Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben Soz Nr. 01/2022 zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes; Leistungen an Personen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind

Version 4.0 mit Stand der Bearbeitung vom 24.11.2022

Der Krieg in der Ukraine verursacht Fluchtbewegungen u. a. in Richtung Deutschland, und auch in Berlin kommen Menschen an, die hier Schutz suchen.

1. Aufenthaltsrechtliche Situation

Geflüchtete aus der Ukraine, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 30.11.2022 einreisen, können sich bis zum 28.02.2023 visafrei legal, aber nur für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise sowie zunächst ohne Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland aufhalten. Für
  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, sowie deren Familienangehörige,
  • Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige,
  • Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig aufgehalten haben und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren,
    gilt der vorübergehende Schutz auf Grund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Diese Personengruppen können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten.
    Für den entsprechenden Nachweis kann bei den folgenden Dokumenten im Original von einer geklärten Identität ausgegangen werden:

p(. a Für Ukrainer:innen

p((. aa. vorläufiger Identitätsnachweis der ukrainischen Botschaft bzw. Generalkonsulat (A4- Bescheinigung), Anlage

p((. bb. Reisepass, auch biometrisch auch abgelaufen

p((. cc. ID-Karte, auch biometrisch, auch abgelaufen

p((. dd. Diplomatenpass, auch biometrisch, auch abgelaufen

p((. ee. Dienstpass, Service Passport, auch biometrisch, auch abgelaufen

p((. ff. Wehrpass, auch abgelaufen

p((. gg. ukrainischer Kinderausweis, Travel Document of a Child, auch abgelaufen

p((. hh. Reiseausweis zur Rückkehr, Certificate for Returning to Ukraine, auch abgelaufen

p(. Für Nicht- Ukrainer:innen aus der Ukraine

p((. aa. Reisepass, auch biometrisch, auch abgelaufen

p((. bb. Diplomatenpass, auch biometrisch, auch abgelaufen

p((. cc. Dienstpass, auch biometrisch, auch abgelaufen

p((. dd. Passersatz, z.B. ägyptisches „Reisedokument, gültig nur für die Rückreise in die Arabische Republik Ägypten“

p((. ee. Ukrainisches Travel Document for Person Granted Complementary Protection, auch abgelaufen

p((. ff. Ukrainischer Fremdenpass, Stateless Person’s Travel Document, auch abgelaufen

p((. gg. Ukrainischer Reiseausweis für Flüchtlinge, Refugees Document for travelling abroad, auch abgelaufen

Personen, die sich bei Kriegsausbruch als Touristen in der Ukraine aufgehalten haben, sind nicht vom Ratsbeschluss umfasst und erhalten keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG.

Angehörige der o.g. Personengruppen, die einen “Online-Antrag auf vorübergehenden Schutz” gestellt haben (siehe 1.1) und eine entsprechende Online-Bescheinigung des LEA besitzen, wechseln vom visafreien (befristeten) Aufenthalt in einen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubten Aufenthalt entsprechend § 81 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 5a AufenthG.

1.1 Antragsverfahren nach § 24 AufenthG beim LEA

Die Geflüchteten erhalten die Möglichkeit, sich beim LEA online für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu registrieren.
Seit 01.06.2022 ist die vorherige Berlin-Verteilung Voraussetzung für die Stellung des Online-Antrags auf vorübergehenden Schutz beim LEA. Am UA-TXL erhalten nach Berlin verteilte Geflüchtete vom LAF eine Anlaufbescheinigung-Berlin, die auch eine Optionsnummer enthält. Diese ist im Rahmen des Online-Antragsverfahrens beim LEA zwingend anzugeben, damit die Antragstellung erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Für die Vorsprache beim LEA werden nach Stellung des Online-Antrags Vorsprachetermine per E-Mail versandt. Seit 16.03.2022 werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG erteilt. Sie werden in Form eines Etiketts oder als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt und enthalten folgende Nebenbestimmungen:

  • Wohnsitznahme in Berlin
  • Erwerbstätigkeit erlaubt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für 2 Jahre erteilt.

Alle Personen, die vor dem 01.06.2022 einen Online-Antrag gestellt hatten und eine Aufenthaltserlaubnis durch das LEA erhalten, werden dem LAF gemeldet, welches sie im Verteilsystem für Berlin einbucht. Damit wird erreicht, dass jede aufgenommene Person auf die Berliner Aufnahmequote angerechnet wird.

1.2 Verteilung im Ukraine-Ankunftszentrum in Tegel

Ausschließlich die Personen, die noch keine Verteilentscheidung („Anlaufbescheinigung Berlin“) des LAF nach Berlin
vorlegen können und noch keine Aufenthaltserlaubnis beim LEA beantragt haben, sind aufzufordern, sich zum Ukraine-Ankunftszentrum in Tegel (UA TXL) zur Verteilung zu begeben. Die Teilnahme an der Verteilung ist freiwillig, aber Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen, soweit kein Härtefall vorliegt.

Empfohlen wird, hierfür den Regelverkehr über die Linie 109 der BVG bis Station „General-Ganeval-Brücke“ oder die Sondershuttles ab Hauptbahnhof zu nutzen. Ab dort ist ein Shuttle-Bus bis UA TXL eingerichtet.

