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ARCHIV: Anlage zum Rundschreiben V Nr. 13/1998

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

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Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe

aus: Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 2., völlig neu bearbeitete Auflage 1997

I. Abgrenzung

1 Die Empfehlungen behandeln Leistungen an Hilfebedürftige (grundsätzlich Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt), die einer kostenaufwendigeren Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG bedürfen. Die Leistungen werden als sogenannte Krankenkostzulagen zum Zweck der Genesung, Besserung, Linderung der Krankheits- oder Behinderungsfolgen gewährt oder um zu vermeiden, daß sich der Gesundheitszustand (weiter) verschlechtert.

II. Ziel der Empfehlungen

2 Die Empfehlungen sollen zu einer sachgerechten Bemessung der Krankenkostzulagen und zu einer Vereinfachung des Verfahrens beitragen. Sie berücksichtigen Kostformen, die bei häufiger auftretenden Erkrankungen erforderlich sind und bei denen eine pauschale Bemessung grundsätzlich möglich ist. Die Gewährung von Zulagen bei Krankheiten, die hier nicht berücksichtigt werden, soll durch diese Empfehlungen nicht ausgeschlossen werden.

III. Berücksichtigte Kostformen

3 Die folgende Aufstellung bezeichnet die Kostformen und nennt die Erkrankungen, für die die Anerkennung eines Mehrbedarfs empfohlen wird, wenn mit ärztlichem Attest die Erforderlichkeit einer besonderen Kostform bestätigt wird (s. Rdnr. 5).

Kostformen Erkrankungen
Lipidsenkende Kost Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette)
Purinreduzierte Kost Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut) Gicht (Erkrankung durch Harnsäureabsonderungen)
Eiweißdefinierte Kost Leberinsuffizienz (Leberversagen), Niereninsuffizienz (Nierenversagen)
Dialysediät Niereninsuffizienz, Hämodialyse behandelt (Nierenversagen, Hämodialyse behandelt)
Natriumdefinierte Kost Hypertonie (Blutdruckerhöhung im großen Kreislauf), kardiale und renale Ödeme (Gewebswasseransammlung bei Herz- oder Nierenkrankheiten)
Glutenfreie Kost Zöliakie, Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß)
Diabeteskost Diabetes mellitus Typ I, konventionelle Insulintherapie (insulinbedürftige, bei Jugendlichen auftretende Zuckerkrankheit, konventionelle Insulinbehandlung) Diabetes mellitus Typ II a (Alterszuckerkrankheit bei nicht übergewichtigen Patienten)
Vollkost Magen- und Darmerkrankungen, Colitis ulcerosa (mit Geschwürsbildungen einhergehende Erkrankung der Dickdarmschleimhaut) Morbus Crohn (Erkrankung des Magen – Darmtrakts unbekannter Ursache mit Neigung zur Bildung von Fisteln und Verengungen) Ulcus duodeni (Geschwür im Zwölffingerdarm) Ulcus ventriculi (Magengeschwür)
Vollkost Stoffwechselerkrankungen Diabetes mellitus Typ I, intensivierte konventionelle Insulintherapie (bei Jugendlichen auftretende insulinbedürftige Zuckerkrankheit, intensivierte konventionelle Insulintherapie)
diverse Erkrankungen HIV-Infektion/AIDS (Infektionskrankheit, durch HIV – Viren bedingt), Krebs (bösartiger Tumor), Multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems, häufig schubweise verlaufend), Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis)

IV. Bemessung der Höhe der Krankenkostzulagen

4 In der Regel sind Krankenkostzulagen in Höhe der festgestellten Regelwerte zu gewähren (s. Anlage 1). Jedoch können Besonderheiten des Einzelfalls ein Abweichen von den Regelwerten erforderlich machen.

V. Verfahren

1. Erstbewilligung

Krankenkostzulagen bedürfen zu ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen Attestes – in der Regel des behandelnden Arztes -, das unter genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Erforderlichkeit einer Krankenkost darlegen muß.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Krankenkostzulagen gleichzeitig vor, so soll in der Regel nur eine, und zwar die höchste gewährt werden.

Ein weiteres ärztliches Gutachten sollte eingeholt werden, wenn Zweifel an den Aussagen im ärztlichen Attest über den Krankheitzustand oder über die Erforderlichkeit einer Krankenkost bestehen, aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles ein Abweichen von den Regelwerten empfohlen wird und die Begründung hierfür – auch nach Gelegenheit zur Ergänzung – in Frage gestellt wird. Im übrigen kann in bezug auf Krankheiten, die unter Randnummer 3 nicht aufgeführt sind, ein weiteres Sachverständigengutachten angezeigt sein.

Die Bewilligungen sollen auf 12 Monate befristet werden.

p(. 2. Weiterbewilligung

Die Weiterbewilligung einer Krankenkostzulage ist von der Vorlage eines erneuten ärztlichen Attestes abhängig zu machen, das eine genaue Krankheitsbezeichnung enthalten und die Erforderlichkeit der Weitergewährung begründen muß. Im übrigen gelten die Rdnrn. 6 bis 8 auch für die Weiterbewilligung der Krankenkostzulage.

Ergeben sich im Rahmen der Weiterbewilligung Hinweise, daß der Zweck der Gewährung der Krankenkostzulage nicht erreicht wurde, so sollen die Gründe für den Mißerfolg aufgeklärt werden.

VI. Beratung

Bei Erst- und Weiterbewilligung der Krankenkostzulage ist der Hilfeempfänger über den Zweck der Krankenkostzulage zu unterrichten. Dabei ist gegebenenfalls auch darauf hinzuwirken, daß der Leistungsberechtigte sich von anderen Stellen, z.B. von den gesetzlichen Krankenkassen, zu Fragen diätetischer Ernährung beraten läßt. Die Beratung soll an die Selbstverantwortung und damit an die Mitarbeit des Hilfeempfängers appellieren, ohne die der Zweck der Krankenkostzulage nicht erreicht werden kann.

VII. Fortschreibung der Höhe der Krankenkostzulagen

Die in der Anlage 1 aufgeführten Beträge entsprechen dem Preisstand von 1997. Es wird empfohlen, sie entsprechend der prozentualen Veränderung der Regelsätze für Alleinstehende / Haushaltsvorstände jährlich fortzuschreiben.

VIII. Umsetzung der Empfehlung

Bereits bewilligte Krankenkostzulagen sollen bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes von dieser Empfehlung unberührt bleiben.

Anlage – Empfehlungen zu Regelwerten für krankheitsbedingte kostenaufwendigere Ernährung (Krankenkostzulagen)

- Stand: 31. Dezember 1997 -

Kostformen Mehrbedarf in DM-Beträgen
Lipidsenkende Kost 70
Purinreduzierte Kost 60
Diabeteskost 100
Eiweißdefinierte Kost 60
Dialysediät 120
Natriumdefinierte Kost 50
Glutenfreie Kost 130
Vollkost 50