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Rundschreiben Soz Nr. 01/2023 zur Umsetzung der §§ 2 und 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 3/21 vom 19.10.2022 zur „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte bei Unterbringung in Sammelunterkünften

1. Wesentliche Inhalte und betroffene Personenkreise

Mit dem am 24.11.2022 veröffentlichtem Beschluss 1 BvL 3/21 wurde festgestellt, dass § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

Die Entscheidung betrifft alleinstehende Erwachsene, die nicht in Wohnungen, sondern in einer Form der gemeinschaftlichen Unterbringung wohnen und daher nach dem Wortlaut des AsylbLG lediglich Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 erhalten haben.

Neben Leistungsberechtigten mit Anspruch nach § 2 AsylbLG, auf die der Beschluss ausdrücklich eingeht, sind nach Hinweis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch Leistungsberechtigte mit Anspruch auf die Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG einzubeziehen.
Das BMAS hat hierzu angeführt, die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, es gebe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen, sei von grundsätzlicher Natur und sei daher auch auf den Bereich der Grundleistungen vollumfänglich übertragbar, denen dasselbe Regelungskonzept wie § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG zugrunde liege.

Daraus folgt, dass ab 24.11.2022 weder § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG noch § 3a Abs. 1 Nr. 2b und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG anwendbar sind.

Eine entsprechende Änderung des Gesetzestextes ist geplant.

Damit haben ab dem genannten Zeitpunkt alle erwachsenen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in einer Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung oder ggf. Notunterkunft untergebracht sind, Anspruch auf den Bedarfssatz bzw. die Regelbedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene, soweit sie nicht als junge Erwachsene im elterlichen Haushalt (unabhängig von der Art der Unterbringung) leben.

2. Umsetzung in OPEN/PROSOZ

Mit der Version 2022.4.1.0 ist es möglich, alleinstehenden Personen in Gemeinschafts-unterkünften, die Leistungen nach § 2 AsylbLG oder nach §§ 3, 3a AsylbLG erhalten, die Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen.

In Neufällen ist die Vorbelegung des Hakens für die RBS 1 im Bereich der Kosten der Unterkunft nach Tagessätzen erfolgt, so dass die Verwendung der bisher als Abweichungsgrund „Differenz RBS 1 zu RBS 2 laut BVerfG“ hinterlegten Beträge nicht auszuwählen sind, da anderenfalls Überzahlungen ausgelöst würden.

In Bestandsfällen bleibt die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 zunächst erhalten.
Sobald durch die Sachbearbeitung bei den Kosten der Unterkunft nach Tagessätzen neue Sachverhalte hinterlegt werden oder der nächste Datumsplit erfolgt, setzt OPEN automatisch den Haken bei verwende RBS 1. Dies bedeutet, dass zeitgleich die ausgewählten Abweichungsgründe zu deaktivieren sind, um Überzahlungen zu vermeiden.

Die zum Abweichungsgrund „Differenz RBS 1 zu RBS 2 laut BVerfG“ hinterlegten Beträge werden voraussichtlich zur Zahlung 11/2023 auf null gesetzt.

3. Ergänzende Hinweise zur Umsetzung

3.1 Leistungsansprüche vor Veröffentlichung des Beschlusses

Wie unter 1. dargestellt ist der Anspruch auf Leistungen nach Bedarfssatz 1 bzw. Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Leistungsberechtigte, die in einer Sammelunterkunft leben, ab 24.11.2022 gegeben, wenn der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig gewesen ist. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bleiben diese Bescheide von der Entscheidung unberührt, soweit Leistungszeiträume vor Bekanntgabe des Beschlusses betroffen sind. Nach Hinweis des BMAS folgt daraus, dass diese Bescheide weder von Amts wegen noch im Rahmen von Überprüfungsanträgen nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 44 SGB X zurückzunehmen sind.

Soweit Leistungsbescheide am 24.11.2022 nicht bestandskräftig waren, ist die monatliche Differenz zwischen den Bedarfssätzen bzw. Regelbedarfsstufen 1 und 2 nachzuzahlen, frühestens ab dem 01. September 2019 (Inkrafttreten der insoweit verfassungswidrigen Regelung). Der Grund der Anfechtung des Bescheides ist dabei unerheblich, es ist also nicht Voraussetzung, dass die Gewährung der Regelbedarfsstufe 2 angefochten worden ist.

3.2 Nichtanrechnung von Nachzahlungen als Vermögen

Nach Hinweis des BMAS sind Nachzahlungen zu wenig erhaltener Leistungen weder bei Bezug von Analogleistungen noch bei Grundleistungen als Vermögen einzusetzen.
Für Leistungen nach § 2 ergibt sich dies aus der Härtefallregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII. Danach liegt eine Härte dann nahe, wenn das Vermögen aus nachgezahlten Leistungen stammt, die nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Für den Grundleistungsbezug sind die Erwägungen zum Durchgriff der Einkommensfreilassung auf die Vermögensanrechnung nach Darstellung des BMAS ausnahmsweise entsprechend anzuwenden, um zu vermeiden, dass der Beschluss des BVerfG dadurch unterlaufen wird, dass Nachzahlungen, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nicht als Einkommen gelten, im Folgemonat als Vermögen nach § 7 Abs. 1 AsylbLG gewertet würden, so dass der Leistungsanspruch entsprechend gemindert wäre. Dieser Effekt ist ausdrücklich nicht beabsichtigt.