Zur Teilnahme an der Verteilung im UA TXL sind Personaldokumente und das gesamte Gepäck mitzubringen.

Im Verteilzentrum im UA TXL stehen Übersetzer:innen zur Verfügung. Die Geflüchteten müssen somit nicht durch Personen zum Zweck der Übersetzung begleitet werden, sie dürfen jedoch zur Vorsprache mit einem Beistand erscheinen.
Neben einem Mietvertrag/Untermietvertrag oder einer Bescheinigung des Vermieters (z.B. Wohnungsbaugesellschaft) über eine dauerhafte Unterbringung sind für die Verteilung nach Berlin im UA TXL mit Senatsbeschluss vom 05.04.2022 folgende weitere Kriterien festgelegt worden:

  • enge familiäre Bindungen, in Berlin lebende Ehe- oder Lebenspartner:in oder nachweislich ein Ausbildungs-, Arbeits- oder Studienplatz.
  • Geflüchtete, die nicht reisefähig sind, u.a. auch Wöchnerinnen und Schwangere. Die Prüfung erfolgt über die ärztliche Leitung am UA TXL.
  • Für LSBTIQ*oder andere besonders vulnerable Gruppen werden möglichst Bundesländer mit einer guten Beratungsstruktur ausgewählt. Trans*Personen werden nach Berlin oder an Orte mit vergleichbar guter Beratungsstruktur verteilt.

Bei einer Verteilung nach Berlin im UA TXL folgen Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität und bei Erforderlichkeit einer Unterbringung die Zuweisung in eine landeseigene Unterkunft. Eine Verteilung nach Berlin durch das LAF erfolgt schriftlich mit Angabe einer Optionsnummer.

2. Leistungsrechtliche Situation

Ziel ist es, den Zugang zum SGB II direkt nach Zuweisung der Person nach Berlin (vgl. § 74 SGB II und Fachliche Weisung „Bearbeitung von Fällen mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung“ der Bundesagentur für Arbeit vom 23.05.2022, hier insb. Punkt 5.2.2 – Anlage) bzw. den Zugang zum SGB XII zum Monatsersten des auf die Einreise folgenden Monats (vgl. § 146 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) zu ermöglichen. Bis zur vollständigen Umsetzung dieses Sollprozesses gelten die nachfolgenden Hinweise, soweit die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs noch nicht erfüllt sind. Zu den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die Umsetzung des sog. Rechtskreiswechsels wird auf das Rundschreiben 07/2022 verwiesen.

Die Zuständigkeit Berlins für die Leistungsgewährung und die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG tritt dem Grunde nach bereits durch die „Anlaufbescheinigung-Berlin“ ein.

Ein verkürztes Antragsformular, das auch die Stellung des Schutzgesuchs dokumentiert, ist über eine Sonderseite in der Vorschriftensammlung zum Berliner Sozialrecht und in OPEN/PROSOZ zur Verfügung gestellt worden.

Bitte händigen Sie den Antragstellenden eine Kopie des Leistungsantrags aus.

Das BMAS hat per E-Mail vom 18.03.2022 bestätigt, dass der Leistungsanspruch bereits vor der Registrierung besteht, wenn aufgrund persönlicher gesundheitlicher Umstände noch keine Registrierung erfolgen konnte. Die Registrierung solle schnellstmöglich nachgeholt werden, da bei fehlender zentraler Datenerfassung im Ausländerzentralregister ein erhöhtes Missbrauchsrisiko bestehe.

Mit dem UA TXL ist die Möglichkeit zur umgehenden Registrierung bzw. Herbeiführung der Verteilentscheidung für Geflüchtete aus der Ukraine durchgehend gewährleistet.

Geflüchtete, die bei den Sozialämtern erstmalig vorsprechen und noch nicht vom LAF nach Berlin verteilt worden sind, müssen daher aufgefordert werden, sich vor der Leistungsgewährung durch ein Berliner Sozialamt ins UA TXL zur Verteilung zu begeben.

Eine gesonderte Regelung dazu besteht bei Personen im stationären Aufenthalt, die ärztlich bestätigt nicht reisefähig sind und daher nicht persönlich in TXL vorsprechen können (s. 2a).

Ziel ist es, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die in Berlin einen Hilfebedarf (Unterkunft, Verpflegung, Sozialleistungen, medizinische Versorgung) geltend machen möchten, zunächst das UA TXL aufsuchen und eine Verteilentscheidung einholen.

2a) Leistungen an Personen, die noch nicht registriert worden sind

Daraus folgt, dass Personen, die noch keine Verteilentscheidung des LAF („Anlaufbescheinigung Berlin“) nach Berlin einschließlich erkennungsdienstlicher Behandlung
erhalten haben, Leistungen nur in dem Umfang erhalten können, der zur Abwendung einer Härte durch akute medizinische Bedarfe oder akute Mittellosigkeit unabweisbar geboten ist. In diesen Fällen beschränkt sich die Leistungsgewährung regelmäßig auf die Überbrückung bis zur Vorsprachemöglichkeit im UA TXL.

Eine Anmeldung zur eGK für Geflüchtete erfolgt in diesen Fällen nicht, da die medizinische Versorgung für diesen Personenkreis übergangsweise gesondert geregelt wird (vgl. 2.5.1).

