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Rundschreiben zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 1. Januar 2023 vom 20. Dezember 2022

p(. vom 20. Dezember 2022

I. Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2023

I. 1. Regelsätze

Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) – vom 16.12.2022 (BGBl. I Nr.51 Seite 2328 ff.) sind die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 mit Wirkung zum 1. Januar 2023 neu festgesetzt worden.

Bei den Regelsätzen handelt es sich um pauschalierte Beträge, die sich aus einzelnen, ebenfalls pauschalierten Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts zusammensetzen. Ermittelt werden diese Bedarfe auf der Grundlage von Sonderauswertungen einer aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) und teilen sich in die folgenden 12 Abteilungen der Regelsätze auf:

Abteilung 1 und 2 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
Abteilung 3 Bekleidung und Schuhe
Abteilung 4 Wohnungsmieten, Energie, Wohnungsinstandhaltung
Abteilung 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte- und Gegenstände, laufende Haushaltsführung
Abteilung 6 Gesundheitspflege
Abteilung 7 Verkehr
Abteilung 8 Post- und Telekommunikation
Abteilung 9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur
Abteilung 10 Bildungswesen
Abteilung 11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen
Abteilung 12 Andere Waren und Dienstleistungen

Der maßgebende Regelsatz wird als Pauschalbetrag erbracht und stellt damit ein monatliches Budget dar, über dessen Verwendung die leistungsberechtigten Personen eigenverantwortlich entscheiden. Dieser Form der Budgetierung liegt der Gedanke zu Grunde, dass individuell höhere Ausgaben bei einzelnen Bedarfspositionen durch Einsparungen bei anderen Bedarfspositionen auszugleichen sind. Insofern sind die leistungsberechtigten Personen angehalten, bei ihrer Ausgabenplanung zu berücksichtigen, dass unvorhersehbare oder seltene aber teure Ausgaben entstehen können.

Die ab dem 1. Januar 2023 geltenden Regelsätze sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.

II. Anteilige/abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a SGB XII

II. 1. anteilige Regelsatzfestsetzung

Besteht die Leistungsberechtigung nicht für einen ganzen Kalendermonat, ist der Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB XII anteilig nach der Anzahl der Tage, für die Hilfebedürftigkeit besteht, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des anteilig zu gewährenden Regelsatzes sind – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage im Monat – immer 30 Tage zugrunde zu legen. Die Höhe des Regelsatzes wird insofern durch 30 geteilt und mit der Anzahl der Tage der Leistungsberechtigung multipliziert. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Regelbedarfe. Die Gewährung weiterer Leistungen ist hiervon nicht tangiert.

II. 2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit § 27a Abs. 4 SGB XII ist eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist, erfolgt. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Dabei kann es sich nur um solche Nachweise handeln, aus denen hervorgeht, dass die anderweitige Bedarfsdeckung durch den Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII selbst erbracht wird.

Vor einer Absenkung des Regelsatzes ist zu prüfen, ob die anderweitige Bedarfsdeckung eine vom Regelsatz erfasste Bedarfsposition tangiert und auch tatsächlich eine Absenkung des Regelsatzes stattfindet. Insofern bedarf es einer nachweisbaren Quantifizierung der Höhe der anderweitigen Bedarfsdeckung.

Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesenen Beträge bis zum nächsten Regelbedarfsermittlungs-gesetz auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.

Eine Absenkung des Regelsatzes hat bei leistungsberechtigten Personen nicht zu erfolgen

  • a) die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und § 34 Abs. 6 Satz 1 SGB XII (Schülerbeförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung) erhalten,
  • b) die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII erhalten und deren Bedarfe für Möblierung (§ 42 a Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 SGB XII), Haushaltsstrom, Instandhaltung von Räumlichkeiten, Haushaltsgroßgeräten (§ 42 a Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 SGB XII), Gebühren für Telekommunikation, Internet, Rundfunk und Fernsehen (§ 42 a Abs. 5 Satz 6 Nr. 4 SGB XII) durch einen Vertrag zur Überlassung von Wohnraum erhalten,
  • c) die einen Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b Abs. 2 SGB XII erhalten.

