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Rundschreiben I Nr. 04/2009 über Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe; Abweichende Regelung für irakische Flüchtlinge sowie für neu aufgenommene Spätaussiedler

p(. vom 16. April 2009

  1. Im Rahmen der Aufnahmeaktion nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz werden etwa 125 irakische Flüchtlinge nach Berlin verteilt werden, die zunächst in der ZAB Marienfelde, Marienfelder Allee 66-80, 12277 Berlin untergebracht werden, bis eine andere Unterkunft, insbesondere durch Anmietung einer eigenen Wohnung, gefunden ist.
    p(. Für diesen Personenkreis sowie für Spätaussiedler, die ab sofort in der ZAB Marienfelde untergebracht werden, werden hinsichtlich der Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII die nachfolgenden Festlegungen getroffen.
  2. Abweichend von den Ziffern 3 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 und 3 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII wird die Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe an die unter 1. genannten Personenkreise, dem Sozialamt Tempelhof-Schöneberg übertragen.
  3. Die Zuständigkeit des Sozialamtes Tempelhof-Schöneberg für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII endet mit dem Auszug des Leistungsberechtigten aus der ZAB Marienfelde . Die Regelungen der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe zur Abgabe von Akten finden Anwendung.