Zur Verteilung und Leistungsberechtigung von Personen, die zunächst stationär im Krankenhaus aufgenommen werden: Bei vulnerablen Personengruppen wie Geflüchteten mit stationärem Aufenthalt im Krankenhaus kann von einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Rahmen der Registrierung abgesehen werden, soweit insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken im Einzelfall unzumutbar ist bzw. wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung im Einzelfall nur temporär unzumutbar und damit aktuell nicht angemessen ist, ist diese nachzuholen.. Patient*innen, die im Krankenhaus sind und nicht persönlich im UA TXL vorsprechen können, werden über die sozialen Dienste der Krankenhäuser in TXL gemeldet. Nach Möglichkeit sollten das Gutachten des Krankenhauses zur Vorlage bei Behörden, einschließlich der Kopie des Passes sowie des Einreisestempels vorgelegt werden. Mitarbeitende des LAF in TXL stimmen sich dazu mit der dortigen ärztlichen Leitung bzw. dem sozialen Dienst der jeweiligen Klinik ab. Ist ein Verbleib in Berlin aufgrund von Reise- und Transportunfähigkeit und/oder lokal begrenzter Behandlungsmöglichkeiten notwendig, wird die Person nach Berlin verteilt und zunächst ohne erkennungsdienstliche Behandlung registriert sowie ein entsprechender Datensatz im Ausländerzentralregister (AZR) angelegt. Den Nachweis über die Berlin-Verteilung erhält das Krankenhaus, dessen Sozialdienst auf dieser Grundlage den Online-Antrag auf vorübergehenden Schutz beim LEA sowie den Antrag auf Sozialleistungen stellen kann.

2b) Verteilung ins Bundesgebiet

Alle Personen, die im UA TXL nicht nach Berlin verteilt werden, werden unmittelbar an den Zielort verwiesen. Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt immer erst am Zielort.
Soweit Personen vorsprechen, die im UA TXL ins Bundesgebiet verteilt worden sind, und eine Reisebeihilfe beantragen wollen, sind Leistungen für das Bahnticket im erforderlichen Umfang zu übernehmen. Soweit Personen mit eigenem PKW reisen, ist eine Pauschale in Höhe von 15 Cent pro Kilometer auszuzahlen.

Soweit nachgewiesen wird, dass gegen die Verteilentscheidung geklagt worden ist, ist zusätzlich bei Mittellosigkeit eine überbrückende Leistung für einen Zeitraum von bis zu einer Woche möglich.

2c) Abbildung im AZR

Ein Eintrag im AZR erfolgt erst durch die Behörde am Zielort der Verteilung im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung. Durch die zeitliche Verzögerung ergibt sich im AZR kein verlässliches Bild darüber, ob eine Verteilung stattgefunden hat.

Soweit eine Überprüfung im AZR ergibt, dass bereits ein Eintrag im AZR mit Erstregistrierung an einem anderen Zielort vorliegt, ist die Leistung einzustellen bzw. ggf. auf die erforderlichen Reisekosten zu beschränken (s. 2b).

Achtung: Sog. weiße Fiktionsbescheinigungen, die das LEA bis 31.05.2022 ausgestellt hat und die auf Kopfbogen LEA erstellt und mit Dienstsiegel versehen sind, erzeugen im AZR stets nur einen Grunddatensatz mit den Personalien sowie der Zuständigkeit für Berlin. Die volle Erfassung ist erst nachträglich mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (oder selten: der regulären „grünen“ Fiktionsbescheinigung) möglich.

2d) Leistungsberechtigung bei Verteilung nach Berlin

Für Personen, die bereits eine Verteilentscheidung des LAF nach Berlin („Anlaufbescheinigung Berlin“) besitzen, sind die nachfolgenden Hinweise anwendbar.

2.1 Besondere Personenkreise

2.1.1 Ukrainische Kinder, für die lediglich eine Geburtsurkunde vorliegt

Kinder unter 16 Jahren, die über keinen gültigen Identitätsnachweis verfügen, sondern für die lediglich eine Geburtsurkunde vorliegt, werden nach Auskunft des LEA durch die ukrainische Botschaft in die Pässe der Eltern auf den Seiten hinter der Passbildseite (Special note-Seiten) handschriftlich, aber mit Foto eingetragen. Entsprechende Eintragungen werden seitens des LEA anerkannt. Ein Einkleben von Einlageblättern soll nicht erfolgen.

Daneben kann die Botschaft alternativ ukrainische Kinderausweise „Travel Document of a Child“ oder einen Pass bzw. Reiseausweis zur Rückkehr „Certificate for Returning to Ukraine“ an die Mutter, in den die Kinder mit aufgenommen werden, ausstellen.

Die Kinder können bereits vor Eintragung durch die ukrainische Botschaft in den Leistungsantrag einbezogen werden. In diesen Fällen ist der Leistungsbescheid um den Passus zu ergänzen, dass die Leistung für das Kind bis zur Vorlage eines entsprechenden Identitätsnachweises (in diesem Fall also des Eintrags in den elterlichen Pass) unter Vorbehalt steht und zurückgefordert werden wird, falls die Vorlage eines solchen nicht in angemessener Zeit erfolgt.

