SGE-Hintergrundinformationen

Arbeitgeberin

Freiwillig, fair, sinnvoll - Das Solidarische Grundeinkommen

Mit dem Pilotprojekt Solidarisches Grundeinkommen (SGE) hat das Land Berlin neue Wege in der Arbeitsmarkpolitik beschritten und ein ergänzendes Beschäftigungsangebot für Langzeitarbeitslose geschaffen. Die Teilnahme am SGE ist freiwillig und nicht sanktionsbewehrt. Durch das Solidarische Grundeinkommen sind Arbeitsplätze im öffentlichen Nahverkehr, in Kitas und Schulen und bei der Unterstützung älterer Menschen entstanden, die es sonst nicht gegeben hätte. Dadurch wird unsere Stadt sozialer, solidarischer und lebenswerter.

Die Zahl der Förderungen im SGE ist auf 1.000 Beschäftigungsverhältnisse begrenzt. Diese Zielmarke wurde im November 2020 erreicht. Weitere Arbeitsplätze im SGE können daher leider nicht mehr vom Land Berlin gefördert werden.

Das SGE wird wissenschaftlich begleitet. Untersucht wird seine Wirkung, auch um Erkenntnisse für die zukünftige Arbeitsmarktpolitik des Landes Berlin zu gewinnen. Dafür werden zahlreiche Methoden eingesetzt, so werden zum Beispiel die SGE-Beschäftigten und Arbeitgebenden befragt. Ein Zwischenbericht wird 2022 vorliegen.

  • Verwaltungsvorschrift des Landes Berlin zur Umsetzung des Pilotprojektes Solidarisches Grundeinkommen (SGE)

    PDF-Dokument (146.0 kB)

Gute Arbeit im Solidarischen Grundeinkommen

Eine Beschäftigung im SGE ist grundsätzlich unbefristet. Bezahlt wird nach Tarifvertrag, wenn der beschäftigende Betrieb tarifgebunden ist oder ausdrücklich auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt. Ist das nicht der Fall, wird nach Mindestlohn bezahlt. Maßgeblich dafür ist der Berliner Landesmindestlohn, der zum 17. Juli 2022 auf 13,00 Euro/Stunde erhöht wurde.

Der Arbeitsplatz im SGE wird für fünf Jahre vom Land Berlin gefördert. Zusätzlich werden Begleitung (Coaching) und Qualifizierung angeboten. Ziel ist der Übergang in eine reguläre nicht geförderte Beschäftigung. Gelingt das nicht, dann gewährleistet das Land Berlin im Anschluss an die Förderung die weitere dauerhafte Beschäftigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotprojekt.

Einsatzfelder und Förderbedingungen

Für das Solidarische Grundeinkommen wurden im Vorfeld bestimmte Einsatzfelder (Jobcluster) festgelegt, z. B. Mobilitätshilfen oder Nachbarschaftsdienste. Voraussetzung für eine Förderung ist zudem, dass die SGE-Tätigkeiten zusätzlich und gemeinwohlorientiert sind und keinen regulären Arbeitsplatz verdrängen. Insgesamt wurden elf Einsatzfelder definiert, in denen SGE-Beschäftigte tätig sind.

  • SGE JobCluster

    Einsatzfelder SGE

    PDF-Dokument (94.8 kB)

FAQ für SGE-Arbeitgeberinnen und SGB-Arbeitgeber

Im Folgenden beantworten wir Fragen, die uns regelmäßig gestellt werden. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne per E-Mail an uns wenden.

  • Ist es möglich, SGE-Arbeitnehmende an anderen internen Einsatzstellen zu beschäftigen?

    Einem veränderten Einsatzort innerhalb der internen Strukturen des SGE-Arbeitgebenden (z. B. Kitaträger mit mehreren Kitas) wird abweichend vom Freigabeschreiben zugestimmt, wenn alle anderen wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages (Einsatzfeld,Tätigkeitsbeschreibung, Eingruppierung etc.) unverändert bleiben.

    Der Arbeitgebende muss jedoch zwingend identisch sein, um jeden Zweifel an einer etwaigen Arbeitnehmerüberlassung auszuräumen. Sofern dies erfüllt ist, kann eine geplante Änderung des Einsatzortes über das Funktionspostfach SGE@senias.berlin.de sge@senias.berlin.de formlos bei uns angezeigt werden. Die Änderung des Einsatzortes bedarf dann einer Zustimmung der SenIAS und eines kurzen Zusatzvermerks zum Arbeitsvertrag.

  • Ist es möglich, einen SGE-Arbeitnehmenden nach Kündigung an einen anderen SGE-Arbeitgebenden weiterzuvermitteln?

    Nein, der Abschluss neuer oder die Überführung in neue SGE-Beschäftigungsverhältnisse ist nach dem Ende der Besetzungsphase und wegen der ausgeschöpften Fördermöglichkeiten nicht mehr möglich.

  • Kann das Einsatzfeld für freigegebene SGE-Stellen nachträglich geändert werden?

    Dies ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine vom Grundsatz abweichende Einzelfallentscheidung kann durch die SenIAS getroffen werden, sofern

    • die neue Tätigkeit vollständig in einem der vordefinierten SGE-Einsatzfelder stattfindet und das inhaltliche Spektrum des neuen Einsatzfeldes nicht verlassen wird.
    • der SGE-Arbeitgebende der SenIAS schriftlich die fachlichen Beweggründe für einen Wechsel des Einsatzfeldes einerseits sowie den erwarteten Beitrag zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses andererseits darlegt.
    • der SGE-Arbeitgebende eine positive Einschätzung des begleitenden SGE-Coachings eingeholt hat, aus der eine Bestätigung der erwarteten, positiven Wirkungen des beabsichtigten Einsatzfeldwechsels hervorgeht.
    • der Wechsel des Einsatzfeldes ausdrücklich im Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgt und durch eine Änderung zum Arbeitsvertrag schriftlich fixiert wird.
    • sich durch den Einsatzfeldwechsel die Vergütung gemäß Arbeitsvertrag nicht verändert.
  • Ist eine nachträgliche Änderung der Vergütung von SGE-Stellen möglich?

    Eine nachträgliche Änderung der Vergütung von SGE-Stellen ist grundsätzlich möglich, wenn die formalen Voraussetzungen dem nicht entgegenstehen. Dies gilt sowohl für Anpassungen der Vergütungsgruppe von Mindestlohn auf Tarifentgelt als auch im umgekehrten Fall, beispielsweise wenn im Rahmen der zuwendungsrechtlichen Prüfung die Inbezugnahme im Arbeitsvertrag auf TV-L nicht hinreichend umgesetzt ist.

    Ist eine tarifliche Vergütung von bisher auf Basis des Mindestlohns geförderten Stellen gewünscht, so muss in jedem Fall die für das Solidarische Grundeinkommen notwendige ausdrückliche arbeitsvertragliche Inbezugnahme des TV-L durch den Arbeitgebenden erfolgen.

    Erfüllen solche nachträglichen Änderungen die genannten Kriterien, können sie jedoch nicht rückwirkend erfolgen.

  • Können Stellen nachbesetzt werden, wenn ein SGE-Beschäftigungsverhältnis endet?

    Nein, eine Nachbesetzung von SGE-Stellen ist nicht möglich, da die maximale Anzahl von Förderungen im Pilotprojekt bereits erreicht wurde.

  • Ist im Rahmen des SGE die Einstellung einer Schwangerschafts- oder Elternzeitvertretung möglich, wenn SGE-Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit gehen?

    Nein. Gehen SGE-Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, kann über das SGE keine Vertretung eingestellt werden. Zum einen sind befristete Vertretungsverträge im SGE nicht möglich. Zum anderen wurde die maximale Anzahl von individuellen Förderungen im Pilotprojekt bereits erreicht.

  • Was passiert, wenn ein/e Beschäftigte/r während der fünfjährigen SGE-Projektlaufzeit das Renteneintrittsalter erreicht?

    Das SGE-Beschäftigungsverhältnis endet automatisch mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Renteneintrittsalters. Eine Weiterbeschäftigung im Pilotprojekt über diesen Zeitpunkt hinaus, ist nicht möglich.

    Im Falle eines Übergangs in Rente informieren Arbeitgebende bitte über eine Veränderungsmitteilung das SGE-Coaching und stellen in zuwendungsgeförderten Projekten einen Änderungsantrag in Eureka. Überzahlungen nach Erreichen des Renteneintrittsalters sind zuwendungsrechtlich nicht erstattungsfähig.

    Die Regelung ergibt sich aus § 14 des dreiseitigen Arbeitsvertragsmusters, das im Vorfeld der Vertragsabschlüsse von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt wurde und allen SGE-Arbeitsverträgen verbindlich zugrunde liegt.

Coaching

Mit einem Coaching – also der individuellen Unterstützung von Beschäftigten, aber auch der Arbeitgebenden – gelingt der Integrationsprozess häufig erfolgreicher und auf Dauer. Deshalb gehört zur SGE-Förderung immer ein Coaching. Mehr dazu:

Übernahmeprämie

Gelingt innerhalb des ersten Jahres der SGE-Beschäftigung die Vermittlung eines Teilnehmenden in ein unbefristetes und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb des SGE, können die SGE-Arbeitgebenden eine Prämie in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Die Prämie kann beantragt werden, sobald das neue Arbeitsverhältnis sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Mehr dazu: