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Modul 11 zum Rundschreiben Soz Nr. 09/2015

1. Abgrenzung zu anderen Leistungsansprüchen

Vorrangig ist zu prüfen, ob es sich um eine medizinische Fußpflege handelt, die nach dem SGB V von der zuständigen Krankenkasse zu finanzieren ist. Das ist dann der Fall, wenn es sich um die Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom), Durchblutungsstörungen oder Nervenschädigungen handelt und der Antragsteller oder die Antragstellerin ohne diese Behandlung Folgeschädigungen der Füße wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen erleiden würde. In diesen Fällen ist der Antragsteller oder die Antragstellerin aufzufordern, sich von seinem behandelnden Arzt oder Ärztin eine Verordnung für medizinische Fußpflege (Heilmittel nach den Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach dem SGB V ) ausstellen zu lassen.

Grundsätzlich ist die Fußpflege dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen und die Mittel dafür aus dem Regelsatz zu finanzieren. Sollte im Einzelfall die Notwendigkeit bestehen, Fußpflege regelmäßig und dauerhaft von einer professionellen Fußpflegekraft durchzuführen zu lassen, und ist diese Notwendigkeit beispielsweise durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, ist auch eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 27 Absatz 3 bzw. § 27a Absatz 4 SGB XII möglich.

2. Fußpflege im Rahmen der Hilfe zur Pflege

Fußpflege ist im Rahmen der ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XI nur dann zu übernehmen, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 61 Absatz 1 SGB XII erfüllt sind.

Ist die Erforderlichkeit der Fußpflege als Hilfe zur Pflege nicht durch die individuelle ambulante Pflegegesamtplanung (IAP) festgestellt worden, ist sie durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

Die Fußpflege ist zwar der Körperpflege zuzurechnen, jedoch bisher bundesweit nicht (auch nicht in den Rahmenempfehlungen nach § 75 Absatz 6 SGB XI ) in den Leistungskatalog nach dem SGB XI aufgenommen worden und damit auch nicht über die Leistungskomplexe 1 bis 4 der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI abrechenbar. Es ist jedoch statthaft, die die Kosten beispielsweise durch analoge Anwendung des LK 34 (zweiseitiger Vertrag nach § 75 Absatz 3 SGB XII) als „andere Verrichtung“ (§ 61 Absatz 1 S. 2 SGB XII) zu übernehmen.

Im Übrigen ist auch die Bewilligung einer pauschalen Geldleistung in Höhe von 20 Euro monatlich möglich. Die ordnungsgemäße Verwendung ist halbjährlich durch Vorlage der Quittungen nachzuweisen.

Von Leistungsberechtigten, die Sachleistungen der Pflegeversicherung ab Pflegestufe 1 erhalten oder analog nach SGB XII eingestuft wurden, sind die Kosten für die Fußpflege aus dem sogenannten Restpflegegeld (§ 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 64 SGB XII) zu bestreiten, das nach pflichtgemäßem Ermessen in einer Höhe gewährt bzw. gekürzt wird, die der individuellen Bedarfslage entspricht.

Im Falle der Inanspruchnahme des Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI ) oder der analogen Leistung nach § 64 SGB XII für Personen ohne Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung ist bei einer Antragstellung auf Kostenübernahme für die professionelle Fußpflege einzelfallbezogen zu prüfen, ob dieser Bedarf aus dem Pflegegeld zu finanzieren ist oder ob hierfür zusätzlich als monatliche Pauschale (s. o.) gewährt werden kann.