In der Online-Bescheinigung des LEA sind alle vom Antragstellenden angegebenen Personen mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum eingetragen. Gleich auf der ersten Seite ist dafür der Abschnitt „Weitere Personen, für die der Antrag gestellt wurde“ auf der Bescheinigung vorgesehen.

Von Aufforderungen, für diese Kinder Asylanträge zu stellen, ist abzusehen.

2.1.2 Leistungsberechtigung von Personen, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben

Für Drittstaatsangehörige, die die unter 1. genannten Anforderungen in Bezug auf das Personaldokument erfüllen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für ukrainische Staatsangehörige.

Die aufenthaltsrechtliche Situation von Personen, die bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG gestellt haben, kann von den Leistungsbehörden mindestens bei der Erstvorsprache nicht abschließend eingeschätzt werden. Ausgehend davon, dass eine Klärung des weiteren Aufenthaltes oder dessen Beendigung binnen 90 Tagen ab der ersten Einreise zu erfolgen hat, ist der Lebensunterhalt einschließlich der medizinischen Versorgung zunächst nach dem AsylbLG durch die Sozialämter sicherzustellen. Da auch Personen, die lediglich eine Duldung erhalten würden oder ggf. vollziehbar ausreisepflichtig wären, anspruchsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, ist die Leistungsgewährung bis zur Entscheidung durch die Ausländerbehörde fortzusetzen, soweit Bedürftigkeit vorliegt.
Das LEA prüft im konkreten Einzelfall, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden kann. Bei syrischen, afghanischen und eritreischen Staatsangehörigen ist hiervon regelmäßig auszugehen, da die Rückkehr dorthin nicht sicher und dauerhaft möglich ist.
Soweit das LEA das BAMF am Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beteiligt, wird zunächst eine Fiktionsbescheinigung auf Grundlage des § 24 AufenthG mit einer Geltungsdauer von zunächst 12 Monaten ausgestellt.

Es wird empfohlen, diesem Personenkreis die sozial- und aufenthaltsrechtliche Beratung der Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration nahezulegen und entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Willkommenszentrum Berlin
Beratungsstelle der Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration, Potsdamer Straße 61, 10785 Berlin

Die Beratung vor Ort findet ab dem 04.04.2022 wieder persönlich statt.

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Mi, Do 09:00 – 13:00 Uhr
+ Di, Do 15:00 – 18:00 Uhr

Terminvereinbarung jeweils Mo, Mi und Fr von 10:00 bis 12:00 Uhr unter Tel.: (030) 9017-23172. Für die Terminvergabe und Beratung per E-Mail: beratung@intmig.berlin.de .

Soweit Vorsprechende ein Asylverfahren eröffnen möchten, sind sie an das Ankunftszentrum des LAF in der Oranienburger Str. 285 in Reinickendorf zu verweisen.
Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Personen, die sich ausschließlich zu touristischen Zwecken in der Ukraine aufgehalten haben, ist § 23 SGB XII anwendbar.

Soweit im Rahmen der Tätigkeit der Sozialbehörde Kenntnisse über den Aufenthalt einer Person aus einem Drittstaat erlangt werden, die nach Ablauf der 90 Tage, in denen der legale Aufenthalt visafrei möglich ist, weder eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes Dokument einer deutschen Ausländerbehörde vorlegen kann, noch die Online-Bescheinigung des LEA über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist nach § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG das LEA hierüber formlos schriftlich zu unterrichten.

2.1.3 Studierende

Studierende werden wie andere Drittstaatsangehörige behandelt, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, wenn sie sich nachweislich am 24.02.22 zu einem langfristigen Aufenthalt rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Eine sichere Rückkehr in die Länder Eritrea, Somalia, Syrien und Afghanistan ist derzeit regelmäßig nicht möglich. Bei allen anderen Ländern ist eine individuelle Überprüfung durch die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Behörden erforderlich.
Wenn Studierende nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, rät das LEA zur Stellung des Online-Antrags. Damit besteht auch bei Studierenden, die im Besitz einer Online-Bescheinigung des LEA sind, bis zur Entscheidung des LEA eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Nach Prüfung durch das LEA kann eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate auf der Grundlage des § 24 AufenthG ausgestellt werden, die eine Beschäftigungserlaubnis einschließt.

Der Studierendenausweis allein ist für die Identifikation nicht ausreichend. Sind weder Pass noch anerkannter Passersatz (s. 1.) vorhanden, sind die Studierenden an ihre Botschaft zu verweisen.
Es wird empfohlen, auch diesem Personenkreis die sozial- und aufenthaltsrechtliche Beratung der Integrationsbeauftragten von Berlin nahezulegen und entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen (Kontaktdaten s. 2.1.2).

2.1.4 Personen, die nach Berlin verteilt sind und vorübergehend im UA TXL untergebracht sind

Bei fehlenden Plätzen in Gemeinschaftsunterkünften können Menschen im UA TXL verbleiben, die eine Berlin-Verteilung erhalten haben.
Diese Personen haben zunächst Anspruch auf reguläre Leistungen nach dem AsylbLG, erhalten jedoch Vollverpflegung, so dass der Gesamtbedarf um den Verpflegungsanteil zu kürzen ist.
Die ärztliche Versorgung im UA TXL ist allerdings nicht umfassend gesichert, dort findet lediglich eine Eingangsuntersuchung durch DRK-Ärzte statt und es können nur bedingt Privatverordnungen für Medikamente ausgestellt werden. Insofern ist auch die medizinische Versorgung über das AsylbLG sicherzustellen.

