Arbeitshilfen

Digital erstelltes Bildmotiv mit EU-Flaggen und einer Flagge des Landes Berlin.

Bei allen Darstellungen und Publikationen von EFRE-geförderten Vorhaben ist darauf zu achten, dass auf die Kofinanzierung des Vorhabens durch Mittel der Europäischen Union die Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in angemessener Form hingewiesen wird.

Alle Informationsmaßnahmen (z.B. Internetseiten, Faltblätter, Präsentationen, Teilnahmebestätigungen, Pressemeldungen) im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben müssen grundsätzlich folgende EU-Elemente enthalten:

  • Emblem der Europäischen Union (EU-Flagge)
  • Hinweis auf die Kofinanzierung durch die Europäischen Union

Arbeitshilfen zur Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit

Merkblatt mit Hinweisen zu den Kommunikationspflichten EFRE-geförderter Projekte in der Förderperiode 2021-2027

  • Europäischer Fonds für regionale Entwicklung 2021 – 2027 - Merkblatt für Begünstigte zu den Vorschriften zur Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Europäische Union

    PDF-Dokument (315.7 kB) - Stand: 23. Dezember 2021

Weitere Links:

Logos zum Download

Kofinanziert von der Europäischen Union

  • EU-Logo "Kofinanziert von der Europäischen Union" (Vektorgrafik - Vertikal)

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  • EU-Logo "Kofinanziert von der Europäischen Union" (CMYK - Vertikal)

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  • EU-Logo "Kofinanziert von der Europäischen Union" (RGB - Vertikal)

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Kofinanziert von der Europäischen Union

  • EU-Logo "Kofinanziert von der Europäischen Union" (Vektorgrafik - Horizontal)

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  • EU-Logo "Kofinanziert von der Europäischen Union" (CMYK - Horizontal)

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  • EU-Logo "Kofinanziert von der Europäischen Union" (RGB - Horizontal)

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Verordnungen zu Information und Publizität

Grundlage für die Öffentlichkeitsarbeit der Strukturfonds sind die Vorgaben der EU.

Förderperiode 2021-2021

  1. VERORDNUNG (EU) Nr. 2021/1060, KAPITEL III Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation; Abschnitt II Transparenz bei Einsatz der Fonds und Kommunikation zu Programmen ; Artikel 50: Zuständigkeiten der Begünstigten
  2. VERORDNUNG (EU) Nr. 2021/1060 Anhang IX KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEITARTIKEL 47, 49 UND 50
    EU-Verordnungen hier herunterladen.