Gleichstellung der Abschlüsse von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern

Spaetaussiedler-intro

Deutsche Staatsangehörige, die als Spätaussiedler mit abgeschlossener Berufsausbildung aus dem Ausland nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Ausbildung auch hier anerkennen lassen.

Der Personenkreis der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler hat über die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes einen Rechtsanspruch auf Anerkennung und Gleichstellung seiner im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlüsse oder Befähigungsnachweise (§ 10 Bundesvertriebenengesetz).

Auch hier wird die Gleichstellung im Einzelfall geprüft und ausgesprochen.

Bei Antragstellung empfiehlt sich die Begleitung durch eine Person mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache, falls diese vom Antragsteller/von der Antragstellerin noch nicht ausreichend beherrscht wird.

Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung

  • Personalausweis bzw. Reisepass mit Anmeldebestätigung
  • Spätaussiedlerbescheinigung bzw. A- oder B-Ausweis (Hinweis: Registrierschein reicht nicht aus!)
  • Originaldiplom, Arbeitsbuch (jeweils mit deutscher Übersetzung)
  • Kopien von Diplom und Arbeitsbuch sowie von deren Übersetzungen

Gegebenenfalls ist die Nachreichung weiterer Unterlagen notwendig. Hierzu erhalten Sie weitere Informationen im persönlichen Gespräch.

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales kann lediglich Gleichstellungen für die unter ihre Zuständigkeit fallenden Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung aussprechen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Gesellen- und Facharbeiterabschlüsse, kaufmännische Abschlüsse sowie Abschlüsse in ärztlichen Helferberufen (zum Beispiel Arzthelferin/Arzthelfer, Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer, medizinische Fachangestellte/medizinischer Fachangestellter) und um Fortbildungsprüfungen wie Handwerks- oder Industriemeister, Fachwirtin/Fachwirt usw.

Die zuständige Behörde für andere Abschlüsse kann unter der im Kontakt „Oberste Landesbehörde für Berufsbildung und Aufstiegsförderung“ angegebenen Telefonnummern erfragt werden.

Rechtliche Grundlagen

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