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Kontakte und Zuständigkeiten

Für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen die Bundeszollverwaltung zuständig. Zu diesem Zweck sind bei den 43 Hauptzollämtern an insgesamt 113 Standorten im gesamten Bundesgebiet Sachgebiete der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingerichtet. Bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit von einer Reihe von Behörden und Stellen unterstützt.
Im Folgenden werden die einzelnen Zuständigkeiten der im Land Berlin beteiligten Behörden und Stellen beschrieben und Kontaktmöglichkeiten angeboten.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Aufgaben
Die Prüfkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung prüfen,- ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
- ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
- ob die für die Sozialleistungen erheblichen Angaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zutreffend bescheinigt sind und
- ob ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder einer Arbeitsgenehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden.
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen darüber hinaus im gesamten Bundesgebiet die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Bei Kontrollen- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft sowie
- im Prostitutionsgewerbe
überprüfen die Dienstkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch, ob Personen, die in den vorgenannten Wirtschaftsbereichen Dienst- oder Werkleistungen erbringen, ihrer Plicht zur Mitführung des Personalausweises, Passes bzw. Pass- oder Ausweisersatzes nachkommen.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zur Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhalten Sie auf den Webseiten der Bundeszollverwaltung.
Rechtliche Grundlagen
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- Mindestlohngesetz
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
Generalzolldirektion
Direktion VII – Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Kontakt:
Tel.: (0228) 303-0 Fax: (0228) 303-99000
Anschrift:
Generalzolldirektion
Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Am Probsthof 78a
53121 Bonn
Hauptzollamt Berlin
Kontakt:
Tel.: (030) 74307-0 Fax: (030) 74307-1500
Anschrift:
Hauptzollamt Berlin
Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Colditzstraße 34–36
12099 Berlin
Beteiligte Behörden
Im Land Berlin wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes insbesondere von folgenden Behörden und Stellen unterstützt:
Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen unterstützt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Sie ist für das gesamte Bundesland Berlin zuständig und ermittelt im Besteuerungsverfahren sowie im Steuerstrafverfahren und im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren, wenn Sachverhalte mit Bezug zur Schwarzarbeit aufzuklären sind. Den im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen eingesetzten Fahndungsprüferinnen und Fahndungsprüfern stehen insoweit die Rechte der Polizei und von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu.
Rechtliche Grundlagen
Kontakt:
Tel.: (030) 902432-649/-650 Fax: (030) 902432-900
Anschrift:
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen
Steuerfahndungsstelle
Ullsteinstraße 66
12109 Berlin
Aufgaben
Im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch unterstützen die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagenturen) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden die Behörden der Zollverwaltung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von den Jobcentern unterstützt.
Rechtliche Grundlagen
Arbeitsagenturen/Agentur für Arbeit Berlin Nord
Die Arbeitsagenturen sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Leistungsmissbrauchs nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, die nicht gleichzeitig den Tatverdacht auf das Vorliegen einer Straftat erfüllen oder eine Außenprüfung erfordern. Für das Land Berlin wird diese Zuständigkeit übergreifend von der Agentur für Arbeit Berlin Nord wahrgenommen. Im Übrigen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 405 Absatz 1 Nummer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Rechtliche Grundlagen
Kontakt:
Das Service Center der Agenturen für Arbeit in Berlin ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr unter folgenden Rufnummern erreichbar: Tel.: (030) 555520-2000 (für Beschäftigte im Alter von 25 Jahren und älter) Tel.: (030) 555520-3000 (für Beschäftigte unter 25 Jahren) Fax: (030) 555520-7777
Anschrift:
Arbeitsagentur Berlin Nord
Königin-Elisabeth-Straße 49
14059 Berlin
Jobcenter
Die Jobcenter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Leistungsmissbrauchs nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, die nicht gleichzeitig den Tatverdacht auf das Vorliegen einer Straftat (§ 263 Strafgesetzbuch) erfüllen oder eine Außenprüfung erfordern. Im Übrigen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 64 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Zweites Buch Sozialgesetzbuch.
Rechtliche Grundlagen
Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
Neben den genannten Behörden steht auch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit als Ansprechstelle zur Verfügung.
