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Rundschreiben Soz Nr. 08/2022 Neue Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2023

vom 30.11.2022

I. Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023) vorgelegt.

Damit soll die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV gemäß § 1 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 ab dem 1. Januar 2023
von
39.480 €

auf
40.740 €

jährlich angehoben werden. Deswegen verändern sich die Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

  • gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IX und Nr. 61 AV EH 85 % auf 34.629 €,
  • gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB IX und Nr. 61 AV EH 75 % auf 30.555 €,
  • gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IX und Nr. 61 AV EH 60 % auf 24.444 € ,
  • gemäß § 139 S. 2 SGB IX und Nr. 65 AV EH 150 % auf 61.110 €.

Ab diesem Wert ist ein Beitrag aus Einkommen bzw. das Vermögen einzusetzen (vgl. Nr. 58 und Nr. 65 AV EH). Eine Beitrags- bzw. Einsatzpflicht von Einkommen und Vermögen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX besteht nicht bei bestimmten Leistungen des SGB II, SGB XII und des BVG (vgl. Nr. 55 Abs. 3 AV EH).
Es ist davon auszugehen, dass der Referentenentwurf hinsichtlich dieser Werte unverändert bis zum Inkrafttreten bleibt.

II. Pauschbetrag für Werbungskosten

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt gem. § 9a S. 1 Nr. 1a EStG 1.200 €.

III. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Das Rundschreiben Soz Nr. 08/2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben Soz Nr. 19/2020 „über Neue Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2021“ vom 24.09.2020 außer Kraft.

Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.01.2023 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.