Eine Regelsatzkürzung wird im Regelfall immer dann zu erfolgen haben, wenn der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Kosten der Unterkunft eine Pauschale für den Haushaltsstrom übernimmt und dieser Betrag in seiner Höhe konkret ausgewiesen und beziffert ist.

Kann nicht ermittelt werden, ob und in welchem Ausmaß der Hilfebedürftige für Zwecke seines Lebensunterhalts Haushaltsenergie verbraucht hat oder ist in den Aufwendungen für die Unterkunft nur ein unbestimmter Betrag für die Haushaltsenergie enthalten, kommt eine Kürzung des Regelsatzes aus rechtlichen Gründen nicht infrage. Für den Fall, dass in den Kosten der Unterkunft die Kosten der Haushaltsenergie explizit aufgeführt sind, sind die ausgewiesenen Kosten nach § 27a Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII vom maßgeblichen Regelsatz in Abzug zu bringen. Der in Abzug zu bringende Betrag darf die folgenden, im Regelsatz pauschal enthaltenen Anteile für Haushaltsenergie jedoch nicht

Regelbedarfsstufen Anteile in Euro seit 01.01.2021
Regelbedarfsstufe 1 36,20
Regelbedarfsstufe 2 32,54
Regelbedarfsstufe 3 28,97
Regelbedarfsstufe 4 18,91
Regelbedarfsstufe 5 13,70
Regelbedarfsstufe 6 8,00

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung).

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt davon ab, dass der zu deckende (Mehr)bedarf
  • nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat entsteht
  • unausweichlich ist
  • in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegt und
  • nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.

Insofern hängt die abweichende Regelsatzfestsetzung im Wesentlichen zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung der leistungsberechtigten Person zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben. Liegen entsprechende Anhaltspunkte für eine mögliche Regelsatzerhöhung vor, besteht seitens des Trägers der Sozialhilfe die Verpflichtung, die näheren Umstände näher zu ermitteln.

Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Dabei ist zuvor zu prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Bedarf um einen vom Regelsatz erfassten regelbedarfsrelevanten Bedarf handelt oder ggf. andere Leistungen in Frage kommen.
Zur Feststellung, ob ein in mehr als geringem Umfang erhöhter Bedarf besteht, ist ein Abgleich mit den festgestellten Werten für die einzelnen Abteilungen oder einzelner Waren und Dienstleistungen einer Abteilung nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz durchzuführen, wobei hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig ist.

Die Prüfung einer Regelsatzerhöhung hat Ausnahmecharakter und ist daher immer eine Prüfung im konkreten Einzelfall bei Betrachtung der besonderen Umstände der leistungsberechtigten Person. Die Festlegung pauschaler Grenzen scheidet daher aus.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann z.B. unter den folgenden Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
  • die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Leistungsträger, soweit diese Leistungen vorrangig sind
  • die Gewährung von Mehrbedarfen nach § 30 SGB XII
    Sofern der Bedarf nicht durch kostengünstige und zumutbare Maßnahmen der leistungsberechtigten Person selbst gedeckt werden kann, ist der Bedarf als unausweichlich anzuerkennen.
Anwendungsfälle einer möglichen Regelsatzerhöhung können z. B. sein:
  • Kostenübernahme für Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötigt werden*
  • Mehraufwendungen für „Essen auf Rädern“ für körperlich eingeschränkte Personen in Wohnungen
  • Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts eines getrenntlebenden oder geschiedenen Elternteils mit den Kindern
  • Kosten für eine Putz- und Haushaltshilfe für psychisch und körperlich stark beeinträchtigte Personen.

III. Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII

Die besonderen Bedarfe der leistungsberechtigten Personen, die typischerweise über den in den Regelbedarfen berücksichtigten Aufwänden liegen, werden regelmäßig durch die Gewährung der folgenden Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII gedeckt:

III.1 Mehrbedarf wegen erhöhter Kosten für Mobilität bei Gehbehinderung

Hier wird auf das Rundschreiben 2021/2 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. September 2021 verwiesen.