Da diese Menschen zwar faktisch ein Schutzgesuch nach § 24 AufenthG gestellt haben, jedoch kein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes, liegt die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bei den bezirklichen Sozialämtern. Die Erstversorgung durch das LAF bezieht sich lediglich auf die Überbrückung bis zur Vorsprache in der Leistungsbehörde und umfasst Hygienepaket und Verpflegung.
Da das UA TXL nicht zu den LAF-Gemeinschaftsunterkünften gehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum.

2.2 Unterbringung

Die Kosten der Unterkunft erbringt das zuständige Sozialamt personenkonkret über das IT-Verfahren Soziales aus der Buchungsstelle 3995/67159.
Eine Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht nur, wenn eine behördliche Zuweisung in die Unterkunft erfolgt ist.

Sprechen Menschen in den Sozialämtern mit einem Mietvertrag oder einem im Sinne der AV Wohnen angemessenen Wohnungsangebot vor, können Unterkunftskosten, Kaution und Erstausstattung für die Wohnung gewährt werden. Anträge auf Mietkostenübernahmen für durch Geflüchtete vorgelegte Wohnungsangebote sind zu prüfen und bei Erfüllung der Voraussetzungen der AV Wohnen zu übernehmen. Die AV Wohnen und die hierzu erlassenen Rundschreiben z.B. zum Thema Heizkosten sind anwendbar.
Die Antragstellenden sind zur Antragsstellung auf einen Aufenthaltstitel an das LEA zu verweisen, soweit sie nicht bereits eine Fiktionsbescheinigung oder einen Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG besitzen.
Das Vorliegen einer Wohngeberbescheinigung steht der Kostenübernahme für eine Mietwohnung nicht entgegen.

Beim Wohnen in einer Wohnung sind nur dann anteilig Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn die Kosten aufgrund einer vertraglichen Regelung fällig werden.

Zur Gewährung ergänzender Leistungen bei Unterbringung in einer Wohnung s. 2.6.2.

Soweit Personen, die vom LAF nach Berlin verteilt worden sind ihre Wohnmöglichkeit verlieren und durch das Sozialamt nicht untergebracht werden können, werden diese über den Prozess der „Amtshilfe“ per Vordruck an die Adresse amtshilfeersuchen@laf.berlin.de gemeldet, so dass ein Platz in einer Unterkunft zugewiesen werden kann. Ein persönliches Erscheinen im LAF Darwinstraße oder im UA-TXL ist damit ausdrücklich nicht verbunden.

2.3 Örtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Landes Berlin ergibt sich bis zur Verteilung durch das LAF oder der Erteilung des Aufenthaltstitels durch das LEA aus § 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, wonach die Behörde zuständig ist, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person tatsächlich aufhält.

  • Erstvorsprachen bis einschließlich 31.05.2022:

Abweichend von Nr. 5 Abs. 1 AV ZustAsylbLG gilt für Geflüchtete aus der Ukraine, die ohne wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag (d.h. also bei Unterbringung in Hostels, ASOG-Unterkünften oder privater Unterbringung) vorsprechen, dass das Sozialamt am vorläufigen Wohnort für die Dauer von bis zu sechs Monaten für die Leistungsgewährung zuständig ist. Soweit innerhalb dieses Zeitraums ein wohnsitzbegründender melderechtlicher Eintrag in einer Wohnung oder LAF-Gemeinschaftsunterkunft zu Stande kommt, ist der Fall an das Sozialamt am neuen Wohnort abzugeben, es sei denn, sie besitzen bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder grüne bzw. weiße Fiktionsbescheinigung. Diese Fälle vollziehen in absehbarer Zeit den Rechtskreiswechsel, so dass eine vorherige Abgabe an das Sozialamt am Wohnort kurz vor Abgabe ans Jobcenter nicht mehr sinnvoll ist.

Sofern im Einzelfall ukrainische Geflüchtete bei Vorsprache noch nicht über Wohnraum verfügen, ist das Sozialamt der Erstvorsprache für die Dauer von bis zu sechs Monaten bzw. bis zu einem wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag für die Leistungsgewährung zuständig. Grundsätzlich muss ein wohnbesitzbegründender melderechtlicher Eintrag vorrangig vorliegen.
Bei Geflüchteten aus der Ukraine, die bereits über einen wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag verfügen, findet die AV ZustAsylbLG unverändert Anwendung, d.h. es bleibt bei der Wohnortregelung.

Es sind damit folgende Fallgruppen absehbar:

p(. a) Menschen kommen privat unter, sind dort aber (noch) nicht angemeldet bzw.

p(. b) Menschen, die in Hostels oder Notunterkünften untergekommen sind:
Zuständigkeit des Sozialamtes am vorläufigen Wohnort für bis zu sechs Monate.

p(. c) Menschen sind in Unterkünften des LAF:
Zuständigkeit regulär beim Sozialamt am Wohnort.

p(. d) Menschen kommen in ein Sozialamt, ohne bereits eine Unterkunft zu haben:
Zuständigkeit des aufgesuchten Sozialamtes für bis zu sechs Monate. Bitte nach Möglichkeit selbständig unterbringen. Soweit dies nicht möglich ist, Unterbringung durch LAF veranlassen (s. 2.1). Bitte zur Registrierung ans Ukraine-Ankommenszentrum Berlin-Tegel weiterleiten.

