Tagesordnung - 2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin  

 
 
Bezeichnung: 2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung
Datum: Mi, 24.11.2021 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Videositzung
Ort:

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1     Einwohnerfragestunde      
Ö 1.1  
Nachbarschaftshaus Karlsgartenstraße 6 - dauerhafte Sicherung  
Enthält Anlagen
0018/XXI  
Ö 2  
Dringlichkeiten      
Ö 2.1  
Antrag auf Streichung der Fahrgeldentschädigungen für Bezirksverordnete  
Enthält Anlagen
0062/XXI  
Ö 2.2  
Drs. 0063/XXI - Änderung der Zuordnung der Zugriffsrechte auf die Ausschüsse      
Ö 3     Geschäftliches      
Ö 3.1  
Konsensliste - Überweisungsliste      
Ö 4     Entschließungen      
Ö 4.1  
Entscheidung der Mehrheit der Neuköllner*innen respektieren - Volksentscheid "Deutsche Wohnen & Co. enteignen" jetzt umsetzen!  
Enthält Anlagen
0032/XXI  
Ö 4.2  
Rot-Rot-Grüner Populismus baut keine Wohnungen  
Enthält Anlagen
0033/XXI  
Ö 5  
Vorlagen zur Kenntnisnahme      
Ö 6     Vorlagen zur Beschlussfassung      
Ö 6.1  
Ferienzeiten der BVV Neukölln von Berlin zum Jahreswechsel 2021/2022 und im Jahr 2022  
Enthält Anlagen
0037/XXI  
Ö 6.2  
Änderung der Zuordnung der Zugriffsrechte auf die Ausschüsse  
Enthält Anlagen
0063/XXI  
Ö 7     Vorlagen zur Wahl      
Ö 7.1  
Wahl der Beisitzer/innen in den Vorstand der BVV Neukölln von Berlin  
Enthält Anlagen
0019/XXI  
Ö 7.2  
Wahl von Bürgerdeputierten gem. § 21 Bezirksverwaltungsgesetz  
Enthält Anlagen
0038/XXI  
Ö 7.3  
Unterbrechung für die Konstituierung von Ausschüssen      
Ö 7.4  
Wahl eines Mitgliedes in den Verwaltungsrat des Eigenbetriebes "Kindertagesstätten SüdOst"  
Enthält Anlagen
0039/XXI  
Ö 7.5  
Wahl eines stellvertretenden Mitgliedes in den Verwaltungsrat des Eigenbetriebes"Kindertagesstätten SüdOst"  
Enthält Anlagen
0040/XXI  
Ö 8     Mündliche Anfragen      
Ö 8.1  
Aktuelle Situation Eisstadion Neukölln  
Enthält Anlagen
0041/XXI  
Ö 8.2  
Wie sind Neuköllner Schulen auf die 4. Corona-Welle vorbereitet?  
Enthält Anlagen
0042/XXI  
Ö 8.3  
Verbundeinsätze in Neukölln  
Enthält Anlagen
0043/XXI  
Ö 8.4  
Projekt Vorkaufsrecht am Ende? Freier Lauf für Immobilienspekulation durch das Bundesverwaltungsgericht  
Enthält Anlagen
0044/XXI  
Ö 8.5  
Intensivbettenabbau  
Enthält Anlagen
0045/XXI  
Ö 8.6  
Was unternimmt das Bezirksamt gegen den Verlust von industriellen Arbeitsplätzen?  
Enthält Anlagen
0046/XXI  
Ö 8.7  
Brand in der Turnhalle am Standort Efeuweg  
Enthält Anlagen
0047/XXI  
Ö 8.8  
Sind Neuköllner Ämter vorbereitet auf 3G?  
Enthält Anlagen
0048/XXI  
Ö 8.9  
Stadtrat Biedermann mit Vorkaufrecht krachend gescheitert!  
Enthält Anlagen
0049/XXI  
Ö 8.10  
Neuer Kampf der Kulturen des Bürgermeisters Hikel gegen den Islam? Die Registerstelle „Konfrontative Religionsbekundung“ gegen muslimische Schüler:innen  
Enthält Anlagen
0050/XXI  
Ö 8.11  
Fußverkehrsplaner*innen für Neukölln?  
Enthält Anlagen
0051/XXI  
Ö 8.12  
Wann kann die Jahnsporthalle wieder genutzt werden?  
Enthält Anlagen
0052/XXI  
Ö 8.13  
Blumenviertel absaufen lassen?  
Enthält Anlagen
0053/XXI  
Ö 8.14  
Umsetzungsplan zur Rekommunalisierung der Schulreinigung  
Enthält Anlagen
0054/XXI  
Ö 8.15  
Unterbringung statusgewandelter Personen  
Enthält Anlagen
0055/XXI  
Ö 8.16  
Bearbeitungszeiten unzumutbar?  
Enthält Anlagen
0056/XXI  
Ö 8.17  
Personalsituation an den Kindertagesstätten SüdOst  
Enthält Anlagen
0057/XXI  
Ö 8.18  
Kältehilfe für Obdachlose in Neukölln  
Enthält Anlagen
0058/XXI  
Ö 8.19  
Gedenktafel Martin Weise  
Enthält Anlagen
0059/XXI  
Ö 8.20  
Bezirkselternausschuss  
Enthält Anlagen
0060/XXI  
Ö 8.21  
Anwohner-Drama in der Nogatstraße 1  
Enthält Anlagen
0061/XXI  
Ö 9  
Mitteilungen      
Ö 10     Vorlagen zur Kenntnisnahme - ZB/SB      
Ö 10.1  
Schulgarten Carl-Legien Schule
Enthält Anlagen
0608/XX  
Ö 10.2  
Skulptur für Stadtteilbibliothek
Enthält Anlagen
0716/XX  
Ö 10.3  
Zwischennutzung des ehemaligen Schulgartens der Carl-Legien-Schule  
Enthält Anlagen
1069/XX  
Ö 10.4  
Stadtteilbibliotheken sollen einen Namen erhalten
Enthält Anlagen
1476/XX  
Ö 10.5  
Schulöffnung in Corona-Zeiten  
Enthält Anlagen
1760/XX  
Ö 10.6  
Aus COVID19 lernen - Schule und Kultur widerstandsfähiger gegen Pandemiefälle machen!
Enthält Anlagen
1747/XX  
Ö 10.7  
Bestandsaufnahme im ehemaligen Schulgarten der Carl-Legien-Schule  
Enthält Anlagen
2016/XX  
Ö 10.8  
Heldenprämie für ALLE Held*innen  
Enthält Anlagen
2070/XX  
Ö 11  
Beschlussempfehlungen      
Ö 12     Große Anfragen      
Ö 12.1  
Pandemische Lage von nationaler Tragweite läuft aus  
Enthält Anlagen
0034/XXI  
Ö 12.2  
Lohndumping beenden – Berliner Vergabemindestlohn in der Schulreinigung  
Enthält Anlagen
0035/XXI  
Ö 12.3  
Vorkaufsrecht in Neukölln nach dem Urteil des BVerwG  
Enthält Anlagen
0036/XXI  
Ö 13  
Große Anfragen - schriftlich      
Ö 14     Anträge      
Ö 14.1  
Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung  
Enthält Anlagen
0020/XXI  
    VORLAGE
   

Der Ausschuss für Geschäftsordnung empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Änderung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die bisher vorläufig geltende Geschäftsordnung wird ersetzt durch folgenden Text:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftsordnung
r die Bezirksverordnetenversammlung
Neukölln von Berlin


Inhalt

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577540" style="text-decoration:none">Vorstand

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577541" style="text-decoration:none">§ 1 Alterspräsident/in

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577542" style="text-decoration:none">§ 2 Zusammensetzung und Wahl

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577543" style="text-decoration:none">§ 3 Nachwahl

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577544" style="text-decoration:none">§ 4 Aufgaben der Vorsteherin/des Vorstehers

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577545" style="text-decoration:none">§ 5 Aufgaben der Stellvertreterin/des Stellvertreters

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577546" style="text-decoration:none">§ 6 Aufgaben der Beisitzer/innen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577547" style="text-decoration:none">Bezirksverordnete und Fraktionen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577548" style="text-decoration:none">§ 7 Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577549" style="text-decoration:none">§ 8 Bildung von Fraktionen und Gruppen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577550" style="text-decoration:none">§ 9 Ausweise

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577551" style="text-decoration:none">Ältestenrat

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577552" style="text-decoration:none">§ 10 Zusammensetzung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577553" style="text-decoration:none">§ 11 Einberufung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577554" style="text-decoration:none">§ 12 Aufgaben

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577555" style="text-decoration:none">Ausschüsse

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577556" style="text-decoration:none">§ 13 Bildung von Ausschüssen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577557" style="text-decoration:none">§ 14 Konstituierung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577558" style="text-decoration:none">§ 15 Aufgaben

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577559" style="text-decoration:none">§ 16 Arbeit der Ausschüsse

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577560" style="text-decoration:none">§ 17 Ausschusssitzungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577561" style="text-decoration:none">Drucksachen der BVV

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577562" style="text-decoration:none">§ 18 Verteilung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577563" style="text-decoration:none">§ 19 Anträge gemäß § 11 Bezirksverwaltungsgesetz

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577564" style="text-decoration:none">§ 20 Entschließungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577565" style="text-decoration:none">§ 21 Dringlichkeiten

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577566" style="text-decoration:none">§ 22 Vorlagen zur Kenntnisnahme

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577567" style="text-decoration:none">§ 23 Vorlagen zur Wahl und Beschlussfassung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577568" style="text-decoration:none">§ 24 Anzahl der Lesungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577569" style="text-decoration:none">§ 25 Änderungsanträge

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577570" style="text-decoration:none">§ 26 Große Anfragen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577571" style="text-decoration:none">§ 27 Mündliche Anfragen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577572" style="text-decoration:none">§ 28 Konsensliste

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577573" style="text-decoration:none">§ 29 Kleine Anfragen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577574" style="text-decoration:none">Eingaben und Beschwerden,

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577575" style="text-decoration:none">Einwohnerrechte (Einwohnerversammlung, -fragestunde und -antrag)

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577576" style="text-decoration:none">§ 30 Behandlung im Ausschuss

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577577" style="text-decoration:none">§ 31 Entscheidungen des Ausschusses

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577578" style="text-decoration:none">§ 32 Auskunft des Bezirksamtes über die Ausführung der Beschlüsse

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577579" style="text-decoration:none">§ 33 Einwohnerversammlung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577580" style="text-decoration:none">§ 34 Einwohnerfragestunde

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577581" style="text-decoration:none">§ 35 Einwohnerantrag

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577582" style="text-decoration:none">Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577583" style="text-decoration:none">§ 36 Leitung der Sitzung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577584" style="text-decoration:none">§ 37 Einberufung, Termine und Ferien

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577585" style="text-decoration:none">§ 38 Außerordentliche Sitzungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577586" style="text-decoration:none">§ 39 Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577587" style="text-decoration:none">§ 40 Tagesordnung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577588" style="text-decoration:none">§ 41 Beratung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577589" style="text-decoration:none">§ 42 Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577590" style="text-decoration:none">§ 43 Persönliche Bemerkungen  (innerhalb der Sitzung)

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577591" style="text-decoration:none">§ 44 Persönliche Erklärungen  (vor Beginn der Sitzung)

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577592" style="text-decoration:none">Abstimmung und Wahlen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577593" style="text-decoration:none">§ 45 Beschlussfähigkeit

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577594" style="text-decoration:none">§ 46 Beschlussfassung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577595" style="text-decoration:none">§ 47 Fragestellung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577596" style="text-decoration:none">§ 48 Form der Abstimmung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577597" style="text-decoration:none">§ 49 Namentliche Abstimmung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577598" style="text-decoration:none">§ 50 Wahlen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577599" style="text-decoration:none">§ 51 Wahl von rgerdeputierten und deren Stellvertretern

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577600" style="text-decoration:none">§ 52 Wahl und Abberufung der Bezirksamtsmitglieder

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577601" style="text-decoration:none">§ 53 Beschlussprotokoll

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577602" style="text-decoration:none">Ordnungsbestimmungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577603" style="text-decoration:none">§ 54 Sach- und Ordnungsruf

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577604" style="text-decoration:none">§ 55 Wortentziehung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577605" style="text-decoration:none">§ 56 Ausschluss von Bezirksverordneten

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577606" style="text-decoration:none">§ 57 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577607" style="text-decoration:none">§ 58 Maßnahmen bei störender Unruhe

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577608" style="text-decoration:none">§ 59 Ordnungsgewalt über Mitglieder des Bezirksamtes

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577609" style="text-decoration:none">§ 60 Ordnung r Zuhörer/innen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577610" style="text-decoration:none">Allgemeine Bestimmungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577611" style="text-decoration:none">§ 61 Auslegung der Geschäftsordnung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577612" style="text-decoration:none">Sonstige Bestimmungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577613" style="text-decoration:none">§ 62 In-Kraft-Treten

 


Geschäftsordnung
r die Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin

 

Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Neukölln von Berlin gibt sich gemäß § 8 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) vom 05. Juli 1971 (GVBl. S. 1169 ff) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692) -     folgende Geschäftsordnung.

Bei allen Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie von Ausschüssen und Beiräten ist die Barrierefreiheit der Tagungsorte zu gewährleisten. Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber einer Begründung und müssen der Vorsteherin/dem Vorsteher für die Einladung mitgeteilt werden.

Sofern diese Geschäftsordnung das Schriftformerfordernis vorsieht, ist dies durch die  elektronische Übermittlung erfüllt.

Über die Geschäftsordnung und über Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Bezirksverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

 

 

Vorbemerkung

 

Als Demokrat*innen pflegen wir eine Kultur des gegenseitigen Respekts. Ausgrenzenden, demokratiefeindlichen, herabwürdigenden, menschenfeindlichen Äerungen in Wort oder Schrift stellen wir uns entschlossen entgegen. Eine Sprache der Abwertung und Diskriminierung lassen wir in den Gremien und Räumlichkeiten der BVV Neukölln nicht zu. Als Demokrat*innen stehen wir für eine sachliche und konstruktive Debattenkultur. Hassreden, aggressive Ausfälle und Beleidigungen dulden wir nicht und schließen Personen, die sie betreiben, als Ultima Ratio von einer Sitzung aus. In der BVV Neukölln ist kein Platz für Menschenfeindlichkeit, Rassismus und jede Form von Extremismus!

 

 

Vorstand

 

§ 1 Alterspräsident/in

 

  1. Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) tritt nach Einberufung durch die Vorsteherin/den Vorsteher der vorherigen Wahlperiode spätestens sechs Wochen nach der Wahl, jedoch nicht vor Zusammentritt des Abgeordnetenhauses, unter Vorsitz der/des ältesten anwesenden Bezirksverordneten (Alterspräsident/in) zusammen. Lehnt diese/r Bezirksverordnete ab, tritt die/der jeweils nächstälteste Bezirksverordnete an ihre/seine Stelle.
  2. Die Alterspräsidentin/der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung, beruft die beiden jüngsten anwesenden Bezirksverordneten zu Beisitzer/innen und bildet mit ihnen den vorläufigen Vorstand. Sie/er lässt die Namen der Bezirksverordneten aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und führt die Wahl der Bezirksverordnetenvorsteherin/des Bezirksverordnetenvorstehers durch.
  3. Die Tätigkeit der Alterspräsidentin/des Alterspräsidenten endet nach der Wahl der Bezirksverordnetenvorsteherin/des Bezirksverordnetenvorstehers, die der Beisitzer/innen nach der Bildung des gesamten Vorstandes.

 

 

§ 2 Zusammensetzung und Wahl

 

  1. Die BVV wählt in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte die Bezirksverordnetenvorsteherin/den Bezirksverordnetenvorsteher (nachstehend Vorsteher/in genannt), die/den stellvertretende/n Bezirksverordnetenvorsteher/in und eine von der BVV festzusetzende Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern.

Vorsteher/in und Stellvertreter/in sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang in geheimer Wahl zu wählen.

  1. Die Fraktionen in der BVV erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil an den Plätzen des Vorstandes.

 

 

§ 3 Nachwahl

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird in der nächsten ordentlichen Sitzung an Stelle der/des Ausgeschiedenen ein/e andere/r Bezirksverordnete/r gewählt.
  2. Scheiden Vorsteher/in und Stellvertreter/in aus, so haben die Beisitzer/innen in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, unverzüglich die Nachwahl zu veranlassen.
  3. Bei Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist nach § 1 sinngemäß zu verfahren.

 

 

§ 4 Aufgaben der Vorsteherin/des Vorstehers

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher vertritt die BVV in allen Angelegenheiten. Sie/er übt das Hausrecht in den Räumen der BVV aus. Sie/er verpflichtet die Bezirksverordneten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten; sie/er selbst wird von der/dem Stellvertreter/in verpflichtet.
  2. Die Vorsteherin/der Vorsteher beruft die Sitzungen der BVV ein. Sie/er wahrt die Würde und die Rechte der BVV und fördert ihre Arbeit. Sie/er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für die Ordnung im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen. Bei Telefon-/Videokonferenzen gilt selbiges entsprechend.
  3. Die Vorsteherin/der Vorsteher hrt den Vorsitz in den Sitzungen des Ältestenrates.
  4. Die Vorsteherin/der Vorsteher nimmt die für die BVV bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen entgegen. Sie/er ist berechtigt, offenkundig rechtswidrige Anträge z. B. strafbaren Inhalts oder rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge nicht auf die Tagesordnung zu setzen. Daneben ist eine Zurückweisung wegen Nichteinhaltung der geschäftsmäßig vorgeschriebenen formellen Antragsvoraussetzungen (z. B. Antragsbefugnis, Schriftform und Frist) oder aus Gründen der Überlastung der betreffenden BVV-Sitzung mit anderen Tagesordnungspunkten zulässig. Sie/er hrt und unterzeichnet den von der BVV und ihren Ausschüssen ausgehenden Schriftwechsel.
  5. Die Vorsteherin/der Vorsteher entwirft den Haushaltsplan der BVV; sie/er verfügt über die zur Bestreitung der Bedürfnisse der BVV bereitgestellten Mittel.
  6. Das Büro der BVV ist ihr/ihm unterstellt; die personelle Besetzung des Büros bedarf ihrer/seiner Zustimmung. Das Büro der BVV ist ihr/ihm unterstellt; die personelle Besetzung des Büros bedarf seiner/ihrer Zustimmung. Sie/er ist für die Funktionalität des BVV-Büros verantwortlich.

