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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 19/2004 über Übernahme von Alterssicherungsbeiträgen für Pflegepersonen

vom 9. November 2004 aufgehoben mit Rundschreiben Soz Nr. 09/2015

1. Vorrangige Ansprüche der Alterssicherung

Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist das Vorliegen möglicher anderweitiger Ansprüche auf Alterssicherungen zu prüfen.

Wird von dem Träger der Rentenversicherung bereits eine Vollrente wegen Alters gezahlt, können keine weiteren rentenwirksamen Beitragszahlungen mehr erfolgen.

Erhält eine Pflegeperson künftig eine angemessene Alterssicherung bereits durch Leistungen z.B. durch eigene Ansprüche gegenüber einem Rentenversicherungsträger aufgrund vorangegangener Berufstätigkeit oder aufgrund von Hinterbliebenenrentenansprüchen oder kann sie solche Ansprüche in Zukunft erwarten, so werden die Aufwendungen für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für diese Pflegeperson in der Regel nicht erstattet.

Werden bereits Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (aufgrund eines eigenen Arbeitsverhältnisses oder etwa nach § 44 SGB XI gem. § 3 Abs. 1a SGB VI ) entrichtet, muss die Übernahme von Aufwendungen für die Alterssicherung durch den Sozialhilfeträger schon aufgrund von § 7 Abs. 1 SGB VI ausscheiden, wonach die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nur für Personen besteht, die nicht zeitgleich pflichtversichert sind.

Daneben sind im Rahmen des Nachranges der Sozialhilfe auch vorliegende Ansprüche auf Alterssicherung jeder Art die auf freiwilligen Beiträgen beruhen z.B. in Form von Vermögensrenditen, Pensionen und vorhandenen betrieblichen Altersversorgungen, jeweils als Eigenanspruch aber auch über den Ehegatten der Pflegeperson – zu prüfen.

Auf die Wahrnehmung ggf. vorrangig bestehender Leistungsansprüche, insbesondere nach dem SGB XI, ist hinzuwirken.

1.1 Regelung für Pflegeversicherte

Die Pflegekassen sind gemäß § 44 SGB XI verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegepersonen i.S. des § 19 SGB XI ihrer Versicherten zu entrichten. Dies können auch Ordensangehörige sein, soweit die Pflegetätigkeit nicht im Dienste oder im Rahmen von deren Gemeinschaft ausgeübt wird.

Damit haben die Pflegepersonen, die einen leistungsberechtigten Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche im häuslichen Bereich pflegen und selbst regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, einen eigenen Anspruch auf Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen. Aufgrund der gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI begründeten Versicherungspflicht handelt es sich hierbei um Pflichtbeiträge (s. § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Unterbricht eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ihre Pflegetätigkeit wegen Urlaubs, besteht an den Unterbrechungstagen grundsätzlich keine Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.

Die Beitragsabführung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung auf der Grundlage von § 44 Abs. 2 SGB XI entspricht der Beitragsabführung an den Träger der Rentenversicherung. Das Ruhen der Leistungsansprüche für die Rentenversicherungsbeiträge nach § 44SGB XI ist in § 34 SGB XI geregelt.

Die für die Berechnung der Pflichtbeiträge maßgebliche Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist in § 166 Abs.2 SGB VI festgelegt. Hinsichtlich der Voraussetzung und Berechnung des Rentenversicherungsbeitragsanspruchs wird auf das Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 11. Februar 2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson verwiesen.

2. Anspruchsvoraussetzungen und Regelungen für die Alterssicherung nach § 65 SGB XII

Eine Übernahme der Aufwendungen von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen der Pflegepersonen gemäß § 65 SGB XII ist möglich, wenn die Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig sichergestellt wird.

