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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 09/2019 über die Bedarfssätze Grundleistungen nach § 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Festsetzung der Leistungsbeträge für das Jahr 2020

Bedarfssätze Grundleistungen nach § 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Festsetzung der Leistungsbeträge für das Jahr 2020

1. Festsetzung der Leistungsbeträge für das Jahr 2020

Die Höhe der Bedarfssätze wird nach § 3a Abs. 4 AsylbLG jährlich zum 1. Januar entsprechend der Veränderungsrate für die Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe fortgeschrieben.

Der Bund hat mit Bekanntmachung vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1429) die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG festgesetzt.

Die ab 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 geltenden Bedarfssätze und Mehrbedarfe sind der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

2. Zuordnung der Bedarfssätze zu Personenkreisen

2.1 Bedarfssätze

Die Bedarfssätze 1 bis 6 werden wie folgt den Leistungsberechtigten mit Anspruch nach § 3 AsylbLG zugeordnet.

Bedarfssatz 1:
Den Bedarfssatz 1 erhalten volljährige Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben, es sei denn sie leben mit ihrem (Ehe-)Partner zusammen oder sie sind unter 25 Jahre alt, unverheiratet und leben mit einem Elternteil in der Wohnung zusammen.

Darüber hinaus haben Jugendliche ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres, Anspruch auf den Bedarfssatz 1, wenn sie in einer Wohnung wohnen, dort jedoch nicht mit einem Elternteil zusammenleben.

Bedarfssatz 2:
a) Den Bedarfssatz 2 erhalten volljährige Leistungsberechtigte, die als (Ehe-)Partner in einer Wohnung zusammenleben.
b) Auch Leistungsberechtige, die nicht nur kurzfristig nicht in einer Wohnung im Sinne des RBEG leben, haben nur noch Anspruch auf Bedarfssatz 2.

Bedarfssatz 3:
a) Volljährige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und mit einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben, haben Anspruch auf den Bedarfssatz 3.
Die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 erfolgt ausschließlich dann, wenn alle drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

b) Volljährige Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten ebenfalls den Bedarfssatz 3.

Bedarfssätze 4 bis 6: Wie bisher haben leistungsberechtigte
  • Jugendliche ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Bedarfsstufe 4,
  • Kinder ab Beginn des 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres auf die Bedarfsstufe 5 und
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf die Bedarfsstufe 6.

2.2. Abgrenzung der Unterbringungsformen

Abgrenzung der Unterbringungsformen – Wohnungsbegriff nach RBEG und unbestimmter Rechtsbegriff der nicht nur kurzfristigen Unterbringung
Ausweislich der Begründung zum RBEG stellt Wohnraum dann eine Wohnung dar, wenn die von anderen Wohneinheiten abgrenzbaren Räume in ihrer Gesamtheit es erlauben, einen Haushalt zu führen.
Demgegenüber sind andere Unterbringungsformen davon geprägt, dass nicht jedem Bewohner alle für eine Wohnung notwendigen Räume (Bad, WC, Küche) zur Verfügung stehen oder deren Ausstattung keine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht.
Dies trifft auf Erstaufnahmeeinrichtungen, Pensionen und Hostels sowie mit Einschränkung auf Gemeinschaftsunterkünfte zu, die nicht mit der Unterbringung in einer Wohnung gleichzusetzen sind, sondern eine Form der Gemeinschaftsunterbringung darstellen.
Eine Ausnahme bildet die Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohnung innerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft, da bei dieser Wohnform Sanitärbereich und Küche nicht geteilt werden, sondern Bestandteil der Wohnung sind.

Die Regelbedarfsstufe 2 für Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist ausdrücklich nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaftsunterbringung lediglich kurzfristiger Natur ist.
Davon ist auszugehen, wenn grundsätzlich bereits eigener Wohnraum bewohnt wird, dieser aber vorübergehend verlassen wird, z.B. bei einer Intervention zum Schutz vor häuslicher Gewalt durch Unterbringung in einem Frauenhaus oder vergleichbaren Schutzeinrichtungen in ähnlichen Fällen.
Dasselbe gilt, wenn es sich absehbar nur um eine überbrückende Unterbringung in einer Pension oder Gemeinschaftsunterkunft handelt.

3. Hinweise zur Zusammensetzung der Bedarfssätze aus notwendigem Bedarf und notwendigem persönlichen Bedarf („Taschengeld“)

3.1 Notwendiger Bedarf

Der Betrag des notwendigen Bedarfes nach § 3a Abs. 2 AsylbLG nF berücksichtigt bei vollständiger Auszahlung die folgenden Bedarfspositionen:
Abt. 1: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
Abt. 3: Bekleidung und Schuhe
Abt. 6: Gesundheitspflege.

