Teilhabe am Arbeitsmarkt - Ergänzungsförderung nach § 16i SGB II

Rollstuhlfahrer am Arbeitsplatz

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es mit dem Instrument § 16i Sozialgesetzbuch II (SGB II) „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ einen neuen Lohnkostenzuschuss. Gefördert werden aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für Menschen im SGB II-Leistungsbezug, die bereits mehrere Jahre arbeitslos sind. Das zuständige Jobcenter prüft, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, beim Jobcenter einen stufenweise sinkendenden Lohnkostenzuschuss zu beantragen. Die Laufzeit der Förderung beträgt maximal fünf Jahre. Die ersten zwei Jahre beläuft sich der Zuschuss auf 100 Prozent des Arbeitsentgelts, danach erfolgt eine jährliche Senkung auf 90, 80 bzw. 70 Prozent.

Diese Regelung bietet für beide Seiten Vorteile: Langzeitarbeitslose Menschen, die aufgrund von individuellen Herausforderungen (z. B. gesundheitlichen Einschränkungen) bislang jahrelang keine Arbeit gefunden haben, erhalten einen Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie werden in dieser Zeit durch ein begleitendes Coaching unterstützt und können sich weiterbilden. Arbeitgeber haben ihrerseits Gelegenheit, die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ruhe kennenlernen, ohne dabei ein finanzielles Risiko einzugehen.

  • Arbeitslose Menschen, die Interesse an einem durch „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsplatz haben, erhalten Informationen in ihrem zuständigen Jobcenter.

Zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen, die für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten, unterstützt das Land Berlin gemeinwohlorientierte Arbeitgeber mit einer Ergänzungsförderung. Darin enthalten ist eine Aufstockung der Lohnkosten auf 100 Prozent ab dem 3. Förderjahr sowie eine Sachkostenpauschale. Ferner wird die Differenz zwischen der Bundesförderung und dem Landesmindestlohn erstattet, denn Zuwendungsempfänger des Landes Berlin sind verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens den Landesmindestlohn zu bezahlen. Bei tariflicher Vergütung bzw. bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf einen Tarifvertrag werden außerdem etwaige Einmal- und Sonderzahlungen übernommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die angebotenen Arbeitsplätze gemeinwohlorientiert sind und im bezirklichen oder gesamtstädtischen Interesse liegen.

Die ergänzende Landesförderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Informationen zu aktuellen Fördermöglichkeiten erhalten interessierte gemeinwohlorientierte Arbeitgeber auf Nachfrage bei der zgs consult GmbH.

Informationen zu den Fördervoraussetzungen oder zur Antragsstellung können Sie unter Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose nachlesen.