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Modul 12 zum Rundschreiben Soz Nr. 09/2015

Die Fenster- und Gardinenreinigung ist den hauswirtschaftlichen Verrichtungen zuzuordnen. Sie ist nicht Bestandteil der mit den Pflegediensten vereinbarten Vergütungen für die häusliche Versorgung nach § 89 SGB XI oder § 75 Absatz 3 SGB XII . Die Kosten werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen.

Der Bedarf ist im Zuge der Hilfebedarfsfeststellung im Rahmen der individuellen ambulanten Pflegegesamtplanung (IAP) zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Notwendigkeit kann bis zu zweimal jährlich anerkannt werden, davon maximal einmal mit Gardinenreinigung/-wäsche.

Nach § 63 SGB XII ist ggf. darauf hinzuwirken, dass Familienangehörige oder andere nahe stehende Personen die Arbeiten übernehmen.

Im Falle der Inanspruchnahme der Geldleistung aus der Pflegeversicherung (§§ 37, und 123 SGB XI ) oder der analogen Leistung nach § 64 SGB XII ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch die Fenster- und Gardinenreinigung sichergestellt ist. Nur im Ausnahmefall können hier die Kosten für einen Dienstleistungsunternehmen gesondert übernommen werden. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss dabei darlegen, dass das Pflegegeld anderweitig verbraucht wird.

Entsprechend sind von Leistungsberechtigten, die die Sachleistungen der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI erhalten, die Kosten für die Fenster- und Gardinenreinigung aus dem sogenannten Restpflegegeld zu bestreiten, das gemäß § 66 Absatz 2 Satz 2 SGB XII nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen ist.

Bei Leistungsberechtigten im Rahmen der §§ 61 ff. SGB XII, die nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI bzw. der Pflegestufe 0 zugeordnet sind, erfolgt die Kostenübernahme für eine professionelle Firma nach Vorlage von zwei Kostenvoranschlägen für die erforderlichen Arbeiten, sofern keine Familienangehörigen oder andere nahe stehende Personen diese Tätigkeiten übernehmen können.

Die Leistung ist im Rahmen der §§ 27 Absatz 3 bzw. 27a Absatz 4 SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, sofern keine Grundpflege gewährt wird und somit Hilfe zur Pflege nicht in Betracht kommt.