Illegale Ausländerbeschäftigung

  • Verstoß/Rechtsgrundlage

    Bußgeld/Strafe

  • Ausführen lassen von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang durch Unternehmen oder von Unternehmen eingesetzten Nachunternehmen, die nichtdeutsche Staatsangehörige beschäftigen, welche nicht im Besitz eines zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitels oder einer hierzu berechtigenden Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU sind

    § 404 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch

    Bußgeld bis zu 500.000 Euro

  • Beschäftigung von nichtdeutschen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines hierzu berechtigenden Aufenthaltstitels, einer hierzu berechtigenden Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU sind

    § 404 Absatz 2 Nummer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch

    Bußgeld bis zu 500.000 Euro

  • Ausübung einer Beschäftigung durch nichtdeutsche Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines hierzu berechtigenden Aufenthaltstitels, einer hierzu berechtigenden Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU sind

    § 404 Absatz 2 Nummer 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch

    Bußgeld bis zu 5.000 Euro

  • Beschäftigung von nichtdeutschen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitels oder einer hierzu berechtigenden Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU sind, zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als deutsche Beschäftigte, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben

    § 10 Absätze 1 und 2 Schwarzarbeits­bekämpfungs­gesetz

    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

  • Beschäftigung von nichtdeutschen Staatsangehörigen, die einen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel oder einer hierzu berechtigende Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU nicht besitzen und Opfer von Menschenhandel sind

    § 10a Schwarzarbeits­bekämpfungs­gesetz

    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

  • Beschäftigung von mehr als fünf nichtdeutschen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitels oder einer hierzu berechtigenden Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU sind

    § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Schwarzarbeits­bekämpfungs­gesetz

    Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

  • Wiederholte Beschäftigung von nichtdeutschen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitels, einer hierzu berechtigenden Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU sind

    § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Schwarzarbeits­bekämpfungs­gesetz

    Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

  • Wiederholte Ausübung einer Beschäftigung durch nichtdeutsche Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines hierzu berechtigenden Aufenthaltstitels, einer hierzu berechtigenden Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU sind

    § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Schwarzarbeits­bekämpfungs­gesetz

    Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

  • Beschäftigung von minderjährigen nichtdeutschen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines hierzu berechtigenden Aufenthaltstitels, einer hierzu berechtigenden Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Arbeitsgenehmigung-EU sind

    § 11 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Schwarzarbeits­bekämpfungs­gesetz

    Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

  • Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft

    § 233 Strafgesetzbuch

    Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

  • Zwangsarbeit: Veranlassung einer anderen Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder einer anderen Person unter einundzwanzig Jahren eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Strafgesetzbuch) aufzunehmen oder fortzusetzen.

    § 232b Strafgesetzbuch

    Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

  • Ausbeutung der Arbeitskraft: Ausbeutung einer anderen Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder einer anderen Person unter einundzwanzig Jahren durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2 Strafgesetzbuch.

    § 233 Strafgesetzbuch

    Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Kontakt

Berliner Koordinierungsstelle Schwarzarbeitsbekämpfung

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