Dabei gibt es nach § 65 SGB XII zwei Möglichkeiten:
  • Nach § 65 Abs. 1 SGB XII können die Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson erstattet werden, wenn eine Absicherung auf anderem Wege, z.B. über bereits bestehende Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder Betriebsrenten, nicht möglich ist.
  • § 65 Abs. 2 SGB XII schreibt die Übernahme zwingend vor – soweit die Alterssicherung nicht anderweitig sichergestellt werden kann – wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld nach § 64 SGB XII erhält . Wird Pflegegeld nach § 64 SGB XII z.B. wegen anderer vorrangiger Leistungen nicht bezogen, entfällt auch der Anspruch auf die Erstattung nach § 65 Abs. 2 SGB XII. Im Wege des Ermessens können jedoch nach § 65 Abs. 1 SGB XII ebenfalls die Aufwendungen für die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson erstattet werden.
    Leistungsempfänger ist grundsätzlich der Pflegebedürftige.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden Beiträge zur angemessenen Alterssicherung übernommen. Angemessenheit bedeutet in diesem Kontext:
a. Die Alterssicherung muss der Art und der Höhe der zu erwartenden Leistungen nach angemessen sein, so dass über die Beiträge die Pflegeperson im Alter weitgehend von Sozialhilfe unabhängig ist.
b. die e ntstehenden Kosten für die Beitragsleistung müssen zum Umfang der zu erwartenden Rentenauszahlung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
c. Die Höhe des zu ersetzenden Beitrags muss dabei im Verhältnis zum Umfang der Pflegeleistung stehen

Zu a) Angemessenheit der Alterssicherung
Die Höhe der Alterssicherung gilt als angemessen, wenn die monatlichen Einkünfte hieraus mindestens den Regelbedarf der Sozialhilfe (Regelsatz plus Unterkunftskosten plus Mehrbedarf und gegebenenfalls Heizkostenpauschale) erreichen. Bei der prognostisch zu erstellenden Einschätzung ist jeweils von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen. Neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch der Abschluss einer (beitragsmäßig gleich hohen oder günstigeren) privaten Lebensversicherung der Art nach angemessen sein, soweit über deren Leistungen die Sicherung im Alter in entsprechendem Umfang garantiert ist.

Zu b) Verhältnis der Beitragsleistung zum Umfang der zu erwartenden Rentenauszahlung
Kann eine angemessene Alterssicherung einer Pflegeperson durch die Beitragsübernahme der freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge nicht erwartet werden, scheidet eine Beitragserstattung an diese Pflegeperson aus. Dasselbe gilt, wenn die Pflegeperson die erforderliche rentenrechtliche Anwartschaft für einen künftigen Rentenanspruch z.B. wegen des bereits erreichten Lebensalters nicht mehr erlangen kann. Dabei reicht es jedoch aus, wenn die Wartezeit für eine Altersrente bis spätestens zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch Zahlung freiwilliger Beiträge erfüllt wird. Die Wartezeiten für Rentenansprüche sind § 50 SGB VI zu entnehmen.

Zu c) Verhältnis der Beitragserstattung zum Umfang der Pflege
Hinsichtlich der Höhe der künftig zu übernehmenden Beiträge ist auf die Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI zurückzugreifen. Auf das Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen wird entsprechend verwiesen. Der für die Beitragsbemessung zugrunde zu legende Pflegeumfang hängt danach vom festgestellten Grad der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen und dem dieser Pflegestufe zugeordneten zeitlichen Wochenstundenaufwand ab.

Der Berechnung der Beiträge sind die Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV zugrunde zu legen, die jährlich mitgeteilt werden.

Aufgrund der Unterscheidung der Bezugsgrößen nach Ost und West gelten für des Land Berlin entsprechend jeweils unterschiedliche Beiträge für die östlichen und westlichen Stadtbezirke.

Wird im Ergebnis der Berechnung der nach § 166 Abs. 2 SGB VI beitragspflichtigen Einnahmen ein Entgelt ermittelt, das 400 € nicht übersteigt (§ 5 Abs. 2 Satz 4 SGB VI), kommt eine Übernahme von Beiträgen nicht in Betracht.

3. Ermittlung der zu übernehmenden freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge in Altfällen

Für Pflegebedürftige, die bereits vor dem Inkrafttreten des SGB XI, also vor dem 1. April 1995, Leistungen nach dem PflegeG bezogen haben – Altfälle -, in denen die Leistungsgewährung zwischenzeitlich nach § 69b Abs. 2 BSHG erfolgte und die nunmehr nach § 65 Abs. 2 SGB XII zu entscheiden sind, gilt:

Für pflichtversicherte Pflegepersonen kann kein Bestandsschutz geltend gemacht werden (s. Ausführungen zu 1. ).

