Als besondere Erscheinungsform der Schwarzarbeit im Sinne obiger Definition gilt die sogenannte Scheinselbstständigkeit. Hierbei wird ein de facto abhängiges Beschäftigungsverhältnis nur pro forma als selbstständig deklariert, um sich der Zahlung der von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich gemeinsam zu tragenden Sozialversicherungsabgaben zu entziehen. Vielfach wird anstelle eines Arbeitsvertrages ein Dienst- oder Werkvertrag vorgetäuscht, um die in bestimmten Branchen (zum Beispiel im Baugewerbe und Reinigungsgewerbe sowie bei Zeitarbeit) geltenden Mindestlohnbestimmungen zu unterlaufen.
In den vergangenen Jahren war eine Zunahme der Gewerbeanmeldungen von Staatsangehörigen aus den der EU beigetretenen Mitgliedstaaten zu beobachten, da für diesen Personenkreis zwar die Niederlassungsfreiheit, nicht aber die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit galt. Auch nach dem Auslaufen der von Deutschland in Anspruch genommenen Übergangsfristen, in denen die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt war, melden weiterhin viele dieser Personen ein Gewerbe an, ohne zu wissen, dass zwischen einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit und der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung nach deutschem Recht große Unterschiede bestehen.