Staatliche Beihilfen

Die Beihilfenkontrollpolitik ist ein Teilbereich der Wettbewerbspolitik. Beihilfen sind staatliche Subventionen. Durch die Begünstigung einzelner Unternehmen kann der Wettbewerb verfälscht werden. Um dies zu verhindern, gelten für die EU strenge Regeln für die Vergabe von Beihilfen. Grundsätzlich sind Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Die Europäische Kommission kann jedoch Ausnahmen zulassen, wenn sie bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht.
Genehmigungsverfahren
Beihilfen müssen grundsätzlich der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden (Notifizierung), es sei denn, sie werden im Rahmen bereits genehmigter oder von den Genehmigung freigestellter Beihilferegelungen gewährt. Genehmigungspflichtige Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, so lange eine Genehmigung der Europäischen Kommission nicht vorliegt. Unzulässig gewährte Beihilfen sind in der Regel zuzüglich Zinsen vom Begünstigten zurückzufordern.
Ausnahmen von der Notifizierungspflicht sind Freistellungen nach der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Weitere Informationen
- Eine Hilfestellung für die beihilferechtliche Beurteilung von Zuwendungen gibt einen Überblick darüber, welche speziellen Vorschriften bei der Vergabe von Beihilfen in Form von Zuwendungen zu beachten sind.
- Auf den Seiten der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission finden Sie ausführliche Informationen zum Beihilfenrecht (nur in englischer Sprache).
- Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Beihilfenkontrollpolitik finden Sie weitere Informationen und am Ende der Seite ein sehr hilfreiches Handbuch.