I.
Ladenöffnungszeiten in Berlin

Bild: Mario Knoll- Fotolia.com
Gesetzlich geregelte Ausnahmen
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Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG)
ausschließlichAndenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr
anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 20 Uhr öffnen.
Diese Ausnahme gilt nur, wenn eine Verkaufsstelle auch an allen anderen Tagen der Woche ausschließlich diesen Bedarf für Touristinnen und Touristen verkauft. -
II.
Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BerlLadÖffG)
wie Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse
dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 16 Uhr öffnen.
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III.
Besondere Verkaufsstellen (§ 5 BerlLadÖffG) wie
Tankstellen, Apotheken oder Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flughäfen und Reisebusterminals
dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
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IV.
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Das Land Berlin kann für maximal 8 Sonn- oder Feiertage im Jahr eine berlinweite Ladenöffnung von 13 bis 20 Uhr zulassen (sog. Allgemeinverfügung gem. § 6 Abs. 1 BerlLadÖffG).
Verkaufsstellen dürfen zusätzlich aus besonderen Anlässen (z.B. ein Firmenjubiläum oder ein Straßenfest) an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13 bis 20 Uhr öffnen. Diese Öffnung ist dem zuständigen Bezirksamt unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen (§ 6 Abs. 2 BerlLadÖffG).
Einige besondere Sonn- und Feiertage sind davon ausgenommen, wie z.B. 1. Mai, Karfreitag, Ostersonntag (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BerlLadÖffG).