Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland ansässiger Unternehmen, die nur vorübergehend in Deutschland zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen tätig sind, sind grundsätzlich weiterhin an das im Heimatland des ausländischen Unternehmens geltende Arbeitsrecht gebunden. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.
Arbeitsbedingungen eines bundesweiten Tarifvertrages finden gemäß § 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und deren im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages Beschäftigten zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine entsprechende Rechtsverordnung die zwingende Anwendung bestimmt.
In das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind gemäß § 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und §§ 10 fortfolgend Arbeitnehmer-Entsendegesetz insbesondere folgende Branchen einbezogen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gebäudereinigung
- Briefdienstleistungen
- Sicherheitsdienstleistungen
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- Schlachtung und Fleischverarbeitung
- Pflegebranche
Die Vorschriften des § 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Tarifverträge aller anderen Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1
Arbeitnehmer-Entsendegesetz genannten Ziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken. Bei Leiharbeit gilt eine Lohnuntergrenze nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge gemäß § 5 Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelt werden können, sind
- Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze (gegebenenfalls differenziert nach Art der Tätigkeit, der Qualifikation der Beschäftigten oder der Region),
- die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie
- die Einbeziehung in das sogenannte Urlaubskassen- oder Sozialkassenverfahren (gilt nicht für die Pflegebranche).
Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Arbeitsbedingungen gilt gemäß § 8 Absatz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht nur für Betriebe mit Sitz im Ausland, sondern auch für solche mit Sitz im Inland.
In anderen Tarifverträgen enthaltene schlechtere Arbeitsbedingungen werden durch Tarifverträge, die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zwingend einzuhalten sind, gemäß § 8 Absatz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz verdrängt. Voraussetzung für die Einbeziehung in den fachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages ist gemäß § 6 Absätze 2 bis 9 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dass der betreffende Betrieb oder die betreffende selbstständige Betriebsabteilung entsprechende Leistungen überwiegend erbringt.
Die einzuhaltenden Mindestarbeitsbedingungen gelten auch für Leiharbeitsbeschäftigte, die vom Entleihbetrieb mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die in den Geltungsbereich eines nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz verbindlichen Tarifvertrages fallen (§ 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz). Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch, dass der Entleihbetrieb in den Anwendungsbereich dieser Tarifregelungen fällt.
Zusätzlich zu diesen tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen sind gemäß § 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelten allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere
- bezahlter Mindestjahresurlaub,
- Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie
- Vorschriften über die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Beschäftigten
einzuhalten.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die grenzüberschreitend entsandte Arbeitskräfte in Deutschland mit Tätigkeiten beschäftigten, für die ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine entsprechende Rechtsverordnung Mindestarbeitsbedingungen zwingend vorgeben, haben gemäß § 18 Arbeitnehmer-Entsendegesetz umfangreiche Meldepflichten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich
- persönlicher Angaben zu den beschäftigten Personen,
- Beginn, Ort und Dauer der Beschäftigung sowie
- der Branche, in die die Beschäftigten entsandt werden.
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, insbesondere gegen die einzuhaltenden Meldepflichten, tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen und Sozialkassentarifverträge sind mit Bußgeld bedroht.
Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und für die Ahndung von Verstößen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.