Die Wirkung der Ausnahmeregelung zur Zuständigkeit für Erstvorsprachen bis einschließlich 31.05.2022 endet mit der Einstellung der AsylbLG-Leistungen im Zuge des Rechtskreiswechsels.

  • Erstvorsprachen in einem Sozialamt ab 01.06.2022
    Für Personen, die nach Berlin verteilt worden sind und ab 01.06.2022 erstmalig in einem Sozialamt vorsprechen, sind die AV ZustAsylbLG anwendbar. Daraus folgt, dass für Personen, die nicht über einen wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag im Sinne der Ausführungsvorschriften verfügen, die Geburtsdatenregelung gilt.

2.4 Leistungen nach § 3 AsylbLG

Personen, die nach Berlin verteilt worden sind, aber noch keine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung besitzen, sind nach § 1 Abs. 3a AsylbLG bis zum Ablauf des Monats, in dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist, dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Zu den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und der Umsetzung des Rechtskreiswechsels wird auf das Rundschreiben 07/2022 verwiesen.

Auf die Regelung des § 3 Abs. 5 S. 3 AsylbLG, wonach Leistungen längstens für einen Monat im Voraus erbracht werden dürfen, wird hingewiesen.

Da bis zur Kontoeröffnung durch Banken derzeit bis zu drei Wochen vergehen können, soll eine entsprechende Abschlagzahlung bar ermöglicht werden.
Die Leistungsgewährung kann zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes angesichts der hohen Fallzahlen abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG auch durch Kontoüberweisung erfolgen.
Bei der Leistungsgewährung ist zu beachten, dass im Falle der Unterbringung in einer Wohnung z.B. auch Leistungen für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung zu gewähren sind, siehe unter 2.6.2.

2.4.1 Kürzung um den Anteil für Verkehrsdienstleistungen

Mit dem Wegfall der Freifahrten für geflüchtete Menschen aus der Ukraine entfällt die entsprechende Kürzung der Grundleistungen. Eine Leistungskürzung aufgrund von Angeboten ermäßigter Tickets findet nicht statt.

2.4.2 Kürzung um den Anteil für Verpflegung

Die LAF-Unterkunftsliste ist in OPEN hinterlegt. Aus ihr ist ersichtlich, in welchen Einrichtungen die Verpflegung als Sachleistung erbracht wird. In diesen Fällen ist der Betrag der Grundleistungen um den Anteil für Verpflegung zu kürzen.

Die Abzugsbeträge sind in der Anlage zum Rundschreiben 25/2020 unter 8. veröffentlicht.

Die Anrechnung von Sachleistungen ist in OPEN umgesetzt und auch entsprechend in den Anwenderhinweisen erläutert und in die Schulungen aufgenommen.
Der Abzugsbetrag ist mangels technischer Lösungen manuell einzugeben.

Entstandene Überzahlungen durch unterlassene Abzüge können wegen des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
Doppelleistungen für die Zukunft sind zu vermeiden.

2.5 Leistungen nach § 4 AsylbLG – medizinische Versorgung

Leistungsberechtigte, die noch keine Verteilentscheidung nach Berlin durch das LAF erhalten haben, sind aufzufordern, sich in das Ukraine Ankunftszentrum TXL in Berlin-Tegel zu begeben.

2.5.1 Medizinische Versorgung vor der Registrierung

Für den Personenkreis, der noch nicht zur eGK für Geflüchtete angemeldet werden kann, da keine Verteilentscheidung nach Berlin vorliegt, wird die ambulante medizinische Versorgung übergangsweise direkt über die Kassenärztliche Vereinigung Berlin auf der Basis des AsylbLG organisiert. Für die Versorgung mit Arzneimitteln ist eine Übergangsvereinbarung mit dem Berliner Apothekerverein geschlossen worden. Für stationäre Krankenhausbehandlungen wurde eine Übergangsvereinbarung mit der AOK geschlossen. Eine weitere Übergangsvereinbarung für zahnärztliche Leistungen ist mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung geschlossen worden.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Versorgung vor der Anmeldung zur eGK im Rahmen der genannten Übergangsvereinbarungen ist die Vorlage eines Identitätsnachweises, wie z.B. des ukrainischen Passes, in der medizinischen Einrichtung für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen ausreichend.

Krankenhausrechnungen, die nach dem 24.02.2022 direkt von den Krankenhäusern an die Sozialämter versandt wurden und die die Behandlung von kriegsgeflüchteten Menschen aus der Ukraine betreffen, sind an die Krankenhäuser zurück zu senden.
Die Krankenhäuser sollen diese Rechnungen in elektronischer Form an die AOK senden, wo sie geprüft und gegebenenfalls beglichen werden. Die Endabrechnung erfolgt über die Zentrale Abrechnungsstelle Pankow.
Sollten derartige Krankenhausrechnungen bereits von den Sozialämtern beglichen worden sein, ist hiervon die Zentrale Abrechnungsstelle in Pankow zu informieren, um Doppelabrechnungen zu vermeiden.

