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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 08/2009 über Pflege – Weiterentwicklungsgesetz; Auswirkungen auf die Verträge der Kurzzeitpflegeeinrichtungen und teilstationären Pflegeeinrichtungen

Durch das am 01. Juli 2008 in Kraft getretene Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ergeben sich im Bereich der stationären und teilstationären pflegerischen Versorgung in Berlin vertragliche Veränderungen.

I. Wegfall der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen

Siehe Rundschreiben I Nr. 13/2008.

Die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ist durch die Aufhebung des § 80a SGB XI entfallen, dafür sind nach § 84 Absatz 5 SGB XI (neu) die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale in die Vergütungsvereinbarungen aufzunehmen.

Bei Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen, mit denen keine neuen Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden, gelten die bisherigen weiter (§ 85 Absatz 6 SGB XI). Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen werden dann als Anlage zur Vergütungsvereinbarung betrachtet.

II. Neuer Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI für die Tagespflege

Der Rahmenvertrag zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) musste zwischen den Pflegekassen, den Verbänden der Pflegeeinrichtungen und der Senatsverwaltung neu verhandelt werden. Er ist zum 01. Juli 2009 in Kraft getreten.

III. Neuer Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI für die Kurzzeitpflege

Der Rahmenvertrag für die Kurzzeitpflege musste ebenfalls zwischen den Pflegekassen, den Verbänden der Pflegeeinrichtungen und der Senatsverwaltung neu verhandelt werden. Er ist zum 01. Juli 2009 in Kraft getreten.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 69 bis 81 SGB XI
  • §§ 82 bis 92c SGB XI
  • Rundschreiben I Nr. 13/2008