Illegale Arbeitnehmerentsendung

  • Verstoß/Rechtsvorschrift

    Bußgeld

  • Nichteinhaltung der nach § 8 Arbeitnehmer-Entsendegesetz von Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgebern mit Sitz im In- oder Ausland zu gewährenden Arbeitsbedingungen, insbesondere die Zahlung des tariflichen Mindestlohns und die Gewährung des Erholungsurlaubs einschließlich der Zahlung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld sowie Nichtentrichtung von Beiträgen zur Sozialkasse des Baugewerbes (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes, Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes)

    § 8 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
    § 23 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Bußgeld bis zu 500.000

  • Ausführen lassen von Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang durch Unternehmen oder von diesen eingesetzten Nachunternehmen, die die nach § 8 Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu gewährenden Arbeitsbedingungen, insbesondere den tariflichen Mindestlohn, den Erholungsurlaub einschließlich Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld nicht einhalten oder Beiträge zur Sozialkasse des Baugewerbes (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes, Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes) nicht entrichten

    § 8 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
    § 23 Absatz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Bußgeld bis zu 500.000 Euro

  • Nicht ordnungsgemäße Anmeldung/ Änderungsmeldung der nach Deutschland entsandten bzw. verliehenen Arbeitskräfte vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung durch Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber beziehungsweise Verleiherinnen oder Verleiher mit Sitz im Ausland gemäß § 18 Absatz 1 und Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    § 18 Absatz 1 und Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
    § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Bußgeld bis zu 30.000 Euro

  • Nichtabgabe einer nach § 18 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz abzugebenden Versicherung über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Rahmen der von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern beziehungsweise Verleiherinnen oder Verleihern mit Sitz im Ausland nach § 18 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorzunehmenden Anmeldung

    § 8 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
    § 18 Absätze 1, 2, 3 und 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
    § 23 Absatz 1 Nummer 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Bußgeld bis zu 30.000 Euro

Kontakt

Berliner Koordinierungsstelle Schwarzarbeitsbekämpfung

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