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen, die keinen Anspruch auf Pflichtversicherung durch die Pflegekassen gemäß § 44 SGB XI in Verbindung mit § 3 Abs. 1a SGB VI haben ( nicht pflichtversicherte Pflegepersonen ), werden weiterhin nach den bis zum 31. März 1995 gültigen Grundsätzen berechnet. Ist die Pflegeperson bei einer Pflegeeinrichtung angestellt, von der sie rentenrechtlich abgesichert wird, sind Beiträge für eine angemessene Altersversicherung nicht zu erstatten.

Die monatlichen Beiträge für Altfälle werden anhand der Bruttoarbeitsentgelte ermittelt. Sie unterscheiden sich darin von den bereits genannten Fällen, denen die Bezugsgröße nach § 18 SGB VI zugrunde gelegt wird.

Bei der Bemessung der zu übernehmenden Beiträge ist davon auszugehen, dass die Beiträge als Gegenleistung für die pflegerische Tätigkeit anzusehen sind. Die Höhe des zu ersetzenden Beitrags muss demnach dem Umfang der Pflegeleistungen entsprechen. Sie ergibt sich entsprechend der bisherigen Grundsätze folgendermaßen:

Ist der Einsatz der Pflegeperson in vollem Umfang erfolgt (100 % Pflegeaufwand), d.h., war sie mindestens sechs Stunden pro Tag (einschließlich Sonnabend und Sonntag) tätig, so richtet sich der Beitrag nach dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt. Das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt wird jährlich per Rundschreiben bekannt gegeben.

Obwohl der zeitliche Aufwand für die Pflege kein Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zu einer Stufe des Pflegegeldes nach dem inzwischen außer Kraft getretenen Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG) vom 22. Dezember 1994 (GVBl S. 520) darstellt, ergibt die nach diesem Gesetz zuletzt vorgenommene Zuordnung zu einer Stufe des Pflegegeldes einen Hinweis auf den zeitlichen Pflegeaufwand im Einzelfall. Der volle Einsatz der Pflegeperson kann daher im Einzelfall als erfüllt angesehen werden, wenn im Wege des Bestandsschutzes ein Pflegegeld nach Stufen IV, V oder VI gewährt wird.

Um die Ermittlung der Versicherungsbeiträge einschließlich der Verrechnung des Umfangs einer teilweisen Pflegetätigkeit zu vereinfachen, wird daher folgender durchschnittlicher Vomhundertsatz angesetzt:

Stufen IV, V, VI = 100 %
Stufe III = 70 %
Stufe II = 50 %
Stufe I = 30 %

Wird in den Stufen I bis III ein höherer Vomhundertsatz geltend gemacht, so ist hierüber ein geeigneter Nachweis zu verlangen.

Ist im Einzelfall eine weitere Pflegekraft eingesetzt, so wird der entsprechende Vomhundertsatz anteilig bemessen.

Errechnet man diese Vomhundertsätze des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, so ergibt sich ein anteiliges monatliches durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt, das die Basis ist für den über den jeweils aktuellen Beitragssatz in der Rentenversicherung zu ermittelnden monatlichen Beitrag. Sollen in Fällen des § 65 Abs. 1 SGB XII Versicherungsbeiträge übernommen werden, so ist der monatlich erforderliche Pflegeaufwand nach Lage des Einzelfalles festzustellen.

In den hier beschriebenen Altfällen ist eine Vergleichsrechnung anzustellen. Sollte die unter 2. dargelegte Berechnungsweise die nicht pflichtversicherten Pflegepersonen besser stellen, ist entsprechend § 166 Abs. 2 SGB VI zu berechnen.

4. Aufhebung

Das Rundschreiben III Nr. 25/2001 vom 28. November 2001 wird hiermit aufgehoben.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 65 ff. SGB XII
  • §§ 28 ff. SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 37/2004 über Hilfe zur Pflege
  • Schreiben vom 12. Dezember 2013 über Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen; Rechengrößen 2014