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Rundschreiben Soz Nr. 15/2019 über die Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

vom 03.12.2019

Am 1. Januar 2020 tritt Teil 2 des SGB IX als neues Leistungsgesetz für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in Kraft. Leistungen der Eingliederungshilfe werden vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht.
Die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe richtet sich nach § 98 SGB IX.
Das Nähere über die Umsetzung dieser Regelung im Land Berlin ist in Abschnitt 2 der Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH) geregelt.

Durch Artikel 2 Nr. 4b des Angehörigenentlastungsgesetzes wird § 98 SGB IX mit Wirkung vom 1. Januar 2020 um folgende Übergangsregelung ergänzt:

„(5) Bei Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Buches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches ergeben würde. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 unberührt.“

Die Begründung hierzu lautet wie folgt:
„Die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit in der Eingliederungshilfe (§ 98 SGB IX) entspricht weitestgehend der Regelung des § 98 SGB XII. Bei Bestandsfällen kann es jedoch zu Änderungen bei der örtlichen Zuständigkeit kommen. Diese basieren zum einen darauf, dass ab dem 1. Januar 2020 in der Eingliederungshilfe die Gliederung in ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen für Menschen mit Behinderungen aufgegeben wird. Zum anderen wird im neuen Recht der Eingliederungshilfe ein Antragserfordernis eingeführt (§ 108 SGB IX). In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat daher für eine reibungslose Überführung der zum 31. Dezember 2019 bestehenden Leistungsfälle in das neue Recht der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) eine gesonderte gesetzliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Bestandsfälle im § 98 SGB IX für erforderlich erachtet.
Mit § 98 Absatz 5 SGB IX wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Damit wird sichergestellt, dass die örtliche Zuständigkeit sich für Bestandsfälle nicht verändert und eventuelle Zuständigkeitskonflikte bei der Überführung der bestehenden Leistungsfälle in das neue Recht vermieden werden. Die Länder können von Absatz 5 abweichende Zuständigkeitsregelungen in ihrem Geltungsbereich treffen. § 94 Absatz 1 SGB IX bleibt unberührt.“

Diese örtliche Zuständigkeit gilt gemäß § 98 Absatz 6 und § 46b Absatz 3 Satz 5 SGB XII entsprechend für alle Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichzeitig zu erbringen sind.

1. Örtliche Zuständigkeit des Landes Berlin als Träger der Sozialhilfe

Auf Grund der Übergangsregelung in § 98 Absatz 5 SGB IX bleibt das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2020 für alle Leistungen nach dem SGB XII an Leistungsberechtigte nach dem SGB IX örtlich zuständig, für die er bereits bis zum 31.12.2019 als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig war.

Für neue Leistungsfälle nach Teil 2 des SGB IX ab dem 1. Januar 2020 wird das Land Berlin für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 98 Absatz 6 und § 46b Absatz 3 Satz 5 SGB XII in entsprechender Anwendung des § 98 SGB IX örtlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit bleibt in beiden Fallkonstellationen bis zum Ende des Leistungsbezugs nach Teil 2 des SGB IX bestehen.
Sie ist auf der Grundlage von § 98 SGB XII neu festzustellen, wenn Leistungen nach Teil 2 des SGB IX nicht mehr erbracht werden, da die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelungen des SGB IX auf die Zeiträume des gleichzeitigen Bezugs beider Leistungen beschränkt ist („Soweit … gleichzeitig zu erbringen sind, …“).
Werden innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 6 Monaten erneut Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, lebt die vorherige örtliche Zuständigkeit nach § 98 Absatz 1 bis 4 SGB IX wieder auf (§ 98 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).

2. Örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes Berlin

Soweit das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe nach § 98 SGB IX und als Träger der Sozialhilfe nach § 98 Absatz 6 und § 46b Absatz 3 Satz 5 SGB XII örtlich zuständig ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden innerhalb des Landes Berlin nach der AV EH in Verbindung mit der AV Zust Soz sowie der AV Zust Jug.

Danach ist ab dem 1. Januar 2020 abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Sinne von § 98 Absatz 1 SGB IX maßgeblich, unabhängig davon, ob sie in Berlin in einer Wohnung oder in einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderung lebt. Auch hier folgt die örtliche Zuständigkeit für die gleichzeitigen Leistungen nach dem SGB XII der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen nach dem SGB IX.

Übergangsregelung

Wechselt bei Leistungsberechtigten, die
  • am 31.12.2019 im Land Berlin Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1.1.2020 Leistungen nach Teil 2 SGB IX beziehen sowie
  • bis zum 31.12.2019 in einer stationären Einrichtung nach dem 6. Kapitel SGB XII im Land Berlin und ab dem 1.1.2020 in einer besonderen Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII wohnen

auf Grund von Ziffer 34 Abs. 2 AV EH die örtliche Zuständigkeit zu einem anderen Bezirk, gilt für die gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem SGB XII folgende Übergangsregelung:

(1) Sofern Leistungen nach dem SGB XII im Rahmen des Bewilligungszeitraums (vgl. § 44 Abs. 3 SGB XII) über den 31.12.2019 hinaus bewilligt sind, sind diese Leistungsbescheide von dem bisher zuständigen Bezirksamt für die Zeit ab 1.1.2020 bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums an die eintretenden gesetzlichen Änderungen anzupassen (i.d.R. nach § 48 SGB X). Falls der ursprüngliche Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1.1. – 31.3.2020 endet, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Leistungsanpassung zum 1.1.2020 der Bewilligungszeitraum bis 31.3.2020 fortgeschrieben wird.

(2) Die Zuständigkeit des bisherigen Bezirksamtes endet mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, frühestens zum 1.4.2020. Damit der aufnehmende Bezirk ausreichend Zeit für die Prüfung und Entscheidung über die Fortsetzung der Eingliederungshilfe auf der Grundlage des SGB IX hat, erhält er spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Kopie der Akte. Im Übrigen ist das in Nr. 12 geregelte Verfahren einzuhalten.