Vorgehen gegen Scheingewerkschaften

Scheingewerkschaften-intro

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales geht gemeinsam mit einzelnen DGB-Gewerkschaften und mit anderen Bundesländern schon seit Jahren gegen Scheingewerkschaften vor: Diese Gruppierungen verfügen zumeist nur über eine sehr geringe Anzahl von Mitgliedern und eine ungenügende organisatorische Infrastruktur für eine wirksame gewerkschaftliche Betätigung. Sie stehen daher im Verdacht, Tarifverträge oftmals nur aus Gefälligkeit für die Arbeitgeberseite abzuschließen. In solchen Fällen ist es das Ziel, arbeitsgerichtlich feststellen zu lassen, dass diese Scheingewerkschaften nicht tariffähig sind und somit keine wirksamen Tarifverträge abschließen können. Hintergrund dieser Maßnahmen ist das Bestreben, in Zeiten stetig zurückgehender Tarifbindung dafür Sorge zu tragen, dass die am Tarifgeschehen teilnehmenden Gewerkschaften echte und durchsetzungsfähige Interessenvertretungen für die Beschäftigtenbelange sind.

Am 14. Dezember 2010 konnte auf Antrag unter anderem der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales als oberster Landesarbeitsbehörde die höchstrichterliche Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) durch das Bundesarbeitsgericht erstritten werden (1 ABR 19/10). Auch zwei weitere Verfahren gegen Scheingewerkschaften wurden zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen: gegen den Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD) und gegen den Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe im CGB (ALEB).

In einem weiteren Verfahren hat das Arbeitsgericht Hamburg (1 BV 2/14) am 19. Juni 2015 der DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V. antragsgemäß die Tariffähigkeit abgesprochen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da das Verfahren nach einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 (5 TaBV 8/15) nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht weitergeführt wird (1 ABR 37/16).

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Andreas Döhring

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