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ARCHIV: Anlage zum Rundschreiben I Nr. 03/2011

zum ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 03/2011

gültig bis 31.12.2011

1. Regelsätze und Barleistungen nach SGB XII

Regelsätze nach SGB XII

_monatlicher Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit:/ Leistungsberechtigte: 01.07.2008 01.07.2009 01.07.2010 Bezeichnung ab 01.01.2011 01.01.2011
Haushaltsvorstände und Alleinstehende 351,00 € 359,00 € Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende und Alleinerziehende) 364,00 €
Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben, jeweils (sog. Mischregelsatz) 316,00 € 323,00 € Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 328,00 €
sonstige Haushaltsangehörige
ab Beginn des 19. Lebensjahres 287,00 € Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 291,00 €
ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres 281,00 € 287,00 € Regelbedarfsstufe 4 287,00 €
ab Beginn des 7.Lebensjahres bis Vollendung des 14. Lebensjahres 211,00 € 251,00 € Regelbedarfsstufe 5 251,00 €
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 211,00 € 215,00 € Regelbedarfsstufe 6 215,00 €

Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII

_monatlicher Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2008 01.07.2009 01.01.2011
a) Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen 94,77 € (27% v. 351 €) 96,93 € (27% v. 359 €) 98,28 €
b) Für minderjährige Leistungsberechtigte , die auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt der Barbetrag in den vorstehend genannten Einrichtungen Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 5,63 € (5,94% v. 94,77 €) 5,76 € (5,94% v. 96,93 €) 5,84 €
Vom Beginn der Einschulung (ggf. vom Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 14,07 € (14,85% v. 94,77 €) 14,39 € (14,85% v. 96,93 €) 14,59 €
Vom Beginn des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 28,15 € (29,7% v. 94,77 €) 28,79 € (29,7% v. 96,93 €) 29,19 €
Vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 56,29 € (59,4% v. 94,77 €) 57,58 € (59,4% v. 96,93 €) 58,38 €
Im 18. Lebensjahr 65,68 € (69,3% v. 94,77 €) 67,17 € (69,3% v. 96,93 €) 68,11 €

2. Mehrbedarfszuschläge nach § 30 Absatz 1-5 SGB XII

_monatlicher Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2008 01.07.2009 Neuer Bezug ab 01.01.2011 01.01.2011
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB XII (17 v.H.) 1 für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 59,67 € 61,03 € Regelbedarfs- stufe 1 61,88 €
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz 53,72 € 54,91 € Regelbedarfs- stufe 2 55,76 €
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner) 47,77 € 48,79 € Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 49,47 € 48,79 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 126,36 € 129,24 € Regelbedarfs- stufe 1 131,04 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (12 v.H. für jedes Kind, sofern die Bedingungen der Nr. 1 nicht vorliegen) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht 42,12 € 43,08 € Regelbedarfs- stufe 1 43,68 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (max. 60 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht max. 210,60 € max. 215,40 € Regelbedarfs- stufe 1 max. 218,40 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht 122,85 € 125,65 € Regelbedarfs- stufe 1 127,40 €
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz 110,60 € 113,05 € Regelbedarfs- stufe 2 114,80 €
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr 98,35 € 100,45 € Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 101,85 € 100,45 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII Eiweißdefinierte Kost, Vollkost (10 v.H.) 35,90 € 36,40 €
Dialysediät, glutenfreie Kost (20 v.H.) 71,80 € 72,80 €

1 Die im Einzelfall erforderlichen Beträge für minderjährige Haushaltsangehörige bitte ich, selbst zu errechnen. Ein Mehrbedarf in vorgenannter Höhe ist anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Einzelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen.

3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils:

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII (dezentrale Warmwassererzeugung) Regelbedarfsstufe Betrag in Euro
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3 Regelbedarfsstufe 1 8,37 €
Regelbedarfsstufe 2 7,54 €
Regelbedarfsstufe 3 6,69 €
1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 4 4,02 €
1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 5 3,01 €
0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6 Regelbedarfsstufe 6 1,72 €

4. Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V

_Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2008 01.07.2009 01.01.2011
Belastungsgrenze im Regelfall 2 v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 84,24 € 86,16 € 87,36 €
Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen 1 v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 42,12 € 43,08 € 43,68 €

5. Pauschalen für Haushaltsenergie (Energiepauschalen) im Regelsatz

_monatlicher Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2010 01.01.2011
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) Pauschale insgesamt 20,12 € 28,28 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 6,47 € entfallen
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) Pauschale insgesamt 18,11 € 25,45 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 5,82 € entfallen
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) Pauschale insgesamt 22,62 €
Regelbedarfsstufe 4 Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres Pauschale insgesamt 16,09 € 13,29 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 5,18 € entfallen
Regelbedarfsstufe 5 (ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) Pauschale insgesamt 14,07 € 10,23 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 4,53 € entfallen
Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) Pauschale insgesamt 12,05 € 5,82 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 3,88 € entfallen

6. Höhe der im Regelsatz enthaltenen Verkehrsdienstleistungen

_monatlicher Betrag in Euro_

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2011
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) 22,91 €
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 20,62 €
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 18,33 €
Regelbedarfsstufe 4 Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 12,69 €
Regelbedarfsstufe 5 (ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 14,08 €
Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 11,85 €