III.2 Mehrbedarf wegen Schwangerschaft

Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft in Höhe von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe deckt die bei einer Schwangerschaft entstehenden Mehraufwendungen insbesondere an Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln, Reinigung und erhöhten Fahrkosten ab. Anerkannt wird der Mehrbedarf nach Ende der zwölften Schwangerschaftswoche, wobei ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin (Ende 40 Woche) 28 Wochen zurückgerechnet werden. Der Anspruch endet mit dem Ende des Monats, in dem die Entbindung fällt. Der Nachweis über beide Termine erfolgt über den Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung. Sofern im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, ist der Mehrbedarf entweder zu Gunsten (Erhöhung) oder zu Lasten (Absenkung) der leistungsberechtigten Person festzusetzen.

III.3 Mehrbedarf für Alleinerziehende

Alleinziehende haben im Vergleich zu einem Elternpaar abweichende Bedarfe, denn sie müssen zum einen für alle entstehenden Fixkosten eines Mehrpersonenhaushalts aufkommen und zum anderen z. B. Aufwendungen für die Gewährleistung einer zeitweisen Kinderbetreuung decken.

Die Anerkennung eines solchen Mehrbedarfs setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und hierbei die alleinige Verantwortung für die Pflege und Erziehung trägt. Sofern keine andere Person (neue/r Lebensgefährte/in, Großeltern, Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern oder enge Freunde) an der Pflege und Erziehung im erheblichen Umfang mitwirkt und in der Regel auch keine weitere Person im gemeinsamen Haushalt lebt, kann davon ausgegangen werden, dass die leistungsberechtigte Person alleinerziehend ist.

Leben im gemeinsamen Haushalt dauerhaft noch andere volljährige Personen und helfen diese bei der Pflege und Erziehung der Kinder erheblich mit, besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf. Werden jedoch keine Betreuungsleistungen durch die volljährigen Personen erbracht, besteht ein entsprechender Anspruch auf den Mehrbedarf. Dies ist auch dann der Fall, wenn die leistungsberechtigte Person professionelle Unterstützung z. B. durch das Jugendamt, das Mutter-Kind-Heim oder im Frauenhaus erhält.

Darüber hinaus trägt die leistungsberechtigte Person die alleinige Verantwortung, wenn
  • Die Eltern für einen nicht unerheblichen Zeitraum räumlich getrennt sind
  • Das Kind überwiegend in dessen Haushalt lebt
  • der andere Elternteil bei der Pflege und Erziehung nicht wesentlich unterstützt.

Nicht erforderlich für die Anerkennung dieses Mehrbedarfs ist ein getrenntes Sorgerecht, die rechtliche Verpflichtung zur Personensorge und das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses der leistungsberechtigten Person zu den Kindern.

Sofern beide sich im Leistungsbezug befindenden Elternteile die Pflege und Erziehung der Kinder im regelmäßigem Wechsel (Intervall von mindestens einer Woche) teilen, kann der Mehrbedarf auch auf beide hälftig aufgeteilt werden.

Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 nach dem Alter und der Anzahl der Kinder im gemeinsamen Haushalt, wobei die Höhe des zu gewährenden Mehrbedarfs auf 60 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 beschränkt ist.

Die Höhe des einzelnen maßgebenden Mehrbedarfs ist der Anlage zum Rundschreiben zu entnehmen.

III.4 Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung in Schul- oder Hochschulausbildung

Mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs.4 in Verbindung mit § 42b Absatz 3 SGB XII in Höhe von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe werden zusätzliche Lebensunterhaltsbedarfe, die mit einer Ausbildung entstehen, gedeckt. Ein Anspruch auf den Mehrbedarf besteht, wenn bei der leistungsberechtigten Person eine Behinderung vorliegt und für sie Eingliederungshilfe nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX (Hilfen zur Schulbildung, Hilfen zur schulischen Ausbildung, Hilfen zur hochschulischen Ausbildung) erbracht wird. Entscheidend ist hierbei, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe auch tatsächlich erbracht werden. Dies ist mit dem aktuellen Bewilligungsbescheid entsprechend nachzuweisen. Ein möglicher Anspruch alleine reicht für eine Gewährung des Mehrbedarfs nicht aus.

Sofern der Träger der Eingliederungshilfe in seinem Bescheid nicht konkretisiert, ob es sich bei der für die Leistung der Eingliederungshilfe anerkannte Ausbildung oder Weiterbildung handelt, müssen hier eigene Ermittlungen durchgeführt werden. Der Anspruch auf den Mehrbedarf besteht nur für den Erwerb einer zur Berufsausübung erforderlichen Qualifikation in Erstausbildung. Eine Weiterbildung, die eine auf einer bereits vorhandenen Ausbildung weiterführende berufliche Qualifikation darstellt, begründet hingegen keinen Anspruch auf den Mehrbedarf.

