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Anlage 2 AV Wohnen

Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten

Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserberei-tungskosten (Nummer 5 AV-Wohnen)

1. Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Heizkosten solange zu bejahen, wie diese den Grenzwert eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels nicht überschreiten, ab dem unangemessenes Heizen indiziert ist. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung werden die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitnukleare Sicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegel“ bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – der „Bundesweite Heizspiegel“ herangezogen.

Da ein dem Bundesweiten Heizspiegel vergleichbarer „Kommunaler Heizspiegel“ für Berlin fehlt, wird im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellte Bundesweite Heizspiegel 20182019 als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten und durch die Änderung beim Heizspiegel, die Werte für Warmwasserbereitungskosten hier einzubeziehen auch der Kosten bei zentraler Warmwasserversorgung herangezogen.

Der jeweilige Grenzwert ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Energieträger Gebäudefläche in m² Preis pro m²/Jahr in Euro Preis pro m²/Monat in Euro Grenzwert 1-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 2-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 2-Pers-BG (Alleinerziehende mit einem Kind) mtl. in Euro _ Grenzwert 3-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 4-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 5-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert zusätzl. Person mtl. in Euro
Heizöl 100-250 1618,20 1,3552 67,50 8176,00 8791,7520 10898,0080 121,5060 137136,7080 16155,2004 18,24
251-500 1517,40 1,45 72,50 187,2900 6494,25 116,00 130,50 77147,4090 8317,85 103,20 116,10 131,58 15,4840
501-1000 14,90 1,24 62,00 74,40 80,60 99,20 111,60 126,48 14,88
>1000 14,50 1,21 60,50 72,60 78,65 96,80 108,90 123,42 14,52
Erdgas 100-250 17,90 1,49 74,50 89,40 96,85 119,20 134,10 151,98 17,88
251-500 16,80 1,40 70,00 84,00 91,00 112,00 126,00 1542142,80 16,80
> 1000 16,30 1,36 68,00 81,60 88,40 108,80 122,40 138,72 16,32
Erdgas 100-250 16,40 1,37 68,50 82,20 89,05 109,60 123,30 139,74 16,44
251-500 15,10 1,26 63,00 75,60 81,90 100,80 113,40 128,52 15,12
501-1000 1514,9000 1,3317 6658,50 7970,8020 8676,4505 10693,4060 105,30 119,7034 13514,66 15,9604
> 1000 1513,30 1,2811 6455,0050 7666,60 72,15 88,80 8399,2090 102113,4022 11513,20 130,56 15,3632
Fernwärme 100-250 2221,30 1,78 89,00 1,83 91,50 109106,80 118115,9570 146142,40 164160,7020 186181,6656 21,9636
251-500 20,8010 1,7368 8684,5000 103100,80 112109,4520 138134,40 155151,7020 176171,4636 20,7616
501-1000 19,7010 1,6459 8279,0050 9895,40 106103,6035 131127,20 147143,6010 167162,2818 19,6808
> 1000 18,40 1,53 76,50 91,80 99,45 122,40 137,70 156,06 18,36
Wärmepumpe 100-250 21,10 1,76 88,00 105,60 114,40 140,80 158,40 179,52 21,12
251-500 20,20 1,68 84,00 100,80 109,20 134,40 151,20 171,36 20,16
501-1000 19,40 1,62 81,00 97,20 105,30 129,60 145,80 165,24 19,44
> 1000 18,90 1,58 79,00 94,80 102,70 126,40 142,20 161,16 18,96

Für Wohnraum, der nicht mit den vom Heizspiegel erfassten Heizenergieträgern beheizt wird, liegen vergleichbare repräsentative Erhebungen nicht vor. Es ist sachgerecht, in diesen Fällen den Grenzwert auf der Grundlage der teuersten sich aus dem Heizspiegel ergebenden Heizenergieart zu bestimmen.
Darüber hinaus veröffentlicht die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales re-gelmäßigregelmäßig die Marktpreise zu festen Brennstoffen und Nachtspeicherheizungen.

2. Dezentrale Warmwasserversorgung

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II oder § 27a Absatz 1 SGB XII sind die Kosten zur Erzeu-gungErzeugung von Warmwasser nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie sind für Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung als Bedarf nach § 22 SGB II oder § 35 Absatz 4 SGB XII im Rah-menRahmen der Kosten für Heizung zu berücksichtigen (siehe oben unter 1.).
Für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung ist demzufolge zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit, der in der obenstehenden Tabelle nach Größe der Bedarfsge-meinschaftBedarfsgemeinschaft und Gebäudefläche ausgewiesene Grenzwert um den Wert zu senken, der sich aus dem Produkt des im Bundesweiten Heizspiegel für zentrale Warmwasserbereitung jeweils ausgewiesenen Betrages und der maßgeblichen abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ergibt. Dies ist erforderlich, weil die auf Grundlage der Werte aus der Tabelle des Bundeswei-tenBundesweiten Heizspiegels ermittelten Grenzwerte sich auf die Raumwärme einschließlich der Kosten für Warmwasserbereitung bei zentraler Warmwasserversorgung beziehen.

Der entsprechende Wert aus dem Bundesweiten Heizspiegel 20182019 beträgt bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme 1,5055 Euro pro Quadratmeter und Jahr, dies entspricht 0,125129 Euro pro Quadratmeter und Monat, bei einer Wärmepumpe beträgt der Wert 2,05 Euro pro Quadratmeter und Jahr, dies entspricht 0,171 Euro pro Quadratmeter und Monat.

Die entsprechenden Abschläge vom jeweiligen Grenzwert (siehe oben) sind der nachstehen-dennachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert für dezentrale Warmwasserversorgung in Euro pro Monat bei Erdgas, Heizöl und Fernwärme
1 Person 6,00
2 Personen 8,00
2 Personen (AlleinerziehendAlleinerziehende mit einem Kind) 8,00
3 Personen 10,00
4 Personen 1112,00
5 Personen 13,00
Für jede weitere Person 2,00
Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert für dezentrale dezentrale Warmwasserversorgung in Euro pro Monat bei einer Wärmepumpe
1 Person 9,00
2 Personen 10,00
2 Personen (Alleinerziehende mit einem Kind) 11,00
3 Personen 14,00
4 Personen 15,00
5 Personen 17,00
Für jede weitere Person 2,00

In diesen Fällen ist die Prüfung eines Anspruches eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Absatz 7 SGB II oder § 30 Absatz 7 SGB XII angezeigt.