darauf an, in dieser akuten Situation schnelle und passgenaue Hilfe zu erhalten.
Die Überbrückung einer familiären Notsituation nach § 20 SGB VIII setzt u.a. voraus, dass andere Betreuungsformen wie Tagespflege oder Kindertagesstätten den Betreuungsbedarf des Kindes während des Ausfalls des Elternteils, der die überwiegende Betreuung übernommen hat, nicht in ausreichendem Maße decken.
Die jeweils gewährte Leistungsdauer richtet sich nach den besonderen Umständen im Einzelfall.
Die nähere Ausgestaltung der familienpflegerischen Leistungen ist dem Jugend-Rundschreiben Nr. 3/2011 zu entnehmen.

4. Qualitätskriterien

4.1 Persönliche Qualifikation / Fähigkeiten und Voraussetzungen für die Übernahme der Kinderbetreuung

Die Leistungsberechtigte ist selbst verantwortlich für die Auswahl der Helferin sowie die Festlegung der Betreuungs- und Versorgungsaufgaben. Sie weist die Helferin persönlich in ihre Arbeit ein.
Ziel der Unterstützung ist es, die Handlungen und Tätigkeiten zu verrichten, die das Elternteil aufgrund seiner Behinderung nicht durchführen kann. Die Erziehungsleistung bleibt davon unberührt. Die Helferin muss diese Trennung akzeptieren.

Die Fallmanagerin sollte bei ihrer Beratung einen möglichen Rollenkonflikt ansprechen und darauf hinweisen, dass folgende Eigenschaften und Fähigkeiten im Hinblick auf die Auswahl einer geeigneten Helferin wünschenswert sein könnten:
  • Kontaktfreude und ein hohes Maß an Kooperations- und Konfliktfähigkeit
  • Interesse an Kindern
  • Toleranz, Achtung, Einfühlungsvermögen
  • körperliche und psychische Belastbarkeit
  • Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein
  • Geduld und Ausdauer

Eine Fachschulausbildung oder vergleichbare Ausbildung der Helferin wird nicht vorausgesetzt.

Die Vorlage eines aktuellen, erweiterten Führungszeugnisses der Helferin nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und ggf. der Nachweis einer Haftpflicht-/ Unfallversicherung bei der Leistungsberechtigten kann vor Übernahme der Kinderbetreuung von der Fallmanagerin angeregt werden. Die Kosten hierfür werden nicht vom Sozialhilfeträger übernommen.

4.2 Verfahren

Die Leistungen werden entsprechend der Vorgaben der AV Eingliederungshilfe bewilligt. Die am Eingliederungshilfeverfahren Beteiligten (Leistungsberechtigte, Fachdienste, Fallmanagerin und ggf. die Helferin) stimmen gemeinsam die Hilfe zeitlich und inhaltlich für einen festgelegten Leistungszeitraum von höchstens einem Jahr ab. Sie wird im Gesamtplan nach § 58 SGB XII dokumentiert und nach Ablauf der Bewilligung erneut abgestimmt.

4.3 Dokumentation der Kinderbetreuung/ -versorgung

Die Leistungsberechtigte dokumentiert tageweise die Anwesenheit der Helferin und erfasst in Stichpunkten die Arbeitsinhalte.
Bei der Wahl einer pauschalen Betreuungsstruktur (Au Pair, Nachbarschafts-/ sozialräumliche Hilfe oder Tagesbetreuerin im Minijobmodell) kann auf diese Dokumentation verzichtet werden.

4.4 Gemeinsame Fallverantwortung vom Sozialhilfeträger (SGB XII) und Jugendhilfeträger (SGB VIII)

Werden Sachverhalte bekannt, dass zur Wahrung des Kindeswohls über die hier beschriebenen Leistungen hinaus Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII notwendig sind, schaltet die Fallmanagerin unverzüglich das örtlich zuständige Jugendamt ein und stimmt mit diesem die weitere Vorgehensweise zur Sicherstellung einer insgesamt bedarfsgerechten Betreuung ab.