 

 

§ 5 Aufgaben der Stellvertreterin/des Stellvertreters

 

Die/der Stellvertreter/in unterstützt die Vorsteherin/den Vorsteher in ihrer/seiner Amtsführung. Sie/er vertritt sie/ihn in ihrer/seiner Abwesenheit oder Verhinderung mit allen ihren/seinen Rechten und Pflichten.

 

 

§ 6 Aufgaben der Beisitzer/innen

 

  1. Die Beisitzer/innen haben die Vorsteherin/den Vorsteher zu unterstützen, die Redeliste zu führen, die Redezeit zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten aufzurufen und die Stimmen zu zählen. Sie sind, gemeinsam mit dem Ältestenrat, an der Entscheidung zu beteiligen, ob eine Sitzung als Videokonferenz durchgeführt werden soll.
  2. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Vorsteher/in und Stellvertreter/in übernehmen  die Beisitzer/innen die Geschäfte in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden.
  3. Sind Beisitzer/innen in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so kann die/der amtierende Vorsteher/in für die Dauer dieser Sitzung Stellvertreter/innen aus den Reihen der Bezirksverordneten ernennen.

 

 

Bezirksverordnete und Fraktionen

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten

 

  1. Die Bezirksverordneten sind verpflichtet, an den Arbeiten der BVV teilzunehmen. Bezirksverordnete sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.
  2. Die Vorsteherin/der Vorsteher legt für die Sitzungen der BVV Anwesenheits- und Abwesenheitslisten aus, in die sich die anwesenden Bezirksverordneten eintragen. Bei Telefon-/Videokonferenzen melden sich Bezirksverordnete mit Namen an.
  3. Jede/r Bezirksverordnete, die/der an den Arbeiten der BVV nicht teilnehmen kann, zeigt dies der Vorsteherin/dem Vorsteherunter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung an.
  4. Jede/r Bezirksverordnete hat das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Das Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage in der vorgeschriebenen Frist zu beantworten. Sollte diese Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden können, ist dies der/dem Fragesteller/in vor Fristablauf schriftlich zu begründen. Alle schriftlich vorliegenden Antworten sollen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte vom BVV-Büro digital veröffentlicht werden.
  5. Jeder/Jedem Bezirksverordneten ist vom Bezirksamt Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. § 15 Abs. 3 bleibt davon unberührt.
  6. Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz hren würden.

 

 

§ 8 Bildung von Fraktionen und Gruppen

 

  1. Eine Fraktion besteht gemäß § 5 Abs. 3 BezVG aus mindestens drei Mitgliedern der BVV, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt wurden.
  2. Die Bildung der Fraktionen, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes und der Mitglieder sind der Vorsteherin/dem Vorsteherschriftlich mitzuteilen. Über Aus- oder Eintritte ist die Vorsteherin/der Vorsteher umgehend zu informieren.
  3. Zwei fraktionslose Bezirksverordnete, die derselben Partei oder Wähler/innengemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, können eine Gruppe bilden. Die Bildung bzw. Auflösung einer Gruppe, ihre Bezeichnung und die Namen ihrer Mitglieder sowie deren Funktionen sind der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 9 Ausweise

 

Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen von der Vorsteherin/dem Vorsteher der BVV unterschriebenen Ausweis über ihre Eigenschaft als Bezirksverordnete. Nach Ablauf der Wahlperiode oder bei vorzeitigem Erlöschen des Mandats verliert der Ausweis seine ltigkeit.

 

 

Ältestenrat

 

§ 10 Zusammensetzung

 

  1. Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der BVV gebildet. Er besteht aus der Vorsteherin/dem Vorsteher, der/dem Stellvertreter/in, den Fraktionsvorsitzenden und einer von der BVV festzusetzenden Zahl von weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des gesamten Ältestenrates wird zwischen den Fraktionen nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der BVV vereinbart. Die Mitglieder werden der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich benannt.
  2. Stellvertretung ist zulässig, sie ist der/dem Vorsitzenden des Ältestenrates mitzuteilen.
  3. Der Ältestenrat hat kein Beschlussrecht.

 

 

§ 11 Einberufung

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Ist  sie/er verhindert, so leitet die/der stellvertretende Vorsteher/in.
  2. Sollte der Ältestenrat es nicht anders beschließen, tritt er eine Woche vor jeder BVV-Sitzung zusammen.
  3. Der Ältestenrat tritt, wenn er nicht anders beschließt, unmittelbar vor der BVV-Sitzung zusammen. Diese Sitzung wird auf Verlangen dreier seiner Mitglieder, einer Fraktion oder der Vorsteherin/des Vorstehers während der BVV fortgesetzt. Die BVV-Sitzung ist dafür zu unterbrechen. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann aus besonderen Gründen von einer Unterbrechung absehen; in diesem Fall setzt der Ältestenrat seine Sitzung unmittelbar nach der BVV fort.
  4. Der Ältestenrat tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung der BVV zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.
  5. Eine außerordentliche Sitzung muss einberufen werden, wenn drei seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangen.
  6. Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Im Übrigen gilt für den Ältestenrat die Geschäftsordnung der BVV sinngemäß. Er tagt nicht öffentlich. ste können bei Bedarf zugeladen werden.
  8. Fraktionslose Verordnete sind über die Besprechungen des Ältestenrates zu informieren.

 

 

§ 12 Aufgaben

 

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Vorsteherin/den Vorsteher bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen, insbesondere über den Arbeitsplan der BVV, herbeizuführen. Er schlägt den Verteilungsschlüssel r die durch die Ausschüsse gemäß § 14 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse vor.

 

 

Ausschüsse

 

§ 13 Bildung von Ausschüssen

 

  1. Die BVV bildet aus ihrer Mitte den Ältestenrat, den Jugendhilfeausschuss, den Integrationsausschuss und weitere Ausschüsse. Sie kann für Ausschüsse, in denen rgerdeputierte 9 Abs. 1 und 2 BezVG) mitwirken sollen, bis zu sechs und für den Integrationsausschuss mindestens vier bis höchstens sieben Bürgerdeputierte hinzuwählen; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe der Ausschüsse soll regelmäßig auf chstens 17 Mitglieder begrenzt werden. Gesetzliche Sonderregelungen für den Jugendhilfeausschuss bleiben unberührt.
  2. In den Ausschüssen erhält jede Fraktion mindestens einen Sitz. Die Verteilung der Ausschusssitze einschließlich der Sitze der Bürgerdeputierten wird insgesamt zwischen den Fraktionen nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der BVV vereinbart; kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet die BVV nach den vorstehenden Grundsätzen.
  3. Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, mindestens in einem Ausschuss ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen; dies gilt nicht r den Jugendhilfeausschuss.
  4. r die Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung der BVV sinngemäß; die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil an den Sitzen jeweils des Vorstands der BVV und der Vorstände der Ausschüsse.
  5. Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen sind zu berücksichtigen.

 

 

§ 14 Konstituierung

 

  1. Die erste Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch die Vorsteherin/den Vorsteher. Sie/er leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die Ausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, die als Bezirksverordnete Mitglieder des Ausschusses sein ssen.
  3. Die Ausschüsse können unter Angabe eines wichtigen Grundes die/den Vorsitzende/n abwählen. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses. Bei erfolgter Abwahl führt in der Übergangszeit die/der Stellvertreter/in oder ein/e zu wählende/r Dritte/r die Geschäfte. Die Fraktion, der die/der Ausschussvorsitzende angehört, kann ihre/seine Benennung für den Ausschuss zurückziehen. Das Vorschlagsrecht steht der Fraktion, der die/der Ausschussvorsitzende angehörte, weiterhin zu.
  4. Der Ausschuss legt in seiner Konstituierung die vorläufigen Sitzungstermine für das laufende und das folgende Kalenderjahr fest und stimmt die Termine mit der Vorsteherin/dem Vorsteher ab. Das Büro der BVV ist unverzüglich von der Festlegung der Sitzungstermine seitens der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden zu verständigen. Für die weiteren Jahre erfolgt die Festlegung spätestens jeweils im Oktober des Vorjahres entsprechend.

 

 

§ 15 Aufgaben

 

  1. Die Ausschüsse beraten die ihnen von der BVV überwiesenen Vorlagen und berichten der BVV über das Ergebnis.
  2. Die Ausschüsse nnen sachkundige Personen und Betroffene hinzuziehen.

 

 

§ 16 Arbeit der Ausschüsse

 

  1. Die/Der Vorsitzende hat den Ausschuss, so oft es die Geschäfte erfordern, einzuberufen. Einberufungen von Sitzungen in den BVV-Ferienzeiten bedürfen der Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers und setzen ein Einverständnis aller Fraktionen voraus. Lediglich bei außerordentlich notwendigen Sitzungen kann mehrheitlich ein Sitzungstermin vereinbart werden, der ebenso der Genehmigung der Vorsteherin/des Vorstehers bedarf. Sitzungen des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden und des Jugendhilfeausschusses sind von diesen Regelungen ausgenommen.
  2. In Ausübung der Kontrolle können die Ausschüsse Auskünfte vom Bezirksamt sowie Einsicht in die Akten verlangen. Einem Ausschuss ist auf Verlangen vom Bezirksamt Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Bezirksamt darf die Auskunft und die Einsichtnahme verweigern, wenn der Auskunft oder der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen und dem nicht durch Maßgaben der Geheimhaltung Rechnung getragen werden kann. Das Bezirksamt hat eine ablehnende Entscheidung oder Maßgaben der Geheimhaltung gegenüber dem Ausschuss zu begründen.

 

 

§ 17 Ausschusssitzungen

 

  1. Die Ausschüsse tagen öffentlich, mit Ausnahme des Geschäftsordnungsausschusses und des Ausschusses r Eingaben und Beschwerden. Jeder Ausschuss kann wegen des Vorliegens besonderer oder der in § 37 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung beschriebenen Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit ausschließen.
  2. Die Ausschüsse können beschließen, auch außerhalb der der BVV vorbehaltenen ume zu tagen sowie sachkundige Personen hinzuzuziehen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten entstehen, bedarf es der Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers.
  3. Ausschusssitzungen können auch als Video-/Telefonkonferenz stattfinden, sofern besondere Gründe dies erfordern.
  4. Die/der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende hat die Tagesordnung so zu fertigen, dass sie den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung schriftlich durch das BVV-Büro übermittelt werden kann. Dazu muss die Tagesordnung spätestens 9 Kalendertage vorher im BVV- ro eingegangen sein. Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  5. Wenn die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende zur Sitzung verhindert sind, soll das älteste anwesende Ausschussmitglied die Sitzung eröffnen und der Ausschuss einen Beschluss über die Leitung fassen.
  6. Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes kann beschlossen werden.
  7. Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an Ausschusssitzungen als Gast mit Rederecht teilzunehmen. Anderen Gästen kann in öffentlichen Sitzungen mit Zustimmung des Ausschusses das Wort erteilt werden. Im Ausschuss für Soziales hat ein/e Vertreter/in der Seniorenvertretung Neukölln Antrags- und Rederecht. Im Integrationsausschuss hat ein/e Vertreter/in des Bezirksbeirats für Partizipation und Integration Antrags- und Rederecht. Jede/r Bezirksverordnete hat zu überwiesenen eigenen Anträgen in jedem Ausschuss Rede- und Antragsrecht, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
  8. Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die lfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung der Bezirksverordneten und der rgerdeputierten ist zulässig; sie ist der/dem Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses mitzuteilen.
  9. Beschlüsse in Ausschüssen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmgleichheit als Ablehnung gilt.
  10.            Beschlüsse der Ausschüsse sind der Vorsteherin/dem Vorsteher innerhalb von 5 Werktagen vom Sitzungstag an durch die/den Ausschussvorsitzende/n zur Vorlage an die BVV schriftlich mitzuteilen.
  11.            Im Übrigen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung der BVV auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.

 

 

Drucksachen der BVV

 

§ 18 Verteilung

 

  1. Drucksachen der BVV, Einladungen, Vorlagen, Anträge, Anfragen, Berichte usw. werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt durch die Vorsteherin/den Vorsteher zugestellt.
  2. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich elektronisch.
  3. Bei sehr umfangreichen Drucksachen, wie z. B. Bebauungs- und Haushaltspläne, werden diese Unterlagen nur den Mitgliedern des entsprechenden Fachausschusses elektronisch zugestellt. Alle anderen Bezirksverordneten werden auf die Einsichtnahme im Internet verwiesen.

 

 

§ 19 Anträge gemäß § 11 Bezirksverwaltungsgesetz

 

  1. Anträge (Anträge, Ersuchen, Empfehlungen) müssen mindestens von einer/einem Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion gestellt werden.
  2. Die Anträge sind spätestens acht Tage vor der Sitzung der Vorsteherin/dem Vorsteher einzureichen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat können sie auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung gesetzt werden.
  3. Setzt die Vorsteherin/der Vorsteher Anträge nicht auf die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung, so hat sie/r dies der/dem Antragsteller/in unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Die/Der Antragsteller/in kann gegen die Ablehnung schriftlich Einspruch einlegen. Die BVV entscheidet nach Begründung und Beratung des Einspruchs. In der Beratung des Einspruchs ist nur über dessen Berechtigung, nicht über den sachlichen Inhalt des Antrages, der dem Einspruch zu Grunde liegt, zu verhandeln.
  5. Bei der Behandlung von Anträgen in der Sitzung der BVV hat die/der Antragsteller/in das Recht zur Begründung; die Beratung schließt sich an. Eine Beschlussfassung erfolgt, sofern die Anträge nicht einem Ausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden.
  6. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch nicht in derselben Sitzung wiederaufgenommen werden.
  7. Drucksachen von zwischenzeitlich aus der BVV ausgeschiedenen Antragstellenden, die in Ausschüsse überwiesen wurden, sind weiterhin zu behandeln, sofern sie nicht von der Fraktion, der die/der Antragstellende angehörte, zurückgezogen werden. Noch zu behandelnde Drucksachen von zwischenzeitlich ausgeschiedenen fraktionslosen Antragstellenden werden gegenstandslos.
  8. Einzeln oder gemeinsam eingereichte Anträge können nur von allen ursprünglich Einreichenden (gemeinsam), auch ohne Zustimmung von Beigetretenen, zurückgezogen werden. Der gesamte Antrag ist dann obsolet und verbleibt nicht im Geschäftsgang. Auch die Übernahme von Änderungsanträgen erfordert die Zustimmung aller Einreichenden.
  9. Die in Ausschüsse überwiesenen und von der BVV noch nicht beschlossenen Anträge gelten mit Ablauf der Wahlperiode als gegenstandslos und sind gegebenenfalls erneut einzubringen.
  10.            Anträge, die zur Mitberatung in Ausschüsse überwiesen und nicht von der/dem Antragstellenden vertagt werden, sind innerhalb von vier Monaten zu beraten und das Ergebnis der Beratungen ist dem federführenden Ausschuss zu übermitteln. Sofern dem federführenden Ausschuss nach Ende der Frist keine Mitteilung zugeht, erlischt das Mitberatungsrecht zum Antrag.
  11.            Anträge, die zur Beratung einem Ausschuss überwiesen worden sind, sind von der/dem Ausschussvorsitzenden innerhalb von zwei Sitzungen auf die Tagesordnung zu setzen und zu behandeln.
  12.            Vertagte Anträge werden nach Rücksprache mit den antragstellenden Fraktionen, spätestens jedoch nach 4 Monaten erneut behandelt.
  13.            Anträge, die in der Einbringungssitzung der BVV nicht behandelt werden, werden automatisch in die von der Vorsteherin/dem Vorsteher vorgeschlagenen und im Ältestenrat besprochenen Ausschüsse überwiesen. Die Empfehlungsliste wird den Bezirksverordneten zu Beginn der Sitzung vorgelegt. Beim Einreichen wird von den Einreichenden ein Vorschlag beigefügt, in welchen Ausschuss der Antrag überwiesen werden soll.

 

 

§ 20 Entschließungen

 

  1. Die BVV kann in einer Entschließung Stellung zu gewichtigen aktuellen politischen Fragen nehmen.
  2. Entschließungen müssen einen Bezug zu Neukölln aufweisen
  3. Entschließungsanträge können nur von Fraktionen eingebracht werden.

 

 

§ 21 Dringlichkeiten

 

  1. Drucksachen, die noch nicht auf der Tagesordnung stehen, jedoch bis zu Beginn der Sitzung eingereicht sind, können in derselben Sitzung beraten, besprochen und abgestimmt werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist. Über die Dringlichkeit entscheidet die BVV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten.
  2. Gegen die Aufnahme dringlicher Vorlagen der Vorsteherin/des Vorstehers, des Bezirksamtes und dringlicher Beschlussempfehlungen in die Tagesordnung ist kein Widerspruch glich.
  3. Zur Dringlichkeit dürfen von jeder Fraktion und Gruppe nur ein/e Redner/in sowie fraktionslose Bezirksverordnete sprechen. Die/der Einreichende hat dabei Vorrang. Die Redezeit wird auf 3 Minuten begrenzt.
  4. Als dringlich eingereichte Drucksachen, die nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten erhalten, werden damit gegenstandslos und sind gegebenenfalls     erneut einzubringen.

 

 

§ 22 Vorlagen zur Kenntnisnahme

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher unterbreitet der BVV Vorlagen

a)  über die Einführung neuer Mitglieder der BVV,

b)  über die Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Amtes von rgerdeputierten bzw. stellvertretenden rgerdeputierten 25 BezVG).

