Die Tariftreueverpflichtung ergänzt die bisher schon geltende Pflicht, öffentliche Aufträge nur an Auftragnehmer zu vergeben, wenn diese sich verpflichten, ihren Beschäftigten wenigstens das gesetzliche Mindestentgelt nach dem Mindestlohngesetz oder einem für sie geltenden, allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zu zahlen. Darüber hinaus gilt weiterhin ein Vergabemindestlohn von derzeit 12,50 Euro brutto. Erst mit Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften gilt die Verpflichtung zur Tariftreue. Diese befinden sich noch in der ressortübergreifenden Abstimmung.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für dessen Beschäftigte der Auftragsausführung die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Betragen die tarifvertraglichen Entgelte in Summe mindestens 12,50 Euro, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie 12,50 Euro, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.