Die Dauer der Gewährung des Mehrbedarfs entspricht grundsätzlich der Dauer der Gewährung Leistungen der Eingliederungshilfe. Im Einzelfall kann der Mehrbedarf jedoch wegen einer angemessenen Einarbeitungszeit auch bis zu einem Zeitraum von höchstens drei Monaten über die Beendigung der Eingliederungshilfe hinaus gewährt werden. Eine angemessene Einarbeitungszeit kann vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person nach Abschluss der Ausbildung in der Einarbeitungszeit noch nicht voll leistungsfähig ist und daher kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielt.
Bei Gewährung des Mehrbedarfs für Menschen mit Behinderung in Schul- oder Hochschulausbildung ist die Gewährung eines Mehrbedarfs für Menschen mit Gehbehinderung nach § 30 Absatz 1 SGB XII ausgeschlossen. Der Ausschluss nach § 22 SGB XII ist hier zu prüfen.

III.5 Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

Für die Gewährung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII finden im Land Berlin die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. Die Empfehlungen des DV entsprechen den aktuellen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen und weisen den erhöhten Ernährungsbedarf durch Festlegung der durchschnittlichen Mehraufwendungen aus.

Die leistungsberechtigten Personen weisen einen möglichen Anspruch regelmäßig durch Vorlage des von der behandelnden Ärztin / dem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung Soz D 13 nach. Aber auch andere Unterlagen wie z.B. amtsärztliches Attest, Entlassungsberichte oder Begutachtungen könne das Vorliegen eines Mehrbedarfs begründen, jedoch muss aus diesen Unterlagen die genaue Bezeichnung der Krankheit und die sich hieraus ergebende Ernährungsform hervorgehen. Sofern aus den eingereichten Unterlagen alle für die Gewährung des Mehrbedarfs relevanten Angaben hervorgehen, bedarf es keiner weiteren Bescheinigungen oder Atteste. Bei Mangelernährungszuständen, die im Zusammenhang mit einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, einer fortgeschrittenen Lungenerkrankung, einer terminalen Niereninsuffizienz mit Dialyse sowie einer schweren Herzinsuffizienz mit kardialer Kachexie stehen, ist die regelmäßige Vorlage eines Attestes nicht erforderlich. In diesen Fällen ist eine Heilung nicht möglich und eine Besserung des Ernährungszustandes nicht zu erwarten.

Ein Nachweis der leistungsberechtigten Person über die tatsächliche Einhaltung der besonderen Ernährungsform oder über die tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen ist in der Regel nicht erforderlich. Anders gestaltet sich die Sachlage, wenn diese Nachweise für die Ermittlung der Höhe der Mehraufwendungen erforderlich sind. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Erkrankung nicht im Katalog der aktuellen Empfehlungen des DV enthalten ist. Nach Vorlage der entsprechenden Nachweise ist ein möglicher Anspruch zu prüfen. Ferner kann auch eine von den Empfehlungen des DV abweichende Höhe des Mehrbedarfs infrage kommen, dies ist jedoch mit Nachweisen zu belegen.

Bewilligt wird der Mehrbedarf für jeden Bewilligungszeitraum ab dem Datum des Attestes, das heißt, dass eine rückwirkende Anerkennung des Anspruchs vor Kenntnis über die Erkrankung nicht infrage kommt.

III. 6 Zusammentreffen mehrerer Mehrbedarfe

Die Höhe der gleichzeitig zu gewährenden Mehrbedarfe nach den Absätzen 1 bis 5 ist auf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe begrenzt. Für die Mehrbedarfe nach den Absätzen 7 bis 9 gilt diese Begrenzung nicht.

III. 7.1 Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei dezentraler Versorgung

§ 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII regelt, dass die in die Regelbedarfsbemessung einfließenden Kosten für Haushaltsenergie die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser nicht umfassen. Leistungsrechtlich ist der Bedarf für die Erzeugung von Warmwasser daher wie folgt zu berücksichtigen:

Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt werden kann, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der zentralen Heizungsanlage erfolgt, ist ein pauschalierter Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII anzuerkennen. Ob diese Kosten nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 35 Absatz 4 SGB XII anerkannt werden, lässt sich anhand von Nebenkostenabrechnungen, dem Mietvertrag oder einer Bescheinigung des Vermieters feststellen.

Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden in einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung die Mittel für die dezentrale Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden leistungsberechtigten Personen zur Verfügung gestellt. Weisen die leistungsberechtigten Personen einen höheren Bedarf als den pauschalierten Mehrbedarf nach, sind die Aufwendungen – soweit sie angemessen sind – als Mehrbedarf zu berücksichtigen. Der Nachweis für einen höheren Bedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung setzt jedoch eine separate Messeinrichtung und damit eine separate Abrechnung voraus.

Die Höhe des Mehrbedarfs ist der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

III. 7.2 Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei zentraler und dezentraler Versorgung (Mischwarmwasser)

Für leistungsberechtigte Personen, deren Warmwasserbedarf sowohl über eine zentrale als auch über eine dezentrale Warmwasserversorgung gedeckt wird, wird ebenfalls ein zusätzlicher Mehrbedarf anerkannt. Die Anerkennung des Mehrbedarfs erfolgt in Höhe des
pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 7 Satz 2 SGB XII. Eine Aufteilung der Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis von zentraler und dezentraler Warmwassererzeugung entfällt.
Die Höhe des Mehrbedarfs ist der Anlage 1 zum Rundschreiben zu entnehmen.

III. 8 Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Der pauschalierte Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung nach § 30 Abs. 8 in Verbindung mit § 42b Absatz. 2 SGB XII deckt die mit der Zubereitung von Speisen und Bereitstellung von außerhäusigen Speisen anfallenden Verbrauchsausgaben ab, welche bei der Regelbedarfsermittlung nicht berücksichtigt wurden. Sofern jedoch durch die leistungsberechtigte Person mit dem Mehrbedarf noch immer nicht alle mit der Zubereitung und Bereitstellung der Speisen verbundenen Aufwendungen getragen werden können, kommen hier Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 4 SGB IX als Fachleistung infrage.

Der Mehrbedarf kann nach Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
  • das Mittagsangebot wird gemeinschaftlich bereitgestellt und eingenommen
  • Bereitstellung erfolgt zentral durch einen Leistungsanbieter
  • die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung steht im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 SGB IX oder im Rahmen einer vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahme
  • der leistungsberechtigten Person entstehen bei der Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung Mehraufwendungen.

Weitere Einzelheiten zur Leistungsgewährung sowie zur Höhe des zu gewährenden Mehrbedarfs sind dem Rundschreiben 2021/8 des BMAS vom 9. September 2021 zu entnehmen.

III. 9 Mehrbedarf für Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 haben Schülerinnen und Schüler nach § 30 Abs. 9 SGB XII einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Anschaffung von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften, wenn hierfür nach den schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben entsprechende Aufwendungen entstehen. Der Begriff der Schülerinnen und Schüler orientiert sich an der Begrifflichkeit im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Abs. 1 SGB XII (siehe hierzu auch Abschnitt A Nummer 5 der AV-BuT).

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen in § 50 Schulgesetz in Verbindung mit der Lernmittelverordnung gilt für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen der Jahrgangsstufen 1 bis 6 grundsätzlich die Lernmittelfreiheit. Die Ausleihe der Lernmittel (Schulbücher, ergänzende Druckschriften) erfolgt ohne Zahlung eines Eigenanteils in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 an Grundschulen, an grundständigen Gymnasien, Gemeinschaftsschulen sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 13 erfolgt an öffentlichen Schulen die Ausleihe der Schulbücher mit der Maßgabe, dass im Rahmen eines Eigenanteils von bis zu 100 Euro die Schulbücher privat beschafft werden müssen. Schülerinnen und Schüler mit Bezug von Leistungen nach dem SGB XII sind jedoch von diesem Eigenanteil befreit. Betroffen sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 13 der Integrierten Sekundarschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, berufsbildenden Schulen sowie Schülerinnen und Schüler in Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemeinbildender und beruflicher Abschlüsse (Abendschulen, Kollegs, Volkshochschulen).