 

Diese Vorlagen gelten mit Aufnahme auf die Tagesordnung als zur Kenntnis genommen. Eine Aussprache erfolgt nicht.

 

  1. Das Bezirksamt hat der BVV für jede beschlossene BVV-Drucksache innerhalb von sechs Monaten eine Vorlage zur Kenntnisnahme als Schlussbericht oder in Ausnahmefällen als Zwischenbericht vorzulegen. Bei Vorlage eines Zwischenberichtes verlängert sich die Frist um maximal weitere drei Monate. Begründete Ausnahmen sind zulässig. Diese Drucksachen werden auf Verlangen zur Aussprache gestellt. Die Beantragung der Besprechung soll bis zum Beginn der Sitzung bei der Vorsteherin / dem Vorsteher erfolgen.

 

 

§ 23 Vorlagen zur Wahl und Beschlussfassung

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher unterbreitet der BVV Vorlagen zur Wahl

a)   von Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses 35 AG KJHG),

b)   von Bürgerdeputierten und stellvertretenden rgerdeputierten   21 BezVG)

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher unterbreitet der BVV Vorlagen zur Beschlussfassung

a)    über Zeitpunkt und Dauer der Ferien,

b)   über Vorgänge, die der BVV bzw. der Vorsteherin/dem Vorsteher zur Erledigung überwiesen werden.

  1. Das Bezirksamt kann der BVV Vorlagen zur Wahl oder Beschlussfassung unterbreiten. Sie werden auf Verlangen zur Aussprache gestellt.

 

 

§ 24 Anzahl der Lesungen

 

  1. Die BVV kann über Anträge und Vorlagen zur Beschlussfassung in einer Lesung beschließen oder sie einem oder mehreren Ausschüssen überweisen. Einem Ausschuss wird die Federführung zugewiesen.
  2. Über Anträge und Vorlagen zur Beschlussfassung, die an Ausschüsse überwiesen worden sind, hat die BVV nach abschließender Behandlung im federführenden Ausschuss in weiterer Lesung zu beschließen. Weitere Überweisungen sind möglich.
  3. Die BVV stimmt über eine Ausschuss-Empfehlung (Beschlussempfehlung) ab. Wenn die Empfehlung abgelehnt wird und der Text der Empfehlung vom Ursprungsantrag abweicht, so wird anschließend über den Ursprungsantrag abgestimmt.

 

 

§ 25 Änderungsanträge

 

  1. Änderungsanträge zu Anträgen, Entschließungen, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Vorlagen zur Beschlussfassung nnen jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden und bedürfen keiner Unterstützung. Sie sind der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich zu übergeben bzw. in Videokonferenzen schriftlich zu übermitteln und von ihr/ihm zu verlesen.
  2. Änderungsanträge müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in Verbindung stehen. Sie sind gegebenenfalls von vom Antragstellenden zu begründen. Der Betreff eines Antrages ist dabei nicht änderbar.
  3. Über eine Ausschussüberweisung eines Antrages oder einer Beschlussempfehlung muss immer vor der Abstimmung über Änderungsanträge entschieden werden. Bei einer Überweisung wird der Änderungsantrag als Material mit in den Ausschuss überwiesen, eine Abstimmung in der BVV findet dann nicht statt.
  4. Es wird immer zuerst über einen Änderungsantrag abgestimmt, bei Ablehnung dann über den Ursprungsantrag.
  5. Sollten mehrere Änderungsanträge gestellt werden, wird zuerst der weitest gehende abgestimmt.
  6. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Änderungsantrages entscheidet die Vorsteherin/der Vorsteher.
  7. Noch nicht beschlossene Änderungsanträge oder Beschlussempfehlungen werden gegenstandslos, wenn die Ursprungsdrucksache (Ursprungsantrag) zurückgezogen wurde.

 

 

§ 26 Große Anfragen

 

  1. Große Anfragen müssen mindestens von einer/einem Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion an das Bezirksamt gestellt werden und sind der Vorsteherin/dem Vorsteher spätestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Pro Fraktion rfen nicht mehr als zwei Große Anfragen und von Gruppen und fraktionslosen Bezirksverordneten nicht mehr als eine Große Anfrage eingebracht   werden. Dringliche Große Anfragen sind hiervon nicht betroffen. Eine Große Anfrage besteht ausschließlich aus bis zu fünf Fragen, die in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen. Eine Begründung ist nicht vorgesehen.
  2. Große Anfragen sollen sich auf die Tätigkeit des Bezirksamtes beziehen.
  3. Die Überschrift muss im Zusammenhang mit der Anfrage stehen. Im Text werden keine Kommentierungen zugelassen. Die Vorsteherin/der Vorsteher teilt die Große Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit und setzt sie auf die Tagesordnung der chsten ordentlichen Sitzung. § 19 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
  4. Das Bezirksamt ist verpflichtet, Große Anfragen in der Sitzung mündlich zu beantworten. Mit der Zustimmung des/der Fragestellenden hat die Beantwortung schriftlich zu erfolgen. Die schriftliche Beantwortung sollte vom Bezirksamt innerhalb einer Woche zu erfolgen und über die Vorsteherin/den Vorsteher den Fraktionen und fraktionslosen Bezirksverordneten elektronisch übermittelt werden.
  5. Eine sofortige Besprechung schließt an die Beantwortung der Großen Anfrage an, wenn mindestens ein/e anwesende/r Bezirksverordnete/r einen entsprechenden Antrag stellt. Bei der Besprechung können keine Sachanträge gestellt werden.
  6. Die Reihenfolge der Behandlung der Großen Anfragen richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei zunächst die zuerst eingereichten Großen Anfragen aller Fraktionen behandelt werden, dann in gleicher Reihenfolge die als zweites eingereichten Großen Anfragen. (siehe hierzu auch § 36 Abs. 6 letzter Satz)
  7. Große Anfragen können, sofern nicht anders beschlossen, nur einmal vertagt werden und sind ansonsten schriftlich zu beantworten. Davon ausgenommen ist die erste neu in eine Sitzung eingebrachte Große Anfrage jeder Fraktion. Diese können auf Wunsch der jeweiligen Fraktion bis zur mündlichen Beantwortung vertagt werden.

 

 

§ 27 Mündliche Anfrage

 

  1. ndliche Anfragen dürfen nur aus bis zu zwei Fragen bestehen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
  2. ndliche Anfragen sollen einen aktuellen Bezug zur Tätigkeit des Bezirksamtes aufweisen.
  3. Jede/r Bezirksverordnete kann in der ordentlichen Sitzung der BVV eine Mündliche Anfrage stellen. Diese Anfragen sind spätestens am Vortag bis 09.00 Uhr bei der Vorsteherin/beim Vorsteher einzureichen. Die Behandlung der Mündlichen Anfragen darf in einer Sitzung der BVV den Zeitraum von 45 Minuten nicht überschreiten.
  4. Die Reihenfolge der mündlichen Anfragen richtet sich mit der jeweils ersten nach der Stärke der Fraktion/Gruppe, anschließend nach dem Verfahren von dHondt.
  5. Die Fragestellenden haben nur die von ihnen eingebrachte Mündliche Anfrage vorzutragen. Das zuständige Mitglied des Bezirksamts hat die Anfrage mündlich zu beantworten und soll dies in der gebotenen Kürze tun.
  6. Die Antworten werden nicht besprochen. Es sind maximal drei Nachfragen zulässig, wobei die erste Nachfrage der/dem Fragestellenden zusteht. Über die weiteren Nachfragen entscheidet die Reihenfolge der Wortmeldungen.
  7. Anfragen, die nicht erledigt werden können, sind von der Vorsteherin/dem Vorsteher mit dem Stichwort bekannt zu geben. Die Beantwortung sollte vom Bezirksamt innerhalb einer Woche schriftlich erfolgen und elektronisch veröffentlicht werden.

 

 

§ 28 Konsensliste

 

  1. Die BVV kann bei Übereinstimmung über die Behandlung von Drucksachen der jeweiligen Sitzung der BVV eine Konsensliste beschließen, die unter "Geschäftliches" in der Tagesordnung behandelt wird.
  2. In die Konsensliste können die schriftliche Beantwortung von Mündlichen Anfragen und Großen Anfragen, Beschlussempfehlungen und Mitteilungen der Ausschüsse, Anträge sowie Vorlagen zur Kenntnisnahme und Vorlagen zur Beschlussfassung aufgenommen werden.
  3. Die Konsensliste wird vor der anschließenden BVV-Sitzung im Ältestenrat erarbeitet und allen Bezirksverordneten schriftlich spätestens während der Sitzung vor der Abstimmung zugeleitet.
  4. Wenn im Ältestenrat das jeweilige Abstimmungsverhalten wie Bejahung, Ablehnung oder Enthaltung eindeutig erkennbar ist, kann dies in der Konsensliste vermerkt werden.

 

 

§ 29 Kleine Anfragen

 

  1. Jede/r Bezirksverordnete kann über bestimmte Tatsachen auch in einer Kleinen (schriftlichen) Anfrage, die bei der Vorsteherin/beim Vorsteher einzureichen ist, vom Bezirksamt Auskunft verlangen. Die kleinen Anfragen sollen einen Bezug zur Tätigkeit des Bezirksamtes aufweisen.
  2. Die Anzahl der Fragen in einer Kleinen Anfrage ist auf höchstens acht beschränkt. Eine Kleine (schriftliche) Anfrage besteht ausschließlich aus Fragen. Kommentierungen sind nicht zugelassen. Das Bezirksamt beantwortet die Anfrage innerhalb von 5 Wochen schriftlich über die Vorsteherin/den Vorsteher an die/den Fragesteller/in. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so hat das Bezirksamt dies der/dem Fragestellenden innerhalb der Frist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  3. Die Anfragen und die Beantwortung werden elektronisch veröffentlicht und der/die Fragesteller/in über die Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt.

 

 

Eingaben und Beschwerden,

Einwohnerrechte (Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde und Einwohnerantrag)

 

§ 30 Behandlung im Ausschuss

 

  1. An die BVV gerichtete Eingaben und Beschwerden überweist die Vorsteherin/der Vorsteher dem Ausschuss r Eingaben und Beschwerden.
  2. Der Ausschuss r Eingaben und Beschwerden ist berechtigt

a)   Petent/innen und andere Personen anzuhören,

b)   Auskünfte von Behörden, Anstalten, Eigenbetrieben und juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin zu verlangen, wenn es der Gesamtzusammenhang der Angelegenheit erfordert,

c)    Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

  1. Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Verwaltungsorganen und ggf. unter Beteiligung des zuständigen   Ausschusses über die Eingabe oder Beschwerde durch Mehrheitsbeschluss.
  2. Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden befindet auch über Petitionen, die ihm der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses zuweist, weil sie in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung fallen. Eingaben und Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung fallen, kann der Ausschuss an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgeben.

 

 

§ 31 Entscheidungen des Ausschusses

 

  1. Die Entscheidungen nnen lauten:

a)   Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt zur Stellungnahme bzw. zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen. Nach Stellungnahme des Bezirksamtes und erneuter Beratung entscheidet der Ausschuss über die Eingabe bzw. Beschwerde.

b)   Die Eingabe oder Beschwerde wird r ungeeignet zur Beratung erklärt.

c)    Die Eingabe oder Beschwerde, für die bezirkliche Organe nicht wirksam werden nnen, wird an die zuständige Stelle weitergeleitet.

  1. Die/der Einsender/in ist nach der Entscheidung im Ausschuss durch unmittelbare Benachrichtigung zu beraten oder zu unterrichten und gegebenenfalls auf den Rechtsweg zu verweisen.
  2. Eine Beratung über anonyme Eingaben und Beschwerden findet nicht statt.

 

 

§ 32 Auskunft des Bezirksamtes über die Ausführung der Beschlüsse

 

Über die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden, soweit sie dem Bezirksamt zur Berücksichtigung überwiesen sind, soll dieses innerhalb von sechs Wochen schriftlich Mitteilung geben oder die Gründe der Verzögerung und den vermutlichen Termin dem Ausschuss mitteilen.

 

 

§ 33 Einwohnerversammlung

 

Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden. Einwohnerversammlungen werden von der Vorsteherin/dem Vorsteher der BVV einberufen, wenn die BVV dies mit einfacher Mehrheit verlangt oder der Antrag einer Einwohnerin/eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der    Mitglieder der BVV unterstützt wird.

 

 

§ 34 Einwohnerfragestunde

 

  1. In jeder ordentlichen Sitzung der BVV soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen BVV- Sitzung und sollte stets zu Beginn der Sitzung durchgeführt werden.
  2. Die Dauer wird auf 30 Minuten begrenzt.
  3. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller anwesend ist. Die Fragen können auch von Mitgliedern der BVV beantwortet werden. Die Modalitäten der Beantwortung werden im Ältestenrat festgelegt.
  4. Pro Fragesteller/in sind maximal zwei thematisch zusammenhängende Fragen zulässig. Die Fragen sind spätestens 10 Tage vor der Sitzung der BVV der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich bis 12 Uhr einzureichen. Sie müssen einen Zusammenhang zur aktuellen Bezirkspolitik und/oder zur Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung haben. Über die formale Zulässigkeit entscheidet die Vorsteherin/der Vorsteher. Die Bürger/innen werden bei Abgabe ihrer Fragen im BVV-Büro in eine Frageliste eingetragen und in der Sitzung der Reihe nach aufgerufen.
  5. Die Frage sollte mit einer kurzen Begründung nicht mehr als drei Minuten beanspruchen und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Eine Nachfrage der/des Fragestellenden ist zulässig. Die Antworten werden nicht besprochen.
  6. Fragen, die aus zeitlichen Gründen nicht beantwortet werden können, werden schriftlich beantwortet.

 

 

§ 35 Einwohnerantrag

 

  1. Ein Einwohnerantrag ist schriftlich bei der BVV einzureichen. Im Auftrag der BVV prüft das Bezirksamt den Antrag auf Einhaltung der Zulassungskriterien. Das Ergebnis der Prüfung ist der BVV vorzulegen. Die Vorsteherin/der Vorsteher stellt die Zulässigkeit des Antrages fest oder weist ihn zurück.
  2. Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die BVV unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Vertrauenspersonen der Antragstellenden haben das Recht auf Anhörung in der BVV und in ihren Ausschüssen.

 

 

Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung

 

§ 36 Leitung der Sitzung

 

  1. Die amtierende Vorsteherin/der amtierende Vorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über   die Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer/seiner Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung unzulässig.
  2. Die Vorsteherin/der Vorsteher muss den Vorsitz abgeben, wenn sie/er zur Sache sprechen will.

 

 

§ 37 Einberufung, Termine und Ferien

 

  1. Die BVV ist von der Vorsteherin/dem Vorsteher in der Regel monatlich, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen. In den BVV-Ferienzeiten finden grundsätzlich keine Sitzungen statt.
  2. Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der BVV einzuladen. Die BVV kann die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes beschließen.
  3. Die Sitzungen der BVV enden, sofern nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln anders beschlossen wird, spätestens um 22.30 Uhr. Die Sitzungsdauer ist auf maximal 6 Stunden begrenzt. Tagesordnungspunkte, die nach Schließung der Sitzung nicht mehr behandelt werden, sind in den jeweiligen Bereichen der Tagesordnung der nächsten Sitzung den neuen Drucksachen voranzustellen.
  4. Auf Antrag kann r nicht behandelte Tagesordnungspunkte mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten eine Fortsetzung der Sitzung an einem der darauffolgenden 10 Tage beschlossen werden.
  5. Über Zeitpunkt und Dauer der Ferien beschließt die BVV.

 

 

§ 38 Außerordentliche Sitzungen

 

  1. Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen der Vorsteherin/des Vorstehers, eines Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes  statt. Die Vorsteherin/der Vorsteher hat im Falle einer Beantragung schnellstmöglich, aber unter Wahrung der Einladungsfristen gemäß § 40 (1), zu einer Sitzung einzuladen.
  2. Zeitgleich mit der Beantragung einer außerordentlichen Sitzung sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich der Vorsteherin/dem Vorsteher einzureichen. Die Vorsteherin/der Vorsteher legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der beantragten Tagesordnungspunkte fest und entscheidet ggf. darüber, ob weitere Drucksachen anschließend behandelt werden. Die beantragte Tagesordnung ist den übrigen Fraktionen, Gruppen und Fraktionslosen mit der Bekanntgabe des Antrags und des voraussichtlichen Termins mitzuteilen.
  3. Die Einbringung Mündlicher Anfragen nach § 27 Abs. 1 ist in außerordentlichen Sitzungen ausgeschlossen.

 

 

§ 39 Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen

 

  1. Die BVV tagt öffentlich. Es erfolgt eine Videoübertragung der BVV im Internet unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange.
  2. Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamts werden grundsätzlich übertragen. Bezirksverordnete und Mitarbeiter/innen des Bezirksamts können verlangen, dass Aufnahmen ihrer Person und ihrer Redebeiträgen und deren Veröffentlichung unterbleiben. Aufnahmen von anderen Personen dürfen nicht ohne vorherige Einwilligung angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  3. In besonderen Fällen (s. BezVG Berlin) kann eine Sitzung als Telefon-/Videokonferenz durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit ist hierbei durch einen Videostream auf einer geeigneten Plattform im Internet sicherzustellen.
  4. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Fünftels der Bezirksverordneten oder auf Antrag des Bezirksamtes für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Die Beratung und der Beschluss erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
  5. Die Beratung und der Beschluss der nichtöffentlichen Sitzung sind geheim zu halten, wenn die Amtsverschwiegenheit auf Vorschlag der Vorsteherin/des Vorstehers, auf Antrag eines Fünftels der Bezirksverordneten oder auf Antrag des Bezirksamtes beschlossen worden ist. Der Beschluss über die Amtsverschwiegenheit wird ohne vorherige Aussprache gefasst.
  6. Bei der Beratung und Abstimmung über Gegenstände, die das Privatinteresse einer/eines Bezirksverordneten im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berühren, darf diese/r Bezirksverordnete nicht zugegen sein. Ihr/sein Standpunkt muss jedoch durch ihre/seine schriftliche Erklärung angehört werden.
  7. In nicht öffentlicher Sitzung sind unter Verschwiegenheit in jedem Falle zu erledigen:

a)   Alle persönlichen Angelegenheiten, Sondervergütungen und Unterstützungen aller im Dienst der Stadt und des Landes Berlin stehenden Personen

b)   die Behandlung von Anstellungen

c)   Angelegenheiten, bei denen die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache  kommen

d)   Beschwerden über die Geschäftsführung der Vorsteherin/des Vorstehers

e)   Beratung über An- und Verkäufe von Grundstücken.

