Drucksache - 0062/XXI  

 
 
Betreff: Antrag auf Streichung der Fahrgeldentschädigungen für Bezirksverordnete
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfDAfD
Verfasser:Potthast, JulianPotthast, Julian
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
24.11.2021 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag - Dringlichkeit
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt Neukölln wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die den Bezirksverordneten laut § 4 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen zustehende Fahrgeldentschädigung für die Dauer von Online-Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse ersatzlos gestrichen wird.

 

Begründung: Der Ältestenrat der BVV-Neukölln hat in seiner Sitzung vom 17. November 2021 festgelegt, dass die BVV-Sitzung am 24. November sowie die geplanten Konstituierungen der Ausschüsse der BVV im digitalen Format stattfinden sollen. Auch Bezirksverordnetenversammlungen aus anderen Bezirken haben aufgrund des Infektionsgeschehens von Präsenzsitzungen abgesehen. In Anbetracht der Entwicklung des Infektionsgeschehens ist zudem davon auszugehen, dass die Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin in den kommenden Monaten sämtliche Sitzungen online abhalten werden.

Da Online-Sitzungen bequem von Zuhause aus besucht werden können, entstehen den Bezirksverordneten keine Fahrtkosten. Die Sachgrundlage für eine Fahrtkostenentschädigung entfällt somit.

Sachgrundbedingt war die Einbringung des Antrages erst nach Entscheidung des Ältestenrats zugunsten von Online-Sitzungen möglich, weswegen der Antrag als Dringlichkeit eingebracht wird. Zudem ist dem langwierigen Gesetzgebungsverfahren auf Landesebene Rechnung zu tragen, das sich für gewöhnlich über längere Zeiträume hinzieht. Damit vor Rückkehr zu Präsenzsitzungen eine Gesetzesänderung zustande kommt, besteht aus Sicht der Antragsteller unmittelbarer Handlungsbedarf.

 
 

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