Private Schulträger der Jahrgangsstufen 1 bis 13 können entscheiden, ob sie die Regelungen zur Lernmittelfreiheit analog anwenden und eine entsprechende Befreiung von der Eigenbeteiligung gewähren. Diese Schülerinnen und Schüler unterliegen nicht der Lernmittelfreiheit. Neben dem Schulgeld können die Schulen Extrabeiträge für Lernmittel erheben.

Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsbildungsjahr an einer Berufsschule im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz sowie Maßnahmen nach § 29 Abs. 3 bis 5 Schulgesetz durchführen, sind von der Lernmittelverordnung grundsätzlich nicht erfasst. Sofern bei diesen Schülerinnen und Schülern nachweislich entsprechende Aufwendungen entstehen, sind diese Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Mehrbedarf zu gewähren.

Den Nachweis darüber, dass für den Erwerb der Schulbücher oder den gleichstehenden Arbeitsheften entsprechende Aufwendungen entstehen, erbringen die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler durch eine Bescheinigung der Schule oder bei privaten Schulträgern durch Vorlage des Vertrags oder anderer Unterlagen der Schule, aus denen die Extrazahlung für Schulbücher oder den gleichstehenden Arbeitsheften hervorgeht. Die Benutzung des Buches bzw. des gleichstehenden Arbeitsheftes muss durch die Schule oder die jeweilige Fachlehrkraft vorgegeben sein. Die Kosten sind in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe als Mehrbedarf nach § 30 Abs. 9 SGB XII zu berücksichtigen.

IV. Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII

Neben den Leistungen zum Lebensunterhalt in teilstationären und stationären Einrichtungen nach
§ 27b Absatz 1 Nr. 1 SGB XII ist für die leistungsberechtigten Personen in stationären Einrichtungen der weitere notwendige Lebensunterhalt zu gewähren. Dies erfolgt durch die Gewährung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung. Über die Verwendung des Barbetrags entscheidet die leistungsberechtigte Person eigenverantwortlich – also frei von jeglicher Setzung der Einrichtung.

Der Barbetrag dient im Wesentlichen der Deckung der folgenden Bedarfe:
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Bücher, Zeitungen, Postgebühren, Schreibmaterial und Geschenke)
  • Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben
  • Fahrgeld für den ÖPNV
  • Körperpflege
  • Reinigung der Kleidung und Schuhe
  • Instandhaltung der Kleidung und Schuhe in kleinerem Umfang
  • Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert
  • Zuzahlungen nach § 61 SGB V
    Bei diesen Bedarfen handelt es sich typischerweise um solche Bedarfe, die regelmäßig nicht durch die Einrichtung selbst erbracht werden.
Mit der gesetzlichen Formulierung „insbesondere“ besteht über den Barbetrag hinaus die Möglichkeit, weitere notwendige Leistungen als Zuschuss gewähren. Der Anwendungsbereich beschränkt sich dabei nicht nur auf die laufenden Leistungen, sondern auch einmalige Bedarf sind zu berücksichtigen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die entstandenen Aufwendungen
  • dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27b Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 zuzuordnen sind
  • von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden
  • nicht vom Barbetrag bzw. von der Bekleidungspauschale erfasst sind.
    Zur Abgrenzung, ob ein entstandener Bedarf den sonstigen Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts zugeordnet werden kann, ist auf den mit Barbetrag verfolgten Zweck abzustellen, welcher im Wesentlichen der Befriedigung der Bedürfnisse auf Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, nach Information, zur allgemeinen Bildung sowie der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben dient. Damit umfassen die sonstigen Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts die Bedarfe, die nicht den zuvor genannten persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen sind.

Eine Darlehensgewährung scheidet für leistungsberechtigte Personen in Einrichtungen aus, weil der Barbetrag keine dem Regelsatz entsprechende Ansparregelung enthält.