 

 

§ 40 Tagesordnung

 

  1. Die Tagesordnung wird den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung von der Vorsteherin/dem Vorsteher übermittelt. Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die BVV kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf einen anderen Sitzungstag verweisen. Dies gilt nicht für Vorlagen der Vorsteherin/des Vorstehers und des Bezirksamtes. Die BVV kann die Reihenfolge der Tagesordnung mit Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten ändern. Jede Fraktion hat pro Sitzung nur einmal die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung der Tagesordnung zu stellen. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegensnde kann jederzeit beschlossen werden.
  3. Vor Erledigung der Tagesordnung bzw. Zeitablauf kann die Sitzung nur durch einen Beschluss der BVV auf Vorschlag der Vorsteherin/des Vorstehers, auf Antrag einer Fraktion oder auf Antrag von drei Bezirksverordneten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Verordneten geschlossen werden.
  4. Die Sitzung ist auf begründeten Antrag einer Fraktion, der Vorsteherin/des Vorstehers oder des    Bezirksamtes zu unterbrechen. Die Vorsteherin/der Vorsteher hat die Zeitdauer der Unterbrechung festzusetzen.
  5. Die/der Bezirksbürgermeister/in oder ihr/sein Vertreter/in im Amt kann vor Eintritt in die Tagesordnung nach § 14 BezVG unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen; eine Besprechung findet nicht statt. Die Redezeit soll 5 Minuten nicht überschreiten.

 

 

§ 41 Beratung

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher hat zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten die Beratung zu eröffnen.
  2. Meldet sich niemand zum Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die Vorsteherin/der Vorsteher die Beratung r geschlossen.
  3. Die BVV kann die Beratung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens drei Bezirksverordneten. Ein Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion und Gruppe sowie fraktionslose Bezirksverordnete die Möglichkeit hatten, das Wort zu nehmen. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.
  4. Bei der Beratung von Drucksachen wird zunächst der Initiatorin/dem Initiator das Wort erteilt, anschließend den Fraktionen und Gruppen ihrer Stärke nach, danach den fraktionslosen Verordneten. Weitere Wortbeiträge können nach Maßgabe der Redezeiten nach Eingangsreihenfolge erfolgen. Eine Ausnahme bilden die Beschlussempfehlungen aus den Ausschüssen, bei denen zuvor eine kurze Berichterstattung aus dem Ausschuss durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden erfolgt.
  5. In begründeten Einzelfällen kann das Bezirksamt die politische Beratung von Anträgen durch rechtserhebliche Hinweise ergänzen. Ergreift ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Beratung das Wort, so hat die Vorsteherin/der Vorsteher die Beratung im Rahmen der zu diesem Tagesordnungspunkt noch bestehenden Redezeit wieder zu eröffnen.

 

 

§ 42 Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer

 

  1. Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich deutlich zu melden und werden von der Vorsteherin/vom Vorsteher aufgerufen. Die BVV beschließt mit Mehrheit, ob und zu welchem Tagesordnungspunkt anderen Personen das Wort erteilt werden kann. heres regelt der Ältestenrat. Will die Vorsteherin/der Vorsteher sich als Redner/in an der Beratung beteiligen, so muss sie/er während dieser Zeit den Vorsitz abgeben.
  2. Bei der Besprechung von Großen Anfragen und Beratung von Anträgen oder Beschlussempfehlungen in erster Lesung beträgt die Redezeit 15 Minuten pro Fraktion, 7 Minuten pro Gruppe und 3 Minuten für Fraktionslose, bei Beratung von Entschließungen, Beschlussempfehlungen in weiteren Lesungen, Vorlagen zur Wahl, Vorlagen zur Beschlussfassung und Vorlagen zur Kenntnisnahme (Zwischen- und Schlussberichte) 5 Minuten pro Fraktion, 4 Minuten pro Gruppe und 3 Minuten r Fraktionslose. Für Beratungen zum Bezirkshaushaltsplan gelten die Redezeiten von Großen Anfragen.
  3. Überschreitet ein/e Redner/in die Redezeit, so entzieht ihr/ihm Die Vorsteherin/der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.
  4. Die Redner/innen haben in der Regel außer in begründeten Ausnahmefällen - von der Redetribüne zu sprechen.
  5. Bezirksamtsmitglieder sollten zu den Punkten der Tagesordnung erst sprechen, wenn alle Fraktionen, Gruppen sowie fraktionslose Bezirksverordnete die Möglichkeit der Rede hatten. Das Bezirksamt soll insgesamt die für eine Fraktion vorgesehene Redezeit nicht überschreiten.
  6. Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung sofort das Wort erhalten. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist jeweils höchstens eine Für- und Gegenrede anzuhören. Die Redezeit darf 2 Minuten nicht überschreiten.

 

 

§ 43 Persönliche Bemerkungen (innerhalb der Sitzung)

 

  1. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet.
  2. Die persönliche Bemerkung muss ihren Grund in der vorhergegangenen Beratung haben. Außerdem muss die Vermutung dafür sprechen, dass sich die/der Bezirksverordnete oder das Bezirksamtsmitglied persönlich angegriffen hlen.
  3. Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
  4. Eine persönliche Bemerkung darf drei Minuten nicht überschreiten.

 

 

§ 44 Persönliche Erklärungen (vor Beginn der Sitzung)

 

  1. Zu einer persönlichen Erklärung oder Erklärung zur Sache, die nicht im Zusammenhang mit den Punkten der laufenden Tagesordnung steht, kann die Vorsteherin/der Vorsteher vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort erteilen.
  2. Die Erklärung ist ihr/ihm spätestens drei Stunden vorher schriftlich vorzulegen, damit die Zulässigkeit der Erklärung geprüft werden kann.
  3. Die Dauer der Erklärung darf drei Minuten nicht überschreiten.
  4. Eine Erklärung zu einer Sache ist eine Äerung, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit der BVV aufweist (z. B. Äerungen über das Verfahren in der BVV oder das Verhalten ihrer Mitglieder).
  5. Der inhaltliche Rahmen persönlicher Erklärungen entspricht dem der persönlichen Bemerkungen mit dem Unterschied, dass sich die Erklärungen nicht auf die Beratung der BVV beziehen dürfen.

 

 

Abstimmung und Wahlen

 

§ 45 Beschlussfähigkeit

 

  1. Die BVV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
  2. Bei Telefon-/Videokonferenzen ist sicherzustellen, dass die Teilnahme registriert wird.
  3. Ergibt sich bei Auszählung oder bei namentlicher Abstimmung, dass die BVV beschlussunfähig ist, so hat die Vorsteherin/der Vorsteher von sich aus die Beschlussunfähigkeit der BVV festzustellen und die Sitzung zu schließen.
  4. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der BVV zurückgestellt worden und tritt die BVV zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

 

§ 46 Beschlussfassung

 

  1. Die BVV beschließt mit einfacher Mehrheit, falls nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

 

 

§ 47 Fragestellung

 

  1. Nach der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet die Vorsteherin/der Vorsteher die Abstimmung. Sie/Er stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt werde oder nicht.
  2. Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.
  3. Jede/r Bezirksverordnete kann die Teilung einer Frage beantragen. Entstehen über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel, so entscheidet die BVV mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 48 Form der Abstimmung

 

  1. Abgestimmt wird in der Regel elektronisch, in begründeten Fällen durch Handzeichen.
  2. Bei einer Telefon-/Videositzung kann die Vorsteherin/der Vorsteher geeignete Abstimmungsverfahren nutzen. Sollte es aus gesetzlichen Gründen notwendig sein, wird durch eine schriftliche Abstimmung per Post abgestimmt.
  3. Geheime Abstimmungen sind außerhalb von Wahlen unzulässig.

 

 

§ 49 Namentliche Abstimmung

 

  1. Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.
  2. Namentliche Abstimmungen werden per elektronischer Stimmabgabe durchgeführt. Ist die elektronische Stimmabgabe aus technischen oder sonstigen Gründen nicht durchführbar, wird von der Vorsteherin/dem Vorsteher ein geeignetes manuelles Verfahren gewählt.
  3. Sogleich nach der Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und von der Vorsteherin/dem Vorsteherverkündet.
  4. Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a)  Stärke eines Ausschusses,

b)  Überweisung an einen Ausschuss,

c)   Sitzungszeit und Tagesordnung,

d)  Schließung der Sitzung,

e)  Vertagung oder Schluss der Beratung,

f)     mtliche Anträge zur Geschäftsordnung,

g)  Feststellung der Dringlichkeit.

 

 

§ 50 Wahlen

 

  1. Wenn nicht eine Fraktion oder mindestens ein Fünftel der Bezirksverordneten widersprechen, können mehrere Positionen in einem Wahlgang en bloc gewählt werden.
  2. Wahlen können, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens ein nftel der Mitglieder der BVV widersprechen oder gesetzlich oder in der Geschäftsordnung eine geheime Wahl vorgesehen ist, in einfacher offener Abstimmung durchgeführt werden.
  3. Wahlen werden grundsätzlich elektronisch durchgeführt, in Sonderfällen per Handzeichen bzw. mit einem geeigneten Verfahren zur geheimen Wahl.
  4. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders festgelegt.
  5. Wird bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden die notwendige Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang mit den beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen. Bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  6. Erreicht eine Kandidierende/ein Kandidierender bei einer Einzelwahl im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so kann in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Wird auch hier keine Mehrheit erreicht, so kann erst in der nächsten regulären Sitzung ein erneuter Wahlgang stattfinden.

 

 

§ 51 Wahl von Bürgerdeputierten und deren Stellvertretern

 

  1. Die rgerdeputierten werden nach § 9 Abs. 1 und 2 BezVG auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt so viele Bewerber/innen enthalten, wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Stellvertreter/in der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet ein/e Bürgerdeputierte/r aus, so tritt an ihre/seine Stelle die/der nächste Stellvertreter/in. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben seine Unterzeichner/innen ihn mindestens in dem r das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen.
  2. Zur/zum Bürgerdeputierten oder zur/zum Stellvertreter/in kann nur gewählt werden, wer die in § 22 BezVG genannten Voraussetzungen erfüllt.
  3. Die Wahl erfolgt für die Wahlperiode der BVV. Bürgerdeputierte sind vor ihrem ersten Einsatz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.
  4. Auf die Wahl der Bürgerdeputierten für den Jugendhilfeausschuss finden die Vorschriften des 3. Abschnittes des BezVG Anwendung, soweit nicht das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) etwas Anderes bestimmt.

 

 

§ 52 Wahl und Abberufung der Bezirksamtsmitglieder

 

  1. Die BVV hlt die Mitglieder des Bezirksamtes r die Dauer der Wahlperiode (§ 35 BezVG).
  2. Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl ein Mitglied des Bezirksamtes vor Beendigung seiner Amtszeit abberufen. Über die Abberufung ist nach zweimaliger Beratung abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der Ersten erfolgen.

 

 

§ 53 Beschlussprotokoll

 

  1. Die gefassten Beschlüsse der BVV sind durch ein Beschlussprotokoll dem Bezirksamt und den Mitgliedern der BVV innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung der BVV schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Verlauf der Sitzungen der BVV kann zu Protokollzwecken aufgenommen werden. Die Aufnahmen können von Bezirksverordneten auf Antrag angehört/eingesehen werden.

 

 

Ordnungsbestimmungen

 

§ 54 Sach- und Ordnungsruf

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.
  2. Wenn ein/e Bezirksverordnete/r die Ordnung verletzt, ruft sie/ihn die Vorsteherin/der Vorsteher unter Namensnennung "zur Ordnung".
  3. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu rfen von den nachfolgend Redenden nicht behandelt werden.
  4. Bei Telefon-/Videokonferenzen sind auch Äerungen in dazugehörigen Chaträumen den obigen Regelungen unterworfen.

 

 

§ 55 Wortentziehung

 

  1. Ist ein/e Redner/in dreimal in derselben Rede "zur Ordnung" oder "zur Sache" gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihr/ihm die Vorsteherin/der Vorsteher das Wort. Ist einer/einem Bezirksverordneten das Wort entzogen worden, so darf sie/er es zu dem gleichen Tagesordnungspunkt nicht noch einmal erhalten.
  2. Ausführungen, die ein/e Redner/in nach Entziehung des Wortes macht, werden in   die Niederschrift nicht aufgenommen.

 

 

§ 56 Ausschluss von Bezirksverordneten

 

  1. Verletzt ein/e Bezirksverordnete/r in grober Weise die Ordnung, insbesondere auch dadurch, dass sie/er sich den Anordnungen der Vorsteherin/des Vorstehers nicht fügt, so kann die Vorsteherin/der Vorsteher sie/ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Die/der Bezirksverordnete hat auf Aufforderung der Vorsteherin/des Vorstehers den Sitzungssaal zu verlassen.
  2. Leistet sie/er dieser Aufforderung keine Folge, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Sie/er kann in diesem Fall von der Teilnahme ggf. bis zum Ende der übernächsten Sitzung einschließlich aller Ausschusssitzungen und Veranstaltungen der BVV ausgeschlossen werden.
  3. Bei Telefon-/Videokonferenzen erfolgt eine Entfernung aus der Telefon-/Videokonferenz

 

 

§ 57 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

 

Gegen die von der Vorsteherin/dem Vorsteher verfügte Ordnungsmaßnahme kann die/der betroffene Bezirksverordnete spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die BVV entscheidet über den Einspruch ohne Beratung.

 

 

§ 58 Maßnahmen bei störender Unruhe

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann sie/er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie/er ihren/seinen Sitz. Die Sitzung ist alsdann auf eine Stunde unterbrochen, sofern die Vorsteherin/der Vorsteher keine rzere Unterbrechung bestimmt.
  2. Bei Telefon-/Videokonferenzen gilt entsprechendes.

 

 

§ 59 Ordnungsgewalt über Mitglieder des Bezirksamtes

 

  1. Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt der Vorsteherin/des Vorstehers oder der/des Vorsitzenden eines Ausschusses.
  2. Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt der Vorsteherin/des Vorstehers finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes Anwendung.

 

 

§ 60 Ordnung für Zuhörer/innen

 

  1. Sofern nicht ein Rederecht eingeräumt wurde, sind Zuhörenden sämtliche Äerungen untersagt. Das gilt auch für Äerungen in Telefon-/Videokonferenzen.
  2. Wer Beifall oder Missbilligung äert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann    auf Anweisung der Vorsteherin/des Vorstehers sofort des Saales und der Nebenräume verwiesen, bzw. aus einer Telefon-/Videokonferenz entfernt werden. Dies gilt auch für Äerungen in dazugehörigen Chaträumen.
  3. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen bzw. alle Zuhörenden aus der Telefon-/Videokonferenz entfernen.
  4. Foto- und Filmaufnahmen, Screenshots sowie Tonmitschnitte sind ohne vorherige Genehmigung der Vorsteherin/des Vorstehers nicht gestattet.

 

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 61 Auslegung der Geschäftsordnung

 

  1. In ihrer konstituierenden Sitzung beschließt die Bezirksverordnetenversammlung mit einfacher Mehrheit über eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.
  2. Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall die Vorsteherin/der Vorsteher.
  3. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung im Geschäftsordnungsausschuss durch die BVV beschlossen werden.
  4. Der Geschäftsordnungsausschuss kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsführung der BVV und der Ausschüsse beziehen, erörtern und der BVV darüber Vorschläge machen.
  5. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann die Sitzung der BVV zur Klärung von Verfahrensfragen unterbrechen, um den Ältestenrat einzuberufen, der im Einzelfall die Vorsteherin/den Vorsteher in geschäftsordnungsmäßigen Fragen berät. Die Vorsteherin/der Vorsteher hat die Zeitdauer der Unterbrechung festzusetzen.

 

 

Sonstige Bestimmungen

 

§ 62 In-Kraft-Treten

 

  1. Diese Geschäftsordnung tritt am 28.09.2022 in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Geschäftsordnung außer Kraft.


Anhang:

BVV Neukölln - Übersicht der Redezeiten in Minuten

 

§ GO

Drucksache/Vorgang

Fraktion

Gruppe

Fraktionslose BV

Fragestellende / Vertrauensperson

21.3

Begründung Dringlichkeit (Vorrang Einreichende)

3

3

3

 

42.2

GRA - Große Anfragen

15

7

3

 

42.2

ANT - Anträge

15

7

3

 

42.2

BEM - Beschlussempfehlungen (1. Lesung)

15

7

3

 

42.2

BEM - Beschlussempfehlungen (weitere Lesungen)

5

4

3

 

42.2

VZW - Vorlagen zur Wahl

5

4

3

 

42.2

VZB - Vorlagen zur Beschlussfassung

5

4

3

 

42.2

VZK-ZB / VZK-SB /- Vorlagen zur Kenntnisnahme

5

4

3

 

 

MIT - Mitteilungen

Kenntnisnahme

 

27.4

MAN - Mündliche Anfragen (Gesamt 45 Minuten)

Verlesung max. 2 Fragen / ggf. Nachfrage(n)

 

42.6

Anträge zur Geschäftsordnung (GO)

Eine Für- und Gegenrede, je 2 Minuten

43.4

Persönliche Bemerkung

3 Minuten

44.3

Persönliche Erklärung

3 Minuten

34.5

Einwohnerfragestunde (Gesamt 30 Minuten)

-

-

-

3

35

Einwohnerantrag (Anhörung Vertrauensperson/en)

-

-

-

Ältestenrat

42.2

r Beratungen zum Bezirkshaushaltsplan gelten die Redezeiten von Großen Anfragen

 

   
    24.11.2021 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 14.1 - überwiesen
   

Der Antrag wird über die Konsensliste in den Geschäftsordnungsausschuss überwiesen.

   
    28.09.2022 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 12.1 - mit Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
   

Der Ausschuss für Geschäftsordnung empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Änderung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die bisher vorläufig geltende Geschäftsordnung wird ersetzt durch folgenden Text:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftsordnung
r die Bezirksverordnetenversammlung
Neukölln von Berlin


Inhalt

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577540" style="text-decoration:none">Vorstand

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577541" style="text-decoration:none">§ 1 Alterspräsident/in

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577542" style="text-decoration:none">§ 2 Zusammensetzung und Wahl

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577543" style="text-decoration:none">§ 3 Nachwahl

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577544" style="text-decoration:none">§ 4 Aufgaben der Vorsteherin/des Vorstehers

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577545" style="text-decoration:none">§ 5 Aufgaben der Stellvertreterin/des Stellvertreters

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577546" style="text-decoration:none">§ 6 Aufgaben der Beisitzer/innen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577547" style="text-decoration:none">Bezirksverordnete und Fraktionen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577548" style="text-decoration:none">§ 7 Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577549" style="text-decoration:none">§ 8 Bildung von Fraktionen und Gruppen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577550" style="text-decoration:none">§ 9 Ausweise

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577551" style="text-decoration:none">Ältestenrat

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577552" style="text-decoration:none">§ 10 Zusammensetzung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577553" style="text-decoration:none">§ 11 Einberufung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577554" style="text-decoration:none">§ 12 Aufgaben

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577555" style="text-decoration:none">Ausschüsse

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577556" style="text-decoration:none">§ 13 Bildung von Ausschüssen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577557" style="text-decoration:none">§ 14 Konstituierung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577558" style="text-decoration:none">§ 15 Aufgaben

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577559" style="text-decoration:none">§ 16 Arbeit der Ausschüsse

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577560" style="text-decoration:none">§ 17 Ausschusssitzungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577561" style="text-decoration:none">Drucksachen der BVV

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577562" style="text-decoration:none">§ 18 Verteilung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577563" style="text-decoration:none">§ 19 Anträge gemäß § 11 Bezirksverwaltungsgesetz

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577564" style="text-decoration:none">§ 20 Entschließungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577565" style="text-decoration:none">§ 21 Dringlichkeiten

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577566" style="text-decoration:none">§ 22 Vorlagen zur Kenntnisnahme

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577567" style="text-decoration:none">§ 23 Vorlagen zur Wahl und Beschlussfassung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577568" style="text-decoration:none">§ 24 Anzahl der Lesungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577569" style="text-decoration:none">§ 25 Änderungsanträge

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577570" style="text-decoration:none">§ 26 Große Anfragen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577571" style="text-decoration:none">§ 27 Mündliche Anfragen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577572" style="text-decoration:none">§ 28 Konsensliste

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577573" style="text-decoration:none">§ 29 Kleine Anfragen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577574" style="text-decoration:none">Eingaben und Beschwerden,

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577575" style="text-decoration:none">Einwohnerrechte (Einwohnerversammlung, -fragestunde und -antrag)

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577576" style="text-decoration:none">§ 30 Behandlung im Ausschuss

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577577" style="text-decoration:none">§ 31 Entscheidungen des Ausschusses

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577578" style="text-decoration:none">§ 32 Auskunft des Bezirksamtes über die Ausführung der Beschlüsse

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577579" style="text-decoration:none">§ 33 Einwohnerversammlung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577580" style="text-decoration:none">§ 34 Einwohnerfragestunde

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577581" style="text-decoration:none">§ 35 Einwohnerantrag

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577582" style="text-decoration:none">Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577583" style="text-decoration:none">§ 36 Leitung der Sitzung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577584" style="text-decoration:none">§ 37 Einberufung, Termine und Ferien

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577585" style="text-decoration:none">§ 38 Außerordentliche Sitzungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577586" style="text-decoration:none">§ 39 Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577587" style="text-decoration:none">§ 40 Tagesordnung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577588" style="text-decoration:none">§ 41 Beratung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577589" style="text-decoration:none">§ 42 Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577590" style="text-decoration:none">§ 43 Persönliche Bemerkungen  (innerhalb der Sitzung)

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577591" style="text-decoration:none">§ 44 Persönliche Erklärungen  (vor Beginn der Sitzung)

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577592" style="text-decoration:none">Abstimmung und Wahlen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577593" style="text-decoration:none">§ 45 Beschlussfähigkeit

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577594" style="text-decoration:none">§ 46 Beschlussfassung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577595" style="text-decoration:none">§ 47 Fragestellung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577596" style="text-decoration:none">§ 48 Form der Abstimmung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577597" style="text-decoration:none">§ 49 Namentliche Abstimmung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577598" style="text-decoration:none">§ 50 Wahlen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577599" style="text-decoration:none">§ 51 Wahl von rgerdeputierten und deren Stellvertretern

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577600" style="text-decoration:none">§ 52 Wahl und Abberufung der Bezirksamtsmitglieder

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577601" style="text-decoration:none">§ 53 Beschlussprotokoll

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577602" style="text-decoration:none">Ordnungsbestimmungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577603" style="text-decoration:none">§ 54 Sach- und Ordnungsruf

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577604" style="text-decoration:none">§ 55 Wortentziehung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577605" style="text-decoration:none">§ 56 Ausschluss von Bezirksverordneten

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577606" style="text-decoration:none">§ 57 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577607" style="text-decoration:none">§ 58 Maßnahmen bei störender Unruhe

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577608" style="text-decoration:none">§ 59 Ordnungsgewalt über Mitglieder des Bezirksamtes

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577609" style="text-decoration:none">§ 60 Ordnung r Zuhörer/innen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577610" style="text-decoration:none">Allgemeine Bestimmungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577611" style="text-decoration:none">§ 61 Auslegung der Geschäftsordnung

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577612" style="text-decoration:none">Sonstige Bestimmungen

24.11.2021%20GO%20Antrag.docx#_Toc78577613" style="text-decoration:none">§ 62 In-Kraft-Treten

 


Geschäftsordnung
für die Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin

 

Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Neukölln von Berlin gibt sich gemäß § 8 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) vom 05. Juli 1971 (GVBl. S. 1169 ff) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692) -     folgende Geschäftsordnung.

Bei allen Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie von Ausschüssen und Beiräten ist die Barrierefreiheit der Tagungsorte zu gewährleisten. Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber einer Begründung und müssen der Vorsteherin/dem Vorsteher für die Einladung mitgeteilt werden.

Sofern diese Geschäftsordnung das Schriftformerfordernis vorsieht, ist dies durch die  elektronische Übermittlung erfüllt.

Über die Geschäftsordnung und über Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Bezirksverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

 

 

Vorbemerkung

 

Als Demokrat*innen pflegen wir eine Kultur des gegenseitigen Respekts. Ausgrenzenden, demokratiefeindlichen, herabwürdigenden, menschenfeindlichen Äerungen in Wort oder Schrift stellen wir uns entschlossen entgegen. Eine Sprache der Abwertung und Diskriminierung lassen wir in den Gremien und Räumlichkeiten der BVV Neukölln nicht zu. Als Demokrat*innen stehen wir für eine sachliche und konstruktive Debattenkultur. Hassreden, aggressive Ausfälle und Beleidigungen dulden wir nicht und schließen Personen, die sie betreiben, als Ultima Ratio von einer Sitzung aus. In der BVV Neukölln ist kein Platz für Menschenfeindlichkeit, Rassismus und jede Form von Extremismus!

 

 

Vorstand

 

§ 1 Alterspräsident/in

 

  1. Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) tritt nach Einberufung durch die Vorsteherin/den Vorsteher der vorherigen Wahlperiode spätestens sechs Wochen nach der Wahl, jedoch nicht vor Zusammentritt des Abgeordnetenhauses, unter Vorsitz der/des ältesten anwesenden Bezirksverordneten (Alterspräsident/in) zusammen. Lehnt diese/r Bezirksverordnete ab, tritt die/der jeweils nächstälteste Bezirksverordnete an ihre/seine Stelle.
  2. Die Alterspräsidentin/der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung, beruft die beiden jüngsten anwesenden Bezirksverordneten zu Beisitzer/innen und bildet mit ihnen den vorläufigen Vorstand. Sie/er lässt die Namen der Bezirksverordneten aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und führt die Wahl der Bezirksverordnetenvorsteherin/des Bezirksverordnetenvorstehers durch.
  3. Die Tätigkeit der Alterspräsidentin/des Alterspräsidenten endet nach der Wahl der Bezirksverordnetenvorsteherin/des Bezirksverordnetenvorstehers, die der Beisitzer/innen nach der Bildung des gesamten Vorstandes.

 

 

§ 2 Zusammensetzung und Wahl

 

  1. Die BVV wählt in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte die Bezirksverordnetenvorsteherin/den Bezirksverordnetenvorsteher (nachstehend Vorsteher/in genannt), die/den stellvertretende/n Bezirksverordnetenvorsteher/in und eine von der BVV festzusetzende Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern.

Vorsteher/in und Stellvertreter/in sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang in geheimer Wahl zu wählen.

  1. Die Fraktionen in der BVV erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil an den Plätzen des Vorstandes.

 

 

§ 3 Nachwahl

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird in der nächsten ordentlichen Sitzung an Stelle der/des Ausgeschiedenen ein/e andere/r Bezirksverordnete/r gewählt.
  2. Scheiden Vorsteher/in und Stellvertreter/in aus, so haben die Beisitzer/innen in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, unverzüglich die Nachwahl zu veranlassen.
  3. Bei Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist nach § 1 sinngemäß zu verfahren.

 

 

§ 4 Aufgaben der Vorsteherin/des Vorstehers

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher vertritt die BVV in allen Angelegenheiten. Sie/er übt das Hausrecht in den Räumen der BVV aus. Sie/er verpflichtet die Bezirksverordneten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten; sie/er selbst wird von der/dem Stellvertreter/in verpflichtet.
  2. Die Vorsteherin/der Vorsteher beruft die Sitzungen der BVV ein. Sie/er wahrt die Würde und die Rechte der BVV und fördert ihre Arbeit. Sie/er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für die Ordnung im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen. Bei Telefon-/Videokonferenzen gilt selbiges entsprechend.
  3. Die Vorsteherin/der Vorsteher hrt den Vorsitz in den Sitzungen des Ältestenrates.
  4. Die Vorsteherin/der Vorsteher nimmt die für die BVV bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen entgegen. Sie/er ist berechtigt, offenkundig rechtswidrige Anträge z. B. strafbaren Inhalts oder rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge nicht auf die Tagesordnung zu setzen. Daneben ist eine Zurückweisung wegen Nichteinhaltung der geschäftsmäßig vorgeschriebenen formellen Antragsvoraussetzungen (z. B. Antragsbefugnis, Schriftform und Frist) oder aus Gründen der Überlastung der betreffenden BVV-Sitzung mit anderen Tagesordnungspunkten zulässig. Sie/er hrt und unterzeichnet den von der BVV und ihren Ausschüssen ausgehenden Schriftwechsel.
  5. Die Vorsteherin/der Vorsteher entwirft den Haushaltsplan der BVV; sie/er verfügt über die zur Bestreitung der Bedürfnisse der BVV bereitgestellten Mittel.
  6. Das Büro der BVV ist ihr/ihm unterstellt; die personelle Besetzung des Büros bedarf ihrer/seiner Zustimmung. Das Büro der BVV ist ihr/ihm unterstellt; die personelle Besetzung des Büros bedarf seiner/ihrer Zustimmung. Sie/er ist für die Funktionalität des BVV-Büros verantwortlich.

 

 

§ 5 Aufgaben der Stellvertreterin/des Stellvertreters

 

Die/der Stellvertreter/in unterstützt die Vorsteherin/den Vorsteher in ihrer/seiner Amtsführung. Sie/er vertritt sie/ihn in ihrer/seiner Abwesenheit oder Verhinderung mit allen ihren/seinen Rechten und Pflichten.

 

 

§ 6 Aufgaben der Beisitzer/innen

 

  1. Die Beisitzer/innen haben die Vorsteherin/den Vorsteher zu unterstützen, die Redeliste zu führen, die Redezeit zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten aufzurufen und die Stimmen zu zählen. Sie sind, gemeinsam mit dem Ältestenrat, an der Entscheidung zu beteiligen, ob eine Sitzung als Videokonferenz durchgeführt werden soll.
  2. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Vorsteher/in und Stellvertreter/in übernehmen  die Beisitzer/innen die Geschäfte in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden.
  3. Sind Beisitzer/innen in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so kann die/der amtierende Vorsteher/in für die Dauer dieser Sitzung Stellvertreter/innen aus den Reihen der Bezirksverordneten ernennen.

 

 

Bezirksverordnete und Fraktionen

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten

 

  1. Die Bezirksverordneten sind verpflichtet, an den Arbeiten der BVV teilzunehmen. Bezirksverordnete sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.
  2. Die Vorsteherin/der Vorsteher legt für die Sitzungen der BVV Anwesenheits- und Abwesenheitslisten aus, in die sich die anwesenden Bezirksverordneten eintragen. Bei Telefon-/Videokonferenzen melden sich Bezirksverordnete mit Namen an.
  3. Jede/r Bezirksverordnete, die/der an den Arbeiten der BVV nicht teilnehmen kann, zeigt dies der Vorsteherin/dem Vorsteherunter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung an.
  4. Jede/r Bezirksverordnete hat das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Das Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage in der vorgeschriebenen Frist zu beantworten. Sollte diese Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden können, ist dies der/dem Fragesteller/in vor Fristablauf schriftlich zu begründen. Alle schriftlich vorliegenden Antworten sollen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte vom BVV-Büro digital veröffentlicht werden.
  5. Jeder/Jedem Bezirksverordneten ist vom Bezirksamt Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. § 15 Abs. 3 bleibt davon unberührt.
  6. Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz hren würden.

 

 

§ 8 Bildung von Fraktionen und Gruppen

 

  1. Eine Fraktion besteht gemäß § 5 Abs. 3 BezVG aus mindestens drei Mitgliedern der BVV, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt wurden.
  2. Die Bildung der Fraktionen, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes und der Mitglieder sind der Vorsteherin/dem Vorsteherschriftlich mitzuteilen. Über Aus- oder Eintritte ist die Vorsteherin/der Vorsteher umgehend zu informieren.
  3. Zwei fraktionslose Bezirksverordnete, die derselben Partei oder Wähler/innengemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, können eine Gruppe bilden. Die Bildung bzw. Auflösung einer Gruppe, ihre Bezeichnung und die Namen ihrer Mitglieder sowie deren Funktionen sind der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 9 Ausweise

 

Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen von der Vorsteherin/dem Vorsteher der BVV unterschriebenen Ausweis über ihre Eigenschaft als Bezirksverordnete. Nach Ablauf der Wahlperiode oder bei vorzeitigem Erlöschen des Mandats verliert der Ausweis seine ltigkeit.

 

 

Ältestenrat

 

§ 10 Zusammensetzung

 

  1. Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der BVV gebildet. Er besteht aus der Vorsteherin/dem Vorsteher, der/dem Stellvertreter/in, den Fraktionsvorsitzenden und einer von der BVV festzusetzenden Zahl von weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des gesamten Ältestenrates wird zwischen den Fraktionen nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der BVV vereinbart. Die Mitglieder werden der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich benannt.
  2. Stellvertretung ist zulässig, sie ist der/dem Vorsitzenden des Ältestenrates mitzuteilen.
  3. Der Ältestenrat hat kein Beschlussrecht.

 

 

§ 11 Einberufung

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Ist  sie/er verhindert, so leitet die/der stellvertretende Vorsteher/in.
  2. Sollte der Ältestenrat es nicht anders beschließen, tritt er eine Woche vor jeder BVV-Sitzung zusammen.
  3. Der Ältestenrat tritt, wenn er nicht anders beschließt, unmittelbar vor der BVV-Sitzung zusammen. Diese Sitzung wird auf Verlangen dreier seiner Mitglieder, einer Fraktion oder der Vorsteherin/des Vorstehers während der BVV fortgesetzt. Die BVV-Sitzung ist dafür zu unterbrechen. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann aus besonderen Gründen von einer Unterbrechung absehen; in diesem Fall setzt der Ältestenrat seine Sitzung unmittelbar nach der BVV fort.
  4. Der Ältestenrat tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung der BVV zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.
  5. Eine außerordentliche Sitzung muss einberufen werden, wenn drei seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangen.
  6. Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Im Übrigen gilt für den Ältestenrat die Geschäftsordnung der BVV sinngemäß. Er tagt nicht öffentlich. ste können bei Bedarf zugeladen werden.
  8. Fraktionslose Verordnete sind über die Besprechungen des Ältestenrates zu informieren.

 

 

§ 12 Aufgaben

 

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Vorsteherin/den Vorsteher bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen, insbesondere über den Arbeitsplan der BVV, herbeizuführen. Er schlägt den Verteilungsschlüssel r die durch die Ausschüsse gemäß § 14 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse vor.

 

 

Ausschüsse

 

§ 13 Bildung von Ausschüssen

 

  1. Die BVV bildet aus ihrer Mitte den Ältestenrat, den Jugendhilfeausschuss, den Integrationsausschuss und weitere Ausschüsse. Sie kann für Ausschüsse, in denen rgerdeputierte 9 Abs. 1 und 2 BezVG) mitwirken sollen, bis zu sechs und für den Integrationsausschuss mindestens vier bis höchstens sieben Bürgerdeputierte hinzuwählen; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe der Ausschüsse soll regelmäßig auf chstens 17 Mitglieder begrenzt werden. Gesetzliche Sonderregelungen für den Jugendhilfeausschuss bleiben unberührt.
  2. In den Ausschüssen erhält jede Fraktion mindestens einen Sitz. Die Verteilung der Ausschusssitze einschließlich der Sitze der Bürgerdeputierten wird insgesamt zwischen den Fraktionen nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der BVV vereinbart; kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet die BVV nach den vorstehenden Grundsätzen.
  3. Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, mindestens in einem Ausschuss ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen; dies gilt nicht r den Jugendhilfeausschuss.
  4. r die Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung der BVV sinngemäß; die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil an den Sitzen jeweils des Vorstands der BVV und der Vorstände der Ausschüsse.
  5. Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen sind zu berücksichtigen.