In der Zuständigkeit der Ämter für Soziales verbleiben auch in diesen Fällen die Bedarfe der Mutter als persönliche Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege nach SGB XII im Bereich des Wohnens.
Werden im Einzelfall intensive Erziehungshilfebedarfe bekannt, die insbesondere den Einsatz von pädagogisch ausgebildetem Fachpersonal erfordern, ist die Unterstützung durch die Helferin, vor allem bei geringen Eingliederungshilfebedarfen ggf. entbehrlich. In diesem Fall übernimmt das Jugendamt bei entsprechender Abstimmung mit dem Sozialamt die Gesamtleistung solange diese Erziehungshilfen erforderlich sind.

5. Form der Leistungsgewährung

Die Leistungen sollen grundsätzlich als Geldleistung nach § 10 Abs. 3 SGB XII oder auf Wunsch und Antrag in Form eines Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX mittels Bescheid an die Leistungsberechtigte gewährt werden. Diese beauftragt die Helferin direkt, ggf. durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitgebermodell) und veranlasst eigenverantwortlich die Vergütung der Hilfe.
Für die Gewährung der Leistungen im Rahmen der Leistungsform des Persönlichen Budgets wird auf das jeweils aktuelle Rundschreiben (aktuell Rundschreiben I Nr. 09/2006 ) verwiesen.

6. Leistungsbemessung

Die Bemessung der Leistung wird auf der Basis des ermittelten Zeitaufwands (ohne Wegezeiten) und der von der Leistungsberechtigten beantragten Vergütung vorgenommen:

Zahl der im Monatsdurchschnitt zu erbringenden Betreuungsstunden (à 60 Minuten) x Bruttostundenlohn = Summe der anzuerkennenden monatlichen Geldleistung.

Soweit dabei der beantragte bzw. rechnerisch ermittelte Bruttostundenlohn einen Satz von 10,00 € für ein reguläres haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nach § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung) oder ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht übersteigt, ist grundsätzlich von der Angemessenheit auszugehen.
Darüber hinausgehende Sätze übersteigen das Maß sozialhilferechtlicher Angemessenheit (§ 9 Abs. 2 SGB XII ).

7. Organisation und Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich nach Rechnungslegung durch die Leistungsberechtigte unter Vorlage der haushaltsrechtlich erforderlichen Belege über die erbrachte Leistung bzw. zweckentsprechende Mittelverwendung.

Eine vorübergehende Abwesenheit der Leistungsberechtigten (z. B. Krankenhausaufenthalt, Reise, etc.) führt auch zur Unterbrechung der Maßnahme.

8. Anpassung der Leistung

Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stimmt die Fallmanagerin gemeinsam mit der Leistungsberechtigten und ggf. dem Fachdienst eine weiterhin notwendige und ggf. angepasste Betreuungs-/ Versorgungsleistung des Kindes ab, um Versorgungslücken zu vermeiden.

9. Haushaltsmäßige Auswirkungen und Bearbeitung in OPEN/PROSOZ

Leistungen zur Betreuung und Versorgung von Kindern für Eltern mit einer Körper-/ Sinnesbehinderung werden geleistet aus:
Kapitel 3911 / Titel 671 26 / Unterkonto 497

Die Leistungen können ab März 2012 mit OPEN/PROSOZ durch entsprechende Eingaben in die im Leistungskatalog über „SGB XII – Weitere Hilfen nach Kap. 5 – 9 / Hilfen außerhalb von Einrichtungen / laufende Hilfen / Eingliederungshilfe / sonstige Eingliederungshilfe / EH: Kindesbetreuung“ auffindbaren Eingabeoberflächen gewährt und aus 3911 / 671 26 / 497 zahlbar gemacht werden. Die Hinterlegung des jeweiligen monatlichen Bewilligungsbetrages erfolgt in der Einzelfallbearbeitung.

Produktbebuchung im Bereich Soziales

Folgendes Transferprodukt wird mit den o.g. Ausgaben gebucht:
78 768 – „T-Ambulant/teilstationäre Eingliederungshilfe geistig/ körperlich behinderte Menschen –

Hier erhalten Sie weitere Informationen: