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Gesetzliche Definition der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit
Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) definiert.
Schwarzarbeit leisten danach diejenigen, die Dienst- oder Werkleistungen erbringen oder ausführen lassen und dabei- als Arbeitgeberin und Arbeitgeber, Unternehmerin und Unternehmer oder versicherungspflichtige Selbstständige ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen,
- als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllen,
- als Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllen,
- als Erbringende von Dienst- oder Werkleistungen ihrer sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachkommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben haben,
- als Erbringende von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).
- Angehörigen,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschafts- oder
- Selbsthilfe
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt auch eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Scheinselbstständigkeit
Als besondere Erscheinungsform der Schwarzarbeit im Sinne obiger Definition gilt die sogenannte Scheinselbstständigkeit. Hierbei wird ein de facto abhängiges Beschäftigungsverhältnis nur pro forma als selbstständig deklariert, um sich der Zahlung der von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich gemeinsam zu tragenden Sozialversicherungsabgaben zu entziehen. Vielfach wird anstelle eines Arbeitsvertrages ein Dienst- oder Werkvertrag vorgetäuscht, um die in bestimmten Branchen (zum Beispiel im Baugewerbe und Reinigungsgewerbe sowie bei Zeitarbeit) geltenden Mindestlohnbestimmungen zu unterlaufen.
In den vergangenen Jahren war eine Zunahme der Gewerbeanmeldungen von Staatsangehörigen aus den der EU beigetretenen Mitgliedstaaten zu beobachten, da für diesen Personenkreis zwar die Niederlassungsfreiheit, nicht aber die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit galt. Auch nach dem Auslaufen der von Deutschland in Anspruch genommenen Übergangsfristen, in denen die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt war, melden weiterhin viele dieser Personen ein Gewerbe an, ohne zu wissen, dass zwischen einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit und der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung nach deutschem Recht große Unterschiede bestehen.
Rechtliche Grundlagen
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Arbeit und Berufliche Bildung
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – Abteilung II
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