2.5.2 Medizinische Versorgung nach der Registrierung und eGK-Anmeldung

Personen, die nach Berlin verteilt worden sind, jedoch (noch) nicht die Voraussetzungen für den Wechsel in den Rechtskreis des SGB II oder XII erfüllen, , sollen bei einer der vier Vertragskrankenkassen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nach § 4 AsylbLG i.V.m. der Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V angemeldet werden.

Soweit Personen, die zurückliegend vor einer Verteilentscheidung bereits eine eGK erhalten haben und vor Ablauf der Gültigkeit ins Bundesgebiet verteilt werden oder oder ohne Einholung einer Verteilentscheidung erneut Leistungen beantragen, ist die Sperrung der Karte bei der jeweiligen Krankenkasse zu veranlassen.

2.6 Leistungen nach § 6 AsylbLG

Auch sonstige Leistungen können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährt werden, soweit die Berlin-Verteilung erfolgt ist bzw. in Härtefällen. Als Beispiele können hier der Mehrbedarf für Schwangere oder für Alleinerziehende und die Babyerstausstattung genannt werden.
Wenn eine ausreichende Ausstattung mit Bekleidung nicht vorhanden ist, kann eine Pauschale für die entsprechende Erstausstattung gewährt werden, vgl. Rundschreiben 06/2017, Ziffer 3. In Anlehnung an die Regelungen bei Erstaufnahme Asylsuchender kann der Betrag in eine Sommer- bzw. Winterpauschale aufgeteilt werden. Bei einer möglichen Fallabgabe ins SGB II ist auf diese bereits erfolgte Leistungsgewährung hinzuweisen.

Mit Erteilung der Online-Bescheinigung des LEA ist zudem § 6 Abs. 2 anwendbar, so dass besonders vulnerable Personenkreise unmittelbar Anspruch auf die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe haben.

2.6.1 Gebührenerhebung LEA

Das LEA hat verfügt, dass bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG grundsätzlich auf die Gebührenerhebung verzichtet wird, so dass insoweit eine Leistungsgewährung nach § 6 Abs. 1 AsylbLG nicht erforderlich ist.
Die Ausstellung eines Reiseausweises ist hingegen nach der Aufenthaltsverordnung auch für diesen Personenkreis gebührenpflichtig. Hierfür werden ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 Euro bzw. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro erhoben.
Reiseausweise für Ausländer und Ausländerinnen erhalten hauptsächlich ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, aber ihre Identität durch original-ukrainische Personaldokumente nachweisen konnten. Die ukrainische Botschaft ist aktuell nicht in der Lage, neue Pässe auszustellen. In diesen Fällen kann die/der ukrainische Staatsangehörige zwischen Ausweisersatz und Reiseausweis wählen. Sollte die Ausstellung eines Reiseausweises aufgrund der Gebührenerhebung nicht erwünscht sein, stellt das LEA alternativ einen Ausweisersatz aus.
Soweit ein Reiseausweis für Ausländer und Ausländerinnen ausgestellt worden ist, kann die entstandene Gebühr nach Einzelfallprüfung gemäß § 6 Abs. 1 AsylbLG übernommen werden.

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates werden vor Titelerteilung ggf. auf ihre Passpflicht aufmerksam gemacht, sofern sie nicht in der Ukraine als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt waren. In beiden Fällen liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises regelmäßig nicht vor und kann die Aufenthaltserlaubnis erst nach Vorlage eines gültigen und anerkannten Dokumentes erteilt werden.

2.6.2 Leistungen bei Anmietung einer Wohnung oder vorübergehendem Wohnen in einer Mietwohnung

Sowohl bei Anmietung einer Wohnung als auch bei dem vorübergehenden Wohnen in einer Wohnung entsprechend einer vorgelegten Wohngeberbescheinigung können der Anteil für Wohnen und Haushaltsenergie sowie ggf. der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung übernommen werden. Die entsprechenden Beträge finden sich in der Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 25/2020 unter Nr. 3.

Bei Anmietung einer Mietwohnung ist Ziffer 2 des Rundschreibens 06/2017 entsprechend anwendbar, da auch der Anteil für Hausrat kein Bestandteil der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist, sondern gesondert zu gewähren ist.

2.6.3 Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen

Liegt eine Verteilentscheidung des LAF nach Berlin vor, können Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die in Berlin eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und AsylbLG-Leistungen erhalten, für das laufende Schuljahr auch ohne den berlinpass-BuT alle Leistungen für Bildung und Teilhabe einschließlich des persönlichen Schulbedarfs bekommen.

2.6.4 Gewährung von Eingliederungshilfe an minderjährige Geflüchtete

Eine Zuständigkeit der Jugendämter für Leistungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige mit Behinderungen nach dem SGB IX besteht erst, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine förmliche Fiktionsbescheinigung erteilt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind entsprechende Leistungen im Rahmen des § 6 AsylbLG durch die Sozialämter zu erbringen.
Eine Ausnahme stellen Leistungen nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) dar, die auch bei Bedarf unabhängig von einem entsprechenden Titel durch die Jugendämter zu prüfen sind.
Insoweit wird auf das Jugend-Rundschreiben Nr. 7 / 2022 Information zum Rechtskreiswechsel im Hinblick auf Leistungen der Eingliederungshilfe sowie der Hilfe zur Pflege für junge Geflüchtete aus der Ukraine verwiesen.

2.6.5 Umgang mit Minderjährigen

Minderjährige gelten als unbegleitet, wenn sie sich weder in Begleitung einer personensorgeberechtigten noch einer erziehungsberechtigten Person hier aufhalten. Dieser Personenkreis wird durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie unmittelbar in Obhut genommen und versorgt.

Neben den Personensorgeberechtigten (z.B. den Eltern) können auch Erziehungsberechtigte oder andere Begleitpersonen mit minderjährigen Kindern vorsprechen. Erziehungsberechtigte besitzen regelmäßig eine entsprechende Vollmacht. Die formale Überprüfung der Erziehungsberechtigung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

Unabhängig von der Vorlage entsprechender Unterlagen werden die Begleitpersonen grundsätzlich mit den Minderjährigen zur Klärung der Sach- und Rechtslage in die Erstaufnahme- und Clearingstelle geschickt. Von dort wird ein Verfahren zur Bestätigung der Erziehungsberechtigung durch die SenBJF/ Landesjugendamt veranlasst (insoweit wird auf die an die Sozialämter z.K. gegebene „Handlungsorientierung zu den Voraussetzungen einer Anerkennung bzw. Prüfung der Erziehungsberechtigung für Begleitpersonen minderjähriger Flüchtlinge aus der Ukraine sowie allg. Verfahrensvorgaben“ der SenBJF vom 19.4.2022 und hier insb. Nummer 6 verwiesen). Soweit die Erziehungsberechtigung bestätigt wird, ist regelmäßig weder eine Bestellung eines Vormundes oder Ergänzungspflegers durch das Familiengericht noch eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zulässig, und es besteht kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB VIII. Vielmehr sind die Leistungen zum Lebensunterhalt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach dem AsylbLG bzw. nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer förmlichen Fiktionsbescheinigung nach dem SGB II zu erbringen.
Hinweis: Nach dem Rechtskreiswechsel (vgl. Rundschreiben Soz Nr. 07/2022) gehen die Minderjährigen ab einem Alter von 15 Jahren in die Zuständigkeit des Jobcenters über.

Nur wenn ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch die Sorgeberechtigten beim Jugendamt gestellt und bewilligt wird oder eine Inobhutnahme aus Kinderschutzgründen erfolgen muss, liegt ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Inobhutnahme eine vorrangige Zuständigkeit des Jugendamtes vor. Nur dann erfolgt auch die Unterbringung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung und die damit verbundene Annexleistung zur Sicherung des Unterhalts.

Daher ist von einer generellen Verweisung an das Jugendamt bzw. Landesjugendamt allein aufgrund des Alters abzusehen.
Unbenommen bleibt, bei Hinweisen im Einzelfall das bezirkliche Jugendamt im Sinne einer Kinderschutzmeldung zu kontaktieren.

Bis zur Klärung der rechtlichen Betreuungssituation können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen den Minderjährigen Leistungen nach dem AsylbLG gewährt werden, auch wenn die mögliche Erziehungsberechtigung zunächst nur schlüssig und glaubhaft mündlich vorgetragen wird. In diesen Fällen ist auf die Erforderlichkeit der umgehenden Vorsprache und Bestätigung einer Terminvereinbarung zur Überprüfung hinzuweisen.

2.7 § 7 AsylbLG – Einsatz von Einkommen und Vermögen

Voraussetzung eines Einsatzes von Einkommens- oder Vermögenswerten ist, dass auf diese tatsächlich in der aktuellen Situation Zugriff bestehen muss.

Seit 24.05.2022 können einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums, der Deutschen Bundesbank und der Deutschen Kreditwirtschaft zu Folge Hryvnia-Banknoten in Euro getauscht werden. Geflüchtete können demnach einen Betrag von maximal 10.000 Hryvnia gebührenfrei zu dem auf der Webseite der Bundesbank bekannt gegebenen Wechselkurs gegen Euro tauschen.

2.7.1 Renten

Einer Information des BMAS vom 4. März 2022 zu Folge findet aus der Ukraine kein Rentenexport nach Deutschland statt. Renten und andere Einkünfte können nur dann als Einkommen angerechnet werden, wenn die geflüchteten Personen darauf in Deutschland tatsächlich Zugriff haben.

2.7.2 Kindergeld

Nach Information des BMF vom 10. März 2022 haben Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz besitzen, nur Anspruch auf Kindergeld, wenn die antragstellende Person für mindestens sechs Monate Zugang zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat und

  • entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach SGB III in Anspruch nimmt oder
  • sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält.

Daraus folgt, dass der Kindergeldanspruch für Personen, die nicht erwerbstätig sind oder sich in Elternzeit befinden, erst 15 Monate nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Kindergeld haben.

2.7.3 Kraftfahrzeuge

Eine Veräußerung von Kraftfahrzeugen ist bis auf weiteres mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG nicht zu verlangen, da bereits durch die Online-Bescheinigung des LEA vor Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit als erlaubt gelten.

3. Übergang in den Rechtskreis SGB II bzw. SGB XII

Hinweise zum Rechtskreiswechsel finden Sie im Rundschreiben Soz 07/2022.