 

 

§ 14 Konstituierung

 

  1. Die erste Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch die Vorsteherin/den Vorsteher. Sie/er leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die Ausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, die als Bezirksverordnete Mitglieder des Ausschusses sein ssen.
  3. Die Ausschüsse können unter Angabe eines wichtigen Grundes die/den Vorsitzende/n abwählen. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses. Bei erfolgter Abwahl führt in der Übergangszeit die/der Stellvertreter/in oder ein/e zu wählende/r Dritte/r die Geschäfte. Die Fraktion, der die/der Ausschussvorsitzende angehört, kann ihre/seine Benennung für den Ausschuss zurückziehen. Das Vorschlagsrecht steht der Fraktion, der die/der Ausschussvorsitzende angehörte, weiterhin zu.
  4. Der Ausschuss legt in seiner Konstituierung die vorläufigen Sitzungstermine für das laufende und das folgende Kalenderjahr fest und stimmt die Termine mit der Vorsteherin/dem Vorsteher ab. Das Büro der BVV ist unverzüglich von der Festlegung der Sitzungstermine seitens der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden zu verständigen. Für die weiteren Jahre erfolgt die Festlegung spätestens jeweils im Oktober des Vorjahres entsprechend.

 

 

§ 15 Aufgaben

 

  1. Die Ausschüsse beraten die ihnen von der BVV überwiesenen Vorlagen und berichten der BVV über das Ergebnis.
  2. Die Ausschüsse nnen sachkundige Personen und Betroffene hinzuziehen.

 

 

§ 16 Arbeit der Ausschüsse

 

  1. Die/Der Vorsitzende hat den Ausschuss, so oft es die Geschäfte erfordern, einzuberufen. Einberufungen von Sitzungen in den BVV-Ferienzeiten bedürfen der Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers und setzen ein Einverständnis aller Fraktionen voraus. Lediglich bei außerordentlich notwendigen Sitzungen kann mehrheitlich ein Sitzungstermin vereinbart werden, der ebenso der Genehmigung der Vorsteherin/des Vorstehers bedarf. Sitzungen des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden und des Jugendhilfeausschusses sind von diesen Regelungen ausgenommen.
  2. In Ausübung der Kontrolle können die Ausschüsse Auskünfte vom Bezirksamt sowie Einsicht in die Akten verlangen. Einem Ausschuss ist auf Verlangen vom Bezirksamt Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Bezirksamt darf die Auskunft und die Einsichtnahme verweigern, wenn der Auskunft oder der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen und dem nicht durch Maßgaben der Geheimhaltung Rechnung getragen werden kann. Das Bezirksamt hat eine ablehnende Entscheidung oder Maßgaben der Geheimhaltung gegenüber dem Ausschuss zu begründen.

 

 

§ 17 Ausschusssitzungen

 

  1. Die Ausschüsse tagen öffentlich, mit Ausnahme des Geschäftsordnungsausschusses und des Ausschusses r Eingaben und Beschwerden. Jeder Ausschuss kann wegen des Vorliegens besonderer oder der in § 37 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung beschriebenen Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit ausschließen.
  2. Die Ausschüsse können beschließen, auch außerhalb der der BVV vorbehaltenen ume zu tagen sowie sachkundige Personen hinzuzuziehen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten entstehen, bedarf es der Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers.
  3. Ausschusssitzungen können auch als Video-/Telefonkonferenz stattfinden, sofern besondere Gründe dies erfordern.
  4. Die/der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende hat die Tagesordnung so zu fertigen, dass sie den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung schriftlich durch das BVV-Büro übermittelt werden kann. Dazu muss die Tagesordnung spätestens 9 Kalendertage vorher im BVV- ro eingegangen sein. Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  5. Wenn die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende zur Sitzung verhindert sind, soll das älteste anwesende Ausschussmitglied die Sitzung eröffnen und der Ausschuss einen Beschluss über die Leitung fassen.
  6. Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes kann beschlossen werden.
  7. Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an Ausschusssitzungen als Gast mit Rederecht teilzunehmen. Anderen Gästen kann in öffentlichen Sitzungen mit Zustimmung des Ausschusses das Wort erteilt werden. Im Ausschuss für Soziales hat ein/e Vertreter/in der Seniorenvertretung Neukölln Antrags- und Rederecht. Im Integrationsausschuss hat ein/e Vertreter/in des Bezirksbeirats für Partizipation und Integration Antrags- und Rederecht. Jede/r Bezirksverordnete hat zu überwiesenen eigenen Anträgen in jedem Ausschuss Rede- und Antragsrecht, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
  8. Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung der Bezirksverordneten und der rgerdeputierten ist zulässig; sie ist der/dem Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses mitzuteilen.
  9. Beschlüsse in Ausschüssen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmgleichheit als Ablehnung gilt.
  10.            Beschlüsse der Ausschüsse sind der Vorsteherin/dem Vorsteher innerhalb von 5 Werktagen vom Sitzungstag an durch die/den Ausschussvorsitzende/n zur Vorlage an die BVV schriftlich mitzuteilen.
  11.            Im Übrigen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung der BVV auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.

 

 

Drucksachen der BVV

 

§ 18 Verteilung

 

  1. Drucksachen der BVV, Einladungen, Vorlagen, Anträge, Anfragen, Berichte usw. werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt durch die Vorsteherin/den Vorsteher zugestellt.
  2. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich elektronisch.
  3. Bei sehr umfangreichen Drucksachen, wie z. B. Bebauungs- und Haushaltspläne, werden diese Unterlagen nur den Mitgliedern des entsprechenden Fachausschusses elektronisch zugestellt. Alle anderen Bezirksverordneten werden auf die Einsichtnahme im Internet verwiesen.

 

 

§ 19 Anträge gemäß § 11 Bezirksverwaltungsgesetz

 

  1. Anträge (Anträge, Ersuchen, Empfehlungen) müssen mindestens von einer/einem Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion gestellt werden.
  2. Die Anträge sind spätestens acht Tage vor der Sitzung der Vorsteherin/dem Vorsteher einzureichen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat können sie auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung gesetzt werden.
  3. Setzt die Vorsteherin/der Vorsteher Anträge nicht auf die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung, so hat sie/r dies der/dem Antragsteller/in unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Die/Der Antragsteller/in kann gegen die Ablehnung schriftlich Einspruch einlegen. Die BVV entscheidet nach Begründung und Beratung des Einspruchs. In der Beratung des Einspruchs ist nur über dessen Berechtigung, nicht über den sachlichen Inhalt des Antrages, der dem Einspruch zu Grunde liegt, zu verhandeln.
  5. Bei der Behandlung von Anträgen in der Sitzung der BVV hat die/der Antragsteller/in das Recht zur Begründung; die Beratung schließt sich an. Eine Beschlussfassung erfolgt, sofern die Anträge nicht einem Ausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden.
  6. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch nicht in derselben Sitzung wiederaufgenommen werden.
  7. Drucksachen von zwischenzeitlich aus der BVV ausgeschiedenen Antragstellenden, die in Ausschüsse überwiesen wurden, sind weiterhin zu behandeln, sofern sie nicht von der Fraktion, der die/der Antragstellende angehörte, zurückgezogen werden. Noch zu behandelnde Drucksachen von zwischenzeitlich ausgeschiedenen fraktionslosen Antragstellenden werden gegenstandslos.
  8. Einzeln oder gemeinsam eingereichte Anträge können nur von allen ursprünglich Einreichenden (gemeinsam), auch ohne Zustimmung von Beigetretenen, zurückgezogen werden. Der gesamte Antrag ist dann obsolet und verbleibt nicht im Geschäftsgang. Auch die Übernahme von Änderungsanträgen erfordert die Zustimmung aller Einreichenden.
  9. Die in Ausschüsse überwiesenen und von der BVV noch nicht beschlossenen Anträge gelten mit Ablauf der Wahlperiode als gegenstandslos und sind gegebenenfalls erneut einzubringen.
  10.            Anträge, die zur Mitberatung in Ausschüsse überwiesen und nicht von der/dem Antragstellenden vertagt werden, sind innerhalb von vier Monaten zu beraten und das Ergebnis der Beratungen ist dem federführenden Ausschuss zu übermitteln. Sofern dem federführenden Ausschuss nach Ende der Frist keine Mitteilung zugeht, erlischt das Mitberatungsrecht zum Antrag.
  11.            Anträge, die zur Beratung einem Ausschuss überwiesen worden sind, sind von der/dem Ausschussvorsitzenden innerhalb von zwei Sitzungen auf die Tagesordnung zu setzen und zu behandeln.
  12.            Vertagte Anträge werden nach Rücksprache mit den antragstellenden Fraktionen, spätestens jedoch nach 4 Monaten erneut behandelt.
  13.            Anträge, die in der Einbringungssitzung der BVV nicht behandelt werden, werden automatisch in die von der Vorsteherin/dem Vorsteher vorgeschlagenen und im Ältestenrat besprochenen Ausschüsse überwiesen. Die Empfehlungsliste wird den Bezirksverordneten zu Beginn der Sitzung vorgelegt. Beim Einreichen wird von den Einreichenden ein Vorschlag beigefügt, in welchen Ausschuss der Antrag überwiesen werden soll.

 

 

§ 20 Entschließungen

 

  1. Die BVV kann in einer Entschließung Stellung zu gewichtigen aktuellen politischen Fragen nehmen.
  2. Entschließungen müssen einen Bezug zu Neukölln aufweisen
  3. Entschließungsanträge können nur von Fraktionen eingebracht werden.

 

 

§ 21 Dringlichkeiten

 

  1. Drucksachen, die noch nicht auf der Tagesordnung stehen, jedoch bis zu Beginn der Sitzung eingereicht sind, können in derselben Sitzung beraten, besprochen und abgestimmt werden, wenn die Dringlichkeit begründet ist. Über die Dringlichkeit entscheidet die BVV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten.
  2. Gegen die Aufnahme dringlicher Vorlagen der Vorsteherin/des Vorstehers, des Bezirksamtes und dringlicher Beschlussempfehlungen in die Tagesordnung ist kein Widerspruch glich.
  3. Zur Dringlichkeit dürfen von jeder Fraktion und Gruppe nur ein/e Redner/in sowie fraktionslose Bezirksverordnete sprechen. Die/der Einreichende hat dabei Vorrang. Die Redezeit wird auf 3 Minuten begrenzt.
  4. Als dringlich eingereichte Drucksachen, die nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten erhalten, werden damit gegenstandslos und sind gegebenenfalls     erneut einzubringen.

 

 

§ 22 Vorlagen zur Kenntnisnahme

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher unterbreitet der BVV Vorlagen

a)  über die Einführung neuer Mitglieder der BVV,

b)  über die Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Amtes von rgerdeputierten bzw. stellvertretenden rgerdeputierten 25 BezVG).

 

Diese Vorlagen gelten mit Aufnahme auf die Tagesordnung als zur Kenntnis genommen. Eine Aussprache erfolgt nicht.

 

  1. Das Bezirksamt hat der BVV für jede beschlossene BVV-Drucksache innerhalb von sechs Monaten eine Vorlage zur Kenntnisnahme als Schlussbericht oder in Ausnahmefällen als Zwischenbericht vorzulegen. Bei Vorlage eines Zwischenberichtes verlängert sich die Frist um maximal weitere drei Monate. Begründete Ausnahmen sind zulässig. Diese Drucksachen werden auf Verlangen zur Aussprache gestellt. Die Beantragung der Besprechung soll bis zum Beginn der Sitzung bei der Vorsteherin / dem Vorsteher erfolgen.

 

 

§ 23 Vorlagen zur Wahl und Beschlussfassung

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher unterbreitet der BVV Vorlagen zur Wahl

a)   von Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses 35 AG KJHG),

b)   von Bürgerdeputierten und stellvertretenden rgerdeputierten   21 BezVG)

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher unterbreitet der BVV Vorlagen zur Beschlussfassung

a)    über Zeitpunkt und Dauer der Ferien,

b)   über Vorgänge, die der BVV bzw. der Vorsteherin/dem Vorsteher zur Erledigung überwiesen werden.

  1. Das Bezirksamt kann der BVV Vorlagen zur Wahl oder Beschlussfassung unterbreiten. Sie werden auf Verlangen zur Aussprache gestellt.

 

 

§ 24 Anzahl der Lesungen

 

  1. Die BVV kann über Anträge und Vorlagen zur Beschlussfassung in einer Lesung beschließen oder sie einem oder mehreren Ausschüssen überweisen. Einem Ausschuss wird die Federführung zugewiesen.
  2. Über Anträge und Vorlagen zur Beschlussfassung, die an Ausschüsse überwiesen worden sind, hat die BVV nach abschließender Behandlung im federführenden Ausschuss in weiterer Lesung zu beschließen. Weitere Überweisungen sind möglich.
  3. Die BVV stimmt über eine Ausschuss-Empfehlung (Beschlussempfehlung) ab. Wenn die Empfehlung abgelehnt wird und der Text der Empfehlung vom Ursprungsantrag abweicht, so wird anschließend über den Ursprungsantrag abgestimmt.

 

 

§ 25 Änderungsanträge

 

  1. Änderungsanträge zu Anträgen, Entschließungen, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Vorlagen zur Beschlussfassung nnen jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden und bedürfen keiner Unterstützung. Sie sind der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich zu übergeben bzw. in Videokonferenzen schriftlich zu übermitteln und von ihr/ihm zu verlesen.
  2. Änderungsanträge müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in Verbindung stehen. Sie sind gegebenenfalls von vom Antragstellenden zu begründen. Der Betreff eines Antrages ist dabei nicht änderbar.
  3. Über eine Ausschussüberweisung eines Antrages oder einer Beschlussempfehlung muss immer vor der Abstimmung über Änderungsanträge entschieden werden. Bei einer Überweisung wird der Änderungsantrag als Material mit in den Ausschuss überwiesen, eine Abstimmung in der BVV findet dann nicht statt.
  4. Es wird immer zuerst über einen Änderungsantrag abgestimmt, bei Ablehnung dann über den Ursprungsantrag.
  5. Sollten mehrere Änderungsanträge gestellt werden, wird zuerst der weitest gehende abgestimmt.
  6. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Änderungsantrages entscheidet die Vorsteherin/der Vorsteher.
  7. Noch nicht beschlossene Änderungsanträge oder Beschlussempfehlungen werden gegenstandslos, wenn die Ursprungsdrucksache (Ursprungsantrag) zurückgezogen wurde.

 

 

§ 26 Große Anfragen

 

  1. Große Anfragen müssen mindestens von einer/einem Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion an das Bezirksamt gestellt werden und sind der Vorsteherin/dem Vorsteher spätestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Pro Fraktion rfen nicht mehr als zwei Große Anfragen und von Gruppen und fraktionslosen Bezirksverordneten nicht mehr als eine Große Anfrage eingebracht   werden. Dringliche Große Anfragen sind hiervon nicht betroffen. Eine Große Anfrage besteht ausschließlich aus bis zu fünf Fragen, die in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen. Eine Begründung ist nicht vorgesehen.
  2. Große Anfragen sollen sich auf die Tätigkeit des Bezirksamtes beziehen.
  3. Die Überschrift muss im Zusammenhang mit der Anfrage stehen. Im Text werden keine Kommentierungen zugelassen. Die Vorsteherin/der Vorsteher teilt die Große Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit und setzt sie auf die Tagesordnung der chsten ordentlichen Sitzung. § 19 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
  4. Das Bezirksamt ist verpflichtet, Große Anfragen in der Sitzung mündlich zu beantworten. Mit der Zustimmung des/der Fragestellenden hat die Beantwortung schriftlich zu erfolgen. Die schriftliche Beantwortung sollte vom Bezirksamt innerhalb einer Woche zu erfolgen und über die Vorsteherin/den Vorsteher den Fraktionen und fraktionslosen Bezirksverordneten elektronisch übermittelt werden.
  5. Eine sofortige Besprechung schließt an die Beantwortung der Großen Anfrage an, wenn mindestens ein/e anwesende/r Bezirksverordnete/r einen entsprechenden Antrag stellt. Bei der Besprechung können keine Sachanträge gestellt werden.
  6. Die Reihenfolge der Behandlung der Großen Anfragen richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei zunächst die zuerst eingereichten Großen Anfragen aller Fraktionen behandelt werden, dann in gleicher Reihenfolge die als zweites eingereichten Großen Anfragen. (siehe hierzu auch § 36 Abs. 6 letzter Satz)
  7. Große Anfragen können, sofern nicht anders beschlossen, nur einmal vertagt werden und sind ansonsten schriftlich zu beantworten. Davon ausgenommen ist die erste neu in eine Sitzung eingebrachte Große Anfrage jeder Fraktion. Diese können auf Wunsch der jeweiligen Fraktion bis zur mündlichen Beantwortung vertagt werden.