Abweichend vom Regelbedarf in der Sozialhilfe wird auch der Bedarf für Wohnungs-instandhaltung und Haushaltsenergie nicht im monatlichen Bedarfssatz berücksichtigt, sondern ist nach § 3 Abs. 3 AsylbLG wie Unterkunft, Heizung und Hausrat in angemessenem Umfang zusätzlich zu gewähren.

Bei Anmietung einer Wohnung ist die Deckung des angemessenen Bedarfes an Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie unabdingbar. Als angemessen gelten dieselben Beträge, die für diesen Zweck in den Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII berücksichtigt sind. Sie sind in OPEN/PROSOZ als Erhöhungsbeträge des Regelbedarfes nach § 3 AsylbLG hinterlegt.

Der Bedarf für Gesundheitspflege enthält keine Anteile für Zuzahlungen. Daher sind Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG von Eigenanteilen und Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen befreit. Anteile für den Erwerb rezeptfreier Medikamente sind hingegen in der Abt. 6 berücksichtigt.

3.2 Notwendiger persönlicher Bedarf

Der Betrag des notwendigen persönlichen Bedarfes nach § 3a Abs. 1 nF AsylbLG enthält bei vollständiger Auszahlung die folgenden Bedarfspositionen:
Abt. 7: Verkehr
Abt. 8: Nachrichtenübermittlung
Abt. 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
Abt. 11: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
Abt. 12: Andere Waren und Dienstleistungen (einschließlich Körperpflege).

Bedarfe für Bildung und Teilhabe (BuT) sind nach § 3 Abs. 4 AsylbLG entsprechend den §§ 34, 34a und 34b SGB XII gesondert zu berücksichtigen.

Der Körperpflegeanteil ist normalerweise Bestandteil des notwendigen Bedarfes (Abt. 12). Erhalten erwachsene Leistungsberechtigte aufgrund einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG aus dem notwendigen persönlichen Bedarf ausschließlich die Körperpflege, ist der in Tabelle 2 der Anlage angegebene Betrag zusätzlich zum notwendigen Bedarf zu gewähren, Minderjährige sind von dieser Form der Leistungseinschränkung ausgenommen und erhalten daher den notwendigen persönlichen Bedarf einschließlich der Körperpflege.

4. Mehrbedarfszuschläge

Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG können in entsprechender Anwendung der §§ 30 und 31 SGB XII erbracht werden, wenn sie „im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich“ sind.
Dies ist beispielsweise bei Schwangeren nach der 12. Schwangerschaftswoche der Fall, auf die der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 2 SGB XII entsprechend anwendbar ist.

Soweit Leistungsberechtigte in Wohnungen mit dezentraler Warmwassererzeugung wohnen, ist ein Mehrbedarf analog § 30 Abs. 7 SGB XII zu gewähren.

Die Höhe dieser Mehrbedarfe ist ebenfalls der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

Neben den Tatbeständen der §§ 30, 31 SGB XII kommt nach § 6 AsylbLG in der Regel nur die Gewährung folgender Leistungen in Betracht:
- Übernahme von Kosten für Pässe, Passbeschaffung und aufenthaltsrechtlichen Gebühren,
- Ersatzbeschaffung von Hausrat (da die Grundleistungen anders als der Regelbedarf keinen Anteil für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände beinhalten),
- medizinische Leistungen (z. B. Psychotherapien, Hilfsmittel, Körperersatzstücke),
- ggf. Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung.

Zur Anwendung des § 6 AsylbLG auf den Personenkreis besonders Schutzbedürftiger im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU (Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) gilt das Rundschreiben Soz Nr. …/2015 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Aufnahmerichtlinie.

5. Umsetzung in der Fachsoftware

Die neuen Bedarfssätze nach dem AsylbLG und sonstigen Leistungsbeträge entsprechend der Anlage zu diesem Rundschreiben werden mit Gültigkeit ab 1. Januar 2020 bis spätestens Ende November 2019 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.

6. Verwendung der Abzugsbeträge – Anlage, Tabelle 7.

Die Abzugsbeträge dienen ausschließlich dazu, den Betrag der jeweiligen Bedarfsstufe um Anteile zu mindern, auf die aufgrund einer Leistungseinschränkung oder wegen anderweitiger Bedarfsdeckung ggf. kein Anspruch besteht.

Die Abzugsbeträge sind ausdrücklich nicht dazu geeignet, durch Addition einen Zahlbetrag zu ermitteln!