Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeitnehmerfreizuegigkeit-intro

Alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger haben durch die EU-Verträge das Recht auf Freizügigkeit. Dazu gehört auch das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen. Das Recht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz innerhalb der Europäischen Union frei zu wählen, ist eine zentrale Errungenschaft der Europäischen Union. Dies bedeutet, dass Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten keine Arbeitserlaubnis benötigen und in jedem anderen Mitgliedstaat den gleichen Zugang zu Beschäftigung haben wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Artikel 45 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet dabei die Diskriminierung von EU-Arbeitnehmenden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Internetseiten der EU-Kommission.

Eingewanderte Menschen und mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen im Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit (BEMA) beraten lassen, das von der Senatsverwaltung für Arbeit gefördert wird.

Das BEMA hat gemeinsam mit der Gleichbehandlungsstelle für EU-Arbeitnehmer einen Praxisleitfaden herausgebracht, der über die Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit informiert.

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