 

 

§ 27 Mündliche Anfrage

 

  1. ndliche Anfragen dürfen nur aus bis zu zwei Fragen bestehen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
  2. ndliche Anfragen sollen einen aktuellen Bezug zurtigkeit des Bezirksamtes aufweisen.
  3. Jede/r Bezirksverordnete kann in der ordentlichen Sitzung der BVV eine Mündliche Anfrage stellen. Diese Anfragen sind spätestens am Vortag bis 09.00 Uhr bei der Vorsteherin/beim Vorsteher einzureichen. Die Behandlung der Mündlichen Anfragen darf in einer Sitzung der BVV den Zeitraum von 45 Minuten nicht überschreiten.
  4. Die Reihenfolge der mündlichen Anfragen richtet sich mit der jeweils ersten nach der Stärke der Fraktion/Gruppe, anschließend nach dem Verfahren von dHondt.
  5. Die Fragestellenden haben nur die von ihnen eingebrachte Mündliche Anfrage vorzutragen. Das zuständige Mitglied des Bezirksamts hat die Anfrage mündlich zu beantworten und soll dies in der gebotenen Kürze tun.
  6. Die Antworten werden nicht besprochen. Es sind maximal drei Nachfragen zulässig, wobei die erste Nachfrage der/dem Fragestellenden zusteht. Über die weiteren Nachfragen entscheidet die Reihenfolge der Wortmeldungen.
  7. Anfragen, die nicht erledigt werden können, sind von der Vorsteherin/dem Vorsteher mit dem Stichwort bekannt zu geben. Die Beantwortung sollte vom Bezirksamt innerhalb einer Woche schriftlich erfolgen und elektronisch veröffentlicht werden.

 

 

§ 28 Konsensliste

 

  1. Die BVV kann bei Übereinstimmung über die Behandlung von Drucksachen der jeweiligen Sitzung der BVV eine Konsensliste beschließen, die unter "Geschäftliches" in der Tagesordnung behandelt wird.
  2. In die Konsensliste können die schriftliche Beantwortung von Mündlichen Anfragen und Großen Anfragen, Beschlussempfehlungen und Mitteilungen der Ausschüsse, Anträge sowie Vorlagen zur Kenntnisnahme und Vorlagen zur Beschlussfassung aufgenommen werden.
  3. Die Konsensliste wird vor der anschließenden BVV-Sitzung im Ältestenrat erarbeitet und allen Bezirksverordneten schriftlich spätestens während der Sitzung vor der Abstimmung zugeleitet.
  4. Wenn im Ältestenrat das jeweilige Abstimmungsverhalten wie Bejahung, Ablehnung oder Enthaltung eindeutig erkennbar ist, kann dies in der Konsensliste vermerkt werden.

 

 

§ 29 Kleine Anfragen

 

  1. Jede/r Bezirksverordnete kann über bestimmte Tatsachen auch in einer Kleinen (schriftlichen) Anfrage, die bei der Vorsteherin/beim Vorsteher einzureichen ist, vom Bezirksamt Auskunft verlangen. Die kleinen Anfragen sollen einen Bezug zur Tätigkeit des Bezirksamtes aufweisen.
  2. Die Anzahl der Fragen in einer Kleinen Anfrage ist auf höchstens acht beschränkt. Eine Kleine (schriftliche) Anfrage besteht ausschließlich aus Fragen. Kommentierungen sind nicht zugelassen. Das Bezirksamt beantwortet die Anfrage innerhalb von 5 Wochen schriftlich über die Vorsteherin/den Vorsteher an die/den Fragesteller/in. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so hat das Bezirksamt dies der/dem Fragestellenden innerhalb der Frist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  3. Die Anfragen und die Beantwortung werden elektronisch veröffentlicht und der/die Fragesteller/in über die Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt.

 

 

Eingaben und Beschwerden,

Einwohnerrechte (Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde und Einwohnerantrag)

 

§ 30 Behandlung im Ausschuss

 

  1. An die BVV gerichtete Eingaben und Beschwerden überweist die Vorsteherin/der Vorsteher dem Ausschuss r Eingaben und Beschwerden.
  2. Der Ausschuss r Eingaben und Beschwerden ist berechtigt

a)   Petent/innen und andere Personen anzuhören,

b)   Auskünfte von Behörden, Anstalten, Eigenbetrieben und juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin zu verlangen, wenn es der Gesamtzusammenhang der Angelegenheit erfordert,

c)    Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

  1. Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Verwaltungsorganen und ggf. unter Beteiligung des zuständigen   Ausschusses über die Eingabe oder Beschwerde durch Mehrheitsbeschluss.
  2. Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden befindet auch über Petitionen, die ihm der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses zuweist, weil sie in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung fallen. Eingaben und Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung fallen, kann der Ausschuss an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgeben.

 

 

§ 31 Entscheidungen des Ausschusses

 

  1. Die Entscheidungen nnen lauten:

a)   Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt zur Stellungnahme bzw. zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen. Nach Stellungnahme des Bezirksamtes und erneuter Beratung entscheidet der Ausschuss über die Eingabe bzw. Beschwerde.

b)   Die Eingabe oder Beschwerde wird r ungeeignet zur Beratung erklärt.

c)    Die Eingabe oder Beschwerde, für die bezirkliche Organe nicht wirksam werden nnen, wird an die zuständige Stelle weitergeleitet.

  1. Die/der Einsender/in ist nach der Entscheidung im Ausschuss durch unmittelbare Benachrichtigung zu beraten oder zu unterrichten und gegebenenfalls auf den Rechtsweg zu verweisen.
  2. Eine Beratung über anonyme Eingaben und Beschwerden findet nicht statt.

 

 

§ 32 Auskunft des Bezirksamtes über die Ausführung der Beschlüsse

 

Über die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden, soweit sie dem Bezirksamt zur Berücksichtigung überwiesen sind, soll dieses innerhalb von sechs Wochen schriftlich Mitteilung geben oder die Gründe der Verzögerung und den vermutlichen Termin dem Ausschuss mitteilen.

 

 

§ 33 Einwohnerversammlung

 

Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden. Einwohnerversammlungen werden von der Vorsteherin/dem Vorsteher der BVV einberufen, wenn die BVV dies mit einfacher Mehrheit verlangt oder der Antrag einer Einwohnerin/eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der    Mitglieder der BVV unterstützt wird.

 

 

§ 34 Einwohnerfragestunde

 

  1. In jeder ordentlichen Sitzung der BVV soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen BVV- Sitzung und sollte stets zu Beginn der Sitzung durchgeführt werden.
  2. Die Dauer wird auf 30 Minuten begrenzt.
  3. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller anwesend ist. Die Fragen können auch von Mitgliedern der BVV beantwortet werden. Die Modalitäten der Beantwortung werden im Ältestenrat festgelegt.
  4. Pro Fragesteller/in sind maximal zwei thematisch zusammenhängende Fragen zulässig. Die Fragen sind spätestens 10 Tage vor der Sitzung der BVV der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich bis 12 Uhr einzureichen. Sie müssen einen Zusammenhang zur aktuellen Bezirkspolitik und/oder zur Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung haben. Über die formale Zulässigkeit entscheidet die Vorsteherin/der Vorsteher. Die Bürger/innen werden bei Abgabe ihrer Fragen im BVV-Büro in eine Frageliste eingetragen und in der Sitzung der Reihe nach aufgerufen.
  5. Die Frage sollte mit einer kurzen Begründung nicht mehr als drei Minuten beanspruchen und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Eine Nachfrage der/des Fragestellenden ist zulässig. Die Antworten werden nicht besprochen.
  6. Fragen, die aus zeitlichen Gründen nicht beantwortet werden können, werden schriftlich beantwortet.

 

 

§ 35 Einwohnerantrag

 

  1. Ein Einwohnerantrag ist schriftlich bei der BVV einzureichen. Im Auftrag der BVV prüft das Bezirksamt den Antrag auf Einhaltung der Zulassungskriterien. Das Ergebnis der Prüfung ist der BVV vorzulegen. Die Vorsteherin/der Vorsteher stellt die Zulässigkeit des Antrages fest oder weist ihn zurück.
  2. Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die BVV unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Vertrauenspersonen der Antragstellenden haben das Recht auf Anhörung in der BVV und in ihren Ausschüssen.

 

 

Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung

 

§ 36 Leitung der Sitzung

 

  1. Die amtierende Vorsteherin/der amtierende Vorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über   die Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer/seiner Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung unzulässig.
  2. Die Vorsteherin/der Vorsteher muss den Vorsitz abgeben, wenn sie/er zur Sache sprechen will.

 

 

§ 37 Einberufung, Termine und Ferien

 

  1. Die BVV ist von der Vorsteherin/dem Vorsteher in der Regel monatlich, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen. In den BVV-Ferienzeiten finden grundsätzlich keine Sitzungen statt.
  2. Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der BVV einzuladen. Die BVV kann die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes beschließen.
  3. Die Sitzungen der BVV enden, sofern nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln anders beschlossen wird, spätestens um 22.30 Uhr. Die Sitzungsdauer ist auf maximal 6 Stunden begrenzt. Tagesordnungspunkte, die nach Schließung der Sitzung nicht mehr behandelt werden, sind in den jeweiligen Bereichen der Tagesordnung der nächsten Sitzung den neuen Drucksachen voranzustellen.
  4. Auf Antrag kann r nicht behandelte Tagesordnungspunkte mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten eine Fortsetzung der Sitzung an einem der darauffolgenden 10 Tage beschlossen werden.
  5. Über Zeitpunkt und Dauer der Ferien beschließt die BVV.

 

 

§ 38 Außerordentliche Sitzungen

 

  1. Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen der Vorsteherin/des Vorstehers, eines Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes  statt. Die Vorsteherin/der Vorsteher hat im Falle einer Beantragung schnellstmöglich, aber unter Wahrung der Einladungsfristen gemäß § 40 (1), zu einer Sitzung einzuladen.
  2. Zeitgleich mit der Beantragung einer außerordentlichen Sitzung sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich der Vorsteherin/dem Vorsteher einzureichen. Die Vorsteherin/der Vorsteher legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der beantragten Tagesordnungspunkte fest und entscheidet ggf. darüber, ob weitere Drucksachen anschließend behandelt werden. Die beantragte Tagesordnung ist den übrigen Fraktionen, Gruppen und Fraktionslosen mit der Bekanntgabe des Antrags und des voraussichtlichen Termins mitzuteilen.
  3. Die Einbringung Mündlicher Anfragen nach § 27 Abs. 1 ist in außerordentlichen Sitzungen ausgeschlossen.

 

 

§ 39 Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen

 

  1. Die BVV tagt öffentlich. Es erfolgt eine Videoübertragung der BVV im Internet unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange.
  2. Redebeiträge von Mitgliedern des Bezirksamts werden grundsätzlich übertragen. Bezirksverordnete und Mitarbeiter/innen des Bezirksamts können verlangen, dass Aufnahmen ihrer Person und ihrer Redebeiträgen und deren Veröffentlichung unterbleiben. Aufnahmen von anderen Personen dürfen nicht ohne vorherige Einwilligung angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  3. In besonderen Fällen (s. BezVG Berlin) kann eine Sitzung als Telefon-/Videokonferenz durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit ist hierbei durch einen Videostream auf einer geeigneten Plattform im Internet sicherzustellen.
  4. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Fünftels der Bezirksverordneten oder auf Antrag des Bezirksamtes für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Die Beratung und der Beschluss erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
  5. Die Beratung und der Beschluss der nichtöffentlichen Sitzung sind geheim zu halten, wenn die Amtsverschwiegenheit auf Vorschlag der Vorsteherin/des Vorstehers, auf Antrag eines Fünftels der Bezirksverordneten oder auf Antrag des Bezirksamtes beschlossen worden ist. Der Beschluss über die Amtsverschwiegenheit wird ohne vorherige Aussprache gefasst.
  6. Bei der Beratung und Abstimmung über Gegenstände, die das Privatinteresse einer/eines Bezirksverordneten im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berühren, darf diese/r Bezirksverordnete nicht zugegen sein. Ihr/sein Standpunkt muss jedoch durch ihre/seine schriftliche Erklärung angehört werden.
  7. In nicht öffentlicher Sitzung sind unter Verschwiegenheit in jedem Falle zu erledigen:

a)   Alle persönlichen Angelegenheiten, Sondervergütungen und Unterstützungen aller im Dienst der Stadt und des Landes Berlin stehenden Personen

b)   die Behandlung von Anstellungen

c)   Angelegenheiten, bei denen die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache  kommen

d)   Beschwerden über die Geschäftsführung der Vorsteherin/des Vorstehers

e)   Beratung über An- und Verkäufe von Grundstücken.

 

 

§ 40 Tagesordnung

 

  1. Die Tagesordnung wird den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung von der Vorsteherin/dem Vorsteher übermittelt. Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die BVV kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf einen anderen Sitzungstag verweisen. Dies gilt nicht für Vorlagen der Vorsteherin/des Vorstehers und des Bezirksamtes. Die BVV kann die Reihenfolge der Tagesordnung mit Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten ändern. Jede Fraktion hat pro Sitzung nur einmal die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung der Tagesordnung zu stellen. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
  3. Vor Erledigung der Tagesordnung bzw. Zeitablauf kann die Sitzung nur durch einen Beschluss der BVV auf Vorschlag der Vorsteherin/des Vorstehers, auf Antrag einer Fraktion oder auf Antrag von drei Bezirksverordneten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Verordneten geschlossen werden.
  4. Die Sitzung ist auf begründeten Antrag einer Fraktion, der Vorsteherin/des Vorstehers oder des    Bezirksamtes zu unterbrechen. Die Vorsteherin/der Vorsteher hat die Zeitdauer der Unterbrechung festzusetzen.
  5. Die/der Bezirksbürgermeister/in oder ihr/sein Vertreter/in im Amt kann vor Eintritt in die Tagesordnung nach § 14 BezVG unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen; eine Besprechung findet nicht statt. Die Redezeit soll 5 Minuten nicht überschreiten.

 

 

§ 41 Beratung

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher hat zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten die Beratung zu eröffnen.
  2. Meldet sich niemand zum Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die Vorsteherin/der Vorsteher die Beratung r geschlossen.
  3. Die BVV kann die Beratung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens drei Bezirksverordneten. Ein Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion und Gruppe sowie fraktionslose Bezirksverordnete die Möglichkeit hatten, das Wort zu nehmen. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.
  4. Bei der Beratung von Drucksachen wird zunächst der Initiatorin/dem Initiator das Wort erteilt, anschließend den Fraktionen und Gruppen ihrer Stärke nach, danach den fraktionslosen Verordneten. Weitere Wortbeiträge können nach Maßgabe der Redezeiten nach Eingangsreihenfolge erfolgen. Eine Ausnahme bilden die Beschlussempfehlungen aus den Ausschüssen, bei denen zuvor eine kurze Berichterstattung aus dem Ausschuss durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden erfolgt.
  5. In begründeten Einzelfällen kann das Bezirksamt die politische Beratung von Anträgen durch rechtserhebliche Hinweise ergänzen. Ergreift ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Beratung das Wort, so hat die Vorsteherin/der Vorsteher die Beratung im Rahmen der zu diesem Tagesordnungspunkt noch bestehenden Redezeit wieder zu eröffnen.

 

 

§ 42 Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer

 

  1. Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich deutlich zu melden und werden von der Vorsteherin/vom Vorsteher aufgerufen. Die BVV beschließt mit Mehrheit, ob und zu welchem Tagesordnungspunkt anderen Personen das Wort erteilt werden kann. heres regelt der Ältestenrat. Will die Vorsteherin/der Vorsteher sich als Redner/in an der Beratung beteiligen, so muss sie/er während dieser Zeit den Vorsitz abgeben.
  2. Bei der Besprechung von Großen Anfragen und Beratung von Anträgen oder Beschlussempfehlungen in erster Lesung beträgt die Redezeit 15 Minuten pro Fraktion, 7 Minuten pro Gruppe und 3 Minuten für Fraktionslose, bei Beratung von Entschließungen, Beschlussempfehlungen in weiteren Lesungen, Vorlagen zur Wahl, Vorlagen zur Beschlussfassung und Vorlagen zur Kenntnisnahme (Zwischen- und Schlussberichte) 5 Minuten pro Fraktion, 4 Minuten pro Gruppe und 3 Minuten r Fraktionslose. Für Beratungen zum Bezirkshaushaltsplan gelten die Redezeiten von Großen Anfragen.
  3. Überschreitet ein/e Redner/in die Redezeit, so entzieht ihr/ihm Die Vorsteherin/der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.
  4. Die Redner/innen haben in der Regel außer in begründeten Ausnahmefällen - von der Redetribüne zu sprechen.
  5. Bezirksamtsmitglieder sollten zu den Punkten der Tagesordnung erst sprechen, wenn alle Fraktionen, Gruppen sowie fraktionslose Bezirksverordnete die Möglichkeit der Rede hatten. Das Bezirksamt soll insgesamt die für eine Fraktion vorgesehene Redezeit nicht überschreiten.
  6. Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung sofort das Wort erhalten. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist jeweils höchstens eine Für- und Gegenrede anzuhören. Die Redezeit darf 2 Minuten nicht überschreiten.

 

 

§ 43 Persönliche Bemerkungen (innerhalb der Sitzung)

 

  1. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet.
  2. Die persönliche Bemerkung muss ihren Grund in der vorhergegangenen Beratung haben. Außerdem muss die Vermutung dafür sprechen, dass sich die/der Bezirksverordnete oder das Bezirksamtsmitglied persönlich angegriffen hlen.
  3. Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
  4. Eine persönliche Bemerkung darf drei Minuten nicht überschreiten.

 

 

§ 44 Persönliche Erklärungen (vor Beginn der Sitzung)

 

  1. Zu einer persönlichen Erklärung oder Erklärung zur Sache, die nicht im Zusammenhang mit den Punkten der laufenden Tagesordnung steht, kann die Vorsteherin/der Vorsteher vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort erteilen.
  2. Die Erklärung ist ihr/ihm spätestens drei Stunden vorher schriftlich vorzulegen, damit die Zulässigkeit der Erklärung geprüft werden kann.
  3. Die Dauer der Erklärung darf drei Minuten nicht überschreiten.
  4. Eine Erklärung zu einer Sache ist eine Äerung, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit der BVV aufweist (z. B. Äerungen über das Verfahren in der BVV oder das Verhalten ihrer Mitglieder).
  5. Der inhaltliche Rahmen persönlicher Erklärungen entspricht dem der persönlichen Bemerkungen mit dem Unterschied, dass sich die Erklärungen nicht auf die Beratung der BVV beziehen dürfen.