Die Höhe des an die leistungsberechtigte Person zu zahlende Barbetrags beträgt für leistungsberechtigte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Bei der Höhe des Barbetrags handelt es sich um einen Mindestsatz, der unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles auch angemessen abweichend festgesetzt werden kann. Anders als bei der Bestimmung der Regelsätze wurden hier keine näheren Regelungen festgelegt. Es steht daher nach § 17 Abs. 2 SGB XII im pflichtgemäßen Ermessen eine angemessene abweichende Festsetzung des Barbetrags vorzunehmen. Die Gründe der abweichenden Festsetzung sind aktenkundig zu machen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Minderung des Barbetrags infrage kommen, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die leistungsberechtigte Person nicht möglich ist. Es kommt hierbei nicht darauf an, was die leistungsberechtigte Person tatsächlich mit dem Barbetrag anfängt. Ob der Barbetrag angespart, verschenkt oder anders verwendet wird, ist hier nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob die leistungsberechtigte Person wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Im Einzelfall bedarf es hier aber einer genauen Prüfung, ob der Barbetrag ggf. nicht bestimmungsgemäß z. B. für die Körperpflege verwendet werden kann.

Anlage 1 zum Rundschreiben Soz Nr. 12 /2016

1. Regelsätze und Barleistungen nach SGB XII

Beginn der Gültigkeit /leistungsberechtigte Personen 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
Regelbedarfsstufe 1
(jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht RBS 2 gilt )
424,00 432,00 446,00 449,00 502,00
Regelbedarfsstufe 2
(jede erwachsene Person, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammen lebt)
382,00 389,00 401,00 404,00 451,00
Regelbedarfsstufe 3
(Erwachsene, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer Einrichtung)).
339,00 345,00 357,00 360,00 402,00
Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
322,00 328,00 373,00 376,00 420,00
Regelbedarfsstufe 5
(Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)
302,00 308,00 309,00 311,00 348,00
Regelbedarfsstufe 6
(Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)
245,00 250,00 283,00 285,00 318,00
Beginn der Gültigkeit 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII
Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen (27 % der RBS 1) 116,64 120,42 121,23 135,54
b) Für minderjährige Leistungsberechtigte, die auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt der Barbetrag in den vorstehend genannten Einrichtungen
Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 6,67 7,15 7,20 8,05
(5,94% v. 135,54 €)
Vom Beginn der Einschulung (ggf. vom Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 16,6 17,88 18,00 20,13
(14,85% v. 135,54 €)
Vom Beginn des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 33,3 35,76 36,01 40,26
(29,7% v. 135,54 €)
Vom Beginn des 15.Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 66,72 71,53 72,01 80,51
(59,4% v. 135,54 €)
Im 18. Lebensjahr 77,84 83,45 84,01 93,93
(69,3% v. 135,54 €)

2. Mehrbedarfszuschläge nach § 30 Absatz 1- 7 SGB XII

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
monatlicher Betrag in Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII (17 v.H.)
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende Regelbedarfsstufe 1 75,82 76,33 85,34
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz Regelbedarfsstufe 2 68,17 68,68 76,67
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner) Regelbedarfsstufe 3 60,69 61,20 68,34
Regelbedarfsstufe 4 63,41 63,92 71,40
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 v.H.)
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende Regelbedarfsstufe 1 160,56 161,64 180,72
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII
(12 v.H. für jedes Kind, sofern die Bedingungen der Nr. 1 nicht vorliegen)
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfsstufe 1 53,52 53,88 60,24
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII
(max. 60 v.H.)
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfsstufe 1 max.
267,60
max. 269,40 max. 301,20
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 v.H.)
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfsstufe 1 156,10 157,15 175,70
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz Regelbedarfsstufe 2 140,34 141,40 157,85
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr Regelbedarfsstufe 3 124,95 126,00 140,70
Regelbedarfsstufe 4 130,55 131,60 147,00
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII
Mukoviszidose (30%) 150,60
Zöliakie (20%) 100,40
Krankheitsassoziierte Mangelernährung (10%) 50,20
Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie (5%) 25,10
Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie mit krankheitsassoziierter Mangelernährung (15%) 75,30
Schluckstörungen Individuell nach ärztlicher Empfehlung in tatsächlich nachgewiesener Höhe

3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils:

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII (dezentrale Warmwassererzeugung) ab 01.01.2022 ab 01.01.2023
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 10,33 11,55
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 2 9,29 10,37
1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4 5,26 5,88
1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 3,73 4,18
0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6 2,28 2,54

4. Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 iVm § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils:

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
Belastungsgrenze im Regelfall 2.v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 107,04 107,76 120,48
Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen 1 v.H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 53,52 53,88 60,24