Nach dem aktuell geltendem Recht ist COVID-19 nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien als Berufskrankheit anerkannt. Erkranken Beschäftigte anderer Branchen handelt es sich gegebenenfalls um einen Arbeitsunfall.
Aktuelles
Arbeit und Berufliche Bildung
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung,
Integration, Vielfalt, Antidiskriminierung
- Tel.: (030) 9028-0
Beratungsstelle Berufskrankheiten
Leitung
Karin Wüst
Termine werden telefonisch zeitnah und individuell vereinbart.