 

 

Abstimmung und Wahlen

 

§ 45 Beschlussfähigkeit

 

  1. Die BVV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
  2. Bei Telefon-/Videokonferenzen ist sicherzustellen, dass die Teilnahme registriert wird.
  3. Ergibt sich bei Auszählung oder bei namentlicher Abstimmung, dass die BVV beschlussunfähig ist, so hat die Vorsteherin/der Vorsteher von sich aus die Beschlussunfähigkeit der BVV festzustellen und die Sitzung zu schließen.
  4. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der BVV zurückgestellt worden und tritt die BVV zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

 

§ 46 Beschlussfassung

 

  1. Die BVV beschließt mit einfacher Mehrheit, falls nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

 

 

§ 47 Fragestellung

 

  1. Nach der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet die Vorsteherin/der Vorsteher die Abstimmung. Sie/Er stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt werde oder nicht.
  2. Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.
  3. Jede/r Bezirksverordnete kann die Teilung einer Frage beantragen. Entstehen über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel, so entscheidet die BVV mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 48 Form der Abstimmung

 

  1. Abgestimmt wird in der Regel elektronisch, in begründeten Fällen durch Handzeichen.
  2. Bei einer Telefon-/Videositzung kann die Vorsteherin/der Vorsteher geeignete Abstimmungsverfahren nutzen. Sollte es aus gesetzlichen Gründen notwendig sein, wird durch eine schriftliche Abstimmung per Post abgestimmt.
  3. Geheime Abstimmungen sind außerhalb von Wahlen unzulässig.

 

 

§ 49 Namentliche Abstimmung

 

  1. Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.
  2. Namentliche Abstimmungen werden per elektronischer Stimmabgabe durchgeführt. Ist die elektronische Stimmabgabe aus technischen oder sonstigen Gründen nicht durchführbar, wird von der Vorsteherin/dem Vorsteher ein geeignetes manuelles Verfahren gewählt.
  3. Sogleich nach der Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und von der Vorsteherin/dem Vorsteherverkündet.
  4. Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a)  Stärke eines Ausschusses,

b)  Überweisung an einen Ausschuss,

c)   Sitzungszeit und Tagesordnung,

d)  Schließung der Sitzung,

e)  Vertagung oder Schluss der Beratung,

f)     mtliche Anträge zur Geschäftsordnung,

g)  Feststellung der Dringlichkeit.

 

 

§ 50 Wahlen

 

  1. Wenn nicht eine Fraktion oder mindestens ein Fünftel der Bezirksverordneten widersprechen, können mehrere Positionen in einem Wahlgang en bloc gewählt werden.
  2. Wahlen können, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens ein nftel der Mitglieder der BVV widersprechen oder gesetzlich oder in der Geschäftsordnung eine geheime Wahl vorgesehen ist, in einfacher offener Abstimmung durchgeführt werden.
  3. Wahlen werden grundsätzlich elektronisch durchgeführt, in Sonderfällen per Handzeichen bzw. mit einem geeigneten Verfahren zur geheimen Wahl.
  4. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders festgelegt.
  5. Wird bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden die notwendige Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang mit den beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen. Bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  6. Erreicht eine Kandidierende/ein Kandidierender bei einer Einzelwahl im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so kann in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Wird auch hier keine Mehrheit erreicht, so kann erst in der nächsten regulären Sitzung ein erneuter Wahlgang stattfinden.

 

 

§ 51 Wahl von Bürgerdeputierten und deren Stellvertretern

 

  1. Die rgerdeputierten werden nach § 9 Abs. 1 und 2 BezVG auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt so viele Bewerber/innen enthalten, wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Stellvertreter/in der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet ein/e Bürgerdeputierte/r aus, so tritt an ihre/seine Stelle die/der nächste Stellvertreter/in. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben seine Unterzeichner/innen ihn mindestens in dem r das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen.
  2. Zur/zum Bürgerdeputierten oder zur/zum Stellvertreter/in kann nur gewählt werden, wer die in § 22 BezVG genannten Voraussetzungen erfüllt.
  3. Die Wahl erfolgt für die Wahlperiode der BVV. Bürgerdeputierte sind vor ihrem ersten Einsatz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.
  4. Auf die Wahl der Bürgerdeputierten für den Jugendhilfeausschuss finden die Vorschriften des 3. Abschnittes des BezVG Anwendung, soweit nicht das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) etwas Anderes bestimmt.

 

 

§ 52 Wahl und Abberufung der Bezirksamtsmitglieder

 

  1. Die BVV hlt die Mitglieder des Bezirksamtes r die Dauer der Wahlperiode (§ 35 BezVG).
  2. Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl ein Mitglied des Bezirksamtes vor Beendigung seiner Amtszeit abberufen. Über die Abberufung ist nach zweimaliger Beratung abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der Ersten erfolgen.

 

 

§ 53 Beschlussprotokoll

 

  1. Die gefassten Beschlüsse der BVV sind durch ein Beschlussprotokoll dem Bezirksamt und den Mitgliedern der BVV innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung der BVV schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Verlauf der Sitzungen der BVV kann zu Protokollzwecken aufgenommen werden. Die Aufnahmen können von Bezirksverordneten auf Antrag angehört/eingesehen werden.

 

 

Ordnungsbestimmungen

 

§ 54 Sach- und Ordnungsruf

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.
  2. Wenn ein/e Bezirksverordnete/r die Ordnung verletzt, ruft sie/ihn die Vorsteherin/der Vorsteher unter Namensnennung "zur Ordnung".
  3. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu rfen von den nachfolgend Redenden nicht behandelt werden.
  4. Bei Telefon-/Videokonferenzen sind auch Äerungen in dazugehörigen Chaträumen den obigen Regelungen unterworfen.

 

 

§ 55 Wortentziehung

 

  1. Ist ein/e Redner/in dreimal in derselben Rede "zur Ordnung" oder "zur Sache" gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihr/ihm die Vorsteherin/der Vorsteher das Wort. Ist einer/einem Bezirksverordneten das Wort entzogen worden, so darf sie/er es zu dem gleichen Tagesordnungspunkt nicht noch einmal erhalten.
  2. Ausführungen, die ein/e Redner/in nach Entziehung des Wortes macht, werden in   die Niederschrift nicht aufgenommen.

 

 

§ 56 Ausschluss von Bezirksverordneten

 

  1. Verletzt ein/e Bezirksverordnete/r in grober Weise die Ordnung, insbesondere auch dadurch, dass sie/er sich den Anordnungen der Vorsteherin/des Vorstehers nicht fügt, so kann die Vorsteherin/der Vorsteher sie/ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Die/der Bezirksverordnete hat auf Aufforderung der Vorsteherin/des Vorstehers den Sitzungssaal zu verlassen.
  2. Leistet sie/er dieser Aufforderung keine Folge, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Sie/er kann in diesem Fall von der Teilnahme ggf. bis zum Ende der übernächsten Sitzung einschließlich aller Ausschusssitzungen und Veranstaltungen der BVV ausgeschlossen werden.
  3. Bei Telefon-/Videokonferenzen erfolgt eine Entfernung aus der Telefon-/Videokonferenz

 

 

§ 57 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

 

Gegen die von der Vorsteherin/dem Vorsteher verfügte Ordnungsmaßnahme kann die/der betroffene Bezirksverordnete spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die BVV entscheidet über den Einspruch ohne Beratung.

 

 

§ 58 Maßnahmen bei störender Unruhe

 

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann sie/er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie/er ihren/seinen Sitz. Die Sitzung ist alsdann auf eine Stunde unterbrochen, sofern die Vorsteherin/der Vorsteher keine rzere Unterbrechung bestimmt.
  2. Bei Telefon-/Videokonferenzen gilt entsprechendes.

 

 

§ 59 Ordnungsgewalt über Mitglieder des Bezirksamtes

 

  1. Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt der Vorsteherin/des Vorstehers oder der/des Vorsitzenden eines Ausschusses.
  2. Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt der Vorsteherin/des Vorstehers finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes Anwendung.

 

 

§ 60 Ordnung für Zuhörer/innen

 

  1. Sofern nicht ein Rederecht eingeräumt wurde, sind Zuhörenden sämtliche Äerungen untersagt. Das gilt auch für Äerungen in Telefon-/Videokonferenzen.
  2. Wer Beifall oder Missbilligung äert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann    auf Anweisung der Vorsteherin/des Vorstehers sofort des Saales und der Nebenräume verwiesen, bzw. aus einer Telefon-/Videokonferenz entfernt werden. Dies gilt auch für Äerungen in dazugehörigen Chaträumen.
  3. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen bzw. alle Zuhörenden aus der Telefon-/Videokonferenz entfernen.
  4. Foto- und Filmaufnahmen, Screenshots sowie Tonmitschnitte sind ohne vorherige Genehmigung der Vorsteherin/des Vorstehers nicht gestattet.

 

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 61 Auslegung der Geschäftsordnung

 

  1. In ihrer konstituierenden Sitzung beschließt die Bezirksverordnetenversammlung mit einfacher Mehrheit über eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.
  2. Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall die Vorsteherin/der Vorsteher.
  3. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung im Geschäftsordnungsausschuss durch die BVV beschlossen werden.
  4. Der Geschäftsordnungsausschuss kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsführung der BVV und der Ausschüsse beziehen, erörtern und der BVV darüber Vorschläge machen.
  5. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann die Sitzung der BVV zur Klärung von Verfahrensfragen unterbrechen, um den Ältestenrat einzuberufen, der im Einzelfall die Vorsteherin/den Vorsteher in geschäftsordnungsmäßigen Fragen berät. Die Vorsteherin/der Vorsteher hat die Zeitdauer der Unterbrechung festzusetzen.

 

 

Sonstige Bestimmungen

 

§ 62 In-Kraft-Treten

 

  1. Diese Geschäftsordnung tritt am 28.09.2022 in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Geschäftsordnung außer Kraft.


Anhang:

BVV Neukölln - Übersicht der Redezeiten in Minuten

 

§ GO

Drucksache/Vorgang

Fraktion

Gruppe

Fraktionslose BV

Fragestellende / Vertrauensperson

21.3

Begründung Dringlichkeit (Vorrang Einreichende)

3

3

3

 

42.2

GRA - Große Anfragen

15

7

3

 

42.2

ANT - Anträge

15

7

3

 

42.2

BEM - Beschlussempfehlungen (1. Lesung)

15

7

3

 

42.2

BEM - Beschlussempfehlungen (weitere Lesungen)

5

4

3

 

42.2

VZW - Vorlagen zur Wahl

5

4

3

 

42.2

VZB - Vorlagen zur Beschlussfassung

5

4

3

 

42.2

VZK-ZB / VZK-SB /- Vorlagen zur Kenntnisnahme

5

4

3

 

 

MIT - Mitteilungen

Kenntnisnahme

 

27.4

MAN - Mündliche Anfragen (Gesamt 45 Minuten)

Verlesung max. 2 Fragen / ggf. Nachfrage(n)

 

42.6

Anträge zur Geschäftsordnung (GO)

Eine Für- und Gegenrede, je 2 Minuten

43.4

Persönliche Bemerkung

3 Minuten

44.3

Persönliche Erklärung

3 Minuten

34.5

Einwohnerfragestunde (Gesamt 30 Minuten)

-

-

-

3

35

Einwohnerantrag (Anhörung Vertrauensperson/en)

-

-

-

Ältestenrat

42.2

Für Beratungen zum Bezirkshaushaltsplan gelten die Redezeiten von Großen Anfragen

 

Herr BV Schulze begründet als stellvertretender Vorsitzender des Geschäftsordnungsausschusses die Beschlussempfehlung.

 

Herr BV Stemmermann begründet den Änderungsantrag der Grünen.

 

Redebeiträge: Herr BV Preuß, Herr BV Schulze

 

Herr BV Schulze stellt drei Änderungsanträge für die Fraktion der CDU:

 

weitere Redebeiträge: Herr BV Leppek, Herr BV Preuß, Herr BV Stemmermann, Frau BV Aßmann, Herr BV Wittke

 

Herr BV Leppek stellt zwei Änderungsanträge für die Fraktion der FDP:

 

 

Änderungsantrag der Fraktion der Grünen:

Einfügen eines 5. Absatzes in §51 "Wahl von Bürgerdeputierten":

 

"Auf die Wahl der Bürgerdeputierten für den Partizipations- und Integrationsausschuss finden die Vorschriften des § 32 Absatz 2 PartMigG Anwendung.

 

Der Änderungsantrag der Grünen wird mit den Stimmen der SPD(15), der Grünen(9) und der CDU(9) gegen die Stimmen der SPD(1), der AfD(3) und der FDP(3) bei Enthaltung der LINKEN(8) beschlossen.

 

 

Änderungsantrag 1 der Fraktion der CDU:

§ 38 (1)

Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen der Vorsteherin/des Vorstehers, eines Fünftels der Bezirksverordneten, einer Fraktion oder des Bezirksamtes statt.

Die Vorsteherin/der Vorsteher hat im Falle einer Beantragung schnellstmöglich, aber unter Wahrung der Einladungsfristen gemäß §40 (1), zu einer Sitzung einzuladen.

 

Der Änderungsantrag 1 der CDU wird mit den Stimmen der SPD(16) und der Grünen(10) gegen die Stimmen der CDU(9), der LINKEN(8), der AfD(3) und der FDP(3) abgelehnt.

 

 

Änderungsantrag 2 der Fraktion der CDU:

§ 40 (5)

Die/der Bezirksbürgermeister/in oder ihr/sein Vertreter/in im Amt kann vor Eintritt in die Tagesordnung nach § 14 BezVG unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen; eine Besprechung findet nicht statt. Die Redezeit soll 5 Minuten nicht überschreiten. Im Anschluss haben die Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke, Gruppen und fraktionslose Verordnete jeweils zwei Minuten zur Erwiderung.

 

Der Änderungsantrag 2 der CDU wird mit den Stimmen der SPD(16) und der Grünen(10) gegen die Stimmen der CDU(9), der LINKEN(8), der AfD(3) und der FDP(3) abgelehnt.

 

 

Änderungsantrag 3 der Fraktion der CDU:

§ 61 (1)

In ihrer konstituierenden Sitzung beschließt die Bezirksverordnetenversammlung mit einfacher Mehrheit über eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, die Geschäftsordnung und Änderungen zur Geschäftsordnung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu ändern.

 

Der Änderungsantrag 3 der CDU wird mit den Stimmen der SPD(16) und der Grünen(10) gegen die Stimmen der CDU(9), der LINKEN(8), der AfD(3) und der FDP(3) abgelehnt.

 

 

Änderungsantrag 1 der Fraktion der FDP:

Präambel Abs. 2: Streiche Satz 2

Bei allen Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie von Ausschüssen und Beiräten ist die Barrierefreiheit der Tagungsorte zu gewährleisten.

 

Der Änderungsantrag 1 der FDP wird mit den Stimmen der SPD(16) und der Grünen(9) gegen die Stimmen der CDU(9), der LINKEN(6), der AfD(3) und der FDP(3) bei Enthaltung der Grünen(1) und der LINKEN(2) abgelehnt.

 

 

Änderungsantrag 2 der Fraktion der FDP:

Präambel Abs. 4:

Über die Geschäftsordnung und über Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Bezirksverordnetenversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

 

Der Änderungsantrag 2 der FDP wird mit den Stimmen der SPD(16) und der Grünen(10) gegen die Stimmen der CDU(9), der LINKEN(8), der AfD(3) und der FDP(3) abgelehnt.

 

 

Änderungsantrag 3 der Fraktion der FDP:

§ 22 Abs. 2

Das Bezirksamt hat der BVV für jede beschlossene BVV-Drucksache innerhalb von sechs Monaten eine Vorlage zur Kenntnisnahme als Schlussbericht oder in Ausnahmefällen als Zwischenbericht vorzulegen. Bei Vorlage eines Zwischenberichtes verlängert sich die Frist um maximal weitere drei Monate. Schriftlich begründete Ausnahmen sind zulässig. Diese Drucksachen werden auf Verlangen zur Aussprache gestellt. Die Beantragung der Besprechung soll bis zum Beginn der Sitzung bei der Vorsteherin/ dem Vorsteher erfolgen.

 

Der Änderungsantrag 3 der FDP wird mit den Stimmen der SPD(16), der Grünen(10) und der CDU(9) gegen die Stimmen der LINKEN(8), der AfD(3) und der FDP(3) abgelehnt.

 

Die Beschlussempfehlung wird mit den Stimmen der SPD(16) und der Grünen(10) gegen die Stimmen der CDU(9), der LINKEN(8), der AfD(3) und der FDP(3) beschlossen.

Ö 14.2  
Wirksamen Mieter*innenschutz in Milieuschutzgebieten nach dem Urteil des BVerwG  
Enthält Anlagen
0021/XXI  
Ö 14.3  
Sicherer Übergang Neuköllner Straße/Kleestraße  
Enthält Anlagen
0022/XXI  
Ö 14.4  
Berlin feuerwerksarm: Menschenschutz, Klimaschutz, Umweltschutz  
Enthält Anlagen
0023/XXI  
Ö 14.5  
Kita "Elif und Emil 3" - Kinder und Erzieher schützen I  
Enthält Anlagen
0024/XXI  
Ö 14.6  
Haltestelle umbenennen  
Enthält Anlagen
0025/XXI  
Ö 14.7  
Fair-Trade-Town Zertifizierung nachhaltig sichern  
Enthält Anlagen
0026/XXI  
Ö 14.8  
Kita "Elif und Emil 3" - Kinder und Erzieher schützen II  
Enthält Anlagen
0027/XXI  
Ö 14.9  
Stelle der Neuköllner Nachhaltigkeitsbeauftragten verstetigen  
Enthält Anlagen
0028/XXI  
Ö 14.10  
Runde Ecke in der Pintschallee sicherer machen  
Enthält Anlagen
0029/XXI  
Ö 14.11  
Einhaltung der Corona-Schutzauflagen konsequent kontrollieren  
Enthält Anlagen
0030/XXI  
Ö 14.12  
Energetische Gebäudesanierung voranbringen  
Enthält Anlagen
0031/XXI  
               
 
 

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