Kontakt:
Tel.: (030) 5555-5 Fax: (030) 5555-994999
Anschrift:
Bundesagentur für Arbeit
Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
Friedrichstraße 34
10969 Berlin
Deutsche Rentenversicherung
Die Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung unterstützen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Sie sind zuständig für Betriebsprüfungen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. In diesem Zusammenhang verfolgen und ahnden die Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Hiernach handelt unter anderem ordnungswidrig, wer als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber sozialversicherungspflichtige Beschäftigte entgegen §28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch nicht der zuständigen Beitragseinzugsstelle meldet. Die Funktion der gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge bleibt davon unberührt.
Gemäß § 113 Viertes Buch Sozialgesetzbuch arbeiten die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 2 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften ergeben. Sie unterrichten sich gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen.
Rechtliche Grundlagen
- § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- § 111 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- § 113 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Im Land Berlin werden entsprechende Aufgaben je nach Endziffer der Betriebsnummer entweder von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Endziffern 0 bis 4) oder von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Endziffern 5 bis 9) wahrgenommen.
Deutsche Rentenversicherung Bund
Kontakt:
Tel.: (030) 865-0 Fax: (030) 865-58016
Anschrift:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Abteilung Prüfdienst
Prüfbezirk Berlin
Hallesche Straße 1
10963 Berlin
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Kontakt:
Tel.: (030) 3002-2920 Fax: (030) 3002-1373
Anschrift:
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Betriebsprüfdienst (Sondergruppe Schwarzarbeit)
Knobelsdorffstraße 92
14059 Berlin
Krankenkassen
Die Krankenkassen (Einzugsstellen) sind gemäß § 28h Viertes Buch Sozialgesetzbuch für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständig. Sie unterstützen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die zuständige Krankenkasse ergibt sich aus § 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
Rechtliche Grundlagen
- § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- § 28h Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- § 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Berufsgenossenschaften
Die Berufsgenossenschaften und die anderen Träger der Unfallversicherung unterstützen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Der zuständige Unfallversicherungsträger ergibt sich aus § 114 Siebentes Buch Sozialgesetzbuch.
Rechtliche Grundlagen
Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des regionalen Baugewerbes (Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg, Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Berlin-Brandenburg) und des Landesverbandes Bauhandwerk Brandenburg und Berlin. Sie arbeitet mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Berlin im Rahmen des „Berliner und Brandenburger Bündnisses für Regeln am Bau“ zusammen.
Zu den Aufgaben der Sozialkasse gehört die Sicherung von Ansprüchen im Zusammenhang mit- Urlaubsgeld,
- Lohnausgleich,
- Übergangsbeihilfe und
- Überbrückungsgeld.
Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes hat weiterhin die Aufgabe, Ausbildungsplätze und Qualifizierungsmaßnahmen zu fördern und bietet darüber hinaus die Sicherung von Arbeitszeitguthaben an. Finanziert wird die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Arbeitgeberbeiträge aufgrund von Tarifverträgen, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden und sich insofern auf alle Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber erstrecken, unabhängig von der Mitgliedschaft in einer Arbeitgebervereinigung.
Kontakt:
Tel.: (030) 51539-0 Fax: (030) 51539-100
Anschrift:
Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
Lückstraße 72–73
10317 Berlin
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft Berlin ist bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zuständig für die Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Beitragsbetrug, Leistungsbetrug), der Abgabenordnung (Steuerhinterziehung), dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Aufenthaltsgesetz. Weiterhin liegt dort die Zuständigkeit zur Verfolgung des Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung sowie des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.
Kontakt:
Tel.: (030) 9014-2805 Fax: (030) 9014-2004- Internet
Anschrift:
Staatsanwaltschaft Berlin
Abteilung 246
Turmstraße 91
10559 Berlin
Landeskriminalamt
Die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten obliegt im Land Berlin dem Polizeipräsidenten in Berlin. Wird in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erforderlich, ist der Polizeipräsident in Berlin für die Verfolgung desselben zuständig. Diese Aufgabe wird beim Polizeipräsidenten in Berlin vom Landeskriminalamt wahrgenommen. Das Landeskriminalamt ist insoweit die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und unterstützt die Behörden der Zollverwaltung.
Das Landeskriminalamt Berlin ist weiterhin zuständig für Fälle organisierter Wirtschaftskriminalität, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt stehen. Dies gilt insbesondere für die gezielte Verfolgung krimineller Organisatorinnen und Organisatoren von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Hierbei sind Delikte der Schwarzarbeit ebenso betroffen wie Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht, Geldwäsche, Subventionsbetrug, Insolvenzdelikte oder Gründungsschwindel. Darüber hinaus besteht eine spezielle Zuständigkeit für die Bekämpfung des Menschenhandels, der unerlaubten Ausländerbeschäftigung gemäß § 95 und § 96 Aufenthaltsgesetz sowie der Verstöße gegen das Asylverfahrensgesetz.
Das Landeskriminalamt ist darüber hinaus im Rahmen der allgemeinen Gewerbeüberwachung zuständig für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Gewerbe- und Wirtschaftsrecht, insbesondere- im Hotel- und Gaststättengewerbe,
- im Reisegewerbe und
- im Bereich des Straßenhandels (bei besonderer Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes)
- Spielhallen,
- Wanderlager und
- illegalen Handel mit Kraftfahrzeugen.
- Bewachungsgewerbe
- Waffenhandel
- Partnervermittlungen
- Güterkraftverkehr
- Personenbeförderungsgewerbe
Die Zuständigkeit des Landeskriminalamts bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist im Rahmen der allgemeinen und besonderen Gewerbeüberwachung weiterhin dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnamen bzw. Initiativermittlungen Sofortmaßnahmen (bis zur Vorführung vor den Haftrichter) erforderlich werden.
Rechtliche Grundlagen
- Asylverfahrensgesetz
- § 95 Aufenthaltsgesetz
- § 96 Aufenthaltsgesetz
- § 97 Aufenthaltsgesetz
- § 129 Strafgesetzbuch
- § 232 Strafgesetzbuch
- §232a Strafgesetzbuch
- § 232b Strafgesetzbuch
- § 233 Strafgesetzbuch
- § 233a Strafgesetzbuch
- § 261 Strafgesetzbuch
- § 263 Strafgesetzbuch
- § 267 Strafgesetzbuch
- § 283 Strafgesetzbuch
- § 82 GmbH-Gesetz
- Gewerbeordnung
- Handwerksordnung
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Dezernat 33: Gewerbekriminalität, Umwelt- und Verbraucherschutzdelikte
Kontakt:
Tel.: (030) 4664-933000
Anschrift:
Der Polizeipräsident in Berlin
Landeskriminalamt
Dezernat 33
Gothaer Straße 19
10823 Berlin
Dezernat 42: Bekämpfung der gewaltorientierten organisierten Kriminalität, der Banden- und Schleusungskriminalität sowie des Menschenhandels
Kontakt:
Tel.: (030) 4664-942000
Anschrift:
Der Polizeipräsident in Berlin
Landeskriminalamt
Dezernat 42
Gothaer Straße 19
10823 Berlin
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 Asylbewerberleistungsgesetz. In diesem Zusammenhang unterstützt das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Rechtliche Grundlagen
Kontakt:
Tel.: (030) 90229-0
Anschrift:
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
Haus A
Turmstraße 21
10559 Berlin
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Ausländerbehörde
Die beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eingerichtete Ausländerbehörde unterstützt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Anschrift:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Ausländerbehörde
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin
Behörde zur Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 Personenbeförderungsgesetz („Taxibehörde“)
Die beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eingerichtete „Taxibehörde“ unterstützt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Anschrift:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Referat Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung
Puttkamerstraße 16-18
10958 Berlin
Rechtliche Grundlagen
Kontakt:
Tel.: (030) 90269-0 Fax: (030) 90269-4099
Anschrift:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Ausländerbehörde
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit unterstützt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Rechtliche Grundlagen
Kontakt:
Tel.: (030) 902545-0 Fax: (030) 902880-53
Anschrift:
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Referat SL2
Haus L
Turmstraße 21
10559 Berlin
Aufgaben
Die bei den Bezirksämtern von Berlin eingerichteten Ordnungsämter unterstützen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Berliner Ordnungsämter sind insoweit Zusammenarbeitsbehörden nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter in Gewerbeangelegenheiten gehören insbesondere die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 Gewerbeordnung oder § 55c Gewerbeordnung sowie die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, beispielsweise für eine Tätigkeit im Reisegewerbe gemäß § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung.
Ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Hinweise auf illegale Ausländerbeschäftigung im Sinne von § 404 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 und 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, übermitteln die Ordnungsämter entsprechende Erkenntnisse sowie Daten aus der Gewerbeanzeige an die Behörden der Zollverwaltung.
Das Bundesministerium der Finanzen und die Länder haben in einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich festgelegt, in welchen Fällen entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Danach liegen Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit oder andere Formen der Schwarzarbeit unter anderem dann vor, wenn im Zusammenhang mit der Gewerbeanzeige eine Vermittlungsperson auftritt, ein stehendes Gewerbe ohne eine geeignete gewerbliche Niederlassung ausgeübt werden soll, erhebliche Verständigungsschwierigkeiten die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder sonstige eher arbeitnehmertypische Gegebenheiten oder Verhaltensweisen vorliegen.
Rechtliche Grundlagen
- § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- § 14 Gewerbeordnung
- § 55 Gewerbeordnung
- § 55c Gewerbeordnung
- § 404 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- § 3 Gewerbeanzeigeverordnung
Ordnungsamt Pankow
Im Einvernehmen mit den Bezirken hat der Senat am 15. August 2017 beschlossen, dass mit Wirkung vom 1. September 2017 das Ordnungsamt Pankow dauerhaft für alle Berliner Bezirke Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ahndet.
Danach handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und den Gewerbebeginn nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt hat. Entsprechendes gilt im Reisegewerbe, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden und die hierfür erforderliche Reisegewerbekarte nicht vorliegt. Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer in erheblichem Umfang Dienst- oder Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 Handwerksordnung im stehenden Gewerbe erbringt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Auch die Beauftragung mit Schwarzarbeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz im Zusammenhang mit rechtswidriger Gewerbeausübung und unerlaubter Handwerksausübung wird berlinweit durch das Ordnungsamt Pankow geahndet.
Das Ordnungsamt Pankow unterstützt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und ist auch in dieser Hinsicht Zusammenarbeitsbehörde nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Weiterhin obliegt dem Ordnungsamt Pankow die berlinweite Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Gewerbeordnung sowie nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 Handwerksordnung, allerdings nur soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden. Werden die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung nur in einem Bezirk begangen, bleibt dieser für deren Ahndung sachlich und örtlich zuständig.
Rechtliche Grundlagen
- § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- § 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- § 1 Handwerksordnung
- § 117 Handwerksordnung
- § 145 Gewerbeordnung
- § 146 Gewerbeordnung
Zentrale Stelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Land Berlin (ZSBS-B)
Kontakt:
Tel.: (030) 90295-6244
Fax: (030) 90295-5063
(Sprechzeiten nur nach Vereinbarung)
Anschrift:
Bezirksamt Pankow von Berlin
Ordnungsamt
Zentrale Stelle Bekämpfung Schwarzarbeit (ZSBS-B)
Fröbelstraße 17
10405 Berlin
Auskünfte und Beratung zur rechtmäßigen Ausübung einer selbstständigen Gewerbetätigkeit und zum ordnungsgemäßen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks – jeweils im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – erhalten Sie auch bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin und der Handwerkskammer Berlin.
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Kontakt:
Tel.: (030) 31510-0 Fax: (030) 31510-166
Anschrift:
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Fasanenstraße 85
10623 Berlin
Handwerkskammer Berlin
Kontakt:
Tel.: (030) 25903-01 Fax: (030) 25903-235
Anschrift:
Handwerkskammer Berlin
Blücherstraße 68
10961 Berlin
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Arbeit und Berufliche Bildung
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – Abteilung II
- Tel.:
- (030) 9028-0
- Fax:
- (030) 9028-1516